Wenn der eBay-Verkäufer die Lieferung des Artikels verweigern oder Sie gar betrogen worden sind!


Rechtsanwalt Sven Nelke - Ebay-Verkäufert liefert Artikel nicht obwohl bezahlt wurde - Was tun?

Sie haben einen Artikel ersteigert, bezahlt und nun warten Sie auf die Lieferung? Sie haben den Verkäufer schon mehrmals angeschrieben, doch dieser verweigert die Lieferung oder ist gar komplett untergetaucht?

 


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Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei eBay kommt durch Zeitablauf der Auktion ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zwischen Anbieter und Höchstbieter zustande.
  • Der Verkäufer ist dann verpflichtet, die Ware oder zumindest einen gleichwertigen Ersatz zu liefern.
  • Weigert sich der Verkäufer oder behauptet er, dass die Lieferung unmöglich geworden ist, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz einfordern. Der Verkäufer muss nur dann nicht Schadensersatz leisten, wenn er darlegen und beweisen kann, dass er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Das gleiche gilt bei einem Betrug, also wenn der Käufer den Artikel bezahlt hat und der Verkäufer dann nicht mehr reagiert.
  • Der Käufer kann den Anspruch auf Lieferung des Artikels ebenso gerichtlich durchsetzen wie seinen Schadensersatzanspruch.

Inhaltsverzeichnis


Vertragsschluss bei eBay und eBay-Kleinanzeigen:

Bei eBay gibt der Verkäufer bereits mit Schaltung der Auktion ein rechtsverbindliches Kaufangebot ab, mit demjenigen, der am Ende der Auktion als Höchstbieter feststeht, über den Artikel einen Kaufvertrag zu schließen. Der Bieter erklärt mit seinem Gebot hingegen rechtsverbindlich, dass Kaufangebot des Verkäufers zum Höchstgebot am Ende der Auktion anzunehmen. So wird bei eBay ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen (siehe z.B. BGH, Urteil vom 7. November 2001 – VIII ZR 13/01).

ebay-betrug-lieferung-verweigert-hilfe-rechtsanwalt-sven-nelke
Quelle: http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.htm

Auch die eBay-AGB, die jeder Teilnehmer bei Anmeldung akzeptiert, sehen in § 6 diese Art des Vertragsschlusses vor. Den maßgeblichen Auszug der eBay-AGB finden Sie links. Die kompletten eBay-AGB sind hier abrufbar.

Bei eBay-Kleinanzeigen kommt der Kaufvertrag ganz "klassisch" zustande: Der Verkäufer stellt eine Annonce ein, der Käufer meldet sich und beide werden sich daraufhin einig.


Pflichten des Verkäufers und Käufers bei eBay und eBay-Kleinanzeigen nach Vertragsschluss:

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware wie beschrieben gegen Zahlung des Kaufpreises zu liefern (siehe § 433 BGB). In § 6 Nr.10 der eBay-AGB wird gar verlangt, dass Verkäufer "in der Lage sein (müssen), die angebotenen Waren dem Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss zu übereignen". Ist eine Abholung vereinbart, dann muss er den Artikel zur Abholung bereithalten. Bei Vereinbarung einer Schickschuld, muss er die Ware bei der Post aufgeben.

 

Die eBay-AGB bestimmen in § 6 Nr.9, dass der Käufer den Kaufpreis als Vorkasse zu zahlen hat, wenn durch die Artikelbeschreibung nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

 

Das gleich gilt natürlich auch, wenn der Kaufvertrag über eBay-Kleinanzeigen zustande gekommen ist.


Ware wird nicht in der angegebenen Versandzeit geliefert:

Hat der Käufer den Artikel schon bezahlt, kann er auch die Lieferung der Ware verlangen. Geht die Ware nicht in der angegeben Lieferzeit ein, so empfiehlt es sich, zunächst den Verkäufer anzuschreiben und ihn unter Fristsetzung zur Lieferung des Artikels aufzufordern. 

 

Folgendes Musterschreiben können Sie hierzu verwenden:

"Ich habe bei Ihnen den Artikel mit der Artikelnummer 123456789 ersteigert. Die Ware habe ich bereits am 21.5.2015 über PayPal bezahlt. Leider ist mir der Artikel bis jetzt noch nicht zugegangen, obwohl in der Artikelbeschreibung eine Versendungszeit von 3-4 Werktagen nach Zahlungseingang angegeben wurde. Die Lieferzeit ist nunmehr überschritten, weshalb ich Sie auffordern muss, mir den gekauften Artikel innerhalb von 2 Wochen zuzusenden."


Rechte des Käufers bei Nichtlieferung oder gar Betrug des Verkäufers :

Sollte der Verkäufer die Sache trotz Ihrer Aufforderung nicht liefern oder sich gar weigern, dann stehen Ihnen folgende Rechte zu:

● Vertragserfüllung: Verkäufer muss Artikel oder einen gleichwertigen Ersatz liefern

Liefert der Verkäufer nicht, so können Sie Ihren Anspruch auf Übereignung der Kaufsache gerichtlich durchsetzen.

● Alternative: Rücktritt, Erstattung des Kaufpreises und Schadensersatz

Anstatt Vertragserfüllung zu verlangen, können Sie natürlich auch vom Vertrag zurücktreten. In diesem Falle hat Ihnen der Verkäufer den Kaufpreis zurückerstatten und Schadensersatz leisten (siehe § 437 Nr.3 BGB).  Damit eröffnen sich Ihnen folgende Möglichkeiten:


  • Sofern Sie den Artikel über PayPal bezahlt haben, können Sie auch dort im Rahmen des Käuferschutzes den Kaufpreis zurückerstattet bekommen. Weitere Informationen zum Käuferschutz bei Paypal finden Sie hier.
  • Sollten Sie einen gleichwertigen Artikel anderweitig ersteigern, können Sie dem Verkäufer zudem die Mehrkosten in Rechnung stellen. Auch ist es möglich, dem Verkäufer Ihren entgangenen Gewinn aufzuerlegen (siehe § 252 BGB). Dafür müssen Sie nachweisen, dass Sie den Artikel für einen höheren Preis verkaufen hätten können (siehe LG Coburg, Urteil vom 17.09.2012 – 14 O 298-12). Den Verkäufer trifft nur dann keine Schadensersatzpflicht, wenn er die Ware unverschulderter Weise nicht liefern kann. Umstände wie, "der Artikel ist verloren gegangen" oder der "Artikel wurde nachträglich beschädigt" zählen nicht hierzu. Vielmehr muss der Verkäufer darlegen und im Streitfalle auch beweisen, weshalb er für den Verlust oder Untergang des Artikels "nichts dafür kann". Pauschale Antworten sind ungenügend (siehe LG Coburg, Urteil vom 17.09.2012 – 14 O 298-12).

Wann der Verkäufer nicht liefern oder Schadensersatz leisten muss:

Unter besonderen Umständen darf der Verkäufer die Lieferung verweigern. Dies ist aber nur möglich, wenn der Artikel untergegangen ist oder dem Verkäufer die Lieferung unzumutbar ist. 

  • Beachten Sie: Grundsätzlich bleibt der Verkäufer auch bei Untergang der Sache weiterhin zur Lieferung verpflichtet. Soweit es dem Verkäufer möglich und zumutbar ist, muss er sich sogar anderweitig einen gleichwertigen Artikel besorgen und ihnen diesen als Ersatz liefern. 

Sie können in jedem Falle vom Kaufvertrag zurücktreten und Kaufpreiserstattung sowie Schadensersatz einfordern.  Der Verkäufer muss nur dann keinen Schadensersatz leisten, wenn er die Nichtlieferung nicht zu verantworten hat. Siehe oben!


Vorgehensweise bei einem Betrug bei eBay:

Haben Sie als Käufer die Ware ordnungsgemäß bezahlt und liefert der Verkäufer die Ware nicht? Ist der Verkäufer fortan nicht mehr zu erreichen und reagiert auch nicht mehr auf Email? - Es könnte ein Betrug vorliegen! 

 

Leider häufen sich die Betrugsfälle bei eBay. Viele Käufer stehen dann ratlos da und fragen sich, was sie tun sollen? Nicht immer hilft eBay weiter. Opfer sollten wie folgt vorgehen:

  • Melden Sie eBay den Fall!
  • Melden Sie Paypal den Fall, wenn Sie über Paypal bezahlt haben.
  • Falls Sie nicht über Paypal gezahlt haben: Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Bank auf und stornieren Sie den Zahlunsauftrag. Lassen Sie das Geld -falls möglich-  rückbuchen!
  • Gehen Sie zur Polizei und stellen Sie gegen den Verkäufer Strafantrag wegen Betruges.
  • Suchen Sie einen Rechtsanwalt auf: Dieser wird dann die Strafakte anfordern und so die Adresse des Täters in Erfahrung bringen. Erst dann bestehen Möglichkeiten, gegen den Täter zivilrechtlich vorzugehen.

Hilfe bei Spaßanbietern und Betrügern bei eBay und eBay-Kleinanzeigen!

Auch mit Spaßanbietern oder gar Betrügern kommt natürlich ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande. Oft weigern sich Verkäufer den Artikel zu liefern, weil Sie den Schnäppchenpreis nicht akzeptieren. Dies ist natürlich nicht korrekt! Sie sind an einen Verkäufer geraten, der nicht liefern will, oder werden von einem Käufer zur Lieferung oder Schadensersatzleistung aufgefordert, obwohl Sie nicht liefern können? 

 

Bei Ihrem eBay-Problem helfen wir Ihnen gerne!

 


Gewährleistungsausschluss:

 

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Information: Juli 2018!


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Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!

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Kommentare: 188
  • #1

    Käuferin (Freitag, 21 August 2015 17:02)

    Hallo, ich habe bei ebay Kleinanzeigen ein Handy gekauft. Der Verkäufer hatte es dort angerufen und dann haben wir telefoniert. Er gab mir seine Kontodaten und ich habe das Geld überwiesen. Dann habe ich lange gewartet, aber der Verkäufer hat nicht geliefert. Anfangs vertröstete er mich noch. Jetzt geht er nicht mehr ans Telefon ran. Ich habe nur einen Namen von ihm und da weiß ich noch nicht mal, ob es der richtige Name ist. Dann habe ich noch eine Telefonnummer und eben die Kontodaten. Ich habe den Betrug schon bei ebay Kleinanzeigen gemeldet. Die können mir aber nicht helfen, weil ich nicht über paypal gezahlt habe. Was soll ich jetzt tun? Ich fühle mich betrogen und will mein Geld wieder zurück!!! Können Sie mir bitte helfen!!!

  • #2

    Antwort zu #1 (Freitag, 21 August 2015 17:15)

    Hallo,

    leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie eventuell betrogen sind. Mir ist ein weiterer Fall bekannt, wo einMandant mit dem Verkauf eines iPones bei eBay-Kleinanzeigen betrogen wurde. Geben Sie die Kontonummer, bzw. IBAN-Nummer einmal bei google ein; eventuell handelt es sich um eine Betrugsserie und Sie stoßen in einem Forum auf weitere Geschädigte.

    Sie sollten in jedem Falle folgendes tun:

    1. Gehen Sie zur Polizei und stellen Sie einen Strafantrag oder Strafanzeige wegen Betruges und aller in Betracht kommenden Delikte.

    2. Sprechen Sie mit Ihrer Bank und fragen Sie nach einer Stornierung der Überweisung. Machen Sie der Bank klar, dass Sie auf einen Betrüger bei eBay-Kleinanzeigen reingefallen sind und fechten Sie gegenüber der Bank Ihre Überweisungserklärung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung an. Eventuell können Sie das Geld so zurückbekommen. Einige Banken sind kulant.

    3. Suchen Sie einen Rechtsanwalt auf. Dieser hat das Recht auf Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Vielleicht haben Sie Glück und der Täter konnte von der Polizei oder Staatsanwaltschaft bereits ermittelt werden. In diesem Falle können Sie das Geld zurückfordern und notfalls auch gerichtlich einklagen.

    Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.

    Viele Grüße

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    D. B. (Montag, 19 Juni 2017 18:33)

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgendes Problem.

    Ich habe über Ebay mehrere Auktionen per Sofort Kauf erworben, es handelte sich um recht günstige Kfz Teile. Ich habe diese auch gleich per Paypal bezahlt. 2 Tage später bekam ich eine Enail, das irgendwelche Systemprobleme vorlagen, wovon auch der Preis betroffen war. Bei einer weiteren Email eröffnete der Verkäufer über Ebay einen Fall, wo er mich durch "sönstige Gründe" um Rücknahme bat. Dies lehnte ich aber ab, und vermerkte das ich die Ware geliefert haben möchte.

    Mittlerweile hat der Verkäufer das Geld per Paypal zurück erstattet.
    Die Teile bietet der Käufer jetzt zu anderen Preisen weiter über Ebay an.

    Hab ich die Möglichkeit dem Verkäufer erneut das Geld zu zahlen, und auf die lieferung der Teile zu bestehen?

    Vielen Dank für Ihre Auskunft

    D. B.

  • #4

    Antwort zu #3 (Donnerstag, 22 Juni 2017 10:06)

    Guten Tag,

    grundsätzlich ist jeweils ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, weshalb der Verkäufer zur Lieferung der Artikel verpflichtet ist.

    Der Verkäufer könnte den Vertrag aber angefochten haben. Dies ist dann der Fall, wenn er sich über den Preis geirrt hat, also einen falschen Preis irrtümlich eingegeben hat. Dies scheint hier wohl der Fall zu sein, weswegen Sie keine Rechte aus dem Vertrag herleiten können. Gleichwohl kenne ich das Vorbringen des Verkäufers nicht, weswegen ich keine eindeutige Aussage treffen kann. Sie sollten einfach noch einmal nachfragen, wenn Sie es nicht verstanden haben.

    Im Übrigen ist der Verkäufer nunmehr verpflichtet, Ihnen den sogenannten Vertrauensschaden zu ersetzen. Sollten Sie also Ausgaben gehabt haben, die Sie im Vertrauen auf den Erhalt der Waren gemacht haben, dann können Sie diese Kosten ersetzt verlangen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Michael (Mittwoch, 05 Juli 2017 12:39)

    Guten Tag,
    ich habe gerade mit großem Interesse Ihren Artikel gelesen - jedoch vermisse ich Informationen über die Pflichten des Käufers, bzw. was ich als Verkäufer tun kann, wenn der Käufer nicht zahlt. Im konkreten Fall wurde die Ware durch mich leider schon versendet, obwohl die Paypal-Zahlung noch nicht vollständig abgewickelt war. Wie ich erst nachträglich lernen musste, bedeutet bei Paypal der Rechnungsstatus "bezahlt" nicht dass die Rechnung bezahlt ist, wie man normalerweise annehmen würde. Paypal sagt, dass dies kein Fall für den (Ver)käuferschutz ist, und der Käufer meldet sich nicht mehr... Mich würde interessieren, was ich in diesem Fall für eine Handhabe habe (Anzeige, Mahnung, etc).
    Viele Grüße
    Michael

  • #6

    Antwort zu #5 (Freitag, 18 August 2017 09:56)

    Guten Tag,

    zahlt der Käufer nicht, obwohl er den Artikel bereits erhalten hat, dann bleibt er zur Zahlung verpflichtet. Sie sollten ihn außergerichtlich unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern und wenn dies nichts bringt, nach Ablauf der Frist am besten einen Rechtsanwalt aufsuchen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #7

    Martina (Samstag, 19 August 2017 20:48)

    Guten Tag,

    ich habe kürzlich über den Button "Preisvorschlag" nach einigem Hin- und Her der Preisangebote einen Bildband bei eBay "ersteigert". Dieser Bildband wurde in der Artikelbeschreibung als "wie neu und ohne Mängel" beschrieben. Zu diesem Bildband gehört auch ein Karton"umschlag" wie es bei teureren Bildbänden nunmal der Fall ist. Dieser Umschlag war ebenfalls auf den Fotos zu sehen und somit doch im Angebot enthalten, oder?
    Nun erhielt ich eine Nachricht von der Verkäuferin, dass sie den Bildband verschicken wollte, ihr jedoch aufgefallen sei, dass der Umschlag an einer Ecke beschädigt sei. Ob das für mich trotzdem okay sei oder ich den Kauf rückabwickeln wolle.
    Das Problem dabei ist, dass ein solcher Bildband nicht mehr hergestellt wird und dass ein vergleichbarer gebrauchter Bildband momentan ab 150€ gehandelt wird. Ich habe diesen vermeintlich mangelfreien Bildband jedoch für einen deutlich günstigere Preis ersteigert und möchte auch eigentlich einen mangelfreien Bildband erhalten.
    Wie sollte ich jetzt vorgehen?
    Ist es möglich, dass ich einen mangelfreien Bildband erhalten kann, auch wenn die Verkäuferin nur den einen hat, oder kann ich neben der Rückabwicklung des Vertrages auch Schadensersatz verlangen, sodass ich mir einen Bildband zum Preis von mindestens 150€ kaufen könnte?

    Mit freundlichen Grüßen
    Martina

  • #8

    Antwort zu #7 (Montag, 21 August 2017 13:35)

    Guten Tag,

    sofern die vereinbarte Sollbeschaffenheit von der tatsächlichen Istbeschaffenheit erheblich zu Ihren Lasten abweicht, liegt ein Sachmangel vor. Das kann ich nicht beurteilen, da ich den Bildband nicht kenne und nicht beurteilen kann, ob der Mangel erheblich ist.

    Sie sollten bei einem erheblichen Mangel den Verkäufer unter Fristsetzung zur Nachbesserung auffordern. Tut er dies nicht, so können Sie entweder die Herausgabe verlangen (sofern es sich nicht um eine sogenannte Stükschuld handelt) oder vom Vertrag zurücktreten und anderweitig einen Deckungskauf veranlassen. Dem Verkäufer dürfen Sie die Mehrkosten des Deckungskaufs in Rechnung stellen.

    Bitte beachten Sie aber auch, dass ich den Fall anhand der vorhandenen Informationen nicht abschließend prüfen kann. Ich beschreibe lediglich die Rechtslage, die bei einem erheblichen Mangel eintreten könnte. Auch kann ich nicht beurteilen, ob eine Stückschuld vorliegt oder nicht. Dadurch, dass es grundsätzlich noch andere derartige Artikel gibt, ist zwar von einer Gattungsschuld auszugehen. Doch müsste für eine abschließende Beurteilung der Artikeltext geprüft werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #9

    Peter Schmieder (Donnerstag, 31 August 2017 05:38)

    Guten Tag,
    ebay-Betrug:
    Betrüger meldet sich mit falschem Namen an (kein Problem, ebay akzeptiert dies)
    Betrüger verkauft Waren und lässt sich diese auf falsche Konten bezahlen (ebay akzeptiert auch dies)
    Nach Strafanzeige kommt der volle Umfang des Betrügers heraus. Name unbekannt.
    Inwieweit ist ebay haftbar zu machen, weil durch eine lasche Anmeldung und Handeln unter falschem Namen ebay alles duldet und auch noch daran Geld verdient.

  • #10

    Antwort zu #9 (Donnerstag, 31 August 2017 10:16)

    Sehr geehrter Herr Schmieder,

    wenn Sie beweisen können, dass ebay zumindest wissentlich die Betrugsvorgänge geduldet hat, dann könnte an eine Gehilfenhandlung zu denken sein, die im Ergebnis zumindest eine Schadensersatzpflicht nach sich zöge. Allerdings werden Sie dies wohl nie zweifelfrei beweisen können, weshalb ich Ihre Frage wie folgt beantworte: ebay hat sich wohl gar nicht haftbar gemacht oder kann zumindest nicht überführt werden.

    Sie sollten Strafanzeige erstellen. Eventuell ist der Täter über die Konten zu ermitteln. Falls Sie über PayPal gezahlt haben, können Sie prüfen, ob Sie dem dortigen Käuferschutz unterliegen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #11

    Peter Schmieder (Donnerstag, 31 August 2017 18:23)

    Guten Tag Sven Nelke,
    Danke für Ihre Antwort
    Strafanzeige wurde bereits gestellt und die Staatsanwaltschaft hat geantwortet. Der Betrüger hat unter falschem Namen gehandelt und auch Konten mit falschem Namen gehabt. Er wurde nicht ermittelt.
    Ich wollte eigentlich auf den Basis-Fehler von ebay hin: das jemand sich unter falschem Namen anmelden kann und handeln kann. Hat hier ebay nicht schon seine Sorgfaltspflichten verletzt? Sicherlich kennen Sie dieses lasche Anmelden: ich melde mich z.B. mit Ihrem Namen an und es wird die Schufa abgefragt. Und wenn Sie bei ebay noch keinen account haben, dann bin ich drin.....
    viele Grüße
    p.schmieder

  • #12

    Antwort zu #11 (Donnerstag, 31 August 2017 18:32)

    Guten Tag,

    dieser "Basisfehler" besteht, doch ist ebay nicht verpflichtet, die Indentität der User zu verifizieren. Deswegen ist der "Basisfehler" auch nicht justiziabel.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #13

    Moritz (Sonntag, 08 Oktober 2017 12:29)

    Guten Tag,
    ich habe auf eBay eine Ware im Wert von 200€ gekauft. Ich hatte schon schnell nach der Überweisung des Geldes ein schlechtes Gefühl, da ich eine Warnung von EBay erhalten habe. Ich wollte dennoch auch erstmal abwarten, da der Verkäufer mir zusicherte, die Ware zu verschicken. Ich habe mir trotzdem ein Foto des Personalausweises schicken lassen (Verkäufer ist minderjährig).
    Zwei Tage nach dem Kauf erhielt ich ein leeres Paket von dem Verkäufer. Ich rief diesen sofort an. Er hat bestritten, ein leeres Paket verschickt zu haben. Ich habe ihm gesagt, er solle mir innerhalb von 30 Minuten das Geld überweisen - dies hat er auch getan. Trotzdem fühle ich mich betrogen, und möchte nicht, dass andere auf den selben Betrüger reinfallen.
    Ist eine Anzeige möglich? Was würde dann passieren? Oder wird die Anzeige wahrscheinlich eh eingestellt werden, bevor auch nur eine Verhörung stattfindet?

    Mit freundlichen Grüßen
    Moritz

  • #14

    Antwort zu #13 (Montag, 09 Oktober 2017 10:31)

    Sehr geehrter Moritz,

    Sie können bei der Polizei eine Anzeige aufgeben. Oftmals werden diese Verfahren aber eingestellt. Darüber hinaus sollten Sie eine negative Bewertung abgeben. Bleiben Sie hierbei aber sachlich und vermeiden Sie Wertungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #15

    Diana (Montag, 30 Oktober 2017 11:36)

    Guten Tag,
    Ich habe von eine Betruger Anzeigen reingefallen, aber zum "Glück", vor der bezahlung, habe ich gesenhn in der einzigue Foto des Anzeigue das baujahr war nicht was er hat in der titel und in der beschreibung von der Ware geschrieben.

    Ich habe sofort über Ebay der Verkäufer kontaktiert für diesen Kauf abbrechen. Er hat sofort antworten ,,dass er diesen Kauf nicht mehr abbrechen kann".

    Gleichzeitig (vor der antwort von de Verkäufer) habe ich auch per Telefon Ebay kontaktiert und gemeldet das ich Opfer von ein Betruger Anzeige war.

    Frage ich:

    1. was passiert wenn ich nich bezahlen,
    2. er kann die Ware senden, ohne dass ich die Zahlung an ebay bestätigt habe,
    3. er hat Zugriff auf meine Adresse vor der Ebay Zahlungsbestätigung,
    4. ich lebe zurzeit im Ausland und habe ein Postfach in eine Privat Paket Station , kann ich diese Postfach abmelden?
    5. Kann ich der Paket von Post nicht annehmen?

    Ich danke in Voraus

    Mit freundlichen Grüßen
    Diana

  • #16

    Antwort zu #15 (Montag, 06 November 2017 14:05)

    Guten Tag,

    da ich den Sachverhalt nicht verstehe, kann ich Ihnen auch nicht antworten. Insbesondere kann ich nicht prüfen, ob es sich um eine "Betrugsauktion" gehandelt hat. Grundsätzlich müssen geschlossene Verträge aber bedient werden, solange sich ein Vertragsteil nicht aus berechtigten Gründen lösen darf. Letzteres kann ich -wie gesagt- nicht beurteilen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #17

    Inge (Mittwoch, 24 Januar 2018 17:48)

    Hallo,
    ich habe einen Artikel bei Ebay gekauft und diesen auch bezahlt. Das war Ende Oktober 2017. Die Ware habe ich nie erhalten.
    Ich hatte mich dazu entschieden keine Strafanzeige zu stellen, da ich sowohl im Internet als auch bei einem bekannten Polizisten die Lage als aussichtslos erklärt bekommen hatte.
    Heute (Ende Januar) hat mich die Polizei angerufen und stellte fragen zu meinem Betrugsfall. Auf dem Bankkonto des Betrügers sei wohl auch mein Name bzw. meine Überweisung ins Auge gefallen.
    Meine Frage nun: Wann "verjährt" so eine nachträgliche Strafanzeige?
    Danke für die Hilfe.

  • #18

    S. (Dienstag, 13 Februar 2018 11:00)

    Hallo.

    Ich habe bei Ebay ein neues verpacktes Smartphone per Preisvorschlag ersteigert. Dieses dann auch per Überweisung gezahlt, leider wurde kein PayPal angeboten. Nach kurzer Zeit fragte der Verkäufer schon wann ich gezahlt habe, mehrfach. Dann sendete ich einen Screenshot der Überweisung. Und dann wurde die Kommunikation miserabel mit ständigen Ausreden. Dann bestätigte er dass das Geld abgekommen sei. Nach einigen Tagen fragte ich wieder nach und bekam nun die Aussage, das Handy sei nicht mehr verfügbar, weil jemand die Packung geöffnet hat und es in Betrieb genommen hat und nun einen Kratzer hat etc.
    Das wäre aber gar nicht passiert, wäre er seiner Pflicht nachgekommen und hätte es längst, wie auch versprochen, an mich verschickt oder zumindest schon verpackt etc.
    Nun Möchte ich jedoch nicht nur das Geld zurück, denn der Preis war recht gut und ich finde keines zu dem Preis. Ich möchte dass er mir ein gleichwertiges besorgt oder mir mitteilt dass ich eins kaufe und er ebenfalls den Unterschiedsbetrag übernimmt. Welche Lösung er wollte sollte er mir mitteilen. Ebenfalls setzte ich ihm eine Frist von 7 Werktagen. Leider wieder keine Reaktion seitens des Verkäufers. Wir sind beide Privatpersonen.

  • #19

    Michael (Donnerstag, 15 Februar 2018 14:39)

    So habe ich es reingesetzt und der Käufer hat den Artikel nicht bezahlt erst wo ich dann einen Fall geöffnet habe dann hat er Gezahlt und ich habe ihnen das Geld zurücküberwiesen da ich nicht mehr an ihn Verkaufen möchte weil er nach 7 Tage nicht bezahlt hat. Ist das rechtens oder hat er recht das er auf die Ware bestehen kann.
    Hinweis: Bestimmte Zahlungsmethoden werden in der Kaufabwicklung nur bei hinreichender Bonität des Käufers angeboten.
    Zahlungshinweise des Verkäufers
    "Hinweis an Spaßbieter Sollte trotz Höchstgebot der Artikel nicht innerhalb von 7 Tagen nach Auktionsende bezahlt und abgenommen werden, behalte ich es mir ausdrücklich vor, vom Kaufvertrag zurückzutreten und anstatt Abnahme und Zahlung des Kaufpreises einen pauschalen Schadensersatz einzufordern, den ich nach billigem Ermessen maximal auf 30 % Ihres Schlussgebots festsetzen w

  • #20

    Kira (Samstag, 24 Februar 2018 09:08)

    Wieso wird hier nirgends erwähnt, dass bei "Ebay Kleinanzeigen" das "Bar bezahlen" die Bezahlweise ist? Man sollte nie, nie, niemals jemanden bei den Kleinanzeigen Geld überweisen, denn dort schließt man keinen Verkaufsvertrag in dem Sinne ab, d.h. man ist auch nicht vor Betrug geschützt! Warum erwähnt das hier kein Mensch?

  • #21

    Michael (Samstag, 24 Februar 2018 16:46)

    Hallo, bei der erneuten Einstellung des Angebots ist eBay oder mir ein Fehler unterlaufen und das Angebot wurde statt der 100,- EUR mit 1,00 EUR eingestellt, was ich nicht realisiert habe. Im Anzeigentext steht explizit drin das das Startgebot bei 100,- EUR liegt. Ich habe es dem Käufer erklärt aber dieser will gleich eine Anzeige aufgeben oder Schadenersatz. Ihm sind bis jetzt keine Kosten entstanden. Ich habe ihm sogar angeboten das Sakko für 80,- EUR zu verkaufen als Entgegenkommen für den Fehler. Ich bin der Annahme dass es nicht meine Schuld ist aber ich kann das 400,- EUR Sakko nicht für 1,00 EUR verkaufen.
    Bin ich dennoch dazu verpflichtet das Sakko für den Preis herzugeben?
    Vielen Dank im Voraus.
    Michael

  • #22

    Antwort zu #17 (Dienstag, 27 Februar 2018 10:36)

    Guten Tag,

    ein Strafantrag ist nur erforderlich, wenn der Schaden mehr als 50 € ausmacht. Dann wäre dieser binnen 3 Monaten schriftlich zu stellen. Aber auch in diesen Fällen sollten Sie den Sachverhalt zur Anzeige bringen, da die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse annehmen kann und so Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen einleitet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #23

    Antwort zu #18 (Dienstag, 27 Februar 2018 10:38)

    Guten Tag,

    Sie haben einen Anspruch auf Übereignung des Artikels zu den angebotenen Konditionen. Diesen Anspruch sollten Sie, nachdem sich der Verkäufer nunmehr in Verzug befindet, anwaltlich geltend machen. Auch hier gilt, dass eine Strafanzeige gestellt werden sollte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #24

    Antwort zu #19 (Dienstag, 27 Februar 2018 10:40)

    Guten Tag,

    wenn Sie eine Zahlungsfrist bereits in der Artikelbeschreibung bestimmt haben und diese Überschritten wurde, dann können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Ob Sie Schadensersatz geltend machen können, ist fraglich. Diesbezüglich verweise ich auf die Ausführungen im Fließtext.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #25

    Antwort zu #20 (Dienstag, 27 Februar 2018 10:44)

    Guten Tag,

    danke für Ihren Hinweis. Sie verkennen, dass diese Seite die Rechtslage für bestimmte Fälle zeichnet. Eine Barzahlung ist zwar relativ sicher, da man den Artikel Zug um Zug erhält. Dennoch ist eine Barzahlung nicht immer möglich. Zudem können auch durch Barzahlungen Probleme auftreten, etwa wenn der Verkäufer ein Plagiat übereignet und sich erst, nachdem schon bezahlt wurde, herausstellt, dass der Artikel nicht original ist. In diesen Fällen kann der Verkäufer argumentieren, dass der Käufer den Artikel "gekauft wie gesehen" hat und deswegen keine Ansprüche mehr geltend machen kann. Diese Argumention kann widerlegt werden, doch stellt dies ersteinmal eine Hürde da, die es zu nehmen gilt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #26

    Antwort zu #21 (Dienstag, 27 Februar 2018 10:46)

    Guten Tag,

    bei einem Erklärungsirrtum können Sie den Kaufvertrag auch nachträglich noch unverzüglich anfechten und somit "frei" werden. Im Zweifel haben Sie Ihren Irrtum zu beweisen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #27

    Gerhard Hill (Montag, 05 März 2018 22:18)

    Hallo !
    Habe eine ziemlich teure Ware 3250€, von jemandem auf E-Bay gekauft und natürlich auch bezahlt. Die Ware kam auch nach drei Wochen nicht an aber der Verkäufer hat mir einen Beleg zugeschickt aus dem hervorgeht das ein Päckchen an einem bestimmten Datum an meine Adresse versendet wurde. Nachfragen bei DHL haben ergeben das es auch ausgeliefert wurde aber mit der Bemerkung das an "eine anwesende Person " übergeben wurde. Die Hotline von DHL hab ich auch angerufen wo man mir versicherte das die Sendung in meinen Briefkasten geworfen wurde, ist aber nicht der Fall da ich bis dato nichts von dem Absender erhalten habe. ( was stimmt da und was nicht ) Der Verkäufer hat die Sendung auch nicht extra versichert verschickt. Nun sitz ich auf einem beträchtlichen finanziellen Schaden und keiner, nicht der Verkäufer und auch nicht DHL, fühlen sich verantwortlich. Was kann ich tun ? Dem Verkäufer glaube ich, ich habe ihn mehrfach kontaktiert... Beleg über Versendung und Ankunft bei DHL in A. ist auch vorhanden. Nun bin ich der Lackierte !!! Wen kann ich dafür verantwortlich machen ???

  • #28

    Antwort zu #28 (Mittwoch, 14 März 2018 10:35)

    Guten Tag,

    wenn der Verkäufer im Zweifel beweisen kann, dass er die Sache abgeschickt hat, dann ist er aus der Haftung raus. Dies ist in Ihrem Fall anzunehmen. Handelt es sich bei dem Verkäufer aber um einen Unternehmer von dem Sie als Privatperson kauften, dann können Sie nach wie vor Lieferung verlangen, weil Unternehmer grundsätzlich das Risiko des Verlusts auf dem Postwege in diesem Falle zu tragen haben. Das sollte in diesem Fall aber noch gesondert geprüft werden, denn bei jeder Regel bestehen auch Ausnahmen.

    Wenn -und das ist wohl wahrscheinlich- die DHL das Paket an eine fremde Person zugestellt hat, dann haftet grundsätzlich die DHL dafür. Das Problem ist, dass der Beweis hierfür nicht so einfach zu führen ist. Sie sollten zunächst einmal die Polizei aufsuchen und Strafanzeige stellen. Sodann sollten Sie mit der DHL Kontakt aufnehmen und wenn diese sich weiterhin verweigert, dann sollten Sie einen Anwalt aufsuchen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #29

    Timo (Freitag, 20 April 2018 17:11)

    Hallo,

    Ich habe bei einem Händler auf ebay eine Klimaanlage gekauft, der Kaufpreis wurde mit PP bezahlt. Nun teilte mir der Händler mit das er leider feststellen musste das er die Klimaanlage bereits beschädigt vom Hersteller geliefert bekommen hat dieser die Klimaanlage aber nicht ersetzen kann da es bereits ein Nachfolge Modell gibt und das von mir gekaufte nicht mehr vom Hersteller lieferbar ist. Habe ich in diesem Fall weiterhin Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages? Müsste der Händler die sollte er das zum Kauf angebotene Gerät nicht Kiefer können mir ansonsten das nachfolge Modell zukommen lassen?

    Danke für Ihre Antwort

  • #30

    AW-K (Donnerstag, 26 April 2018 11:48)

    Guten Tag!
    Ich habe ein Fahrrad bei Ebay in einem Tages Wow Deal gekauft per Sofortkauf und direkt per Paypal bezahlt. Dieser Artikel war an diesem Tag 80 Euro günstiger gegenüber dem regulärem Preis. Beim Händler angerufen da nach einer Woche noch keine Info über den Versand kam. Ausrede: Die Zahlung sei nicht richtig zugeordnet worden, er kümmere sich darum. Eine Stunde später hat der Händler ohne Kommentar das Geld per Paypal zurückgezahlt. Ich möchte aber die Ware haben. Was hat man gegen den Händler in der Hand? Er muss doch normalerweise den Kaufvertrag erfüllen, oder? Mit freundlichen Grüßen aus Köln!

  • #31

    Antwort zu #29 (Donnerstag, 26 April 2018 17:17)

    Guten Tag,

    Sie haben einen Anspruch auf Lieferung, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, also der Artikel noch auf dem Markt erhältlich ist. Das kann ich nicht beurteilen. Einen Anspruch auf Lieferung des Nachfolgemodells haben Sie nicht, da Sie es nicht gekauft haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #32

    Abtwort zu #30 (Donnerstag, 26 April 2018 17:22)

    Guten Tag aus Köln,

    ja, der Händler muss erfüllen. Er kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Kaufvertrag lösen. Einfach das Geld zurücküberweisen und das noch kommentarlos geht nicht. Vielmehr sicherte er Ihnen den Versand sogar noch am Telefon zu. Das Telefonat können Sie aber nicht beweisen. Sie sollten nunmehr via Email an ihn herantreten und unter Fristsetzung zur Annahme des Kaufpreises und Herausgabe des Fahrrads auffordern. Wenn er dies nicht oder nicht rechtzeitig tut, stehen Ihnen ggf. weitere Rechte zu. Wenn Sie dann immernoch die Erfüllung wollen, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen oder aber direkt klagen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #33

    AK (Donnerstag, 24 Mai 2018 09:59)

    Hallo, Ich habe eine Drohne (inkl. Zubehörpaket) auf eBay über Sofortkauf für 360€ gekauft (mit Gutschein 324€). Die Drohne (inkl. Zubehörpaket) ist zurzeit auf eBay bei diversen Anbietern für 500€ (+-10€) erhältlich. Einige Tage vor dem Kauf waren auch Angebote auf eBay für unter 300€. Ich habe die Ware schließlich zum oben genannten Preis bei der eBay Seite eines Elektromarkts einer deutschlandweit tätigen Fachmarktkette gekauft. Ein anderer Markt dieser Kette hat die gleiche Drohne (inkl. Zubehörpaket) im April für 285€ angeboten gehabt. Mir wurde aber nur die Drohne (ohne Zubehörpaket) geliefert, obwohl in der Artikelbezeichnung ganz klar das Zubehörpaket aufgeführt ist. Auf Nachfrage erklärte der Markt, dass es bei der Angebotseinstellung ein Fehler (anscheinend sollte das Zubehörpaket nicht inklusive sein) gab und mir wurde eine Rückerstattung angeboten. Als ich auf Lieferung bestand, wurde mir gesagt, dass das nicht möglich sei, da die Ware aktuell nicht auf Lager ist. Kann der Verkäufer in diesem Fall einen Erklärungsirrtum geltend machen? Der besteht ja erst bei Vertragsabschluss und ich habe Mal gelesen, dass dies nicht für Kaufangebote im Internet gilt, da dies vor dem Vertragsschluss stattfindet. Ist überhaupt bei der Preisdifferenz ein Erklärungsirrtum vorhanden? Wenn der Verkäufer sagt, dass er die Ware nicht lieferbar ist, weil sie nicht auf Lager ist, kann er gleichzeitig einen Erklärungsirrtum geltend machen? Muss er nicht aufgrund der Gattungsschuld, solange es ihm nicht unzumutbar ist die Ware irgendwo anders einkaufen. Dazu kommt, dass der Markt im Nachbarort der gleichen Kette die Ware auf Lager hat. Für mich scheint es, dass nach den eBay AGBs und dem BGB der Verkäufer keine rechtliche Grundlage für einen Rücktritt vom Kaufvertrag hat.

  • #34

    Käuferin (Sonntag, 27 Mai 2018 18:23)

    Sehr geehrter Herr Nelke,
    ich habe über Ebay ein Möbelstück eines bekannten Designers ersteigert, zu einem sehr güngstigen Preis. Der Verkäufer hat mir eine Nachricht zukommen lassen, dass das Möbelstück bei seinem Freund abzuholen wäre und den Namen, die Adresse und die Telefonnummer seines Freundes zwecks Verreinbarung des Abholtermins hinterlassen. Unter der Telefonnummer war niemand erreichbar. Auf meine mehrere Nachrichten reagiert der Verkäufer nicht. Ich habe seinen Namen, die Adresse und die Festnetznummer im Telefonbuch gefunden und den Verkäufer telefonisch erreicht. Er versprach mir sich zu kümmern, dass ich einen Abholtermin bekomme. Seitdem höre ich nichts von ihm. Seit dem Auktionsende ist eine Woche vergangen. Bei diesem Kauf handelt es sich um eine Abholung und Zahlung bei Abholung. Abholen kann ich die Ware nur am Wochenende. Meine Frage lautet: ist es rechtlich korrekt und durchsetzbar, wenn ich dem Verkäufer ein Schreiben (Einschreiben mit Rückschein) mit der Forderung mir einen Abholtermin an 3 Wochenenden seiner Wahl bis zum bestimmten Termin (Frist) zusende? Gleichzeitig würde ich den Verkäufer in Kenntnis setzen, dass ich rechtliche Schritte einleiten werde, wenn er mir keinen Abholtermin nennt und die Ware nicht aushändigt.
    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen

  • #35

    Antwort zu #33 (Freitag, 08 Juni 2018 12:16)

    Guten Tag

    meiner Meinung nach handelt es sich um einen Inhaltsirrtum und der Verkäufer durfte den Kaufvertrag anfechten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #36

    Antwort zu #34 (Freitag, 08 Juni 2018 12:17)

    Guten Tag,

    Ihr beabsichtiges Schreiben ist zu empfehlen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #37

    bernd herrmann (Donnerstag, 21 Juni 2018 09:39)

    hallo,
    habe bei einer auktion einen tv für 5532,- euro ersteigert und gleich anschließend per paypal bezahlt...daraufhin bekam ich vom verkäufer eine rückmail :
    "leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Ware nicht mehr verrfügbar ist.
    Aus dem Grund musste ich leider den Kauf abbrechen und bitte um Ihr Verständnis.
    Ihre bereits getätigte Zahlung wird zurück überwiesen."
    er überwies das geld zurück, hat aber genau den gleichen tv als sofortkauf für 6999,- euro noch bei ebay eingestellt...habe das an ebay gemeldet, denke die können aber wohl auch nicht viel tun....im internet habe ich gelesen gerichtliches mahnverfahren einleiten..?...was raten Sie mir ?
    mfg
    bernd herrmann

  • #38

    Antwort zu #37 (Donnerstag, 21 Juni 2018 12:28)

    Guten Tag Herr Herrmann,

    Ihr Fall passt thematisch nicht in diesen Bereich. Unter https://www.recht.help/informationen/ebay-recht-und-internetrecht/abbruch-einer-ebay-auktion-vertragsschluss/ finden Sie nähere Informationen. Sie sollten zunächst aber einmal nach dem Grunde abfragen, warum die Ware nicht mehr verfügbar ist, wenn Sie doch noch verkauft wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #39

    Koch (Freitag, 13 Juli 2018 09:45)

    Ich habe bei eBay Spielkarten verkauft und unversichert versendet.
    Käufer verlangt Rückzahlung, da Ware angeblich nicht angekommen.
    Einen Nachforschungantrag habe ich bei Post gestellt.
    Wie soll ich jetzt reagieren.
    Danke für die Antwort.

  • #40

    Antwort zu #39 (Montag, 16 Juli 2018 10:10)

    Guten Tag,

    die Rechtslage wird hier erörtert: https://www.recht.help/informationen/ebay-recht-und-internetrecht/ebay-kleinanzeigen-amazon-probleme-beim-versand/

    Aufgrund der wenigen Informationen vermag ich nicht, Ihnen eine Empfehlung auszusprechen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #41

    Marion Rood (Sonntag, 05 August 2018 21:38)

    Ich habe was ersteigert für 1 Euro und der Verkäufer versendet nicht. Ich habe mal geschaut nach dem Wert und so ein Jacket kostet neu zwischen 200 und 500 Euro. Jetzt weiß ich auch warum nicht versendet wird. Der Verkäufer will das wohl jetzt nicht für 1 Euro abgeben. Was kann man da jetzt am besten machen? Ich will natürlich meine Ware und nicht das Geld zurück. Das bekomme ich auf jeden Fall weil ich mit PayPal gezahlt habe. Der Fall bei eBay wurde jetzt geschlossen und ich bekomme mein Geld zurück. Ich möchte aber meine Ware. Ich habe gelesen das es sich nicht lohnt Anzeige wegen Betrug bei der Polizei zu erstatten. Welche Kosten kommen auf mich zu wenn ich es einklagen möchte?

  • #42

    Antwort zu #41 (Montag, 06 August 2018 10:09)

    Guten Tag,

    oben im Text finden Sie einen Leitfaden, den Sie folgen sollten. Insbesondere sollten Sie den Verkäufer unter Fristsetzung zur Lieferung auffordern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #43

    Manuela (Montag, 20 August 2018 12:01)

    Ich hebe einen Schrank bei ebay gekauft. Vor dem kauf habe noch einmal um eine Bestätigung gebeten, dass der Schrank aus Massivholz ist. Ich habe schriftlich die Bestätigung bekommen. Habe bezahlt und bei der Lieferung festgestellt, dass der Schrank aus Sperholz ist. Kann ich eine Kaufrückentwiklung verlangen.
    Danke, mfG
    Manuela

  • #44

    Antwort zu #43 (Montag, 20 August 2018 14:45)

    Guten Tag,

    wenn Ihnen zugesagt worde ist, dass der Schrank aus massivem Holz ist und dies letztendlich nicht der Wahrheit entspricht, dann fürden Sie die Rückabwicklung, u.a. verlangen. Sie sollten den Verkäufer anschreiben und unter Fristsetung auffordern, entweder den Schrank in Massivholz zu senden oder aber den Kaufvertag rückabzuwickeln. Wenn er nicht reagiert oder sich weigert, dann müssen Sie vom Kaufvetrag zurücktreten und Rückabwicklung einfordern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #45

    WF (Donnerstag, 30 August 2018 04:33)

    Hallo,

    bzgl. "Den Verkäufer trifft nur dann keine Schadensersatzpflicht, wenn er die Ware unverschulderter Weise nicht liefern kann".

    Auch wenn eBay-Auktionen mit Vorbestellungen, d.h. mit noch nicht physisch vorhandener Ware, eigentlich laut AGB nicht erlaubt sind, findet man diese täglich in vielen Rubriken:
    Nach Vorbestellung und sofortiger Bezahlung eines limitierten Artikels (1.000 Stück) erhält der Käufer dieses Sammlerstück einige Monate später geliefert - leider in beschädigtem und irreparablem Zustand. Der Verkäufer wird mit Fristsetzung zur Nacherfüllung in Form einer mangelfreien Ersatzlieferung aufgefordert. Er verweigert sofort die Nacherfüllung bzw. Lieferung, da diese limitierte Ware bei ihm, seinem Zulieferer und beim Hersteller ausverkauft ist bzw. bereits kurz nach der Vorbestellung ausverkauft war.
    Der Erwerb des Artikels ist nun mehrere Monate später nur noch zum dreifachen Preis von ca. 10 privaten eBay-Anbietern möglich.
    Wenn der Verkäufer sich auf Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit im Rahmen der Nacherfüllung beruft und somit die Nacherfüllungspflicht nicht erfüllt, ist nach Ablauf der Frist und Rücktritt vom Kauf in diesem Fall noch Schadensersatz statt Leistung in Form der Mehrkosten durch einen dann zu erfolgenden Deckungskauf oder in Form des entgangenen Gewinns bei einem bereits erfolgten nachweisbaren Weiterverkauf möglich?
    Oder nicht, weil dem Verkäufer - wegen Ausverkauf der Ware beim Hersteller - keine Fahrlässigkeit nachzuweisen ist und der Verkäufer die Mängel (Produktionsfehler und Transportschäden auf dem Weg vom Zulieferer zum Verkäufer) und somit die Pflichtverletzung(en) nicht zu vertreten hat?

    Ist der Umstand noch relevant, dass die Mängel der Ware bereits dem Verkäufer vorm Versand an den Kunden für ihn eindeutig erkennbar waren (arglistig verschwiegener Mangel) und er dennoch diesen mangelhaften Artikel zum Kunden geschickt hat?

    Mit freundlichen Grüßen

  • #46

    Antwort zu #46 (Donnerstag, 30 August 2018 10:35)

    Guten Tag,

    Ihre Frage passt nicht zum Thema. In Kürze möchte ich Ihnen aber dennoch antworten:

    Meiner Meinung nach kann sich der Verkäufer nicht auf Unmöglichkeit berufen, da der Artikel ja noch erhältlich ist. Dies mag ggf. auch anders beurteilt werden. Aber auch im Falle der Unmöglichkeit greift wohl das Gewährleistungsrecht, wenn dieses nicht oder nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Demnach könnten Sie potenziell Schadensersatz statt der Leistung verlangen, was dann auch den Deckungskauf einschließt.

    Bitte beachten Sie, dass ich ohne Sachverhalt den Fall nur abstrakt und daher unter AUsschluss der Gewähr beurteilen kann. SIe sollten sich anwaltlich beraten lassen und dem Anwalt dann auch alle Unterlagen, insbesondere die Artikelbeschriebung zukommen lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #47

    Christian (Sonntag, 16 September 2018 01:12)

    Hallo und guten Tag

    Ich habe am 15.09. auf E-Bay ein neues IPhone Xs Max 256 Gb ersteigert. Der Verkäufer ist aus Frankreich, hat aber Deutsch geschrieben. Zuerst hat er geschrieben ich solle ihm meine Adresse senden, danach sendet er mir die Konto Daten zur Überweisung. Nun, die Adressdaten sollten ja bei E-Bay hinterlegt sein. Trotzdem sendete ich ihm meine Daten und ich forderte noch Details vom Gerät an. Wie zb ob er das Gerät bereits hat oder wann er es bekommt und versenden kann.Ob es wirklich wie in der Artikelbeschreibung ein neues und originales Apple Gerät ist etc etc.
    Alles natürlich in sehr höflicher Form.
    Darauf hin bekam ich eine Mail, dass es sich um das neue Original Gerät in Origalverpackung handelt. Und, zu meiner Überraschung verlangte er einen wesentlich höheren Preis. Ich habe ihm darauf hin geschrieben, dass das nicht Rechtens ist. Er kann nicht einen Artikel als Auktion - ohne Mindestpreis, Preisvorschlag oder Sofortkaufpreis - einstellen, und nach Ende dieser Auktion einen komplett anderen Preis verlangen.......
    Meine Frage: was kann ich tun?
    Danke für eine Antwort

    Christian

  • #48

    Antwort zu #47 (Montag, 24 September 2018 11:22)

    Guten Tag,

    Sie können natürlich die Abwicklung des Kaufvertrages verlangen und ggf. auch gerichtlich einklagen. Sie sollten sich an einen Anwalt wenden, der Ihnen dabei hilft. Es wäre sicherlich von Vorteil, wenn dieser Französisch spricht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #49

    Petra (Dienstag, 09 Oktober 2018 15:29)

    Habe am Sonntag ein Besteckset auf eBay Kleinanzeigen gefunden Preis 49.—€ (kein Festpreis oder VB). Da ich zeitgleich auf eBay für genau dieses Besteck bei einer Auktion mitsteigerte, die zeitnah enden würde, konnte ich „auf die schnelle“ die Telefonnummer des Anbieters ausfindig machen und wir einigten uns auf 60.—€ incl.
    Versandkosten (Vorschlag des VK). Genau gesagt 60.—, außer der Versand wäre teurer.
    Sollte dies der Fall sein, würde ich den Mehrbetrag übernehmen. Die Mutter würde sich Montag nach den genauen Kosten erkundigen und mich dann kontaktieren. Auf mehrmaliges nachfragen, ob ich mich fest auf den Kauf verlassen kann, habe ich logischerweise auf eBay nicht mehr mitgesteigert. (Brauchte ja nur ein Besteck und das als Geburtstagsgeschenk).Bereits in dieser oder der nächsten Mail erklärte der Sohn (hatte den Artikel eingestellt, da die Mutter sich nicht auskennt) der Mutter wäre der Preis zu wenig. Also keine Rede davon, daß ein falscher Preis angegeben worden wäre. Habe dem Sohn per Mail den Sachverhalt mit der Versteigerung mitgeteilt, ihm sogar meinen eBay Namen mitgeteilt, damit er sich vom Wahrheitsgehalt meiner Aussage überzeugen könnte. Auch daß das Besteck für 51,51€ versteigert wurde. (Mein letztes Gebot waren € 50,51...........) Ihn nett und höflich darum gebeten seine Zusage einzuhalten. Mich allerdings auch bereit erklärt evtl. etwas mehr zu bezahlen.
    Er oder seine Mutter mögen mich doch einfach nochmal kontaktieren. Erhielt jedoch keine Antwort. Am Montag klingelte mein Handy während ich jedoch gerade ein wichtigers Gespräch auf meinem Festnetz-Anschluß führte. Ich nahm zeitgleich das Handy Gespräch an um zu sagen ich würde zurückrufen. Es war die Mutter die mir mitteilte, sie wisse nun die Portokosten. Ich antworte mit „Prima“ o.ä. und sagte ich würde zurückrufen. Mir wurde in einem äußerst unfreundlich Ton (nett formuliert) mitgeteilt, daß ich das Besteck zu dem vereinbarten Preis auf keinen Fall bekommen würde. Völlig perplex wollte ich nur noch antworten, daß das Besteck Sonntag auf eBay für €.... verkauft wurde. Mitten in meiner Erklärung schrie sie mich regelrecht an „dann kaufen sie es doch auf eBay“ und legte auf. Ich dachte ich hätte das Gespräch versehentlich unterbrochen rief sie noch mal an und schrieb auch sms erhielt jedoch keinerlei Antwort. Daraufhin erklärte ich dem Sohn per Mai das Ganze und bat um Kontaktaufnahme, damit wir uns evtl. preislich einigen könnten. Nichts kam.
    Heute habe ich festgestellt, daß sie das Foto rausgenommen und den Preis schlichtweg auf 149.—€ erhöht hatten, so als wäre es ein Schreibfehler gewesen. Es war wie gesagt, nie die Rede davon, der Preis wäre falsch eingestellt worden. Auch habe ich heute erst e das Foto geöffnet, das mir geschickt wurde um den Einkaufspreis zu belegen. Allerdings wurde am Etikett dermaßen rumgekratzt und manipuliert, daß man nur noch Teile roter Striche erkennen kann, mit denen mal ein Preis durchgestrichen war, welcher anscheinend entfernt wurde. So halb aufgeklebt hängt der angebliche Kaufpreis in einer Ecke. Habe nun heute morgen geschrieben (da hatte ich Ihre Seite leider noch nicht gefunden), daß ich den Vorgang bereits gemeldet hätte (wem, ließ ich offen), die Auskunft des Rechtsexperten erhalten hätte, daß die telefonische Zusage des Sohnes bindend war. Ich den Rat erhalten hätte mich nochmal mit dem VK in Verbindung zu setzen. Des Weiteren ich die Meldung zurückziehen würde, sollten wir uns einigen können. Sollte ich bis heute Abend nichts hören, ich die Meldung offiziell machen würde und da der Sohn sich so gut auskennt, er ja sicher wisse, welche Konsequenzen eine Aktion wie diese hätte. Angefangen von der Überprüfung früherer Verkäufe bis hin zum Ausschluss durch eBay. Wobei ich hier zum ersten mal konkret eBay erwähnte.
    In der Hoffnung, damit nichts falsch gemacht zu haben, würde ich mich sehr über eine Antwort und einen Rat von Ihnen freuen. Kurz erwähnen muß ich noch, daß ich das Besteck nicht einfach irgendwo anders kaufen kann, da es im Handel nicht mehr erhältlich ist. Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen

  • #50

    Antwort zu #49 (Dienstag, 09 Oktober 2018 15:48)

    Guten Tag,

    es kam zwischen Ihnen durch die Einigung am Telefonat sicherlich ein mündlicher Kaufvertrag zustande. Allerdings werden Sie diesen im Streitfall wohl nicht beweisen können.

    Ob Sie mit Ihrer Email eine Drohung ausgesprochen und sich in diesem Sinne angreifbar gemacht haben, kann ich nicht beurteilen. Ihre Email kenne ich nicht. Auf die Formulierung kommt es aber an. Die Rechtslage diesbezüglich wird hier erläutert: https://www.recht.help/28-o-457-09/

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #51

    Petra (Dienstag, 09 Oktober 2018 17:03)

    Vielen Dank erstmal für Ihre schnelle Antwort.
    Das ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, beweist sich durch
    den anschließenden E-Mail-Verkehr, welchen ich abgespeichert
    habe. Ebenso wie die Original-Anzeige.
    Wichtig war mir hauptsächlich zu wissen, ob die telefonisch gemachte
    Zusage des Sohnes (Preis wurde festgelegt und die Kontodaten würde
    er mir schriftlich zugehen lassen, worum sogar ich gebeten hatte, um
    sicher zu gehen, daß die Daten auch stimmen und ich mich beim Telefonat
    (Handy) nicht irgendwie verhört hätte) bindend ist und ein rechtsgültiger
    Kaufvertrag zustande gekommen ist, wonach er eigentlich verpflichtet ist
    mir den Artikel zu dem eingestellten und telefonisch bestätigen Preis zu
    verkaufen. (Entschuldigung für den „Schachtel-Satz“.)
    Das Ganze ist umso ärgerlicher für mich, da ich ja noch weiter bei der eBay
    Auktion mitgeboten hätte, hätte ich nicht die Zusage des Sohnes gehabt.
    Nochmals vielen Dank

  • #52

    Marco (Montag, 19 November 2018 06:23)

    Ich habe bei eBay ein Notebook ersteigert. Sonntag Abend für 450 Euro. Aktueller Neupreis 1400 Euro. Habe diesen per Banküberweisung sofort bezahlt. Dienstag war der Betrag dem Verkäufer gut geschrieben. Donnerstag erhielt ich die Nachricht. Sein Kollege hätte das Gerät bereits jemand anderem verkauft. Ich soll meine Bankverbindung mit teilen, so das ich mein gezahltes Geld zurück überwiesen bekomme. Ich habe ihm geschrieben, das ich kein Geld, sondern meinen gezahlten Artikel zeitnah erwarte. Er wieder. Du bekommst das nicht und schick deine Bank Daten. Wieder drei Tage später, hat er den Verkauf bei eBay abgebrochen. Und er schrieb, das er immer noch nicht meine Bankdaten habe. Ich ihm wieder geschrieben, das wenn er der Lieferung meiner erworbenen Ware nicht nach kommt, ich ihm eine Frist setzen werde in der er noch Gelegenheit hat zu liefern . Falls er dessen wieder nicht nachkommt, ich beabsichtige einen Strafanzeige wegen möglichen Eingehungsbetrug bei der Polizei zu erstatten und den Sachverhalt einem Rechtsbeistand weiter zu leiten. Er wieder. Ich habe dir gesagt, das Ding ist nicht bei mir. Was nun? Soll ich mein Programm durch Ziehen, oder soll ich ihm meine Bankverbindung mitteilen. Trotz des Wissen, das er das Teil sicher schon für einen höheren Preis verâussert hat. Seine Sofortkaufvorstellung zu dem Artikel lag bei 999 Euro. Schließlich weiss man doch, das mann sich an den Kaufvertrag zu halten hat. Und ich will mein Schnäppchen. Vielen Dank im Voraus und Gruß aus Köln

  • #53

    Antwort zu #52 (Montag, 26 November 2018 10:05)

    Hallo Marco,

    ich kann Ihnen nicht sagen, ob Sie Ihre Ansprüche geltend machen sollen oder nicht. Jedenfalls darf die Übereignung nicht verweigert werden, nur weil das Laptop dann doch an einen anderen veräußert wurde. Ihnen stehen mehrere Optionen zur Auswahl. Schauen Sie mal in die Antwort zu #6. Die gleiche Empfehlung spreche ich Ihnen aus, wenn Sie gedenken, Ihre Ansprüche geltend machen zu wollen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #54

    Peter (Mittwoch, 28 November 2018 23:33)

    Ich hab einen Artikel ersteigert und per Paypal bezahlt. Nun weigert sich der Verkäufer den Artikel für den Preis zu liefern und Sagt mir er hätte den Artikel schon längst verkauft und vergessen die Anzeige rauszunehmen.
    Da es sich um ein Event handelt und ich die Veranstalterin kenne hab ich erfahren das er die Karte für 150€ Verkauft hat. Die Karte befindet sich aber noch im Besitz der Veranstalterin. Die Vermutung liegt nahe das er die Auktion abgewartet hat und bei einem höheren Preis den anderen Verkäufer vertröstet hätte.
    Nur was tun?
    Gruß
    Peter

  • #55

    Günter Maier (Donnerstag, 29 November 2018 20:27)

    Nach betätigen des Buttons versenden, wurde mein Beitrag leider nicht versendet

  • #56

    Christian (Freitag, 30 November 2018 12:08)

    Sehr geehrter Herr Nelke,

    ich habe folgenden Artikel bei eBay am 7. November ersteigert:

    https://www.ebay.de/itm/SSK10S-Schokoladenspender-Salep-10-Liter-Schwarz/142736960559?ssPageName=STRK%3AMEBIDX%3AIT&_trksid=p2057872.m2749.l2649

    Diesen Artikel habe ich dann noch am selben Tag per Kreditkarte bezahlt.
    Am 24. November habe ich eine Anfrage an den Verkäufer gestellt, wann ich mit der Lieferung der Ware rechnen kann.
    Am 27. Novermber bekam ich vom Verkäufer, dass die Ware nicht mehr geliefert werden kann und mir der Kaufbetrag zurücküberwiesen wurde.
    Damit war ich aber nicht einverstanden und habe daraufhin dem Verkäufer folgende Nachricht über eBay zukommen lassen:
    "Sehr geehrte Damen und Herren,

    heute habe ich ein Schreiben von Ihnen erhalten, in dem Sie erklären, dass die von mir gekaufte und bezahlte Ware nicht geliefert werden kann und Sie mir eine Rückerstattung anbieten. Dieses lehne ich aber ab. Ich habe die Ware bei Ihnen gekauft und die Ware auch bezahlt, daher ist ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen.

    Sie als Verkäufer sind verpflichtet, die Ware wie beschrieben gegen Zahlung des Kaufpreises zu liefern (siehe § 433 BGB). In § 6 Nr.10 der eBay-AGB wird gar verlangt, dass Sie als Verkäufer "in der Lage sein (müssen), die angebotenen Waren dem Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss zu übereignen".

    Daher bestehe ich auf die Erfüllung des Kaufvertrages und die Lieferung der Ware bzw. eines gleichwertigen Ersatzes.

    Hierzu räume ich Ihnen eine Frist von zwei Wochen ein.

    Sollten Sie in diesem Zeitraum den Artikel bzw. keinen gleichwertigen Ersatz liefern können, werde ich ein gleichwertigen Artikel andersweitig ersteigern und Ihnen die Mehrkosten in Rechnung stellen.

    Ebenfalls behalte ich mir vor, mir Rechtsbeistand zu besorgen, um ggf. die Erfüllung des Kaufvertrages auf zivilrechtlichem Wege durchzusetzen.

    Mit freundlichen Grüßen
    xxx"

    Den zurückerstatteten Kaufbetrag habe ich dann umgehend wieder an den Verkäufer zurücküberwiesen.
    Am 29. November kam daraufhin folgende Antwort vom Verkäufer:
    "Hallo xxx,

    leider ist der von Ihnen bestellte Schokoladenspender momentan nicht mehr lagernd.

    Wir können den Kaufvertrag lediglich aufrecht erhalten, sofern Sie damit einverstanden sind, dass der Artikel erst Ende Februar 2019 bei Ihnen eintreffen würde.
    Die Frist von 2 Wochen können wir somit nicht einhalten.
    Einen gleichwertigen Artikel können wir Ihnen aus unserem Sortiment eben sowenig anbieten.

    Sofern Sie mit der Lieferzeit einverstanden sind, würden wir Ihnen gerne mit einem Rabatt von 5% entgegenkommen.

    Wir entschuldigen uns für die Unannehmlichkeiten und wünschen Ihnen einen schönen Tag.


    Mit freundlichen Grüßen

    Katharina Befort
    GGM Gastro International"
    Wie sollte ich mich jetzt verhalten? Den Artikel wollte ich eigentlich zu Weihnachten als Geschenk machen, das wird dann aber leider nicht möglich sein.
    Zu welchem weiteren Vorgehen würden Sie mir raten?
    Vielen Dank für eine Antwort.

  • #57

    Antwort zu #54 (Freitag, 30 November 2018 13:31)

    Guten Tag,

    Sie können immernoch die Übereignung verlangen. Das sollten Sie einfordern. Es wäre auch möglich, die Karte woanders zu kaufen und ihm dann die Mehrkosten aufzuerlegen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #58

    Antwort zu #55 (Freitag, 30 November 2018 13:33)

    Guten Tag,

    Ihre Anfrage kann ich leider sehen, da Sie offensichtlich nicht übermittelt wurde. Ich vermute, dass Sie Internetschwierigkeiten hatten und deswegen die Übermittlung schiefgegangen ist, z.B. weil das Internet kurzzeitig nicht erreichbar war. Vielleicht haben Sie die Datenschutzerklärung auch nicht akzteptiert, dann können Sie eben nichts senden. Ich bin allerdings kein Techniker und kann Ihnen nicht weiterhelfen. Solche technischen Dinge passieren nunmal.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #59

    Antwort zu #56 (Freitag, 30 November 2018 13:36)

    Guten Tag,

    ich kann nicht abschätzen, ob die Weigerung rechtens war oder nicht, da keine Gründe genannt sind. Ihnen stehen aber die im Fließtext und an derer Stelle bezeichneten Möglichkeiten zu, wenn die Weigerung im Ergebnis unzulässig ist. Es wäre jedenfalls ratsam, einmal nachzufragen, weswegen nicht geliefert werden kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #60

    Christian (Freitag, 30 November 2018 14:14)

    zu #56:
    Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Es war ja eine Lieferzeit von max. 2 Wochen angedacht, die jetzt aber erheblich überschritten wird.

    Die Antwort vom 27. November als Grund der Nichtlieferung lautete übrigens:

    "Hallo xxx,
    vielen Dank für Ihre Nachricht.
    Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass der von Ihnen bestellte Schokoladenspender momentan nicht mehr lagernd ist aufgrund der großen Nachfrage.
    Wir sind nun gezwungen Ihre Bestellung zu stornieren. Die Rückerstattung erfolgt in Kürze per PayPal.
    Wir bitten um Verständnis und wünschen Ihnen einen schönen Tag.
    Mit freundlichen Grüßen
    GGM Gastro International"

    Es wurden übrigen 22 Stück des Artikels verkauft

    Kann ich mich auf die §§ 280, 281 BGB berufen, wenn ich das Gerät, welches von anderen Händlern zu einem deutlich höheren Preis (400 statt 270 €) angeboten wird, nach Ablauf der nach mir gesetzten zweiwöchigen Frist woanders kaufe und auf Erstattung des Differenzbetrags bestehe.

    Vielen Dank für eine Antwort.

  • #61

    Schneider A. (Donnerstag, 06 Dezember 2018 19:10)

    sehr geehrte damen und herrn,

    ich habe über ebay einen router von einem gewerblichen anbieter gekauft und per paypal bezahlt. der router wurde bis dato nicht geliefert. daraufhin habe ich einen fall bei ebay wegen eines nicht gelieferten artikels aufgemacht. der anbieter hat mir die lieferbestätigung zugeschickt das das paket vor der haustüre laut gls abgelegt wurde. ich habe aber das paket nicht erhalten und nicht quitiert auch den anderen personen im haus ist nichts bekannt.

    der verkäufer behauptet das der vorgang mit der lieferbestätigung von gls abgeschlossen ist. dies habe ich ebay mitgeteilt die daraufhin den fall gschlossen haben, ohne begründung.

    meine frage ist: ist das richtig? muss das paket nicht per unterschrift übergeben werden oder zumindest in einer filjale zur abholung hinterlegt werden! kann ich hier rechtliche schritte einleiten die erfolg haben?

    mit freundlichen grüßen,
    andreas schneider

  • #62

    Antwort zu #60 (Freitag, 07 Dezember 2018 09:35)

    Guten Tag,

    meiner Meinung nach ist dies kein Grund für eine Stornierung. Es könnte aber durchaus ein Grund für eine Stornierung sein, wenn der Händler aufgrund eines Irrtums den Vertrag anfocht. Insoweit sind die Informationen immernoch sehr dünn.

    Ob Sie nun Ersatz einkaufen und dem Händler die Mehrkosten auferlegen können, kann ich Ihnen um Ergebnis nicht zielsicher sagen. Grundsätzlich wäre dies jedoch möglich, wenn

    Bitte beachten Sie auch, dass ich hier keine Gewähr abgebe und Ihnen nur anraten kann, sich anwaltlich beraten zu lassen. Dieses Forum soll Fragen beantworten und keine Strategien entwickeln (!). Dies sollte in Zusammenarbeit mit einem Anwalt getan werden, wenn hierzu Unsicherheit besteht. Bitte nutzen Sie das Forum nicht, um eine Strategie entwickeln zu wollen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #63

    Antwort zu #61 (Freitag, 07 Dezember 2018 09:39)

    Sehr geehrter Herr Scheider,

    der gewerbliche Verkäufer haftet beim Internetkauf bis zur Übergabe der Sache, erst dann liegt die Gefahr für einen Untergang oder eine Beschädigung des Artikels bei Ihnen. GLS durfte das Paket nicht ungesichert einfach so vor die Haustüre legen. Dies ist doch sehr unsicher, denn vor einem Diebstahl, der vermutlich eingetreten ist, wird das Paket hierdurch eben nicht hinreichend geschützt. Letztendlich ist der Verlust des Pakets GLS zuzuschreiben.

    Sie sollten beim Verkäufer auf Lieferung bestehen. Der Verkäufer könnte sich sodann gegenüber GLS schadlos halten.

    Weiter Informationen gibt es hier: https://www.recht.help/informationen/ebay-recht-und-internetrecht/ebay-kleinanzeigen-amazon-probleme-beim-versand/

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #64

    Petra Werner (Sonntag, 09 Dezember 2018 10:04)

    Schöne guten Tag, ich brauche dringend Ihre Hilfe. Ich habe am 24.11. auf eBay Kleinanzeigen eine Küchenmaschine (390.—€)von privat gekauft. Das Gerät ist am 27.11.angekommen. Ich konnte das Paket aus gesundheitlichen Gründen erst am 4.12. öffnen, wobei mir ein äußerst penetranter Geruch aufgefallen ist. Habe aber erstmal angenommen, es käme von außerhalb, weil ich die Fenster geöffnet hatte, der Karton sich bis dahin im Wohnzimmer befand und ich keinen Geruch festgestellt hatte. Habe aus Zeitmangel nur schnell geschaut ob alles dabei ist, die Rechnung nicht gefunden,
    den Karton wieder verschlossen und per E-Mail beim VK um Zusendung der Rechnung
    gebeten. Antwort: R.war sicher dabei, aber schickt sie nochmal per E-Mail.
    Habe dann am später am 4. endlich alles ausgepackt und festgestellt, daß irgendetwas bestialisch stinkt. Habe angenommen es sind die Plastikteile. Hab selbige gespült und zum lüften raus gebracht. Als der Gestank (man kann es wirklich nicht als üblen Geruch bezeichnen) der gleiche war, habe ich nett und freundlich geschrieben, Rechnung mailen wäre nicht mehr nötig, da ich mich gezwungen sehe, Gerät zurückzugeben und warum. Habe ihr sogar zu gute gehalten, daß sie es gar nicht bemerkt hat. Antwort war
    eine ausführliche Beschreibung was die Verkäuferin womit gereinigt hätte und sie das
    mit anderen Artikeln ihres Haushaltes ebenso machen würde. Sie könne nicht verstehen, was bei mir oder auf der Post passiert sein soll, was die beschriebenen Zustände verursacht haben kann. Fakt sei, sie habe ein vollkommen mängelfreies (geruchloses) Gerät verschickt, wie in Ihrer Anzeige beschrieben. Ich würde ihr etwas unterschieben wollen, weil ich entweder das Gerät nicht mehr haben will oder woanders ein billigeres bekommen könne. Rücknahme oder Garantie hätte sie als Privatperson sowieso nicht angeboten. Rücksendung sei also nicht sinnvoll und vor allem sei diese nicht besprochen.
    Habe mitgeteilt, ich würde nochmals versuchen, durch spülen, lüften u.ä den Geruch
    zu entfernen. Allerdings erfolglos. Mittlerweile bin ich mir sicher, daß der Geruch von
    einer sehr großen und dicken Gummidichtung des Deckels ausgeht. Woran es liegt,
    daß das Teil dermaßen stinkt, kann ich mir nicht erklären. Allerdings haben durch die Lagerung im Karton anscheinend alle anderen Plastikteile den Geruch angenommen.
    Ich kann nur versichern, daß ich das Ganze in diesem Zustand erhalten habe und das komplette Gerät (Gerät selbst ist aus Edelstahl und Guß und stinkt daher nicht) nicht
    für Lebensmittel-Zubereitung geeignet ist, da die Zubehörteile ja zur Nutzung erforderlich sind. Hab auch gar nicht ausprobiert ob das Gerät überhaupt funktioniert.
    Nun zum wesentlichen: Muß die Verkäuferin das Gerät zurücknehmen?
    Benutzt werden kann es auf jedenfall in diesem Zustand nicht. Zu erwähnen wäre noch, daß sie das Gerät am 13.07.18 über den „Marktplatz“ des Onlineshops der Fa.real erworben hat. Wobei es bei dem Preis sehr unwahrscheinlich (allerdings aber auch
    nicht unmöglich) ist, daß es sich um ein Neugerät handelt. Ich denke eher es handelt sich um B-Ware. Was bedeuten würde, ihre Aussage, es wären ganz sicher 2Jahre Garantie auf dem Gerät würde nicht stimmen. Denn normalerweise ist es 1 Jahr.
    Wie gesagt ist das allerdings nur eine Vermutung meinerseits.
    In der Hoffnung, Sie können mir mit einer für mich positiven Antwort weiterhelfen bedanke ich mich vielmals und wünsche einen schönen Tag.
    Mit freundlichen Grüßen

  • #65

    Sven Meier (Dienstag, 11 Dezember 2018 01:26)

    Guten Tag,

    per sofort-kaufen habe ich bei einem gewerblichen ebay topseller-Händler einen Artikel für 40€ gekauft. Im Bestellprozess wurde nur Überweisung an eine ausländische europäische IBAN angeboten. Den bezahlten Artikel habe ich nicht erhalten und der Verkäufer verweigert die Rückerstattung mit der Begründung, dass durch einen Fremdeingriff die Zahlart in seinem ebay-shop auf ein fremdes Bankkonto manipuliert wurde. Der Mißbrauch seines ebay Accounts mag sogar glaubhaft sein, war jedoch für mich nicht erkennbar. Aber habe ich Anspruch gegenüber dem Verkäufer auf Erstattung meiner Auslandsüberweisung?

    Beste Grüße
    Sven Meier

  • #66

    Antwort zu #64 (Dienstag, 11 Dezember 2018 14:40)

    Guten Tag,

    wenn es sich um einen Sachmangel handelt, der in der Artikelbeschreibung nicht angegeben wurde, können Sie zurücktreten. Wenn die Verkäuferin die Gewährleistung aber ausgeschlossen hat, wäre der Rücktritt nur erfolgreich, wenn der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. Dies ist wiederum der Fall, wenn die Verkäuferin den Mangel kannte oder kennen musste und ihn verschwieg oder wenn sie nicht als Privatperson verkaufte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #67

    Antwort zu #65 (Dienstag, 11 Dezember 2018 14:44)

    Sehr geehrterrr Meier,

    wenn das Konto des Verkäufers gehackt wurde, dann gehe ich davon aus, dass Sie keinen Anpsprch auf Erstattung haben. Insofern ist dem Verkäufer nämlich kein Verschulden zur Last zu legen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #68

    Hilfe (Samstag, 15 Dezember 2018 21:40)

    Hallo, ich habe was bei Ebay Kleinanzeigen verkauft für eine Freundin. Der Artikel ist kaputt geangen für ihr Kind. Der Käufer wollte sein Geld zurück. Das Geld wurde soforf zurück erstattet. Jetzt schrieb er mir ich möchte ihm noch 40Euro zahlen da er denn Artikel nicht für denn Preis wo anders bekommt. Wenn ich nicht zahle zeigt er mich wegen Betrugs bei der Polizei an. und über seine Rechtschutzversicherung / Anwalt Klage einreichen. Muss ich ihm die 40 Euro noch zahlen??

  • #69

    Antwort zu #68 (Montag, 17 Dezember 2018 12:01)

    Guten Tag,

    ob Sie die Auktion berechtigt oder unberechtigt abgebrochen haben, kann ich Ihnen nicht sagen. Davon hängt es ab, ob Sie überhaupt zahlen müssen. Ob ggf. 40 € zu zahlen wären, kann ich ebenfalls nicht sagen.

    Klar ist aber, dass er Ihnen droht und dass sollten Sie nicht hinnehmen. Sie sollten Ihn anwaltlich abmahnen lassen und die Anwaltskosten, die er dann zu zahlen hat, hilfsweise aufrechnen lassen. Siehe zu Ihrem Unterlassungsanspruch: https://www.recht.help/28-o-457-09/

    Wenn Sie es geschickt anstellen, kommen Sie selbst im Falle des unberechtigten Abbruchs glimpflich davon.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #70

    Meik (Montag, 17 Dezember 2018 23:24)

    Guten Abend,

    Ich habe am samstag bei ebay ein Defektes handy als totalschaden für bastler ersteigert, nach absprache über ein paketversand schrieb der verkäufer heute: dass er das handy zum versand offen liegen gelassen hatte und sein kleiner sohn es gut meinte und versuchte es zu reparieren, dabei jedoch noch mehr kaputt machte und es jetzt ein kompletter totalschaden sei. Wir möchten das als vorher schon defekte gerät dennoch.

    Zitat vom verkäufer:
    entschuldigen...komme von der Arbeit und habe das Handy für den Versand zu hause frei rumliegen lassen...da hat mein Kleiner mit nem Schraubendreher versucht es zu reparieren... ....jetzt ist aus einem Komplettschaden ein voll Komplettschaden geworden...also nicht mehr so, wie ich es angeboten habe....sorry...mein Fehler!!!

    muss die Auktion somit leider abbrechen und die 12,10€ per paypal, die ja schon überwiesene sind, zurück erstatten...
    (Zitat ende)
    Muss er es dennoch ausliefern da totalschaden ja bleibt. :/
    Es ist ihm eventuell zu günstig rausgegangen da die selben modelle für weit über 100€ versteigert werden...
    Liegt da ein betrug vor und sollte mit einer Strafanzeige geahndet werden bei verweigerung?

    Vielen dank
    Mit freundlichen gruß

  • #71

    Antwort zu #70 (Dienstag, 18 Dezember 2018 09:42)

    Guten Tag Meik,

    ein Betrug liegt nicht vor. Eine Täuschungshandlung ist bereits nicht feststellbar. Es steht infrage, ob er das Handy ordnungsgemäß verwahrte, denn dann kann dem Verkäufer kein Vorwurf gemacht werden. Ich würde dazu tendieren, eine ordnungsgemäße Verwahrung anzunehmen. Allerdings war ich nicht dabei und kann letztendlich keine Aussage darüber treffen. Diese Frage ist auch entscheidend, ob er sich vom Kaufvertrag lösen durfte oder nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #72

    Berndt Sch. (Donnerstag, 03 Januar 2019 19:09)

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe am 24.12.2018 um 15.07Uhr bei eBay bei der Fa. Saturn eine Drohne DJI Inspire 1 Black Edition zum Preis von 2.199 € + Versand (angeblich heruntergesetzt von 4699 €) per Sofortkauf erworben. Den Artikel habe ich sofort per PayPal bezahlt. Die entsprechende Kauf- bzw. Bezahlbestätigung hatte ich per Mail bzw. über eBay erhalten. Als Liefertermin wurde in der Artikelbeschreibung 27./28.12.2018 angegeben.
    Nachdem ich in der Folge keine Versandmitteilung erhalten hatte, habe ich am 27.12. bei Saturn angefragt, wann ich mit einer Lieferung rechnen könne. Dies Anfrage wurde am 28.12. mit dem Hinweis, man werde mein Anliegen weiterleiten und sich bei mir melden beantwortet.
    Nachdem ich bis zum 31.12. keine Rückmeldung erhalten hatte, habe ich wieder den Service von Saturn direkt angeschrieben. Diesmal erfolgte keine Rückmeldung.
    Am 02.01. habe ich zum dritten mal über eBay bei Saturn hinsichtlich der Lieferung nachgefragt.
    Heute 03.01. teilte mir die Fa. Saturn folgendes mit:
    Wortlaut der Mail:
    "vielen Dank für Ihre Nachricht.

    Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass es bei dem von Ihnen bestellten Artikel zu einem Überverkauf gekommen ist und dieser nun nicht mehr lieferbar ist. Wir können Ihnen an dieser Stelle anbieten, dass Sie sich einen ähnlichen Artikel aus unserem Onlineshop aussuchen, den wir Ihnen ohne Mehrkosten ersatzweise zusenden würden. Der Preis des Alternativartikels darf den des ursprünglich bestellten um bis zu 10 % übersteigen.

    Sollten Sie daran nicht interessiert sein, erstatten wir Ihnen Ihr Geld umgehend auf das von Ihnen gewählte Zahlmittel."

    Tatsächlich bietet die Fa. Saturn aktuell sowohl bei eBay als auch in ihrem Onlineshop eine DJI Inspire 1 Pro (in weiß) derzeit zum Angebotspreis von 3.499 € an.

    Ich habe der Fa. Saturn mitgeteilt, dass ich auf einer Lieferung der von mir gekauften DJI Inspire 1 Pro - ggf. auch in weiß - ohne Mehrkosten für mich bestehe. Zumal diese derzeit bei der Fa. Saturn auch verfügbar ist.

    Meine Frage ist nunmehr, ob ich tatsächlich auf die Lieferung des Artikels - DJI Inspire 1 Pro - (Serienartikel) zu dem von mir bezahlten Angebotspreis bestehen kann?

  • #73

    Antwort zu #72 (Freitag, 04 Januar 2019 10:39)

    Guten Tag,

    einen Rechtsanspruch auf Lieferung des Ersatzes haben Sie nicht. Dieser wurde nur aus Kulanz angeboten. Ich gehe davon aus, dass Sie aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag noch Rechte herleiten können. Diese sind oben beschrieben. Sollte Saturn sich aber auf einen Irrtum berufen, dann werden Sie Ansprüche nicht durchsetzen können. Von daher ist der Sachverhalt noch nicht vollkommen aufgeklärt und eine exakte rechtliche Einschätzung nicht möglich.

    In Ihrem Fall ist es wohl am risikoärmsten, sich mit Saturn auseinanderzusetzen und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #74

    Berndt Sch. (Freitag, 11 Januar 2019 19:43)

    Hallo,
    ich wollte nur mal zu meinem Eintrag Nr. 72 ein Ergebnis mitteilen.
    Die Fa. Saturn hat mir ohne Mehrkosten für mich die Inspire 1 Pro (weiß) geschickt.
    Viele Grüße
    Berndt Sch.

  • #75

    Antwort zu #74 (Dienstag, 15 Januar 2019 12:53)

    ...das freut mich wirklich sehr für Sie! Danke für Ihr Feedback.

  • #76

    Franz (Donnerstag, 17 Januar 2019 23:31)

    Hallo,

    Ich habe bei eBay einen Artikel ersteigert für 2500€ und der Verkäufer teilte mir mit das er den Artikel nicht nach Österreich versenden würde. Habe dem Verkäufer mitgeteilt dass dies kein Problem wäre und habe ihm eine Lieferadresse in Deutschland genannt und Ihm das Geld Überwiesen. Einen Tag später war das Geld wieder auf meinem Konto verbucht mit den Hinweis das die angegeben IBAN nicht korrekt sei, dabei wurden mir Gebühren für die Rücküberweisung berechnet. Habe dem Verkäufer dies mitgeteilt und dieser meldet sich nicht mehr. Gibt es die Möglichkeit die Gebühren von dem Verkäufer zurückzuholen und das ich den Artikel noch erhalte da durch die Ersteigerung ein Kaufvertrag zustande kam?

    Mit freundlichen Grüßen
    Franz

  • #77

    Katharina (Samstag, 19 Januar 2019 16:20)

    Guten Tag,

    Ich habe folgendes Problem...
    Habe bei am 4.1.2019 Ebay Kleinanzeigen eine Tasche im Wert von 150€ gekauft und auch sofort überwiesen.
    Die Verkäuferin hat mir eine Quittung über den Versand von DHL geschickt (mit Sendungsverfolgungsnummer) aber man sah deutlich das der Name auf der Quittung durch Tippex entfert wurde und mein Name eingefügt wurde, soweit so gut da schöpfte ich noch keinen Verdacht da die Verkäuferin zu Anfang recht freundlich war.
    10 Tage später kam die Tasche immer noch nicht an. Ich habe bei DHL eine Nachforschung aufgegeben und diese informierten mich darüber, dass mein Paket bereits am 7.1.2019 an Original Empfänger und die angegebene Empfängeranschrift (mir völlig fremde Anschrift und Empfängerin) erfolgreich ausgeliefert wurde. Darauf hin nahm ich Kontakt mit der Verkäuferin auf und sie meinte, sie hafte für nichts, keine Rücknahme oder Garantie und erstatten wird sie mir mein Geld auch nicht

    Was kann ich tuen wenn die Verkäuferin meine Ware an eine andere Person schickt und sich nicht mehr meldet.
    Wie sollte ich vorgehen

  • #78

    Antwort zu #76 (Montag, 21 Januar 2019 10:46)

    Guten Tag,

    Sie können meiner MEinung nach sowohl die Bankgebühr zurückverlangen als auch die im Fließtext bezeichneten Ansprüche geltend machen. Sie sollten die Gegenseite entsprechend unter Fristsetzung auffordern und -falls sie nicht reagiert- sodann einen Rechtsanwalt aufsuchen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #79

    Antwort zu #77 (Montag, 21 Januar 2019 10:48)

    Guten Tag,

    in Ihrem Fall ist es zunächst ratsam, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Wenn es sich um einen Betrugsversuch handelte, können Sie darüber hinaus noch die im Fließtext ersichtlichen Ansprüche geltend machen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #80

    Seebach (Donnerstag, 24 Januar 2019 14:30)

    Guten Tag,
    ich habe ein etwas anderes Problem.
    Ich ein Festplattenkabel über ebay verkauft und unversicherten Versand angeboten. Leider ging die Sendung verloren. (Versandticket wurde online über ebay gekauft).
    Obwohl laut BGB und den Ebay-Richtlinien der Käufer in dem Fall das Versandrisiko trägt, hat ebay den Kaufpreis via paypal zurückerstattet und mir wieder abgebucht.
    Kann ich jetzt von ebay Schadensersatz verlangen, da der Anspruch des Käufers unberechtigt war?
    Vielen Dank!

  • #81

    Volker (Dienstag, 29 Januar 2019 13:23)

    Guten Tag,

    ich habe bei Ebay einen Sattel zum Preis von 698,00€ ersteigert.
    Als ich den Verkäufer anschrieb um einen Termin zur Abholung zu vereinbaren kam eine Antwortmail in der lediglich eine Straße mit Hausnummer und der Ort genannt wurde, jedoch kein Name. Der Verkäufer vermerkte lediglich dass ich den Sattel jederzeit nach 17 Uhr abholen könne.
    Bei der angegebenen Adresse handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus in Frankfurt/Main. Ohne einen Namen des Verkäufers zu kennen möchte ich nicht nach Frankfurt fahren (ca. 160 Km von mir) und auf gut Glück irgendwo klingeln.
    Trotz mehrerer Mails von mir, und auch eine Mail von Ebay an den Verkäufer, kam keine Antwort mehr.
    Ich vermute dass der Verkäufer mit dem erzielten Preis absolut nicht zufrieden ist. Vergleichbare Sättel werden in anderen Portalen zu Preisen von mehr als 1.000,00€ gehandelt.
    Können Sie mir bitte sagen wie ich weiter verfahren soll? Danke

    Freundliche Grüße
    Volker

  • #82

    Antwort zu #80 (Donnerstag, 31 Januar 2019 14:08)

    Guten Tag,

    wenn eine Schickschuld vereinbart wurde, dann haben Sie geleistet, wenn Sie den Artikel (nachweislich) bei der Post aufgegeben haben. Sie können vom Käufer dann noch Zahlung des Kaufpreises verlangen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #83

    Peter (Dienstag, 26 Februar 2019 22:58)

    Guten Abend,
    Ich habe bei eBay einen Artikel ersteigert und per Überweisung gezahlt. Als der Artikel zugeschickt wurde merkte ich, dass es ein anderer Artikel war als in der Auktionsanzeige dargestellt. Ich habe den Verkäufer daraufhin kontaktiert und ihm mitgeteilt dass ich vom Kauf zurücktreten möchte, mein Geld zurück haben möchte und ihm dann den falschen Artikel zurückschicken werde. Er hat dem zugestimmt, spielt seit dem aber auf Zeit und hat zu jeder meiner nachfragen andere Ausreden, weshalb er mein Geld noch nicht erstattet hat. Mir reicht es allmählich, was kann ich rechtlich tun?
    Vielen Dank und viele Grüße!
    Peter

  • #84

    Peggy Lorenz (Mittwoch, 27 Februar 2019 19:46)

    Guten Tag,
    Ich hatte im Dezember ein Handy bei EBay Kleinanzeigen gekauft und nie erhalten. Strafanzeige habe ich im Januar bei der Polizei gestellt.
    Bis heute leider überhaupt nix gehört. Bei der Bank einen Auftrag gestellt wegen Überweisung zurück holen,hat auch nicht geklappt aber die Bank hat mir die Adresse des Betrügers mitgeteilt.. Wie kann ich weiter verfahren um meine 200 Euro wieder zu bekommen? Was würde mich ein Anwalt kosten? MfG

  • #85

    Antwort zu #83 (Freitag, 01 März 2019 10:06)

    Guten Tag,

    Sie sollten den Verkäufer mit Frist zur Rückzahlung auffordern -falls noch nicht geschehen- und wenn die Frist abgelaufen ist -ohne dass er gezahlt hat-, weitere Schritte einleiten. Dies könnte der Gang zum Anwalt, ein Mahnverfahren oder die Klage sein.

    Als Anwalt empfehle ich Ihnen natürlich, einen Anwalt aufzusuchen :-) Durch die besagte Mahnung gerät der Verkäufer in Verzug und hat dann auch die Anwaltskosten zu tragen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #86

    Antwort zu #84 (Freitag, 01 März 2019 10:08)

    Guten Tag,

    Sie sollten ersteinmal selbst unter Fristsetzung die Rückzahlung per Brief einfordern und erst dann zum Anwalt gehen. Über die Kosten des Anwalts kläre ich hier auf: https://www.recht.help/informationen/kostenrecht/anwaltskosten-hoehe-berechnung-wer-zahlt/

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #87

    Josef Pangerl (Freitag, 12 April 2019 15:01)

    Guten Tag Hr. Nelke.
    Ich habe vor einem Jahr eine Wasserpumpe zum Verkauf im Ebay eingestellt. Mein Enkel stellte die Pumpe für 999 € für mich ein im Glauben, der Sofort-Kaufpreis ist der Mindest-Kaufpreis. Die Pumpe wurde dann für 33,50 € ersteigert. Ich schrieb dem Ersteigerer, daß ein Erklärungsirrtum und ein Einstellungsirrtum vorliegt. Der Käufer drohte gleich mit dem Gericht und sagte Ebay hat Ihm Recht gegeben, ich muß die Pumpe rausrücken. Ich bekam von einem Rechtsanwalt Post worin stand, daß die Angelegenheit zum Gericht geht. Ich schrieb dann das Gericht an, und sagte ,daß ich die Pumpe hergebe und der Käufer sie bei mir abholen kann.
    Ich habe bis jetzt den Käufer 2x eine Frist gesetzt die Pumpe abzuholen. Jetzt verlangt er eine Bestätigung von mir daß die Pumpe in vollkommener Funktionalität ist sonst holt er die Pumpe nicht und er den Gegenwert für die Beschaffung einer gleichwertigen Pumpe bei Gericht geltend macht.
    Ich hatte die Pumpe niemals in Betrieb und es ist auch keine Überprüfung wegen dem Anschlußwert (22 KW) mir nicht möglich. Die Pumpe ist 22 Jahre alt (das Alter ist auch im Ebay-Verkauf angegeben) . Die Pumpe ist bis jetzt auch noch nicht bezahlt.
    Wie lange muß ich die Pumpe aufheben, da ich schon 2 x eine Frist gesetzt habe die Pumpe abzuholen? Ich habe die Pumpe damals als gebraucht eingestellt.
    Vielen Dank im voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Josef Pangerl

  • #88

    Wolfgang (Mittwoch, 24 April 2019 23:48)

    Guten Abend,

    ich habe heute abends auf eine bei Ebay angebotene Uhr ein Gebot abgegeben und war Höchstbietender.
    Kurz nach der Angabe meines Gebotes wurde die Auktion vom Verkäufer wegen eines angeblichen Fehlers im Angebot beendet und fünf Minuten später wieder zum Sofortkaufpreis an einen anderen Käufer verkauft , wobei die beiden Angebote im Text absolut identisch waren , als kein Fehler ersichtlich.

    Welche Möglichkeit habe ich jetzt auf Erfüllung des Kaufvertrages. Eine Überweisung des Kaufpreises kann ich nicht veranlassen , da bei der abgebrochenen Auktion natürlich auch keine Zahlungsabwicklung möglich ist.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Wolfgang

  • #89

    Ronald Franckaert (Samstag, 27 April 2019 12:46)

    Guten Tag,

    Basierend auf den in eBay Kleinanzeigen ausgetauschten Nachrichten habe ich am 22ten April, 2019 1350 Euro geboten fuer ein e-bike und hat der Verkäufer schriftlich zugestimmt, wie folgt:
    "Ok, Ralf. Danke fuer deine schnelle Antwort.
    1350 Euro, Ich zahle 150 an mit Bankueberschreibung (alles was ich brauche ist IBAN) und hole es nächste Woche am Samstag ab - ich bin momentan im Ausland, bis nächste Woche am Freitag. Ich komme aus den Niederlanden, aber nur 3 Stunden von Unkel, also das geht.
    Wir hoeren uns.
    MfG, Ronald"
    Für mich bedeutet es, dass wir einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben, der auch dokumentiert ist. Ich hatte eine Vorzahlung vorgeschlagen, aber de Verkäufer wollte das nicht, mit der folgenden Mitteilung:
    "Du kannst das Rad zu dem Preis gerne am Samstag abholen. Es genügt mir, wenn du das Geld in bar mitbringst. Solange reserviere ich das Rad für dich.
    Abholung
    Ralf Buschner
    Amselweg 3
    53572 Unkel
    TEL. 0151-12740556
    Bitte Uhrzeit mitteilen, da ich am Samstag kurzzeitig unterwegs bin
    Gruß Ralf"
    Ich habe als Käufer dann natürlich die Pflicht das Fahrrad zu bezahlen und ab zu nehmen - das war vorgesehen für den 4ten Mai, 2019, wie auch schriftlich vereinbart - und ich glaube, dass der Verkäufer die Pflicht hat das Fahrrad zu liefern.
    Der Verkäufer hat mir inzwischen mitgeteilt, dass er das e-bike an einem anderen Käufer verkauft hat.

    Was kann ich jetzt machen?

    Gruß, Ronald

  • #90

    Dirk Potratz (Donnerstag, 02 Mai 2019 18:38)

    Habe am 15.04.19 über die kleinanzeigenabteilung von ebay bei einem Privaten Anbieter einen Artikel gekauft nachdem wir uns einig waren über den Preis incl. Versand, wollte die dann in Auftrag geben das es geliefert wird.
    4 Tage später wollte ich ich wissen wann sie liefern damit ich zuhause bin, Antwort war das sie es selber liefern, weil sie Ohl schon mehrfach Beschädigungen hatten beim Versenden durch Transportunternehmen.
    Am 26.04. Erhielt ich eine Nachricht das sie sie liefern wollen, (15:30 oder 17:00 uhr) da ich aber schon andere Termine hatte, gab ich an das ich erst ab 18:00 da bin.
    18 Stunden später Kam eine Nachricht das sie sie dann einfach so hinstellen würden .Als ich zum entladen zwischen meinen Terminen die Nachricht gelesen habe, schrieb ich im ihm das er ruhig um 18:00 liefern kann, seine Antwort war kurz ( kein Problem), kurz darauf innerhalb von nicht mal 1 Sekunde erklärte er mir das es zu spät sei ??. Neuen Termin wollte er bekannt geben.
    Nach 78 Stunden immer noch keine Antwort, habe ihm darauf geschrieben das er Zeit hat bis 05.05. 19 12:00 Uhr zu liefern, sonst werde ich rechtliche Schritte gegen ihn einleiten.

    Seit dem kam keine Nachricht mehr.

    Vorgehen soweit richtig, oder die Frist zu kurz gewesen.

    Mfg

  • #91

    M. Stein (Freitag, 03 Mai 2019 01:09)

    Guten Abend,
    Was ist mit der Phrase 'einen gleichwertigen Artikel anderweitig ersteigern' gemeint ?
    Sogern dies auf den Kaufpreis bezogen ist erscheint es mir ein wenig paradox - weshalb ich von Folgendem ausgehe:
    Ich kaufe Objekt X in Zustand Y für 100€
    Der Händler kommt trotz Bezahlung einer gesetzten Lieferfrist nicht nach.
    Daraufhin erwerbe ich ein baugleiches Objekt in nahezu identischem Zustand Y für 200€. Kann ich diese Mehrkosten dann tatsächlich dem ersten Verkäufer gegenüber geltend machen ?
    Ist es hierbei von Bedeutung ob Verkäufer1 das Objekt tatsächlich besitzt oder lediglich vorgibt es zu besitzen (z.B. durch verwendete Produktfotos die reell nicht von VK1 aufgenommen aber angepriesen wurden) ?
    Vielen Dank,
    M. Stein

  • #92

    Antwort zu #87 (Mittwoch, 15 Mai 2019 14:02)

    Guten Tag,

    Ansprüche verjähren in drei Kalenderjahren. Ggf. dürfen Sie sich mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag lösen. Dann kann die Gegenseite keine Rechte aus dem Vertrag mehr herleiten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #93

    Antwort zu #88 (Mittwoch, 15 Mai 2019 14:04)

    Guten Tag,

    bei einem unberechtigten Abbruch der Transaktion stehen Ihnen die im Fließtext beschriebenen Ansprüche zu.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #94

    Antwort zu #90 (Mittwoch, 15 Mai 2019 14:06)

    Guten Tag,

    ich setzte mindestens immer Wochenfristen. Da ich nicht weiß, um was es geht, kann ich nicht beurteilen, ob die Frist zu kurz war oder nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #95

    Antwort zu #91 (Mittwoch, 15 Mai 2019 14:09)

    Guten Tag,

    der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, eine Sache in vereinbarten Zustand zu übereignen. Ob der Verkäufer die Sache hat oder nicht, ist unerheblich. Kommt der Verkäufer dem nicht nach und wurde er hinreichend gemahnt, dann ist es möglich, die Mehrkosten eines Deckungskaufes dem Verkäufer aufzuerlegen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #96

    Steve (Donnerstag, 23 Mai 2019 21:41)

    Hallo Herr Nelke,

    ich habe bei ebay als Privatperson 2018 einer Person Pflanzensamen 2x zu je 5,99 verkauft.
    Nach nun über einem Jahr(!) kommt heute die Frage "Wo bleibt meine bezahlte Ware?" Angeblich ist diese nie bei ihm angekommen und das meldet er mir erst nach über einem Jahr. Das riecht für mich sehr stark nach Betrug. Wie soll ich hier weiter verfahren? Bin ich noch verpflichtet, Ersatzware zu senden oder das Geld zurück zu überweisen?

    Vielen Dank und Viele Grüsse

  • #97

    Antwort zu #96 (Montag, 27 Mai 2019 09:55)

    Hallo Steve,

    Ihre Frage wird hier beantwortet: https://www.recht.help/informationen/ebay-recht-und-internetrecht/ebay-kleinanzeigen-amazon-probleme-beim-versand/

    Bitte beachten Sie, dass es in Ihrem Fall entscheidend auf die Frage ankommt, ob Sie den Versand beweisen können oder nicht.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #98

    Jörg Pöhl (Montag, 10 Juni 2019 00:28)

    Hallo, ich habe bei eBay einen Artikel zum Sofort-Kaufen-Preis erworben Komma und der Verkäufer hat am nächsten Tag den Kauf abgebrochen. Ich hatte zu dem Zeitpunkt bereits per Paypal bezahlt und das Geld auch zurückerstattet bekommen.
    Klicke ich den gekauften Artikel an und wähle die Option weiteren Artikel erwerben, sehe ich, dass der Verkäufer den Preis verdoppelt hat.
    Kaufe ich den Artikel nun woanders, wird er mich deutlich mehr Geld kosten, jedoch nicht so viel, dass meine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilen würde. Was wäre ihre Empfehlung?

  • #99

    Antwort zu #98 (Dienstag, 18 Juni 2019 14:32)

    Guten Tag,

    setzten Sie sich zunächst persönlich mit dem Verkäufer auseinandner. Dies wäre meine Empfehlung für Sie.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #100

    Sascha Garcon (Dienstag, 02 Juli 2019 19:33)

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe vor genau 8 Tagen einen Artikel bei EBay per Sofortkauf gekauft und direkt bezahlt, leider per Überweisung, darauf folgte eine Email von EBay mit der Kaufbestätigung und den Kontaktdaten des Verkäufers, bzw der Adresse, nun habe ich momentan immer noch keinen Versandnachweis, und die Kommunikation mit dem Verkäufer ist unmöglich, da dieser bisher erst einmal nach 4 Tagen antwortete. Diese Antwort war aber nur, der Artikel wurde,,vermutlich" von seiner Frau versandt, eine Nachfrage nach der Sendungsnummer blieb unbeantwortet.
    Was kann ich nun tun?
    Schon einmal vielen Dank

  • #101

    Rainer Niehues (Sonntag, 07 Juli 2019 22:41)

    Guten Abend,

    ich habe auf EBay ein sehr günstiges MacBook per Sofort-Kauf gekauft. Dabei war es so, dass dieser Artikel vom selben Anbieter bereits einmal zu diesem Preis eingestellt war und das Angebot kurze Zeit verschwunden war. Ich wurde per Mail von Ebay darauf aufmerksam gemacht, dass das MacBook erneut zu dem günstigen Preis eingestellt wurde und ich griff schnell zu.

    Kaufen möchte ich das MacBook per Abholung und Barzahlung um Risiken zu minimieren. Angeblich liegen Original-Rechnung und Garantie-Beleg laut Angebot bei.

    Ich habe dem Verkäufer mehrfach unter angäbe meiner Telefon/Whatsapp-Nummer und Email-Adresse aufgefordert, mit mir einen Termin zu vereinbaren. Einzige Reaktion über das Nachrichten-System vom Ebay war: "Haben Sie denn nicht meine Nachrichten erhalten?" Natürlich habe ich weder per Mail noch im Nachrichtenportal von Ebay irgendeine weitere Nachricht des Verkäufers erhalten.

    Mein Wunsch wäre, dass er den Kaufvertrag einhalten und mir die Ware liefern muss. Ich würde mir auch einen gleichwertigen Artikel ersteigern und Ihm die Mehrkosten auferlegen, aber dies würde ja zu meinem vollen Risiko gehen.

    Bei Kaufabschluss ist mir eine Anschrift genannt worden. Der Verkäufer ist schon sehr lange bei Ebay angemeldet und hat ausschliesslich gute Bewertungen. Unter Umständen ist es ein gekapertes Konto?

    Was würden Sie empfehlen?

  • #102

    Lächler Marcel (Dienstag, 09 Juli 2019 16:23)

    Hallo,

    ist die Versandart die in der Anzeige angeben ist verbindlich?

    Ich habe einen Artikel ersteigert und per Überweisung bezahlt. Als Versandkosten wurde ein DHL Paket angegeben.

    Jetzt sagte mir der Verkäufer er habe es als Päckchen versendet und darüber keinen Nachweis.

    Bisher ist noch nichts angekommen, habe ich bei Nichtlieferung die Möglichkeit mein Geld zurückzufordern?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

  • #103

    Michael Matzigewski (Montag, 15 Juli 2019 09:09)

    Guten Tag,

    ich habe einen gebrauchten Motorradmotor bei ebay für 4,84€ ersteigert. Artikelnummer: 153524263613. Bar-Bezahlung bei Abholung. Der Verkäufer will vom Verkauf zurücktreten, weil er "keinen Zugriff auf dem Lagerort mehr hat". Ich möchte den Motor gerne haben, Was kann ich machen?

  • #104

    Antwort zu #100 (Dienstag, 16 Juli 2019 10:40)

    Guten Tag,

    Sie sollten dem Verkäufer unter Fristsetzung auffordern. Wenn die Frist fruchtlos verstreicht, dann können Sie entscheiden, wie Sie weiter verfahren wollen. Ihnen stehen dann mehrere Möglichkeiten offen, wobei ich grundsätzlich immer anrate, die Herausgabe des Artikels einzufordern und dies ggf. klageweise geltend zu machen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #105

    Antwort zu #101 (Dienstag, 16 Juli 2019 10:58)

    Guten Tag,

    auch Ihnen kann ich nur die unter Antwort zu #100 empfohlene Maßnahme empfehlen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #106

    Antwort zu #102 (Dienstag, 16 Juli 2019 11:00)

    Sehr geehrter Herr Lächler,

    bitte schauen Sie doch hier nach: https://www.recht.help/informationen/ebay-recht-und-internetrecht/ebay-kleinanzeigen-amazon-probleme-beim-versand/

    Grundsätzlich kann der Verkäufer die Versandart bestimmen. Ihnen steht es ja frei, zu kaufen oder eben nicht zu kaufen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #107

    Antwort zu #103 (Dienstag, 16 Juli 2019 11:01)

    Guten Tag,

    in der Antwort zu #100 empfehle ich eine Maßnahme, die ich auch Ihnen nur nahelegen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #108

    Thorsten Hass (Donnerstag, 22 August 2019 17:22)

    Hallo, ich habe für 4,89 Euro ein Buch ersteigert. Nach Auktionsende hat der Verkäufer den Kauf abgebrochen. Bei Momox hätte ich für den Artikel 29,78 Euro bekommen. Ich habe den Verkäufer eine Nachricht geschickt, das ich den Artikel gerne hätte und ich die Kontonummer für die Überweisung benötige. Als Antwort kam,"die Auktion wurde einfach wiederholt in der Einstellung. Das Buch habe ich bereits verschenkt. Tut mir leid für Sie."
    Kann ich Schadensersatz einfordern?

  • #109

    Mack (Donnerstag, 22 August 2019 20:12)

    Guten Tag,
    Ich habe bei eBay-Kleinanzeigen eine Heckklappen gekauft und auch bezahlt. Die Heckklappe wurde auch an meine Werkstatt geschickt, aber leider total kaputt. Sie wurde somit auch nicht angenommen. Ich schreibe dem Verkäufer jetzt schon seit einem halben Jahr fast er soll mir das Geld zurück überweisen, was er bis jetzt nicht getan hat. Er meinte er muss warten bis die Versicherung des Lieferanten bezahlt. Er meldest sich aber überhaupt nicht mehr auf meine E-Mails. Was soll ich jetzt machen ?

  • #110

    Antwort zu #108 (Dienstag, 27 August 2019 11:20)

    Hallo,

    es klingt so, als behauptet die Gegenseite einen Erklärungsirrtum, der Sie nicht dazu berechtigten würde, Schadenersatz einzufordern. Allerdings weiß ich nicht genau, was er denn meint.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #111

    Antwort zu #109 (Dienstag, 27 August 2019 11:21)

    Hallo,

    Sie sollten einen Anwalt beauftragen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #112

    τις (Samstag, 14 September 2019 15:52)

    Guten Tag,
    ich habe vor ca. einam Monat einen Artikel bei ebay gekauft und mir wurde zugesagt, dass er bis spätestens zum Freitag nach dem Kauf (an einem Sonntag) verschickt wurde. Als ich dann in der nächsten Woche danach fragte, bekam ich keine Antwort mehr.
    Auch als ich nach jeweils einer weiteren Woche nachfragte, wurde nicht geantwortet und schließlich folgte ich dem Rat dieses Artikels und stellt dem Verkäufer per Ebay-Nachricht eine Frist, bis zu der er den Artikel versandt haben muss (in diesem Fall der 24.09.), andernfalls würde ich einen Anwalt einschalten.
    Nun frage ich mich, wie genau ich weiter vorgehen kann, wenn der Verkäufer den Artikel nicht bist zum 24.09. nachweislich versandt hat. Sollte ich einen Anwalt beauftragen, mich dieser Sache anzunehmen und falls ja, wie viel würde so etwas kosten?
    Vielen Dank für Ihre Zeit!
    MfG

  • #113

    Antwort zu #112 (Montag, 16 September 2019 10:59)

    Guten Tag,

    unseren Leitfaden als Handlungsempfehlung finden Sie im Fließtext. Zum Kostenrecht können Sie sich auch auf dieser Homepage, jedoch auf einer anderen Seite informieren. Da ich den Streitwert nicht kenne, kann ich es Ihnen auch nicht hier mitteilen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #114

    H. Rafalski (Dienstag, 01 Oktober 2019 17:11)

    Guten Tag,, ich habe bei Ebay Kleinanzeigen ein Handy gekauft, der Preis war ein VB Preis ich habe mich mit dem Verkäufer geeinigt dass er den angegebenen Preis bekommt wenn er kostenlos versendet, der Verkäufer hat zugestimmt ich habe sofort mit Paypal den geforderten Betrag überwiesen. Einige Minuten später meldete sich der Verkäufer erneut mit der Aussage dass ich die Aktion zurücknehmen sollte da er ein höheres Angebot erhalten hat und anderweitig verkaufen wird. Daraufhin habe ich dem Verkäufer geantwortet dass ich dem nicht zustimmen werde und der Verkauf abgeschlossen war und somit das Handy mein besitzt ist . Danach bekam ich eine weitere Mail in dem der Verkäufer antwortete dass er den Betrag über Paypal zurück gesendet hat mit der Begründung Kauf rückgängig gemacht wegen besseres Angebot. jetzt meine Frage, soweit ich weiß habe ich Anspruch auf Herausgabe des Handys bzw. Schadensersatz. Ist dies richtig und kann ich auch die Anwaltskosten geltend machen?
    Mfg.

  • #115

    Antwort zu #114 (Mittwoch, 02 Oktober 2019 11:11)

    Guten Tag,

    grundsätzlich war der Rücktritt mangels Rücktrittsgrund meiner Meinung nach nicht zulässig, so dass Ihnen kaufrechtliche Ansprüche zustehen sollten. Je nachdem, wie Sie sich entscheiden und wie Sie agieren, kann dies auch ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #116

    Bernd Kirchhoff (Mittwoch, 02 Oktober 2019 12:20)

    Hallo,
    auch ich wurde bei Ebay-Kleinanzeigen um 350 Euro betrogen.
    Eine Strafanzeige habe ich bereits gemacht.
    Falls ich einen anwalt hinzuziehe, wer trägt dann die Kosten für diesen. Ich kann mir vorstellen das die Anwaltskosten die 3540 Euro schnell überschreiten.
    Mit freundlichen Grüßen, B. Kirchhoff

  • #117

    Antwort zu #116 (Freitag, 04 Oktober 2019 13:57)

    Sehr geehrter Herr Krichhoff,

    Informationen zum Kostenrecht halt ich hier bereit: https://www.recht.help/informationen/kostenrecht/kosten-des-rechtsstreits-hoehe-berechnung-streitwert-gerichtskosten-anwaltskosten/

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #118

    Ian Ulfman (Samstag, 02 November 2019 16:24)

    Servus,

    Was zu unternehmen wen der China verkaufer ein Artikel zu billig anbietet, und später Theater macht?

    Auf Ebay gekauft: C-Fly Dream Drohne komplett Set (Drohne Sender Ukku usw) für 52€ statt überall auf Internet minimal 200€.
    Da stimmt etwas nicht.

    Habe der China Reseller geschrieben und gefragt ob der Preis wirklich stimmt, weil ich meine C-Fly Dream Drohne haben will (auf zeit, lezt ende Dezember) und kein tralala und money back on Paypal weil da eine "mistake" mit der Umrechnung von der Yen auf Euro vorliegt.

    Der Verkäufer reagiert mit umwegen, und spielt auf zeit bis heute. Wie üblich.

    Jets bietet Er - trotz meine frage /Warnung - noch immer gleiches Item an, auf Ebay, aber auch manchmal (er hat viele gleiche Angebote mit viele variante) mit eine Rugzak dazu.
    Den kommt es: man müss wählen: NUR Rugzak ist 55€ oder komplett Set: DrohnSet & Rugzak für 270€ !!

    M.a.w. Er bietet NUR diese Rugzak an für 52€? Aber das war nicht der Fall wen ich für 52€ zwei Drohne komplett Sets bestellt habe !!! (Habe Schirm Bilder :-)

    Jetzt bereits kann ich vermuten das ich keine Drohne Set bekomme ende Dezember, aber diese überteuerte (kostet separat 16€ bei gleiche Anbieter) Rugzak die ich nicht brauche für soviel Geld.

    Diese miese Tricks habe ich nun zu oft erlebt mit Chinesen auf Ebay, mein Geld auch oft zurück bekommen, aber dieses Getue wird immer normaler auf Ebay.

    Ich finde das - trotz dem eine misskalkulation mit Preis in Yen Dollar oder Euro in China - ich recht habe auf meine Drohnen (habe 2 geordert)

    Auch weil ich der Verkaufen jetzt gewarnt habe und er weiter anbietet auf Ebay.

    Mit Freundlichen Grüßen,
    Ing. I. Ulfman (Geisjegoochem 100% bewertungen auf Ebay)

  • #119

    Alina Grobbing (Mittwoch, 06 November 2019 10:45)

    Hallo, ich habe über Ebay ein Handy gekauft. Der Käufer hat die Ware nicht verschickt.
    Ich habe bereits eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Diese hat bereits die Adresse etc. ermittelt. Die Ermittlungsakte sowie die Adresse liegt mir vor.

    Was wäre mein nächster Schritt? Kann ich etwas tun ohne direkt einen Anwalt einzuschalten?

    Mit freundlichen Grüßen
    Alina Grobbing

  • #120

    Marcus Hauck (Dienstag, 03 Dezember 2019 11:05)

    Sehr geehrte Damen Und Herren,

    Ich habe einenganz klaren Betrugsfall bei E-bay zu melden und bitte auch schnellstmöglich zu bearbeiten.
    Kurze Beschreibung des Herganges:

    Ich habe am 19.11.19 einen MGA bei Ebay ersteigert für 15899,00€ plus Versand von 850$ welchen ich gleich mit überwiesen habe also gesammt Betrag von 16749,00€.
    Der Artikel hat die Ebay Nummer 33339503821
    Der Artikel wurde voll über mein E-bay account bezahlt und abgewickelt. Intern allerdings habe ich diesen Artikel mit meinem langjährigen Freund Herrn Manfred Löffler gekauft und er steht auch dazu und hat mir auch gleich die Hälfte des Betrages überwiesen. Nachdem sich der Käufer auf mehrfaches anschreiben bei mir nicht gemeldet hat habe ich es E-bay gemeldet das ein Betrug vorliegen könnte. E-bay hat sich auch gleich gemeldet sie haben nachgeforscht und es sei sehr wohl davon auszugehen dass ein Betrug vorläge und ich soll sofort Strafanzeige bei der Polizei machen was wir auch gemeinsam veranlasst haben. So und gestern viel mir bei E-bay auf das exakt das gleiche Auto über den gleichen Verkäufer mit den gleichen Bildern der gleichen Beschreibung wieder eingestellt war. Also haben wir dieses verfolgt und mein Freund Herr Löffler hat den Wagen gesteigert. Das ist der Aktuelle Stand. Herr Löffler wartet nun darauf das der Verkäufer Ihn zum bezahlen anmahnt dann wird er sagen dass er bereit ist das Auto abzuholen und bar bezahlen wird. Nachdem wir das Fahrzeug Heute das 2te mal gesteigert haben und es wohl sehr Sicher ist dass ein Betrug vorliegt haben wir bei der Polizei bei der wir die Strafanzeige gestellt haben nach dem Stand der Dinge gefragt.
    Dort wurde es bis Heute nicht einmal an die Behörde der Niederlande weitergeleitet ja noch nicht einmal bearbeitet. Von daher habe ich im Internet nach einem Spezialisten gesucht und bin auf sie gestossen und hoffe dass sie uns hier schnellstmöglich helfen können. Der Verkäufer sitzt in den Niederlanden und es kann davon ausgegangen werden dass er unter falschem Namen bei E-bay sein Konto eröffnet hat da wir bei der hinterlegten Adresse und Namen die wir von E-bay bekommen haben schon die Tel nummer herausbekommen haben und es handelt sich um einen Oldtimer Verkäufer in den Niederlanden der aber von besagtem Fahrzeug nichts weiss.
    Ich freue mich über Ihre Antwort, und noch eine weitere Frage ist soetwas über den Rechtschutz abgedeckt?

    MfG

    Marcus Hauck

  • #121

    Werner (Donnerstag, 02 Januar 2020 19:34)

    Ich habe ein Artikel günstig ersteigert . Verkäufer mehrmals angeschrieben wegen Artikel Abholadresse er antwortet aber nicht

  • #122

    Antwort zu #118 (Freitag, 03 Januar 2020 10:01)

    Hallo,

    leider ist es sehr schwer, bei Chinesischen Händlern etwaige Ansprüche durchzusetzen. Selbst wenn Sie ein positives Urteil erringen, ist die Frage, ob es auch tatsächlich vollstreckt werden kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #123

    Antwort zu #119 (Freitag, 03 Januar 2020 10:02)

    Guten Tag,

    bitte schauen Sie sich den im Artikel befindlichen Leitfaden einmal an.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #124

    Antwort zu #120 (Freitag, 03 Januar 2020 10:05)

    Guten Tag,

    wenn Sie die Daten des Verkäufers kennen, dann können Sie -sofern es sich um einen Betrug handelt- gegen ihn auch vor einem deutschen Gericht klagen. Ein Deutsches Urteil kann auch in den Niederlanden vollstreckt werden. Der Fall sollte über die Rechtsschutzversicherung abgedeckt sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #125

    Antwort zu #121 (Freitag, 03 Januar 2020 10:06)

    Guten Tag,

    bitte lesen Sie den Fließtext einmal und stöbern Sie hier in den Kommentaren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #126

    Flanschmuffe (Montag, 30 März 2020 15:41)

    Hallo,
    ich wollte eine Auktion vorzeitig beenden weil ich bei einer Funktionsprüfung festgestellt habe, dass der Artikel nicht wie beschrieben funktioniert. Hierbei bin ich leider nicht auf abbrechen sondern auf verkaufen gekommen und der Artikel ging dann natürlich an den Höchstbietenden. Ich habe den Käufer direkt angeschrieben und ihm den Fall geschildert und auch direkt bei ebay den Punkt Kauf abbrechen geklickt und dieser wurde auch direkt abgebrochen. Nun die Frage, ob der Käufer hier rechtlich gegen mich vorgehen könnte und evtl. noch Schadenersatz einfordern würde ?
    Es handelte sich um einen Privatverkauf.
    Vielen Dank vorab

  • #127

    Hendrik Müller (Freitag, 24 April 2020 18:59)

    Hallo Zusammen,

    gibt es unterschiede, wenn der Verkäufer anstatt zu liefern nur Schrott (zb Schrauben) liefert?

    Viele Grüße
    Hendrik Müller

  • #128

    Antwort zu #126 (Dienstag, 28 April 2020 08:05)

    Hallo Flanschmuffe,

    es hört sich so an, als dass Sie einem Erklärungsirrtum aufgesessen haben. Aus diesem Grunde durften Sie den Vertrag anfechten. Allerdings haben Sie im Streitfall das Vorliegen Ihres Erklärungsirrtums zu beweisen. Dies könnte in der praxis zu Schwierigkeiten führen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #129

    Antwort zu #127 (Dienstag, 28 April 2020 08:07)

    Hallo Herr Müller,

    ich verstehe Ihre Frage nicht. Grundsätzlich hat der Verkäufer Ihnen das zu liefern, was Sie auch gekauft haben. Unter Umständen darf er auch gleichwertige Ware liefern oder zumindest Artikel mittlerer Art und Güte. Wenn Sie jedenfalls keinen "Schrott" gekauft haben, dann müssen Sie auch keinen "Schrott" akzeptieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #130

    Gerd Kilian (Montag, 04 Mai 2020 14:20)

    Guten Tag,

    ich habe ein Mobiltelefon zum Preis von 900,00 € bei Ebay über Paypal gekauft. Der Verkäufer teilt mit, er habe das Paket versandt über DHL. Der Sendungsverlauf bei DHL behauptet, das Paket sei zugestellt worden. Tatsächlich ist es nicht zugestellt worden. An wen muss ich mich wenden, an den Verkäufer, Ebay, Paypal oder DHL?

    Vielen Dank für eine Antwort.

  • #131

    Antwort zu #130 (Montag, 11 Mai 2020 07:08)

    Sehr geehrter Herr Kilian,

    Ihre Frage passt leider nicht zu diesem Thema. Antworten auf Ihre Frage finden Sie hier: https://www.recht.help/informationen/ebay-recht-und-internetrecht/ebay-kleinanzeigen-amazon-probleme-beim-versand/

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #132

    C. P. (Montag, 22 Juni 2020 02:46)

    Es sollte mehr Rechte für Verkäufer geben, welche fair und ehrlich das Geld zurück überweisen, zumindest im Privatverkauf.

    Mag ja sein, dass sich einige hier darauf erfreuen, Dinge für 1 Euro zu ersteigern etc.

    Wenn da aber ein Irrtum vorlag, dann sollte der Verkäufer das Recht haben, vom Verkauf zurück zu treten ohne belangt zu werden.

    Finde das sowieso einen Witz, dass Leute sich aufregen, obwohl sie das volle Geld erhalten. Mag ja sein, dass es schade ist, einen Gegenstand der Neu 400 Euro kostet, für nur 1 Euro zu erhalten, aber zum Beispeil bei einem nagelneuen Handy ist klar ersichtlich, dass dies nicht beasichtigt war. Und dann mit einem Antwalt zu kommen, bei mir wäre das auf Granit gestoßen und ich hätte diese Person wegen Erpressung angezeigt.

    Auf Ebay Kleinanzeigen zu Überweisen ist genauso ratsam, wie bei Ebay etwas zu verkaufen. Man ist zu 75% der Bumann/ die Bufrau.

    Wenn die Personen Ihr Geld nicht wieder erhalten, ok das kann ich nachvollziehen, dagegen muss vorgegangen werden. Aber wozu bitte Schadensersatz, wenn das komplette Geld erstattet wurde? Es ist kein Schaden entstanden. Das Geld wurde zurück überwiesen und der Käufer steht genauso wie vorher da ergo- keinen Schaden.

    Mittlerweile wird für Alles sofort ein Anwalt eingeschaltet. Früher waren es die Eltern, heute die Anwälte und das größte Problem, teilweise bekommen diese auch noch recht.

    Es sollte eine erhöte Mindestgrenze für Startgebote geben. Mindestens 5 Euro oder mehr und das System sollte ermitteln können, wie viel ein Gerät im Internet wert ist und 75% günstiger mit dem Startgebot beginnen.

    Ich bin ein Verkäufer, dieser klar defintiert hat, dass nur Überweisung geht. Ich bekomme patzige Anfragen vom Käufer, warum ich denn 1,5 Tage! nicht antworte, man wolle doch wissen, ob Paypal geht. Ich wäre unseriös, weil ich nicht binnen von 5 Stunden geantwortet habe. Im Ernst, die Anfragen wirkten schon leicht belästigend.

    Da die Diskussion so weiter ging und keine Einigung möglich war, wollte ich den Kauf abbrechen, da es meiner Meinung nach für mich nicht zumutbar ist, mit dieser Person weiterin zu kommunizieren. Wirkte noch sehr jung auf mich, da auch die Rechtschreibung alles Andere als positiv war.

    Muss ich den Kauf abwickeln? Ich würde das natürlich tun, sollte diese Person auf ihre Ware bestehen, aber erst, wenn Sie überwiesen hat.
    Und bin ich dann auf der Sicheren Seite, wenn ich es per Einschreiben tue?

  • #133

    Antwort zu #132 (Dienstag, 23 Juni 2020 10:46)

    Hallo,

    danke für Ihre Meinung. Leider habe ich den Sachverhalt nicht verstanden und kann Ihre Fragen nicht beantworten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #134

    Wilma (Mittwoch, 08 Juli 2020 09:48)

    Guten Tag,
    Ich habe Hundefutter über eBay gekauft, per PayPal bezahlt und 2 Tage später erhalten.
    1 Monat später bekomme ich Post von einem online-Zoohandel, dass ich von diesem Hundefutter geliefert bekommen und nicht bezahlt habe.
    Offensichtlich hat der eBay-Verkäufer Ware verkauft, welche er über den Zoohandel an mich hat senden lassen. Seine Zahlung an den Zoohandel per Kreditkarte wurde später zurückgezogen, so dass der Zoohandel kein Geld für die ausgelieferte Ware erhalten hat.
    Nun möchte der Zoohandel die an mich gelieferte Ware nun von mir bezahlt haben oder zurückgesendet haben.
    Ich habe aber an den eBay-Verkäufer bezahlt und der Kauf dort ist durch die Lieferung der Ware erfüllt und damit erloschen.
    Mit dem Zoohandel gibt es von meiner Seite keinen Kaufvertrag. Was ist rechtens?

  • #135

    Antwort zu #134 (Donnerstag, 09 Juli 2020 07:00)

    Hallo Wilma,

    auf den ersten Blick würde ich sagen, dass Sie mit dem Zoohandel kein Kaufvertrag geschlossen haben, da Sie dort nicht gekauft haben. In diesem Sinne müssen Sie dort auch keine Zahlung leisten. Wenn das Hundefutter schon verbraucht ist, dann können Sie es auch nicht mehr zurück geben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #136

    Melanie (Freitag, 10 Juli 2020 07:55)

    Ich habe bei ebay ein iPhone 4G gekauft..der Verkäufer hat alle technischen Details des Handys benannt aber nicht mitgeteilt, welche iOS Version von Apple dies ist. nach Erhalt und Installation das Apple Handys habe ich dann bemerkt dass ich nichts aus dem iTunes Store herunterladen kann, da die IOs Version zu veraltet war und nicht mehr aktualisiert werden kann. Es gibt somit kein Update für die veraltete iOS-Version mehr. Dies bedeutet, dass der iTunes-Store bzw. der Appstore nutzlos ist und ich keine Apps herunterladen kann.
    Meine Frage an Sie:
    hätte der Verkäufer in seiner Artikelbeschreibung die iOS-Version benennen müssen?
    Und hätte sagen müssen, dass diese iOS Version veraltet ist und nicht mehr aktualisiert werden kann?
    Bitte um eine schnelle Antwort und Klärung ihrerseits des Problems

    Mfg

  • #137

    Lisa (Freitag, 17 Juli 2020 11:53)

    Ich habe letztes Jahr ein Macbook online gekauft welches der Verkäufer niemals versendet hat. Nachdem meine dem Verkäufer gestellte Frist verstrichen war, habe ich eine Betrugs-Anzeige bei der Polizei gestellt. Die Beamten machten mir wenig Mut mein Geld wiederzusehen bzw. das es überhaupt zu einer Verhandlung kommt.
    Genau das ist jetzt allerdings eingetreten: ich soll vor Gericht zum Fall aussagen. Das alles ist sehr neu für mich und auch wenn ich mich sehr über die Verhandlung und damit Gerechtigkeit freue, haben die 460€ in meine Finanzen als Studentin ein großen Loch gerissen.

    Ich würde gern erfahren wie ich mein Geld zurück bekomme und ob überhaupt die Chance besteht mein Geld zurück zu erhalten.
    Wie man so etwas macht und ob es sich für 460€ überhaupt lohnt (Gerichts-, Anwaltskosten)?

  • #138

    Sven Wiechmann (Samstag, 18 Juli 2020 10:50)

    Hallo

    Ich habe einen Artikel bei eBay per Sofortkauf gekauft.
    Der Artikel weicht aber von der Artikel Beschreibung ab.
    Der Verkäufer hat gesagt dann soll ich zurück schicken.

    Wodurch mir Mehrkosten entehren. Wie weg zur Post, Versand und Zeit.

    Was kann ich tun

    Lg

  • #139

    Susanne (Sonntag, 19 Juli 2020 08:07)

    Guten Morgen,
    mein Sohn hat über eBay- Kleinanzeigen am Sonntag 12.07.2020 eine Pop-up Figur für 55€ inkl. Versand gekauft. Er hatte ein Gesuch eingestellt und wurde dann angeschrieben. Er hat zweimal über Paypal mit Verkäuferschutz bezahlt ( Gebühren wurden zusätzlich von ihm übernommen) und zweimal wurde es mit der Begründung „man wolle keine Rücksendung oder Umtausch“ des Artikel. Er hat dann, da er die Figur unbedingt haben wollte (eigentlich hätten wir schon stutzig werden müssen, denn die Figur wird mit ca. 200€ gehandelt), nochmal per Paypal Friends and Family bezahlt. Der Verkäufer sicherte zu am Montag gleich zu versenden und die Sendungsnummer fürs Paket zu schicken. Leider kam weder eine Nachricht noch die Ware an. Auf Nachrichten reagiert der Verkäufer nicht und wir haben bloß die Mail-Adresse. Was können wir tun, auch um andere Nutzer zu schützen ?
    Mit freundlichen Grüßen
    Susanne

  • #140

    Bernd (Donnerstag, 23 Juli 2020 14:22)

    Hallo,
    ich habe von einem gewerblichen Verkäufer über "sofort kaufen" einen akkubetriebenen Winkelschleifer mit einer 230 mm Scheibe für günstige 60 € gekauft. Die Ware war als "rebranded und repacked" gekennzeichnet und in der Artikelbeschreibung und in der Titelzeile des Artikels steht immer 230 mm Scheibe. Geliefert wurde aber ein Gerät mit 125 mm Scheibe.
    Der Verkäufer argumentiert nun mit einem Irrtum bei Einstellung des Artikels seinerseits und bietet mir eine wesentlich günstigeres kabelbetriebens 230 mm Gerät zum Tausch an.
    In der Artikelbeschreibung steht aber ganz klar 230 mm und es ist auch nirgendwo von 125 mm die Rede. Habe ich Anspruch auf das in der Artikelbeschreibung genante 230 mm Gerät und falls der Händler diese nicht liefern kann, auf Ausgleich der Differenz zu einem vergleichbaren Gerät am Markt?
    Danke im Voraus & Grüße

  • #141

    Antwort zu #136 (Mittwoch, 29 Juli 2020 13:49)

    Hallo,

    ich denke, dass dem Verkäufer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, an Sie ein altes Gerät, dass den aktuellen Softwareanforderungen nicht mehr gerecht werden kann, verkauft zu haben. Die ist bei alten Geräten nämlich normal.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #142

    David (Freitag, 08 Januar 2021 19:59)

    Hallo.Ich habe ein paar Auktionen bei ebay gestellt. DIe Beschreibung leutet: Hallo. Ich verkaufe Münzen, Medaillen aus verschiedenen Ländern. Da ich über Münzen keine Ahnung habe verkaufe ich Sie als Abbildungen. Wenn jemand Interesse an die Münzen hat kann er sie bei der Auktion gewinnen.
    Privatverkauf keine Garantie und keine Rücknahme.Viel Spaß beim bieten!

    Ich habe die Münzen eingepackt und versendet. Die Münzen sind gerade unterwegs und der Kaufer schon jetzt schreibt, dass er das Paket nicht annehmen will und fördert sein Geld zurück.

    Was kann ich tun? Muss ich warten auf das Paket und das Geld zurücksenden?

  • #143

    Privatverkäufer (Donnerstag, 14 Januar 2021 08:16)

    Schönen guten Tag Herr Nelke,
    uuund zwar hätte ich aus aktuellem Anlass eine äußerst wichtige Rückfrage:

    Ich habe als privater Verkäufer bei Ebay Kleinanzeigen einen Felgensatz angeboten; mit einer Kauf-Interessentin hatte ich mich auf einen Verkaufspreis von 1.100,00 EUR geeinigt und die Käuferin wollte die Felgen am kommenden Wochenende abholen, gepaart mit einer ANZAHLUNG via PayPal vorab, damit ich die Verkaufsanzeige schonmal herausnehmen kann. Ich gab ihr daraufhin meine PayPal-Adresse zwecks Zahlung. Einen Tag später kommt auf einmal die Info, dass sie doch absagen müsse, da der TÜV diese Felgen nicht einträgt...

    Folgende Aussagen sind von ihr während des Chatverlaufs gekommen, Zitat:

    1) "1100,-€ sind meine absolute Schmerzgrenze!"
    2) "Ich würde dir gerne ne Anzahlung per Paypal machen. Abholung eigentlich gerne dieses We"
    3) "Warum soll ich Felgen abnehmen, die ich nicht eingetragen bekomme? Mein Auto wurde letztes Jahr neu lackiert."

    Wichtige Rückfrage an dieser Stelle: Wäre hier nun bereits ein rechtskräftiger Kaufvertrag entstanden, sodass ich die Durchsetzung nach §433 Abs. 2 (BGB) einfordern könnte? Denn die Käuferin hatte ja eine Anzahlung und auch die Abholung erwähnt, und mit Übermittlung meiner PayPal hatte ich das "Angebot" ja dann angenommen... ?

    Wäre sehr schön wenn Sie mir kurz ein Feedback geben könnten! Vielen Dank. MFG

  • #144

    Antwort zu #142 (Samstag, 16 Januar 2021 13:27)

    Hallo David,

    ohne nähere Informationen kann deine Frage nicht beantwortet werden. Es ist wichtig zu sagen, wieviele Artikel Sie in welchem Zeitraum verkaufen oder verkauft haben, ob Sie álso Unternehmer oder Privatperson sind, ob der Käufer Unternehmer oder Privatperson ist und wie die Artikelbeschreibung konkret aussah.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #145

    Antwort zu #143 (Samstag, 16 Januar 2021 13:31)

    Guten Tag,

    also hier stellt sich die Frage, wie mit diesem Sachmangel zu verfahren ist. Dass ein Sachmangel bzw. ggf. Rechtsmangel vorliegt, davon gehe ich aus, müsste aber einmal die Artikelbeschreibung sichten.

    Wenn Sie von den Umstand, dass die Felgen nicht eingetragen werden können, nichts wussten, dann haben Sie sicherlich nicht arglistig gehandelt.

    Hat sich die Verkäuferin geirrt, dann kann Sie unverzüglich den Rücktritt verlangen, muss Ihnen dann aber sogenannten Vertrauensschadensersatz entrichten.

    Ohne nähere Details lässt sich die Anfrage nur wage beantworten.

    Ich habe einmal einen ähnlichen Fall bzw. einen Verkäufer gerichtlich vertreten. Wir haben recht bekommen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #146

    Martin (Sonntag, 31 Januar 2021 23:11)

    Sehr geehter Herr Nelke,
    sie schreiben, erst nach dem man einen Anwalt eingeschaltet hat, kann man Seine Rechte gerichtlich durchsetzen, da der Anwalt Akteneinsicht vornehmen kann und somit die Adresse ermitteln kann.
    Meine Frage wäre, wie ich meine Rechte gerichtlich selbst vornehmen kann?
    Habe Artikel für einen 2-stelligen Betrag gekauft und bezahlt, Ware aber kommt nicht an.
    Adresse habe ich aber schon - diese steht bei ebay in der Email, die man erhält wenn man den Artikel kauft.
    Was kann man dagegen tun, dass ein Verfahren (durch eine Strafanzeige wegen Betrug) eingestellt wird?
    Über eine Antwort würde ich mich riesig freuen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Martin

  • #147

    Martin (Montag, 01 Februar 2021 17:51)

    Hallo
    ich habe ein etwas vertrackten Fall: ich habe 3 Artikel bei ebay von ein und dem selben Verkäufer gekauft.
    Einer davon war ein "Fehlkauf" - Verkäuferin bestand aber vehement auf den Kauf.
    Ich habe dann alle drei Artikel bezahlt (rnd. 25 EUR). Durch die Kommunikation mit Ihr aber nicht in der von ebay vorgeschlagenen Zeit von 4 Tagen sondern exakt 6 Tage nach Kauf.
    Verkäuferin, die so harsch auf den Kauf bestand, stellte aber 2 Tage später nach der Überweisung die Artikel wieder zum Kauf ein. (Schien noch nicht verbucht zu sein da Wochenende dazwischen war - Überweisung habe ich der Verkäuferin aber mitgeteilt!). Keine Kommunikation mehr, alles abgeblockt. Ich weiss aber, dass Verkäufering auf ebay sehr aktiv ist und zu 99,9% auch meine Nachrichten liest.
    Haber Herausgabe der Artikel verlangt.
    Mittlerweile ist nun ein Artikel, den ich gekauft habe und den Sie wieder eingestellt hatte, aber bereits erneut verkauft.
    Ein vergleichbarer Artikel kostet fast das 12-fache mehr!!
    Ich möchte nun:

    a) meine Artikel erhalten
    b) bei Nichtlieferung Schadensersatz Geltend machen da ich durch die Nichtlieferung gezwungen war, einen Ersatzartikel zu höheren Preisen zu bestellen.
    c) Strafanzeige nach §263 wegen Betrug und wegen §123 wegen arglistiger Täuschung.

    Wie erfolgreich ist das alles?
    Welche Kosten kommen auf mich zu und bekommen ich die Erstattet?
    Wie wird das Gerichtlich umgesetzt und besteht Anwaltszwang?
    Wie führe ich als Privatperson das Zivilrechtliche Verfahren im Gericht?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Martin

  • #148

    Antwort zu #146 und #147 (Dienstag, 02 Februar 2021 12:06)

    Sehr geehrter Martin,

    wenn Sie den Täter kennen, sollten Sie diesen zunächst vorgerichtlich zur Leistung anmahnen und -wenn dies nicht zu einem Ergebnis führte- sodann eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Bei Streitwerten von unter 5.000 € geht dies auch selbst, da sie sich selbst vor Amtsgerichten vertreten können. Bei Streitwerten von mehr als 5.000 € sind Landgerichte zuständig und Sie benötigen dann einen Anwalt. Es herrscht dort Anwaltszwang.

    Wenn Sie eine Strafanzeige erstellen, wird die Staatsanwaltschaft/Polizei ermitteln. Sollte das Ermittlungsverfahren eingestellt werden, können Sie sich ggf. hierüber beschweren und so eine Fortsetzung erwirken. Häufig werden deratige Fälle aber auch auf den Privatklageweg verwiesen. Dies bedeutet, dass Sie in beim Strafgericht die Rolle der "Staatsanwaltschaft" einnehmen und eine Hauptverhandlung sowie Bestrafung, etc. beantragen können. Hier besteht kein Anwaltszwang.

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihre Fragen nicht umfassend beantworten kann. Dies würde diesen Rahmen hier überreizen. Insbesondere kann ich Ihnen nicht konkret sagen, was Sie wie tun sollen. Dies würde für mich die Bearbeitung eines Vollmandats bedeuten. Ohnehin ist es schwierig ohne Akteneinsicht seriös Schritte (hier über diese Gästebuchfunktion) zu planen.

    Ich hoffe, Ihnen zumindest etwas weitergeholfen zu haben. Zu den Kosten finden Sie auf dieser Seite nähere Informationen. Stöbern Sie dort einfach durch. Beachten Sie bitte jedoch, dass sich zum Anfang des Jahres etwaige Kostenbeträge geändert haben können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #149

    Chiva (Freitag, 12 Februar 2021 19:45)

    Hallo ich habe bei Ebay ein 750gold Kreuz verkauft was ich selbst bei einem leihhaus gekauft habe mit der Bestätigung auf Echtheit. Was ich auch in der Anzeige geschrieben habe. Jetzt behauptet der Käufer es sei nicht echt, dann gefällt es ihm nicht mehr dann sagt es ihm nicht mehr zu. Ich habe eine Rücknahme ausgeschlossen und ausversen auf den falschen batten geklickt und Rücknahme zugestimmt was ich ihm sofort mitgeteilt habe das ich nicht gewillt bin auf Rücknahme. Er bezichtigt mich des Betruges und soweiter. Muss ich ihm das Geld zurück geben was ich unter diesen Umständen nicht will weil er frech wir droht und so weiter. Auch habe ich ihn an ebay gemeldet. Bitte um Rat. Vielen Dank

  • #150

    Antwort zu #149 (Dienstag, 23 Februar 2021 12:06)

    Hallo Chiva,

    wenn aus der Auktion bzw. Artikelbeschreibung erkennbar wurde, dass Sie nicht sicher wissen, ob es ein Goldkreuz ist, oder zumindest, dass Sie es nicht garantieren können, dann kann der Verkäufer gegen Sie keine Ansprüche geltend machen. Beliebte Formulierungen sind beispielsweise "geschenkt bekommen" oder "aus Nachlass erhalten". Hier sagt der überwiegende Teil der Gerichte, dass der Käufer durchaus berechtigte Zweifel hätte haben können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #151

    Stefanie Maler (Montag, 08 März 2021 08:14)

    Guten Tag, ich habe bei ebay Kleinanzeigen 2 Gesellschaftsspiele inklusive Versand für 21 € verkauft, die bereits über PayPal bezahlt wurden. Nun gibt mein Noch-Ehemann einige meiner Gegenstände, so auch die Spiele, nicht heraus und ich kann diese nicht versenden. Kann ich vom Verkauf unter diesen Umständen zurück treten?

  • #152

    Sarah Thut (Mittwoch, 17 März 2021 22:56)

    Hallo,
    ich bin Privatverkäufer bei eBay und habe eine Jeans verkauft. Leider ist diese wohl aus Versehen in dem Korb gelandet, welchen ich für die Diakonie/Kleiderspende vorgesehen hatte denn anders kann ich mir das nicht erklären. Schließlich habe ich sie fotografiert, vermessen und beschrieben. Ich habe das ganze Haus abgesucht - vergeblich. Sie ist einfach verschwunden....
    Sie wurde nach Sendung eines Preisvorschlages verkauft und nun kann ich sie nicht liefern, da ich sie nicht finden kann. Daraufhin habe ich den Käufer angeschrieben und ihm dieses Malheur gebeichtet. Habe ihm eine ähnliche Jeans als Ersatz angeboten bzw. die Rückzahlung des Kaufpreises. Nun besteht der Käufer jedoch auf Lieferung. Wenn mir dies nicht möglich wäre, so müsse ich im Schadensersatz in Höhe von 65,00€ zahlen, da er/sie sich schon Schuhe und Bluse zu der Hose gekauft hätte. Für die Jeans hat er/sie ca. 20€ bezahlt. Es ist ein älteres Modell welches im Handel nicht mehr erhältlich ist.
    Kann der Käufer auf Lieferung oder Schadensersatz bestehen? Ich bin vollkommen ratlos ....Den Kaufpreis zu erstatten will er/sie nicht annehmen...
    Bitte um einen Vorschlag wie ich vorgehen soll bzw. sollte. Vielen Dank

  • #153

    Antwort zu #151 (Donnerstag, 18 März 2021 09:39)

    Sehr geehrte Frau Maler,

    wenn es Ihre Spiele sind, dann hat Ihr Mann diese herauszugeben, da es ansonsten strafrechtlich als Unterschlagung gewertet werden könnte. Ob Sie dies zum Rücktritt berechtigt, vermag ich nicht sicher einzuschätzen. Wenn Sie im voraus wussten, dass Ihre Mann die Spiele hat und sie Ihnen nicht gibt, dann eher nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #154

    Antwort zu #152 (Donnerstag, 18 März 2021 09:41)

    Sehr geehrte Frau Thut,

    es handelt sich bei Ihnen um einen Grenzfall. Man könnte durchaus annehmen, dass Sie leicht fahrlässig gehandelt haben, was grundsätzlich genügend würde, keinen berechtigten Rücktrittsgrund auf Ihrer Seite zu sehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #155

    Meier-Schulze (Dienstag, 18 Mai 2021 09:28)

    Hallo Herr Nelke, ich habe bei ebay eine Uhr eines namhaften Schweizer Herstellers gekauft (Uhrenmarke stand im Artikelnamen), alle Bilder wiesen Echtheitsmerkmale auf und auch die Abfrage diverser Fotos zeichneten sich dadurch aus, dass die geziegt Uhr echt ist. Der Verkäufer behauptete sie sei geschenkt worden und vermittelte arglistig das Gefühl er habe keine Ahnung was er da verkauft. Der Preis entfiel daher lediglich auf ein 50tel der marktüblichen Wertes. Ich kaufte sofort, da ich sicher war eine echt Uhr des Herstellers gekauft zu haben. Uhr kam an, allerdings eine völlig andere als die im Inserat; auch des Herstellers aber völlig anderes Modell. Eine Prüfung auf Echtheit brauchte ich nicht durchführen, da diese mehrere 10k Euro kosten würde. Ergo FAKE.

    Es folgte die große Runde mit Anzeige bei Polizei, Ebay etc. Da Überwesiung kein Geld zurück! Einer schriftlichen Aufforderung auf Rückabwicklung folgte keine Reaktion.

    Wie hoch stehen meine Chancen auf die Herausgabe des von mir gekauften echten Modelles bzw. der Schadenersatzklage (aktueller Marktwert 10k) bei angedachtem Verkauf? Sehe ich mein eingesetztes Kapital überhaupt wieder?

    Anwalt ist eingeschaltet, aber scheint mir sehr lethargisch an die Sache heranzugehen!

    Danke!

  • #156

    Antwort zu #155 (Donnerstag, 20 Mai 2021 13:45)

    Hallo Herr oder Frau Meier-Schulze,

    wenn Sie darlegen und beweisen können, dass der Verkäufer "arglistig" über die Echtheit hinwegtäuschte, werden Sie in einem Rechtsstreit recht bekommen. Da Sie einen Anwalt eingeschaltet haben, bitte ich Sie, auf diesen zu setzen. Er kennt Ihren Fall sicherlich besser und wird Ihnen zielsicherer antworten können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #157

    Antje Michael-Schmidt (Samstag, 25 Dezember 2021 15:08)

    Leider behält Ebay nach den Zahlungsänderungen in 2021 häufig das Geld ein ohne Begründung und man wird als Verkäufer aufgefordert die Ware zu versenden, ohne das Geld erhalten zu haben. Wenn man sich weigert wird man durch einen von Ebay beauftragten Rechtsanwalt zur Zahlung von imaginären Gebühren aufgefordert.
    Leider ist den meisten Käufern nicht klar, dass sie nicht mehr den Verkäufer bezahlen sondern an Ebay zahlen, die Willkürlich bestimmen ob man sein Geld bekommt.

  • #158

    STANISLAWSKI (Sonntag, 09 Januar 2022 11:33)

    Hallo Herr Nelke, ich habe bei Ebay einen Fahrzeugbausatz 1:87 nach Belgien verkauft.
    Der Käufer hat bezahlt, Ich habe es dann wie vom Käufer gewünscht und bezahlt als Päckchen EU versendet (Tochter hat es zur Post gebracht). Ein paar Tage fragte dann der Käufer nach der Sendungsnummer. Ich Antwortete Ihm, das es bei Päckchen von DHL keine Sendungverfolgung- nummer gibt. Daraufhin hat der Käufer einen Fall auf Rückerstattung des Kaufpreises eröffnet,
    Weil das Päckchen nicht angekommen ist. Ebay hat den Kaufpreis in Kürzester Zeit (Nach ca.6 Stunden ) an Käufer zurückgezahlt ohne zu prüfen wie versendet wurde. Begründung Ebay: fehlende Sendungsverfolgungnummer. Als Privatverkäufer bin ich bei gewünschtem Päckchen-versand nicht für verlorene Sendungen haftbar zu machen ( BGB 447 Abs. 1). Ebays Antwortete:
    Der Fall sie bereits abgeschlossen und das Geld zurückgezahlt. Da das Geld bereits von Ebay auf mein Konto gezahlt wurde, hat Ebay das Geld einfach von einem anderen Verkauf einbehalten.
    Frage1: Kann Ebay ohne meine Zustimmung mein Geld zurückzahlen? Ich habe den Kauf ordnungsgemäss abgewickelt. , Frage2: Darf Ebay das Gesetz aushebeln (BGB 447 Abs.1) und ohne meine Zustimmung zurückzahlen? Frage3: Darf Ebay von anderen verkäufen von mir Geld einbehalten und die mit diesem Verkauf nichts zu tun haben einbehalten ( Ist das nicht Unterschlagung).
    Mit freundlichen Grüßen
    Stanislawski ( mobafre)

  • #159

    Antwort zu #158 (Mittwoch, 12 Januar 2022 14:11)

    Hallo,

    in den "Nutzungsbedingungen für die Zahlungsabwicklung bei eBay" (https://pages.ebay.de/payment/2.0/terms.html) steht sinngemäß drinnen, welche Rechte Sie eBay hierbei eingeräumt haben. Mir fehlt leider aktuell die Zeit, mich intensiv damit zu beschäftigen. Ich würde dieses Thema aber gerne auf meine Agenda nehmen und einen Beitrag hierzu veröffentlichen.

    Unter Nr.7 steht z.B. drinnen: " Hat Ihr Käufer Anspruch auf eine Rückzahlung wegen einer Rückgabe oder eines Kaufabbruchs bei einer Transaktion, für die wir die Zahlungsabwicklung durchführen, stimmen Sie zu, dass wir dem Käufer in Ihrem Namen diejenigen Beträge zurückzahlen, die dieser für die betroffene Transaktion gezahlt hat. UND öst ein Käufer oder der Inhaber eines Zahlungsinstruments eine Rückbuchung, Rücklastschrift oder einen Anspruch gemäß dem PayPal-Käuferschutz aus oder weist seine Bank anderweitig an, eine Zahlungsstreitigkeit im Zusammenhang mit einer Transaktion, für die wir die Zahlungsabwicklung durchführen, zu eröffnen (ausschließlich in diesem Teil I nachfolgend „Streitfall”), stimmen Sie zu, dass wir die Angelegenheit untersuchen und nach unserem Ermessen den Streitfall den Kreditkartenvereinigungen, Debitkartensystemen oder sonstigen Anbietern von Zahlungsverfahren erneut vorlegen dürfen. Sie sagen zu, rechtzeitig Informationen zur Verfügung zu stellen, um an unseren Untersuchungen von Streitfällen mitzuwirken. Sie erkennen ferner an, dass ein Versäumnis Ihrerseits, die verlangten Informationen zu dem von uns geforderten Zeitpunkt und gemäß den Regelwerken der Kreditkartenvereinigungen, der Debitkartensysteme und den bei anderen Zahlungsdienstleistern geltenden Regeln zu übermitteln, das Ergebnis der Untersuchung eines Streitfalls beeinträchtigen könnte, bis hin zum vollständigen Verlust der strittigen Beträge. Die Beilegung eines von uns untersuchten und/oder erneut vorgelegten Streitfalls werden Sie nicht anfechten und Sie werden beigelegte untersuchte Streitfälle nicht erneut strittig stellen. Sie ermächtigen uns, in Ihrem Namen Beträge zu zahlen, die sich aus einem verlorenen Streitfall ergeben, einschließlich der mit einer erneuten Vorlage verbundenen Kosten und Gebühren."

    Ich gebe Ihnen recht: eBay darf nicht erwarten, dass Sie innerhalb von 6 Stunden die geforderten Informationen zur Verfügung stellen können. Ich sehe es wie Sie: eBay hat hier nicht ordentlich gehandelt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #160

    Gerhard (Freitag, 09 Juni 2023 18:58)

    Frage als Beispiel
    Kunde Bestellt und bezahlt ( Bei nicht erhaltener Ware Käuferschutz Geld zurück soweit ok )
    Was,? wenn der Kunde Ware erhalten hat aber behauptet sie nicht erhalten zu haben
    Dann bekommt er sein Geld zurück wegen Käuferschutz und hat trotzdem die Ware
    welche Möglichkeit hab ich als Verkäufer ? auch wenn ich eine Sendeverfolgung Nachweisen kann

  • #161

    Petra Herman (Montag, 12 Juni 2023 07:45)

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, ich habe bei ebay Kleinanzeigen mehrnals Ware nicht geliefert, sie aber spaeter bezshlt. Es kam zu einer Verhandlung beim Amtsgericht in Rostock. Ivh wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ich wollte erfragen, ob dieses rechtens ist. Bekannte von mir meinten, jetzt auch es handelt sich in meinem Fall auch um Zivilrecht und nicht um Strafrecht
    Bitte helfen Sie mir
    Hochachtungsvoll

    Petra Herman

  • #162

    Petra Hernan (Montag, 12 Juni 2023 07:50)

    Habe bei ebay kleinanzeigen waen nicht geliefert und die Kauefer stellten eine Strafanzeige bei der Polizei, es kam zur Gerichtsverhandlung und ich bekem ein jahr freihheitsstrafe
    Bitte helfen sie mir

    Hochachrungsvill

    Petra herman

  • #163

    Antwort zu #160 (Montag, 12 Juni 2023 08:29)

    Sehr geehrter Herr Gerhard,

    ich halte die Entscheidung von eBay bzw. dem eBay-Käuferschutz für falsch. Meiner Meinung nach haben Sie alles getan, was Sie tun mussten. Wenn der Artikel gar zugestellt wurde und Sie das nachweisen können, ist nicht einfach von einem Verlust auszugehen. Aber selbst wenn das Paket zum Beispiel am Ablageort gestohlen wurde, dann geht dies nicht zu Ihren Lasten. In den eBay-Käuferschutzbedingungen (https://pages.ebay.de/einkaufen/ebay-kaeuferschutz.html) heisst es hierzu:

    "Was kann ich tun, wenn mein Artikel nicht angekommen ist?

    [..]

    Der Käuferschutz greift nicht in Fällen, in denen ein Artikel nach der Zustellung verloren ging oder beschädigt wurde (z.B. wenn er vom Ablageort des Pakets gestohlen wurde)."

    Meine Meinung nach steht Ihnen der Kaufpreis zu.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #164

    Antwort zu #161 #162 (Montag, 12 Juni 2023 08:34)

    Sehr geehrte Frau Herman,

    Ihnen wurde sicherlich Betrug vorgeworfen. Geschädigte können den Betrugsschaden zivilrechtlich geltend machen. Danaben ist der Betrug auch unter Strafe gestellt. Sprich: Es handelt sich um eine strafrechtliche und gleichzeitig auch zivilrechtliche Sache.

    Ich kenne nicht die Umstände des Einzelfalls. Ein Jahr Freiheitsstrafe hört sich allerdings sehr viel an. Ggf. sollten Sie in Berufung gehen. Ich denke, dass Sie einen Strafverteidiger hatten. Besprechen Sie den Fall am besten mit diesem!

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #165

    Andreas B. (Mittwoch, 21 Juni 2023 15:55)

    Hallo,
    ich habe als Privatanbieter bei eBay ein nagelneues Original verpacktes, versiegeltes iPhone 14 Pro Max in schwarz versteigert. Am Folgetag habe ich das iPhone sogleich gut verpackt bei DHL aufgeliefert, an die mir von eBay zur Verfügung gestellte Adresse. Obwohl ich mit dem kostenpflichtigen Zusatz -Persönliche Übergabe / Keine Nachbarschaftszustellung verschickte, hat der Käufer das Paket wohl erst nach Anlieferung in Gersthofen, einen Tag später erhalten. Lieferanschrift des Käufers war eine Logistikfirma in D-86 Gersthofen mit dem Zusatz c/o Malta Post. An dem besagten Tag, als der Käufer das Paket bekommen hat, reklamierte er, dass das Handy (Glas) zerbrochen wäre und würde einen Fall bei paypal eröffnen. Hierzu schickte er auch ein Foto von einem iPhone, jedoch nicht von dem ersteigerten schwarzen, sondern von einem grünen iPhone. Aufgrund seiner Meldung bei paypal wurde ich natürlich von eBay angeschrieben, dass ein Streitfall vorläge und ich Stellung nehmen sollte. Ich habe alle Details, Bilder vom iPhone, DHL-Label und dazu Stellung genommen. Ich habe darauf hingewiesen, dass der Käufer eine Beschädigung meldet, schickt aber ein Foto von einem grünen iPhone. Nach längerer Zeit erhielt ich dann von eBay eine Nachricht über das Ergebnis des Streitfalls. Mir wurde mitgeteilt, dass der Streitfall zugunsten des Käufers von paypal entschieden wurde und der Verkaufspreis nun wieder von meinem Konto eingezogen wird, was auch nach Schließung des Streitfalles 1-2 Tage später erfolgte. Der Käufer schickte das defekte Handy an mich zurück und jetzt kommt der Hammer......nach öffnen des Pakets sehe ich ein in Original Verpackung liegendes zerbrochenes iPhone 6 S in Silber. Ich habe das sofort dem Kundendienst von eBay mit allen Details gemeldet aber es gab hierzu nur eine Aussage, da können wir leider nichts mehr tun. Habe nun einen Strafantrag gestellt. Der Käufer schickte das Paket aus Malta hier her und er ist auch mit einer Adresse in Malta bei eBay gemeldet. Ich habe den Käufer bei eBay gemeldet aber das verläuft wohl im Sande. Betont sei, ich hatte eine Liereadresse in Deutschland und ich verkaufe auch nur innerhalb Deutschland. Was kann ich nun tun.

  • #166

    Antwort zu #165 (Donnerstag, 22 Juni 2023 12:10)

    Hallo,

    das sieht doch nach Betrug aus. Sie sollten eine Anzeige erstatten und die Anzeige auch eBay/PayPal vorlegen und auf Rückerstattung des Kaufpreises bestehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #167

    Anselm C. (Sonntag, 25 Juni 2023 16:14)

    Hallo!

    Ich habe bei E-Bay von einem gewerblichen Verkäufer einen Lötbrenner mit diversem Zubehör gekauft.
    Nach Lieferung musste ich feststellen, dass der Ventilkopf der Gasflasche nicht original ist und es ziemliche Beschädigungen an der Schraubverbindung zur Gasflasche gab. Zudem hatte die Flasche kein Prüfzeichen mehr (also nicht wie beschreiben).
    Nach meinem Wissen durfte die Flasche so, von einem gewerblichen Verkäufer, nicht mehr verkauft, und da beschädigt, auch gar nicht mehr versendet werden.
    Ich habe die Mängel im Rahmen eines Falles gemeldet und gebeten, die defekte und abgelaufene Gasflasche als Teilrückerstattung zu vergüten, damit ich mir Ersatz besorgen kann.
    Der Verkäufer hat daraufhin allerdings die Rücksendung der kompletten Ware angefordert und dafür ein Standard Versandetikett eines großen Deutschen Versandunternehmens bereitgestellt.
    Die Rücksendung einer beschädigten Gasflasche ist aber nach meinem Wissen und der Meinung von E-Bay ein Gefahrgut-Transport und über den normalen Post- / Paketweg nicht gestattet.
    E-Bay hat den Verkäufer daraufhin angeschrieben und die Organisation einer Abholung, oder eines Speditionstransports (Gefahrgut) gefordert.
    Nachdem der Verkäufer auf die Anschreiben von E-Bay nicht reagiert hat, hat E-Bay den Fall zu meinen Gunsten entschieden und das Geld zurückerstattet.
    Meine Frage:
    Was kann, bzw. muss ich tun, damit der Verkäufer nicht gegen mich vorgeht!?
    Aktuell habe ich die defekte Ware hier liegen und kann Sie nicht entsorgen und auch nur mit einen vergleichsmäßig hohen Zeit- und Kostenaufwand zu meinen Lasten zurücksenden, da sich der Verkäufer zu einer "ordentlichen" Rückführung nicht äußert.

  • #168

    Antwort zu #167 (Dienstag, 27 Juni 2023 08:39)

    Hallo Anselm,

    da der Verkäufer nicht auf die Anschreiben von E-Bay reagiert hat, können Sie versuchen, den Verkäufer noch einmal direkt zu kontaktieren und höflich darauf hinzuweisen, dass Sie die defekte Ware nicht entsorgen können und eine ordentliche Rückführung benötigen. Geben Sie ihm eine angemessene Frist, um zu antworten und eine Lösung anzubieten. Weisen Sie auch darauf hin, dass er insoweit seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen muss. Hierzu lässt sich nämlich festhalten, dass der Verkäufer zur Rücknahme verpflichtet ist und Ihnen auch eine geeignete Rücksendung zu ermöglichen hat. Diese Verpflichtung können Sie im Zweifel einklagen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #169

    gb (Mittwoch, 05 Juli 2023 11:16)

    Guten Tag Herr Nelke,
    vielen Dank für den Interessanten Beitrag.

    Zu meiner Frage:
    Ich habe auf ebay via Auktion einen guten Deal für Tauchequipment ergattert.
    Ich habe die Ware unverzüglich via Paypal bezahlt, die Ware wurde aber leider nicht versendet.
    Auf mein Nachfragen, mit dem Hinweis das ich demnächst eine Tauchreise antreten werde und das Equipment benötige wurde die Sendung "versendet".
    Ich setze das "versendet" deswegen unter Anführungszeichen, weil die Sendung beim Versandunternehmen lediglich elektronisch angekündigt wurde, nicht aber abgegeben wurde.

    Nun wollte ich Fragen, wenn ich dem Verkäufer eine Frist von 10 Tagen für eine Lieferung setze und er der Aufforderung nicht nachkommt, kann ich einen Deckungskauf tätigen und den Mehrwert als Schadenersatz einfordern?
    Sofern ich einen Anwalt nehme, kann ich die anfallenden Kosten auf den Verkäufer übertragen?
    Und zu guter Letzt, wie hoch stehen die Chancen das der Forderung stattgegeben wird?

    Ein weiteres Detail zum Verkäufer: Er hatte zwar überwiegend gute Bewertungen bei seinen höherpreisigen Verkäufen, ich habe aber auch gesehen das er eine negative Bewertung hat, in der er anscheinend einem anderen Käufer die Ware ebenfalls nicht geliefert hat, da er scheinbar mit dem Verkaufspreis nicht zufrieden war.
    Kann man hier von gewerbsmäßigen Betrug ausgehen bei dem § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB greift?

    Vielen Dank schonmal für Ihre Rückmeldung und beste Grüße,
    gb

  • #170

    Antwort zu #169 (Donnerstag, 13 Juli 2023)

    Hallo,

    ein Deckungskauf -nebst Schadensersatz in Höhe der Diffwerenz- wäre grundsätzlich denkbar, so wie sich das anhört. Ich gehe einmal davon aus, dass Sie ihn -den Deckungskauf- unter Fristsetzung entsprechend in Aussicht gestellt haben, was besser, aber wohl auch nicht zwangsläufig notwendig sein sollte. Aber Vorsicht: Der Deckungskauf muss dem Artikel, den Sie erhalten hätten, bestmöglich entsprechen. Wurden keine Angaben gemacht, dann darf er "mittlerer Art und Güte" sein, sofern es sich jedenfalls um eine Gattungsschuld nach § 243 BGB handelt. Was dies bei Gebrauchtwaren bedeutet, ist schwer zu sagen. Meist handelt es sich aber um eine sogenannte Stückschuld. Dennoch ist es ratsam, sich im Zweifel hieran zu orientieren.

    Außerdem gilt, dass Sie sich nach § 254 BGB möglichst kostengünstig eindecken müssten.

    Zur Vorsicht sollten Sie daher auch andere Artikel sichern, um zu zeigen, dass Sie sich nicht das Beste und Teuerste ausgesucht haben, sondern dass Sie wirtschaftlich agierten. Aus den vorbezeichneten Gründen rate ich in der Regel vom Deckungskauf ab und rate vielmehr an, das Leistungsverlangen durchzusetzen. Das ist juristisch gesehen mit weniger Risiken verbunden.

    Vom gewerbsmäßigen Betrug kann man nicht ausgehen, denn das erfordert eine gewisse auf Regelmäßigkeit bzw. auf Dauer angelegte Tätigkeit. Ob man dies aus den Bewertung schließen kann..im Zweifel für den Angeklagten. Ein Ansatzpunkt ist das aber schon. Vlt. ließe sich eher ein "Eingehungsbetrug" annehmen.

    Bitte beachten Sie, dass ich für diese Info keine Gewähr übernehmen kann. Ob Ihre Ansprüche berechtigt sind bzw. Sie diese letztendlich durchsetzen können, hängt ggf. auch vom Vorbringen des Verkäufers ab, was ich jetzt nicht kenne. Ggf. übersehe ich auch ein entscheidendes Detail oder vielleicht tun Sie das.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #171

    H. S. (Dienstag, 18 Juli 2023 12:40)

    Guten Tag,

    einen erlesenen Tag wünsche ich Ihnen.

    Vor Kurzem strebte ich auf Kleinanzeigen an, eine Grafikkarte für meinen PC zu erstehen. Nach einem zügigen Einvernehmen hinsichtlich des Preises u(und einer fragwürdigen Andeutung, dass ich doch mit BTC zahlen könnte?), schlug ich die Methode der "sicheren Bezahlung" auf Kleinanzeigen vor, und machte damit ein Angebot, welches er auch annahm. Bedauerlicherweise entschloss sich der Verkäufer direkt im Anschluss dazu, von dieser Zahlungsmethode Abstand zu nehmen, mit der Begründung, dass die direkte Gutschrift auf sein Konto nicht gewährleistet sei. Ohne meine Zustimmung ließ er daraufhin meine Zahlung rückerstatten. Mein Interesse liegt jedoch in dem Erwerb des Artikels und nicht in der Geldrückgabe. In Anbetracht dieser Umstände drängt sich die Frage nach meinen rechtlichen Ansprüchen in dieser Angelegenheit auf. Mittlerweile hege ich beträchtliche Zweifel, ob der Verkäufer die besagte Grafikkarte tatsächlich führt, da der Artikel unmittelbar nach meinem Anliegen gelöscht wurde anstatt ihn erneut anzubieten. Auch die Anfrage, die Zahlung über Bitcoin abzuwickeln, erscheint mir höchst verdächtig.

    Mit freundlichen Grüßen

    Herr Saida

  • #172

    Jana (Samstag, 29 Juli 2023 21:53)

    Guten Abend, habe über Ebay Kleinanzeigen ein Artikel kaufen wollen. Termin zur Abholung Tag später früh 10uhr. Da es so groß war musste ich extra schnell ein Transporter mieten. Teilte das auch der Verkäuferin mit und dann hieß es plötzlich das er Artikel schon heute von jemandem Andern abgeholt wird. Ich aber für Transporter schon bezahlt habe. Dies habe ich auch der Verkäuferin so mitgeteilt. Was kann ich nun tun? Geld für Transporter ist weg. Ware aber konnte ich nicht holen.

  • #173

    Antwort zu #171 (Freitag, 11 August 2023 14:24)

    Guten Tag Saida,

    ich war im Urlaub und kann Ihre Anfrage erst jetzt beantworten.

    Wenn Sie eine Sache gekauft haben, dann haben Sie auch Anspruch auf Übereignung. Wenn sich der Verkäufer hinsichtlich der Bezahlung im Verzug befindet, dann können Sie gleichwohl die Übereignung verlangen. In Ihrem Fall dürfte es sich so verhalten: Sie haben die Grafikkarte gekauft, Sie haben sie über den reguläre angebotenen Weg bezahlt und die Zahlung wurde abgelehnt. Dies darf der Verkäufer nicht. Sie haben Anspruch auf Herausgabe der Zahlung Zug um Zug gegen Zahlung dieses Artikels und zwar über PayPal.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #174

    Antwort zu #172 (Freitag, 11 August 2023 14:26)

    Hallo Jana,

    auch hier gilt: Es tut mir leid für die späte Beantwortung. Ich war im Urlaub gewesen.

    Sie können das Geld für den Transporter verlangen. Dies nennt sich Schadensersatz. Diese Kostenposition können Sie geltend machen, wenn man sich darauf einigte, dass Sie den Artikel für den vereinbarten Preis gekauft und sodann um 10 Uhr abholen sollten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #175

    H.S. (Freitag, 11 August 2023 21:47)

    Guten Tag Herr Nelke,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hoffe Sie konnten einen erholsamen Urlaub verbringen.

    Ich bin froh, zu hören, dass Sie einen Anspruch für mich sehen. Ich weiß jedoch nicht genau wie ich diesen Anspruch realisieren kann. Ich habe weder Adresse noch vollen Namen von dieser Person. Muss ich diese über Kleinanzeigen anfragen? oder gehe ich damit direkt zu einem Anwalt? und was wenn der Verkäufer nur Fake-Daten bei Kleinanzeigen angegeben hat? Zahl ich dann den Anwalt für nichts? Sorry für die vielen Fragen.

    Liebe Grüße


    Saida

  • #176

    Antwort zu #175 (Samstag, 12 August 2023 11:17)

    Guten Morgen Saida,

    Sie sollten sich einmal an eBay-Kleinanzeigen wenden und dort nach der Adresse verlangen.

    Sie sollten darüber hinaus den Verkäufer unter Fristsetzung entsprechend auffordern. Reagiert er nicht, dann wäre der Gang zum Anwalt sicherlich die beste Maßnahme. Ob Sie am Ende des Tages Ansprüche durchsetzen bzw. realisieren können, kann im Voraus nur selten abgeschätzt werden. Sie haben Recht: es gibt viele Faktoren, wie z.B. die Zahlungsfähigkeit der Gegenseite, die am Ende des Tages nicht überblickt werden können und das Risiko begründen, trotz weiterer Bemühungen und finanziellen Anstrengungen am Ende leer auszugehen. "Einem nackten Mann kann eben nicht in die Tasche greifen." Bei derart geringen Beträgen -wobei ich genaue Zahlen nicht kenne und hier nur vermute- kommt dies nicht so oft vor, allerdings besteht das Risiko natürlich und dies im Übrigen nahezu in jedem Rechtsstreit.

    Wenn Sie die Adresse ausfindig gemacht haben, mag es sinnvoll sein, ein Mahnverfahren einzuleiten, wenn Sie zuvor einschlägig abgemahnt haben. Dies ist zumindest im ersten Schritt nicht wirklich teuer und man kann dann immer noch überlegen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #177

    Falko (Freitag, 08 September 2023 16:53)

    Ebay Artikel fehlten bei der Lieferung:
    Es wurde das Paket von DHL nachverpackt. Als es bei mir ankam war nur ein Artikel (Fahrradreifen) von 5 drin. Die Frankierung beweist zudem , dass nicht alle Artikel drin gewesen sein können -denn dann würde das Paket über 1 kg wiegen. Selbst wenn der Verkäufer ursprünglich alle Artikel ins Paket getan haben sollte , haftet er wegen unzureichender Sicherung der schwereren Artikel in dem Paket, wenn sie beim Transport verloren gehen. Da DHL das Paket Nachverpackt hatte, kann DHL als Zeuge bestätigen, was in dem Paket war.
    Ebay hat meinen Fall geschlossen, da Sendungsnummer vorliegt
    Was jetzt ? Klage ?

  • #178

    Antwort zu #177 (Freitag, 08 September 2023 19:33)

    Sehr geehrter Falko,

    entweder haftet die Post oder eben der Verkäufer. Dies zu beweisen, ist die Hürde im Prozess. Es spricht nach Ihrem Vorbringen schon viel dafür, dass der Verkäufer gezielt zu wenige Artikel lieferte. Wenn die "Postperson" dies auch bezeugen können wird, macht es wohl am meisten Sinn, sich an den Verkäufer zu wenden. Ich würde Ihn an Ihrer Stelle zunächst außergerichtlich auffordern und schauen, wie er reagiert. Dann sollten Sie sich an einen Rechtsbeistand wenden und weitere Möglichkeiten besprechen. Die könnte auch das Klageverfahren sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #179

    Laszlo (Montag, 06 November 2023 22:28)

    Sehr geehrter Herr Nelke,

    nach Sofortkauf (Mountainbike gebraucht 350€ plus 19.99€ Versand laut Anzeige) und Bezahlung mit Paypal schreibe ich den Verkäufer an. Anbei der vollständiger Verlauf, nur ein Satz mit meine Name ist entfernt:

    Hallo,Sie können das Fahrrad fürs Versand gerne komplett zerlegen, vielleicht ist dann ein Tick günstiger. Mit Hermes ist sonst mehr als die von Ihnen angegebene 20€, ich glaube, so um die 50. Viele Grüße
    -------------
    Das Moutainbike ist bereits verkauft , sollte eine Zahlung bei mir ankommen so geht sie zurück
    -------------
    Hallo, das hört sich nach Betrug an. Mit dem Sofortkauf ist ein gültiger Vertrag entstanden, und die Ware ist auch bezahlt. Es ist aber nicht meine Aufgabe das hier zu bewerten. Dafür gibt es Juristen bei eBay. Sollten Sie bei dieser Darstellung bleiben , dann melde ich morgen den Fall.Die sollen entscheiden was zu tun ist.
    -------------
    Hallo , mein Fahrrad war zur Abholung angeboten , ein Versand kam für mich nicht in Frage.Mutmutlich liegt ein Mißverständnis vor , zudem war mein ebay Konto gehackt
    -------------
    Hallo, ich melde dann jetzt unser Fall an ebay. So was wie "Konto gehackt" sollten Sie aber auch bei der Polizei anzeigen.


    Das was vor 4 Tagen, am 02.11. Seitdem keine weitere Nachrichten. An eBay habe ich diesen Fall damals gemeldet über folgende Schaltflächen:
    ''Verkaufer melden''
    "Der Verkäufer hat gegen einen eBay-Grundsatz verstoßen''
    "Verkäufer möchte den Kauf nicht abschließen"

    Hier kann man die Nutzername des Verkäufers angeben. Und als Nachricht habe ich unser Nachrichtenverlauf angegeben. eBay bedankte sich für die Meldung in eMail, aber sonst passierte bis jetzt nichts.

    Das Fahrrad hätte ich schon gerne. Den findet man aktuell nur über eBay Kleinanzeigen und erst ab 600€.
    Noch dazu irritert mich dieses Verhalten, fühle mich nicht ernst genommen. Darum würde ich ungern mit einem Käuferschutz lockerlassen.

    Was tue ich am besten? Ebay scheint nicht wirklich zu helfen. Bleibt nur ein Weg über Anwalt, eventuell sogar Gericht? Dafür wären aber die 350 oder 600€ nicht wirklich Wert, oder?

  • #180

    Antwort zu #179 (Sonntag, 26 November 2023 21:17)

    Sehr geehrter Laszlo,

    die "gehackt"-Karte wird regelmäßig in solchen Konstellationen gespielt. Ich kann hier nicht erkennen, weswegen ein Hackerangriff vorgelegen haben soll bzw. warum dieser so wichtig sein soll. Der Verkäufer hat das Fahrrad angeboten, Sie haben es verkauft. Je nachdem, was für eine Wichtigkeit man der Sache mit der Abholung / dem Versand beimisst, könnte hierin entweder ein berechtigter Irrtum vorliegen oder nicht. Beides halte ich für vertretbar, wurde aber eher davon ausgehen, dass der Irrtum nicht wesentlich ist, so dass ein berechtigter Abbruchgrund nicht vorliegt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #181

    Lea Schneider (Samstag, 16 Dezember 2023 09:06)

    Guten Tag,

    ich habe bei EBayKleinanzeigen einen Artikel (Wii Spiel) gekauft und über Bankberweisung gezahlt. Das Spiel wurde als funktionsfähig verkauft, läuft aber aufgrund von vielen Kratzern nicht mehr.
    Auf erneute Kontaktaufnahme wird nicht reagiert.
    Ich fordere natürlich mein Geld zurück und habe auch eine Absenderadresse.
    Sollte ich den Artikel mit Verweis auf das Rückgaberecht trotzdem zurückschicken wenn nicht reagiert wird oder behalten?
    Sonst ist die CD und das Geld ja weg.

    Mit freundlichen Grüßen

    Lea Schneider

  • #182

    Antwort zu #181 (Sonntag, 17 Dezember 2023 23:06)

    Hallo Frau Schneider,

    senden Sie die Ware nur zurück, wenn Sie mit dem Verkäufer einig sind. Sie sollten bei eBay einen Fall eröffenen und den Verkäufer unabhängig davon, unter Frist auffordern, das Spiel zu reparieren und/oder einen gleichwertigen Ersatz zu liefern. Passiert das nicht, können Sie vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung verlangen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #183

    Marko Schönhoff (Samstag, 30 Dezember 2023 00:58)

    Guten Morgen,

    Ich habe einen Gebrauchten Artikel für 65€ auf eBay verkauft mit Käuferschutz und Versichertem Versand. Habe ihn auch nochmal getestet und die Tasten der X52 Joysticks haben alle funktioniert. Bilder waren Detailliert aufgenommen. Nun hat der der Käufer nach 2 Wochen um Rückerstattung angefragt da der Artikel defekt seih. Eine Taste funktioniert nicht mehr und er hätte solche X52 Joysticks ein zweites mal bei sich und die würden Funktionieren. Also plädiere er auf sein Käuferschutz und will sein Geld zurück. Er hat auch alles bei eBay eingeleitet Fall aufgemacht und Versendete den Artikel ohne mich zu fragen an meine alte Adresse. Obwohl bei EBay meine neue hinterlegt war. Jetzt geht der Artikel zum Käufer zurück. Da ich ja nicht mehr bei meiner Alten Adresse wohne sondern eine neue Adresse habe. Hatte ich auch alles angepasst bei EBay. Nun wollte ich ihm höflich sein und nahm Kontakt mit dem Käufer auf, um ihn ein neues Rücksende Label per e-Mail zu kommen zu lassen mit der neuen Adresse von mir. Weil ich über die eBay Fall Platform keine Möglichkeit hatte ihm das neue Label zukommen zu lassen. Darauf hin wurde der Käufer sehr unverschämt und beleidigte mich ich solle den Artikel abschreiben und seine Daten nicht Klauen und drohte mir mit Anwalt und anderen Problemen. Darauf hin habe ich mit eBay Kontakt aufgenommen und um Hilfe gefragt und eBay sagte ich soll denn Käufer melden zur Überprüfung. Und EBay hat jetzt denn Fall zu meinen Gunsten entschieden und geschlossen. Ich habe alles höflich erfragt beim Käufer und ihm auch erklärt da ist ein Fehler wohl passiert. Und nun hat der eBay Support entschieden. Was kann ich jetzt noch unternehmen. Muss ich mit einer Klage rechnen?
    Vielen lieben Dank für eine Antwort.
    Freundliche Grüße
    Marko Schönhoff

  • #184

    Antwort zu #183 (Freitag, 05 Januar 2024 11:28)

    Sehr geehrter Herr Schönhoff,

    ich weiß nicht, ob Sie mit einer Klage rechnen müssen. Das hängt von Ihnen und von der Gegenseite ab. Ich bin mir noch nicht einmal sicher, ob der Käufer das Recht hatte, die Tastatur zu reklamieren. In jedem Falle steht Ihnen aber die Herausgabe der Tastatur zu, sofern der Vertrag aufgehoben wurde und rückabgewickelt wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt


  • #185

    Peter Schur (Sonntag, 21 Januar 2024 10:17)

    Hallo,
    mal angenommen jemand ersteigert bei eBay eine Sache von einem gewerblichen Verkäufer. Dieser weigert sich aber trotz Aufforderung die Wahre zu versenden, obwohl er es könnte.
    Kann der Käufer gem. § 288 Abs. 5 BGB von Verkäufer, der ja kein Verbraucher ist, die pauschalen 40,- € verlangen, obwohl in dem Paragrafen von Entgeltforderung die Rede ist? Wahre stellt ja auch einen Geldwert dar.

    Gruß, Peter

  • #186

    Acki (Mittwoch, 24 Januar 2024 14:16)

    Hallo, ich habe ein Auto Verdeck online bei einer Privatperson gekauft, bar bezahlt bei Abholung.
    Mehrfach hat mir der Verkäufer auf Nachfragen bestätigt, das es für mein Pkw ist. Im Inserat steht dies ebenfalls. Aber das Verdeck konnte nicht montiert werden da es für ein Nachfolgemodell ist. Es entstanden Mehrkosten. Ich kann alles belegen, das er falsche Angaben machte. Ein Sachverständiger stellte ebenfalls fest, das es das falsche Verdeck ist. Habe den Verkäufer angeschrieben, wie er vorhat sich zu einigen. Ich möchte den vollen Preis zurück, wenn er sich das Verdeck abholen kommt (250km). Zudem will ich die Mehrkosten die ich aufgrund seiner falschen Angaben hatte, von ihm erstattet bekommen. Schaden 400€ Verdeck, Mehrkosten ca. 700€,
    Gesamt ca. 1100€.
    Mit Frist binnen 14 Tage.
    Oder besser Anzeige wegen Betruges sowie Schadensersatz fordern (durch RA) ?
    Danke im Voraus

  • #187

    Antwort zu #185 (Montag, 05 Februar 2024 13:57)

    Sehr geehrter Herr Schur,

    das geht nicht, weil es keine Geldforderung ist. Diese Regelung gilt nur für Geldforderungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #188

    Antwort zu #186 (Montag, 05 Februar 2024 13:59)

    Halo Acki,

    also der Verkäufer hat eine Garantie übernommen und nunmehr können Sie hiervon Gebrauch machen. Sollte er kein richtiges Verdeck liefern, dann können Sie z.B. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen. Den Gang zum Anwalt empfehle ich Ihnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt