Verletzung des Namensrecht durch unbefugten Namensgebrauch: Unterlassung und Schadensersatz möglich!

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Das Namensrecht schützt auch Künstlernamen und Pseudonyme, wenn diese einen gewissen Bekanntheitsgrad genießen,  vor unbefugtem Namensgebrauch, zum Beispiel bei unautorisierten Erwähnungen in Werbeanzeigen. Selbst wenn ein solches Verhalten im Marketing üblich ist, kann das Persönlichkeitsrecht verletzt sein, da allein durch die Erwähnung bereits, der gute Name und der damit verbundene Ruf ausgenutzt und die Bekanntheit des Produkt dadurch gesteigert wird. Betroffene, die hierbei keine Einwilligung erteilt haben, haben das Recht, auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen zu klagen und gegebenenfalls einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens geltend zu machen (BGH, Urteil vom 18.3.1959 – IV ZR 182/58).



Amtliche Leitsätze des BGH (Urteil vom 18.3.1959 - IV ZR 182/58):

  1. Wird ein in der Öffentlichkeit bekannter Künstler ohne seine Zustimmung in einer Werbeanzeige erwähnt, so kann dadurch, auch wenn kein unbefugter Namensgebrauch im Sinne des § 12 BGB vorliegt, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Künstlers verletzt sein.
  2. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die durch die Erwähnung eines anderen in einer Werbeanzeige erfolgt, wird das Verschulden nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein derartiges Verhalten im Werbewesen üblich ist, wenn es sich dabei um eine Unsitte handelt, die nach den im allgemeinen Rechtsbewußtsein lebendigen sittlichen Grundsätzen nicht zu billigen ist.  
  3. Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist eine Klage auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen gegeben, wenn weitere Verletzungen zu befürchten sind.
  4. Bei schuldhafter Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gegebenenfalls neben demjenigen auf Ersatz des Vermögensschadens. Wird keine Klage auf Feststellung der gesamten Schadenersatzpflicht erhoben, so ist er nur dann Gegenstand des Prozesses, wenn er selbständig und ausdrücklich neben den Ansprüchen auf Ersatz des Vermögensschadens geltend gemacht wird.

2. Die "Pflichtverletzung", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 14. September 2005, VIII ZR 363/04, WM 2005, 2293, unter B II 2, und vom 10. Oktober 2007, VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, unter II 2) (Rn.22).


Das Urteil (BGH, Urteil vom 18.3.1959 - IV ZR 182/58) gibt es hier:

  • Tatbestand

Die Beklagte vertreibt Präparate, die zum Reinigen und Befestigen von Zahnprothesen dienen. In einer Zeitschrift ließ sie eine Werbeanzeige veröffentlichen, in der die angeblichen Erlebnisse einer nicht genannten Sängerin geschildert und gleichzeitig die Erzeugnisse der Beklagten angepriesen werden. Die beiden ersten Absätze des Werbetextes lauten:

 

"Wenn ich auch nicht so berühmt wurde wie meine große Kollegin X., so war doch die Bühne meine Welt.

 

Ich sage, war, denn eines Abends geschah etwas furchtbares: Ich stand auf der Bühne eines bekannten süddeutschen Hauses und sang gerade mein Erfolgslied ... . Dabei löste sich plötzlich die Oberplatte meines künstlichen Gebisses vom Gaumen und nur ein blitzschneller Griff bewahrte sie vor dem Herausfallen ... . Mein Auftritt war eine schreckliche Blamage, die meine Karriere und Existenz zerstörte".

 

Die Klägerin ist unter dem Namen X. in weiten Kreisen als Künstlerin bekannt geworden. Sie ist von der Beklagten nicht gefragt worden, ob sie die Erlaubnis zur Erwähnung ihrer Person in dem Werbetext erteile. In der Werbemaßnahme sieht sie eine unerlaubte und schuldhafte Verletzung ihres Namens- und ihres Persönlichkeits*-rechts. Sie behauptet, durch diese Rechtsverletzung sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden.

 

Die Klägerin hat daher Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bei ihrer Werbung die Verwendung des Namens der Klägerin zu unterlassen und an die Klägerin 10.000 DM nebst 4% Zinsen seit der Zustellung der Klage zu zahlen. Das Landgericht hat der Beklagten unter Androhung einer Strafe verboten, bei ihrer Werbung den Namen X. zu verwenden, und den Antrag auf Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

 

Die Berufung der Beklagten ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.

 

Die Beklagte hat Revision eingelegt. Diese ist zurückgewiesen worden, soweit der Beklagte die Verwendung des Namens der Klägerin verboten worden ist; wegen des Schadensersatzanspruchs ist der Rechtsstreit dagegen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.

  • Entscheidungsgründe

I.

 

1. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Verwendung des Namens der Klägerin in der Werbeanzeige ohne deren Einverständnis stelle sich als eine Verletzung ihres Namensrechts im Sinne des § 12 BGB dar.

 

Gegen die Auffassung, die Klägerin habe dadurch, daß ihr Künstlername in der Anzeige der Beklagten genannt werde, Ansprüche nach § 12 BGB erworben, erhebt die Revision mit Recht Einwendungen. Zwar genießt die Klägerin auch für den Namen, unter dem sie als Künstlerin auftritt und bekannt ist, den Namensschutz dieser Vorschrift (RG JW 1921, 621, 623); deren Voraussetzungen sind jedoch bei einem Sachverhalt, wie er hier vorliegt, nicht gegeben.

 

2. Eine Verletzung der Interessen des Berechtigten durch den unbefugten Gebrauch seines Namens, die außer bei dem vorliegend nicht in Betracht kommenden Bestreiten des Namensrechts Ansprüche nach § 12 BGB begründet, liegt in erster Linie vor, wenn der Name von einem anderen, dem er nicht zukommt, als sein Kennzeichen oder Unterscheidungsmerkmal benutzt wird (RGZ 91, 350, 352). Die Rechtsprechung hat den Namensschutz des § 12 BGB darüber hinaus ausgedehnt auf weitere Fälle, in denen der Namensträger durch den Gebrauch seines Namens in Beziehung zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen, mit denen er nichts zu tun hat, gebracht wird. In den Protokollen der Kommission für die 2. Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuches (Bd IV, 113) findet sich die Bemerkung, der Namensschutz solle auch dann gewährt werden, wenn der Name nicht zur Kennzeichnung einer anderen Person, sondern zu Reklamezwecken oder zur Bezeichnung von Waren oder auf Schildern gebraucht wird. Im Anschluß daran hat das Reichsgericht ausgesprochen, daß niemand das Recht habe, den Namen eines anderen ohne dessen Wissen und Willen als Warenzeichen eintragen zu lassen (RGZ 74, 308, 311), und es ist ständige Rechtsprechung, daß § 12 BGB anzuwenden ist, wenn jemand unberechtigt einen fremden Namen mit sich in Verbindung bringt, insbesondere ihn zur Bezeichnung seines Geschäfts oder seiner Waren benutzt (BGH LM BGB § 12 Nr 21; Urteil des Senats NJW 1959, 525). Ferner ist vereinzelt ganz allgemein die Verwendung eines fremden Namens zu Zwecken des Wettbewerbs als unbefugter Gebrauch im Sinne des § 12 BGB bezeichnet worden (RG DR 1939, 438, 439).

 

Es geht jedoch zu weit, den eigenmächtigen namentlichen Hinweis auf eine andere Person, wenn er im Zusammenhang mit einer Werbung erfolgt, ausnahmslos als einen Namensmißbrauch zu bezeichnen (ähnlich schon RGZ 125, 80, 84). Schließt die Art dieses Hinweises die Annahme aus, daß die angepriesenen Leistungen oder Erzeugnisse dem Genannten irgendwie zuzurechnen seien oder unter seinem Namen in Erscheinung treten sollen, so kann eine solche Erwähnung seiner Person zwar aus anderen Gründen eine Rechtsverletzung sein; sie ist aber kein unbefugter Gebrauch des Namens, da sich der Werbende in solchem Falle den durch den Namen repräsentierten Eigenwert der Person des anderen weder für sich noch für seine Erzeugnisse oder Leistungen oder für einen Dritten aneignet. Die Bemerkung der Protokolle kann nicht dahin verstanden werden, daß auch in derartigen Fällen § 12 BGB eingreife. Die Erwähnung einer bestimmten Persönlichkeit in einer Anzeige oder sonstigen Veröffentlichung liegt auch wesentlich anders als die das Namensrecht verletzende Benennung einer erdichteten Figur in einem Roman mit dem Namen eines wirklich lebenden Menschen, durch die der Eindruck entstehen kann, der wirkliche Namensträger habe der erdichteten Figur zum Vorbild gedient (RG JW 1939, 153, 154).

 

Ob eine über ihren eigentlichen Anwendungsbereich hinausgehende Auslegung der Vorschrift des § 12 BGB geboten wäre, wenn das Recht sonst keinen ausreichenden Schutz gegen derartige Eingriffe in den persönlichen Bereich gäbe, mag dahinstehen, da die Rechtsordnung jetzt in derartigen Fällen ausreichende Rechtsbehelfe gewährt. Ein Namensmißbrauch liegt nach den getroffenen Feststellungen nicht vor (wird ausgeführt).

 

II.

 

1. Dagegen hat die Beklagte, indem sie in der Werbeanzeige für ihre Erzeugnisse eigenmächtig die Person der Klägerin mit dem Künstlernamen, unter dem sie allgemein bekannt ist, erwähnt hat, deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.

 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beruht darauf, daß die Menschenwürde unantastbar ist und niemand im Rahmen der sittlichen Ordnung und der Gemeinschaftsordnung an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit gehindert werden darf. Dabei handelt es sich um Grundwerte der Rechtsordnung, die in dem Grundgesetz als solche anerkannt sind (Art 1, 2 GG), und die auch im privaten Rechtsverkehr von jedermann zu achten sind. Das Persönlichkeitsrecht ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs 1 BGB (BGHZ 13, 334, 338; 15, 249, 257, 258; 20, 345, 351; 24, 72, 76; 26, 349, 354; 27, 284, 285, 286; Urteil des Senats NJW 1959, 525).

 

Dadurch, daß es ein allgemeines Persönlichkeitsrecht gibt, werden die bestehenden gesetzlichen Regelungen ergänzt, durch die in bestimmten Teilbereichen bereits ein Persönlichkeitsschutz gewährt wird. Soweit solche Teilregelungen bestehen, sind sie maßgebend; auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das freilich auch bei ihnen die eigentliche Grundlage für den Persönlichkeitsschutz bildet, braucht dann grundsätzlich nicht zurückgegangen werden. Die Revision zieht daraus jedoch zu Unrecht die Folgerung, die Klägerin könne, da ihr bei der rechtlichen Ausgestaltung, die das Persönlichkeitsrecht auf dem Gebiete des Namensschutzes erfahren habe, Ansprüche namensrechtlicher Art nicht zuständen, auch nicht die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend macht. Vielmehr ist, da das Verhalten der Beklagten das Namensrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt hat und die Regelung des Namensschutzes aus diesem Grunde nicht eingreift, zu prüfen, ob die Beklagte den von ihr zu achtenden persönlichen Bereich der Klägerin in anderer Weise verletzt hat.

 

2. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dessen Begriff von generalklauselartiger Weite und Unbestimmtheit ist, nicht unbegrenzt ist. Die Art 1 und 2 GG schützen denjenigen inneren Persönlichkeitsbereich des einzelnen, der grundsätzlich allein seiner freien und eigenverantwortlichen Selbstbestimmung untersteht; kraft des Persönlichkeitsrechts kann der einzelne von anderen verlangen, daß sie nicht unbefugt in diesen persönlichen Bereich eindringen. Die Grenzen des Persönlichkeitsrechts verlaufen da, wo jener unantastbare persönliche Bereich des einzelnen, der sich in die Gemeinschaft einfügen und auf die Rechte und Interessen anderer Rücksicht nehmen muß, endet. Sie ergeben sich vor allem daraus, daß nicht die Rechte anderer verletzt werden dürfen und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen werden darf. Bei widerstreitenden Interessen kann es erforderlich sein, die Belange des einen gegen die des anderen abzuwägen.

 

Im Gegensatz zu der Veröffentlichung von Abbildungen einer Person, die in der Regel ohne deren Einwilligung nicht erlaubt ist (§§ 22, 23 KunstUrhG), ist die öffentliche Erwähnung einer Person oder die öffentliche Aussage über sie grundsätzlich gestattet. Art 5 GG gewährleistet die Freiheit einer solchen Aussage, dort sind aber auch die Grenzen dieser Freiheit aufgezeigt. Wer eigenmächtig den Ruf eines anderen, sein Ansehen und die ihm in der Öffentlichkeit entgegengebrachte Wertschätzung zur Förderung seiner eigenen materiellen Interessen vor der Allgemeinheit ausnutzt, überschreitet diese Grenzen; es kann grundsätzlich nur von der persönlichen Entscheidung des Betreffenden abhängen, ob er sich dafür zur Verfügung stellen will. Es kann dahinstehen, ob es Fälle gibt, in denen die Erwähnung einer Person in einem Werbetext nach der ganzen Art, in der sie geschieht, und nach dem Zusammenhang, in dem sie steht, von dem Genannten nicht beanstandet werden kann, auch wenn er vorher nicht um sein Einverständnis gebeten worden ist. Jedenfalls braucht niemand, und zwar auch nicht eine in der Öffentlichkeit bekannte Persönlichkeit, zu dulden, ungefragt in einer Werbeanzeige für bestimmte Gegenstände erwähnt zu werden, wenn darunter sein Ansehen leiden kann. Das gilt insbesondere, wenn ein Künstler auf solche Weise vor der Öffentlichkeit in eine Beziehung zu angepriesenen Gegenständen gesetzt wird, daß diese Beziehung als unangenehm oder gegen den guten Geschmack verstoßend empfunden wird. Entsteht durch die Werbeveröffentlichung ein derartiger Eindruck, so muß der Genannte befürchten, an allgemeiner Wertschätzung zu verlieren und damit in der Entfaltung seiner künstlerischen Persönlichkeit behindert zu werden. Denn diese ist weitgehend von der Gunst des Publikums abhängig. Wendet sich diese von dem Künstler ab, so muß er befürchten, daß ihm damit die Möglichkeit genommen wird, sich auf seinem ureigensten Gebiet zu betätigen. Wer einen Künstler eigenmächtig dem aussetzt, greift daher in das Recht auf freie Entfaltung der individuellen Persönlichkeit ein. Die wirtschaftlichen Interessen des Werbenden müssen gegenüber den höher zu bewertenden persönlichen Belangen des anderen zurücktreten.

 

An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der Revision auf § 23 Abs 1 Nr 1 und 2 KunstUrhG nichts. Die nach diesen Vorschriften bestehende Befugnis zur Veröffentlichung von Abbildungen anderer Personen besteht nach § 23 Abs 2 KunstUrhG nicht, soweit ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Auch wenn man die Zulässigkeit der eigenmächtigen Erwähnung eines anderen in einer Werbeanzeige nach den Grundgedanken dieser Vorschrift beurteilen wollte, würde dem berechtigten Interesse des Genannten die maßgebliche Bedeutung zukommen (BGHZ 20, 345, 350).

 

3. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß die Beklagte durch ihr Vorgehen die berechtigten Interessen der Klägerin verletzt hat.

 

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei in der Anzeige der Beklagten nicht nur beiläufig, sondern deshalb erwähnt, weil die Beklagte sich davon eine bessere Beachtung und Wirksamkeit der Zeitungsreklame in der Öffentlichkeit versprochen habe. Es hat weiter festgestellt, bei einem sehr großen Teil der Leser der Anzeige werde die Klägerin unwillkürlich mit den für ihr persönliches Ansehen nicht gerade schmeichelhaften Vorzügen der Produkte der Beklagten in Verbindung gebracht.

 

Diese Feststellungen sind rechtlich unangreifbar (wird ausgeführt).

 

Ob bei den Lesern der Eindruck entstanden ist, die Klägerin habe ihren Namen für die Bezeichnung der Erzeugnisse der Beklagten hergegeben, kann dahinstehen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Klägerin hängt davon nicht ab. Sie braucht es nicht hinzunehmen, daß durch die Reklame unwillkürlich Gedankenverbindungen zwischen ihr und diesen Erzeugnissen hergestellt werden, insbesondere wenn man die Art der von der Beklagten vertriebenen und in der erwähnten Reklame angepriesenen Erzeugnisse berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, daß das Ansehen der Klägerin leiden kann, wenn in der Öffentlichkeit solche Vorstellungen über sie aufkommen. Die Beklagte hat daher durch ihre Anzeige das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Umstände, die einen solchen Eingriff ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

 

III.

 

1. Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen ergeben, daß die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts hat.

 

 Dieses Recht steht dem Betroffenen in entsprechender Anwendung des § 12 Satz 2, des § 862 Abs 1 Satz 2 und des § 1004 Abs 1 Satz 2 BGB unabhängig von einem Verschulden des Verletzers allgemein bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in geschützte Rechtsgüter zu, wenn weitere Eingriffe zu befürchten sind (RGZ 60, 6, 7; 61, 366, 369; 156, 372, 374; 166, 150, 156). Es ist deshalb auch gegeben, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist und weitere Verletzungen zu befürchten sind.

 

Die Wiederholungsgefahr ist in dem angefochtenen Urteil rechtlich einwandfrei festgestellt.

 

2. Dem auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen gehenden Klageantrag ist deshalb mit Recht stattgegeben worden. Daß kann unbedenklich in der Form geschehen, daß der Beklagten verboten wird, bei ihrer Werbung den Namen X. zu verwenden. Dieses Verbot zielt, richtig verstanden, nicht auf eine Unterlassung künftigen Namensmißbrauchs, sondern darauf, daß die Beklagte in Zukunft die Grenzen des Persönlichkeitsrechts der Klägerin beachtet.

 

IV.

 

1. Die Beklagte hat der Klägerin, soweit sie deren Persönlichkeitsrecht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat, nach § 823 Abs 1 BGB den dieser daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

 Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß die Beklagte schuldhaft gehandelt habe.

 

Es trifft nicht zu, daß die Beklagte, als sie die Werbeanzeige veröffentlichte, davon ausgehen konnte, die Erwähnung der Klägerin in dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sei zulässig. Die Rechtsprechung hatte schon früher die Verwendung eines fremden Namens zu Zwecken des Wettbewerbs als einen unbefugten Namensmißbrauch bezeichnet und darunter auch solche Fälle gebracht, in denen bei einer Werbung auf eine andere Person hingewiesen worden war (RG DR 1939, 438, 439). Außerdem war zu dieser Zeit schon von der Rechtsprechung anerkannt worden, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch im Privatrechtsverkehr zu achten sei. Selbst wenn das aber noch nicht der Fall gewesen wäre, hätte es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs 1 Satz 2 BGB) verlangt, daß die Beklagte geprüft hätte, ob sie nicht durch die eigenmächtige Erwähnung der Klägerin mit ihrer Anzeige deren berechtigten Belangen zu nahe trete, und die Beklagte hätte dann zu dem Ergebnis kommen müssen, daß das zu bejahen sei. Denn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfordert nicht zum wenigsten, daß jedermann vor dem persönlichen Bereich des Mitmenschen Zurückhaltung bewahrt und sich davor hütet, ihn zu verletzen; darin liegt eine Grundvoraussetzung für das menschliche Zusammenleben überhaupt. Soweit es im Werbewesen üblich geworden ist, sich darüber hinwegzusetzen, handelt es sich um eine Unsitte. Diese kann keinen Maßstab für dasjenige abgeben, was nach den für dieses Zusammenleben geltenden sittlichen Grundsätzen, wie sie im allgemeinen Rechtsbewußtsein lebendig sind, verlangt wird. Wenn die Beklagte dafür kein Verständnis aufbringt, so kann sie das nicht entlasten. Die Beklagte hat nach den getroffenen Feststellungen wenn auch vielleicht nicht vorsätzlich, so doch mindestens grob fahrlässig gehandelt.

 

2. Die Verurteilung, durch die der Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, kann jedoch aus anderen Gründen nicht aufrechterhalten werden.

 

Der Schaden, der nach der Auffassung des Berufungsgerichts eingetreten ist, besteht darin, daß der Klägerin Gewinne entgangen seien (§ 252 Satz 1 BGB). Zunächst handelt es sich dabei darum, daß das Verhalten der Beklagten eine Minderung der Einnahmen, die die Klägerin aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehe, zur Folge habe. Für eine derartige Auswirkung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin hat die Beklagte einzustehen, wenn der Klägerin Einnahmen entgehen, die sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwarten kann (§ 252 Satz 2 BGB).

 

Die in dem angefochtenen Urteil hierzu getroffenen Feststellungen sind jedoch nicht ausreichend. Es genügt nicht, das allgemein dargelegt ist, Maßnahmen, wie sie die Beklagte durchgeführt habe, führten dazu, daß das Entgelt, welches ein Künstler für seine Leistungen erhalte, sich mindere. Zwar ist nach § 252 Satz 2 BGB eine abstrakte Feststellung des entgangenen Gewinns, wie er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwartet werden konnte, möglich. Aber bei der Art der hier angeblich vorliegenden Gewinnminderung, die sich auch dem Grunde nach nicht schon ohne weiteres aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergibt, ist die Angabe ganz bestimmter Tatsachen unerläßlich, die darauf schließen lassen, daß die Klägerin ohne die von der Beklagten begangene Rechtsverletzung entweder nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder aber nach den besonderen Umständen des Falles höhere Einnahmen erzielt haben würde, als es tatsächlich der Fall gewesen ist. Da § 252 Satz 2 BGB eine Beweiserleichterung schafft (BGHZ 2, 310, 314), genügt es, daß sich aus den festgestellten Tatsachen der Schluß ziehen läßt, die Klägerin hätte, wenn die Beklagte sich rechtmäßig verhalten hätte, wahrscheinlich höhere Einkünfte gehabt. Es fehlt insoweit aber schon an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerin.

 

 Die Vergütung, die üblicherweise gezahlt wird, wenn ein Künstler seine Person für eine Werbung zur Verfügung stellt, scheidet als Schadensgrundlage aus, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, die Klägerin ziehe den Einsatz ihres Namens - richtiger: ihrer Person - für Zwecke der Werbung nicht in Erwägung. In dieser Hinsicht hat sie also nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Veranstaltungen und Vorkehrungen, keinen Gewinn zu erwarten. Die Möglichkeit, daß die Klägerin bei einer Änderung ihres Entschlusses infolge des Verhaltens der Beklagten ein niedrigeres Entgelt erzielen würde, als bei einer erstmaligen Verwendung ihres Namens für Werbezwecke der Fall wäre, liegt angesichts ihrer von dem Berufungsgericht festgestellten Einstellung so fern, daß die Voraussetzungen des § 252 BGB insoweit nicht vorliegen.

 

Etwas anderes ist es, daß bei der Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten die Höhe des entstandenen Vermögensschadens nach der angemessenen Vergütung, die im Falle eines zu den üblichen Bedingungen zustande gekommenen Vertragsabschlusses zu zahlen wäre, berechnet werden kann. Diese Art der Schadensberechnung kommt jedoch erst in Betracht, wenn ein Vermögensschaden entstanden ist; denn sie soll nur den oftmals schwierigen Nachweis der Höhe dieses Schadens erleichtern (BGHZ 26, 349, 353). Da die Klägerin es ablehnt, sich für eine Werbung, wie sie die Beklagte betrieben hat, zur Verfügung zu stellen, kann auch nicht unterstellt werden, daß sie das für die übliche Vergütung doch getan hätte. Die Feststellungen eines ihr wirklich entstandenen Vermögensschadens wird also durch die Möglichkeit, ihn in der angegebenen Weise zu berechnen, nicht entbehrlich.

 

Aus alledem ergibt sich, daß auf Grund der getroffenen Feststellungen ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des von ihr erlittenen Vermögensschadens auch dem Grunde nach noch nicht festgestellt werden kann. Der Klägerin ist jedoch gemäß § 139 ZPO die Möglichkeit zu geben, ihren Sachvortrag entsprechend zu ergänzen. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit die Berufung gegen die in dem Urteil des Landgerichts erfolgte Feststellung des Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach zurückgewiesen worden ist.

 

3. Das angefochtene Urteil kann in diesem Umfang auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, daß der Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens zustehe.

 

Der Bundesgerichtshof hat zwar ausgesprochen, in analoger Anwendung des § 847 BGB könne der durch die unbefugte Veröffentlichung seines Bildes Verletzte wegen eines hierdurch hervorgerufenen nichtvermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld verlangen (BGHZ 26, 349, 354). Es ist hier jedoch nicht darüber zu befinden, ob auch die Klägerin nach Maßgabe der in jener Entscheidung entwickelten Grundsätze eine Entschädigung wegen des von ihr erlittenen immateriellen Schadens neben oder statt einer Entschädigung wegen Vermögensschadens verlangen kann. Denn der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens besteht gegebenenfalls selbständig neben demjenigen auf Ersatz des Vermögensschadens und muß auch selbständig und ausdrücklich neben den Ansprüchen auf Ersatz des Vermögensschadens geltend gemacht werden, wobei allerdings eine Klage auf Feststellung der gesamten Schadenspflicht ihn umfassen würde (RG Warn 1927 Nr 153; RG HRR 1932 Nr 122; BGH LM BGB § 847 Nr 3). Eine derartige umfassende Feststellungsklage hat die Klägerin nicht erhoben. Ob sie im übrigen in Wahrheit keinen vermögensrechtlichen Schadensersatz, sondern eine Genugtuung wegen des erlittenen immateriellen Schadens verlangt, geht aus ihrem Vortrag nicht deutlich hervor. Das Berufungsgericht hat jedenfalls die Klage dahin aufgefaßt, daß sie auf Verurteilung zum Ersatz des Vermögensschadens gerichtet sei, und es hat nur insoweit erkannt.

 

Ein solcher Anspruch ist deshalb nicht in die Revisionsinstanz gelangt und muß hier unberücksichtigt bleiben. Es liegt in dieser Hinsicht anders als in dem Rechtsstreit, in dem das zuletzt erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs ergangen ist. Dort war der wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts am eigenen Bild geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Wirklichkeit ausschließlich auf Leistung einer Genugtuung für einen widerrechtlichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre gerichtet, da der Verletzte einen Vermögensschaden überhaupt nicht erlitten haben konnte, und in dem mit der Revision angefochtenen Urteil war trotz der gegenteiligen Begründung über einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens entschieden; über diesen Anspruch hatte deshalb auch das Revisionsgericht zu erkennen. Hier dagegen befaßt sich die angefochtene Entscheidung allein mit dem Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens, der unter den vorliegenden Verhältnissen bestehen kann, dessen Voraussetzungen jedoch nicht ausreichend festgestellt sind.

Quelle: u.a. BGHZ 201, 380-386



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