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Rechtswidriger Internetpranger durch "Exposed"-Videos auf YouTube - Wenn Falschaussagen und Beleidigungen das Persönlichkeitsrecht verletzen!

Überall auf SocialMedia wie auf TikTok dürfen Bilder und Videos, die Dritte erkennbar darstellen, nur mit Einwilligung jener veröffentlicht werden. Werden diese Bildnisse gemeldet, ist TikTok verpflichtet, diese Inhalte zu löschen.

Sogenannte "Exposed"-Videos sind auf Youtube keine Seltenheit. Wird durch ein solches Video aber ein falsches Bild über die betroffene Person vermittelt oder wird diese sogar beleidigt, handelt es sich um einen rechtswidrigen Internetpranger. Betroffenen stehen umfassende Ansprüche aus ihrem Persönlichkeitsrecht -wie Unterlassung, Löschung, Schadensersatz, u.a.- zur Seite, um sich gegen das "Cybermobbing" zu erwehren  (LG Bochum, Urteil vom 02.03.22 - I-8 O 17/22).



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Zum Sachverhalt: Unser Mandant ist Streamer und über ihn wurden sogenannte "Exposed"-Videos auf Youtube veröffentlicht, die über ihn ein falsches, negatives Bild zeichneten!

Unser Mandant ist "Streamer". In sogenannten Videoechtzeitübertragungen (="Livestreams“) zeigt er sich seinen Zuschauern beim Spielen von Computerspielen wie "Destiny 2" auf der Plattform "Twitch". Ein anderer Streamer meinte, einen Streit (=sogenannten "Beef") anfangen und in diesem Zuge auf Youtube sogenannte "Exposed"-Videos veröffentlichen zu müssen. Hierbei wurden private Inhalte -wie Chatnachrichten- derart stark aus dem Kontext gerissen und in einen neugeschaffenen Zusammenhang gestellt, so dass mit diesen Youtube-Videos  über ihn letztendlich ein falsches Bild gezeichnet werden konnte. Dieses falsche Bild wurde von vielen Zuschauern offensichtlich kaum hinterfragt und unser Mandant sah sich in der Folgezeit vielen Attacken Dritter ausgesetzt: von Beleidigungen bis hin zur Aufforderung, Suizid zu begehen.

 

Es dauerte lange, bis unser Mandant sich dazu entschloss, einen Anwalt zu kontaktieren. Zunächst wollte er die Angelegenheiten aussitzen in der Hoffnung, dass die Videos schnell in Vergessenheit geraten werden. Allerdings kamen regelmäßig immer neue Attacken der Gegenseite hinzu, was jedes Mal einen neuen "Shitstorm" provozierte.

 

Wir rieten unserem Mandanten, sich dieser Persönlichkeitsrechtsverletzung zu erwehren. Wir schrieben die Gegenseite daraufhin an und forderten zur Unterlassung, Entfernung der Videos und -aufgrund der Schwere der Verletzungshandlungen- auch zur Zahlung von Schadensersatz auf.

 

Die Gegenseite gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Eines unserer Abmahnschreiben wurde gar demonstrativ in einem separaten Youtube-Video -mit den Worten "Fucking Sven"- zerrissen. Die Gegenseite zeigte sich offenbar nach wie vor geringschätzig, so dass zwischenzeitlich gar auch ein einstweiliges Verfügungsverfahren, das gewonnen wurde, von Nöten war.

 

Da aber auch das gewonnene Eilverfahren die Gegenseite nicht dazu brachte, Attacken gegen unseren Mandanten zu unterlassen, rieten wir unserem Mandanten an, Klage beim Landgericht Bochum einzureichen.


LG Bochum: Schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch derartige Youtube-Videos führen nicht nur zu einem Unterlassungs- und Löschungsanspruch, sondern Betroffenen steht gar "Schmerzensgeld" zu!

Das Landgericht folgte unserer Auffassung. Es teilte mit, dass die Gegenseite diesen Internetpranger nicht errichten durfte und das Verbreiten unwahrer Tatsachen und Beleidigungen einzustellen hat. Die dortigen Beiträge seien alle samt "subjektiv negativ geprägt" und lassen klare, bewusst gerichtete Verletzungshandlungen gegen unseren Mandanten erkennen. Aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung verurteilte das Gericht die Gegenseite nicht nur zur Unterlassung und Löschung, sondern es billigte unserem Mandanten auch die Zahlung von Schadensersatz als sogenanntes "Schmerzensgeld" zu.

"Insofern weisen sämtliche Äußerungen einen diffamierenden Charakter auf, welcher weit über jene Meinungsäußerung hinausgeht, die dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen dürfte. Hierbei ist einerseits wiederum die Gesamtkonstellation zu betrachten. Es handelt sich bei dem Beklagten nicht um eine wertneutrale dritte Person, sondern vielmehr um einen Mitstreiter bzw. Mitbewerber, welcher versucht, über die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Beiträge den Kläger an den „öffentlichen Pranger“ zu stellen. Inwiefern ihm diesbezüglich ein erhebliches Aufklärungs- und Berichterstattungsinteresse obliegen soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Sämtliche Beiträge sind subjektiv negativ geprägt und lassen eine entsprechende Objektivität für ein diesbezügliches Interesse entfallen. Dass es sich hierbei – nach Behauptung des Beklagten – teilweise um Tatsachenbehauptungen mit wertendem Charakter bzw. Werturteile handeln soll, kann insofern dahinstehen. Alle streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten weisen eine Diktion auf, die äußert polemisch und beleidigend daherkommt, so dass diese schon in der Gesamtbetrachtung einem entsprechenden Recht auf Meinungsäußerung nicht unterfallen können."

[..]

 

Bei wertender Beurteilung der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die wiederholte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor einer breiten Öffentlichkeit sowie die teils herabwürdigen Äußerungen über ihn einen solch schwerwiegenden Eingriff in dessen Rechte darstellt, dass zur Befriedigung dieser Beeinträchtigung ein immaterieller Schadensersatzanspruch notwendig ist. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Parteien als konkurrierende Spieler auf der Plattform „Twitch“ handeln. Im Rahmen der dortigen Auftritte, versuchen sich die Spieler im Rahmen des dort herrschenden spielerischen Wettbewerbsverhältnisses gegenseitige Vorteile zu verschaffen. Allerdings hat der Beklagte im Rahmen dessen die „rechtliche Linie“ des Zulässigen bei weitem überschritten. Unter Abwägung sämtlich despektierlichen Äußerungen sowie die unberechtigten Veröffentlichung eines Teils der Einkünfte der Klägers erachtet die Kammer die Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.000,- Euro als angemessen, aber auch als ausreichend an."

 

- zit. Landgericht Bochum, Urteil vom 02.03.23 - I-8 O 17/22



Das Urteil des LG Bochum (Urteil vom 02.03.23 - I-8 O 17/22) gibt es hier:

(Anmerkung: Diese Entscheidung des LG Bochum ist noch nicht rechtskräftig.)

Tenor:

 

1)  Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

 

zu unterlassen

 

a)      nachfolgenden „Screenshot“, aus denen finanzielle Zuwendung eines Dritten an den Kläger und damit seine Einnahmen ersichtlich sind, zu veröffentlichen, wie von dem Beklagten seit dem 15. Oktober 2020 mit seinem Video mit dem Titel „XXX-Streamer zieht seiner Community XXX€ ab!“ auf der Plattform Youtube unter URL: https://www.youtube.com/XXX und dort ab circa Minute 3:10 wie folgt geschehen:

XXX SCREENSHOT XXX

 

b)     über den Kläger öffentlich zu äußern

-        er „ziehe seiner Community XXX € ab“ (siehe Titel jenes Videos),

-        er habe „einen seiner Top-Supporter belogen und manipuliert, dass er Geld brauche für neue Hardware und einen Editor“ (siehe z.B. ca. ab Minute XX:XX bis XX:XX jenes Videos) und er sei aber „stattdessen mit dem Geld in den Urlaub gefahren“ (siehe ca. ab Minute XX:XX bis XX:XX jenes Videos),

-        er sei „manipulativ und verlogen [...] von vorne bis hinten“ (siehe ca. ab Minute XX:XX bis XX:XX jenes Videos),

 

wie von dem Beklagten seit dem 15. Oktober 2020 mit seinem Video mit dem Titel „XXX-Streamer zieht seiner Community XXX € ab!“ auf der Plattform Youtube unter URL: https://www.youtube.com/XXX und dort ab an vorbezeichneten Stellen geschehen,

 

c)    seine Stimme öffentlich wiederzugeben, wie von dem Beklagten seit dem 15. Oktober 2020 mit seinem Video mit dem Titel „XXX-Streamer zieht seiner Community XXX € ab!“ auf der Plattform Youtube unter  URL: https://www.youtube.com/XXX und dort ab an vorbezeichneten Stellen geschehen,

 

d)   über den Kläger öffentlich zu äußern

 

-        er sei „die größte Schlange in der Destiny Community“, er sei ein „manipulativer Heuchler“,

-        er habe einem anderen Spieler bzw. Dritten Geld gezahlt, damit dieser bei dem Unterlassungsgläubiger anstatt bei dem den Unterlassungsschuldner mitspiele (siehe z.B. ca. ab Minute XX:XX jenes Videos),

 

wie von dem Beklagten seit dem 10. Oktober 2020 mit seinem Video mit dem Titel „Die größte Schlange in der XXX Community XXX“ auf der Plattform Youtube unter URL: https://www.youtube.com/XXX und dort ab an vorbezeichneten Stellen geschehen,

 

e)    das Logo des Klägers, einen grünen XXX, ohne Einwilligung des Klägers zu verwenden, wie von dem Beklagten im Rahmen eines von ihm auf der Plattform Twitch erstellten „Teams“ unter der URL https://www.twitch.tv/team/XXX wie folgt geschehen:

 

XXX SCREENSHOT XXX

 

2) Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, die in den Anträgen 1) a) – e) Inhalte zu löschen.

 

3) Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger aufgrund von vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlungen – wie in den Anträgen 1) a) – e) dargestellt – einen Betrag in Höhe von 2.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2021 zu zahlen.

 

4) Ferner wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.877,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2021 zu zahlen.

 

5) Schließlich wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2022 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

 

Der Kläger begehrt vom Beklagten Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche aufgrund vermeintlicher Persönlichkeits- sowie Urheberrechtsverletzungen.

 

Die Parteien, welche vormals befreundet waren und nunmehr zerstritten sind, agieren als sogenannte „Streamer“ auf dem Gamingportal „Twitch“, wobei sie Videoechtzeitübertragungen („Livestreams“) durchführen in denen sie das Spiel „XXX“ vor der Kamera und Publikum spielen. Die -größtenteils deckungsgleichen- Zuschauer haben im Rahmen des Gamgingportals die Möglichkeit, mit den „Streamern“ via Chat zu interagieren und diese durch bezahlte Monatsabos oder Spenden zu unterstützen. Zudem betreiben sie entsprechende Profile und Kanäle in verschiedenen sozialen Netzwerken.

 

Der Kläger tritt hierbei unter dem Namen „XXX“ bzw. „XXX“ auf. Seitens des Beklagten wird unter der Bezeichnung „XXX“ gehandelt.

 

Am 10.10.2020 veröffentliche der Beklagte auf seinem YouTube-Kanal ein Video mit dem Titel „Die größte Schlange in der XXX Community“. In diesem Video äußert der Beklagte über den Kläger, er sei „die größte Schlange in der XXX Community“, er sei ein „manipulativer Heuchler“ und „er habe einem anderen Spieler bzw. Dritten Geld gezahlt, damit dieser bei dem Unterlassungsgläubiger anstatt bei dem den Unterlassungsschuldner mitspiele“. Hierbei benutze der Beklagte ein Logo („grüner XXX“), welches der Kläger grundsätzlich benutzt.

 

Am 15.10.2020 veröffentlichte der Beklagte ein weiteres Video auf seinem „YouTube- Kanal“ mit dem Titel „XXX-Streamer zieht seiner Community XXX € ab!“. In diesem Video äußert der Beklagte wiederum über den Kläger, er „ziehe seiner Community XXX € ab“, er habe „einen seiner Top-Supporter belogen und manipuliert, dass er Geld brauche für neue Hardware und einen Editor“, er sei „stattdessen mit dem Geld in den Urlaub gefahren“ sowie er sei „manipulativ und verlogen (...) von vorne bis hinten.“ Auch in diesem Video benutze er das Logo des grünen XXX. Ebenso werden in dem Video Bildnisse des Klägers sowie private Chatnachrichten wiedergegeben (vgl. Bl. 11 d. eAkte). Zudem beinhaltet das Video Screenshots, aus welchen ersichtlich wird, welche Summen die Zuschauer an den Kläger spendeten (Bl. 12 d. eAkte).

 

Ebenfalls im Oktober veröffentliche der Beklagte auf seinem Twitch-Kanal ein Video mit dem Titel „XXX Statement Statement zurück“, welches ein Bildnis des Klägers und auch Videoinhalte, die der Kläger selbst erstellte und auf seinem Twitch-Kanal zuvor selbst veröffentlichte, enthält (vgl. Bl. 13 f. d. eAkte) ebenso wie private Chatnachrichten, die der Kläger mit einem seiner Zuschauer in einem Privatchat führte.

 

Darüber hinaus veröffentlichte der Beklagte am 01.01.2021 auf der Plattform „Twitter“

ein Bildnis des Klägers (vgl. Bl. 15. d. eAkte).

 

Zudem veröffentlichte der Beklagte am 24.12.2021 über seinen Twitter-Account einen Screenshot eines Twitter-Beitrags (vgl. Bl. 165 d. eAkte), welchen wiederum der Kläger am 12.11.2021 über seinen Twitter-Account veröffentlichte. Hierbei ist der Beklagte bereits zuvor durch den Kläger „blockiert“ worden.

 

Unter dem Az. 8 O 31/21 führte der Kläger gegen den Beklagten bereits ein einstweiliges Verfügungsverfahren, indem dem Kläger durch einstweilige Verfügung vom 04.02.2021 untersagt wurde, dass am 01.01.2021 auf der Plattform „Twitter“ veröffentliche Lichtbild, zur Schau zu stellen.

 

Am 05.02.2022 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In Folge dieser änderte der Beklagte die vorbenannten Videos teilweise. Insofern entfernte er aus dem Video vom 10.10.2020 das vom Kläger verwendete Logo. Ebenso erfolgte dies im Video vom 15.10.2020, wobei er auch dort die streitgegenständlichen Bildnisse des Klägers verfremdete. Das Video aus Oktober 2020 auf der Plattform „Twitch“ wurde ebenso wie der Twitter-Beitrag vom 01.01.2021 entfernt.

 

Der Kläger behauptet, nach dem Ende der Freundschaft führe der Beklagte gegen ihn Hetzkampagnen in den sozialen Netzwerken. Er sei nach den entsprechenden Veröffentlichungen durch Teile seiner Stammzuschauer angefeindet worden. So werde auch durch die verbleibenden Inhalte immer noch die unwahre Aussage über ihn, er habe die Zuschauer belogen, um Spenden zu generieren, vermittelt und aufrechterhalten. Zudem verwende der Beklagte auch weiterhin sein Logo. Intention des Beklagten sei es, Teile seiner Zuschauerschaft abzugewinnen, um auf diesem Weg seine eigene Reichweite zu steigern. Dies sei ihm gelungen, da nach der Hetze des Beklagten seine Zuschauerzahlen sowie Einnahmen eingebrochen seien.

 

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bezüglich der Darstellung seiner Einnahmen zu, da dies seiner Privatsphäre zuzurechnen sei. Zudem verletzen ihn die öffentlichen Äußerungen des Beklagten in seiner Ehre, so dass ihm auch diesbezüglich der zuvor benannte Unterlassungsanspruch zustehe. Ebenso stünde ihm der entsprechende Unterlassungsanspruch bezüglich der Wiedergabe seiner Stimme zu, da diese seine Vertraulichkeitspähre verletze. Zudem sei er Urheber des entsprechenden Livestreams, in welchem seine Stimme wiedergegeben worden sei, so dass ihm auch ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zustünde. Darüber hinaus seien ihm umfangreiche exklusive Nutzungsrechte bezüglich seines Logos eingeräumt worden, insofern stünde ihm auch diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zu. Da die Parteien zudem in einem Mitbewerberverhältnis zueinanderstehen, greife für ihn auch der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gemäß § 8 UWG. Ferner habe er einen Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung aufgrund der vorbezeichneten Rechtsverletzungen gemäß § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, § 97 UrhG sowie bezüglich der bereits unterlassenen Handlungen zuzüglich der §§ 22 ff. KUG. Darüber hinaus könne er gemäß § 10 UWG auch die Gewinnabschöpfung verlangen. Insgesamt sei ihm eine immaterielle Geldentschädigung in Höhe von 5.000,- Euro zu zahlen. Zudem sei der Beklagte gemäß §§ 823, 249 BGB verpflichtet, die vorbezeichneten Inhalte zu löschen. Schließlich stünde ihm ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, wobei eine erhöhte Geschäftsgebühr von 1,5 in Ansatz zu bringen sei.

 

Mit Schriftsatz vom 25.04.2022, zugestellt an den Beklagten am 09.05.2022, hat der Kläger die Klage um den Klageantrag zu 5) erweitert. Hierbei macht er Kosten einer außergerichtlichen Abmahnung bezüglich der Veröffentlichung des Beitrags vom 24.12.2021 geltend.

 

Der Kläger beantragt,

 

1)    den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

zu unterlassen

 

a) nachfolgenden „Screenshot“, aus denen finanzielle Zuwendung eines Dritten an den Kläger und damit seine Einnahmen ersichtlich sind, zu veröffentlichen, wie von dem Beklagten seit dem 15. Oktober 2020 mit seinem Video mit dem Titel „XXX-Streamer zieht seiner Community XXX € ab!“ auf  der Plattform Youtube unter URL: https://www.youtube.com/XXX und dort ab circa Minute XX:XX wie folgt geschehen:

 

b) über ihn öffentlich zu äußern

 

-        er „ziehe seiner Community XXX € ab“ (siehe Titel jenes Videos),

-        er habe „einen seiner Top-Supporter belogen und manipuliert, dass er Geld brauche für neue Hardware und einen Editor“ (siehe z.B. ca. ab Minute XX:XX bis XX:XX jenes Videos) und er sei aber „stattdessen mit dem Geld in den Urlaub gefahren“ (siehe ca. ab Minute XX:XX bis XX:XX jenes Videos),

-        er sei „manipulativ und verlogen [...] von vorne bis hinten“ (siehe ca. ab Minute XX:XX bis XX:XX jenes Videos),

 

wie von dem Beklagten seit dem 15. Oktober 2020 mit seinem Video mit dem Titel „XXX-Streamer zieht seiner Community XXX € ab!“ auf der Plattform Youtube unter URL: https://www.youtube.com/XXX und dort ab an vorbezeichneten Stellen geschehen,

 

c) seine Stimme öffentlich wiederzugeben, wie von dem Beklagten seit dem 15. Oktober 2020 mit seinem Video mit dem Titel „XXX-Streamer zieht seiner Community XXX € ab!“ auf der Plattform Youtube  unter URL: https://www.youtube.com/XXX und dort ab an vorbezeichneten Stellen geschehen,

 

d) über ihn öffentlich zu äußern

 

-        er sei „die größte Schlange in der XXX Community“, er sei ein „manipulativer Heuchler“,

-        er habe einem anderen Spieler bzw. Dritten Geld gezahlt, damit dieser bei dem Unterlassungsgläubiger anstatt bei dem den Unterlassungsschuldner mitspiele (siehe z.B. ca. ab Minute XX:XX jenes Videos),

 

wie von dem Beklagten seit dem 10. Oktober 2020 mit seinem Video mit dem Titel „Die größte Schlange in der XXX Community XXX“ auf der Plattform Youtube unter  URL: https://www.youtube.com/XXX und dort ab an vorbezeichneten Stellen geschehen,

 

e) sein Logo, einen grünen XXX, ohne Einwilligung des Klägers zu verwenden, wie von dem Beklagten im Rahmen eines von ihm auf der Plattform Twitch erstellten „Teams“ unter der URL https://www.twitch.tv/XXX wie folgt geschehen:

 

XXX SCREENSHOT XXX

 

2)   den Beklagten zu verurteilen, die in den Anträgen 1) a) – e) Inhalte zu löschen,

 

3)   den Beklagten zu verurteilen, an ihn aufgrund von vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlungen -wie in den Anträgen 1) a) – e) dargestellt- einem Betrag in Höhe von mindestens 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2021 zu zahlen,

 

4)   den Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.403,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2021 zu zahlen,

 

5)   den Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte behauptet, ihm ginge es nicht darum, den Kläger in seinem Ansehen herabzusetzen oder gar Zuschauer dazu zu bewegen, sich vom Kläger abzuwenden. Er habe vielmehr das verwerfliche Verhalten des Klägers innerhalb der „Twich- Community“ öffentlich machen und die anderen Nutzer hierüber informieren wollen. Eine Löschung des Logos des Klägers sei auf der vom Beklagten unterhaltenen „Team“-Seite technisch nicht möglich. Der Kläger verwechsele zudem offensichtlich Wettbewerb und Konkurrenz mit Schädigungsabsicht.

 

Der Beklagte ist der Ansicht, es bestünde ein erhebliches Aufklärungs- und Berichterstattungsinteresse auf Seiten des Beklagten, hinter welchem das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurücktrete. Es handelte sich zum Teil und Tatsachenbehauptungen mit wertendem Charakter. Zudem unterfallen die Äußerungen teilweise dem Schutzbereich des Art. 5 GG als Werturteil, welchem ein Tatsachenkern zugrunde läge. Darüber hinaus habe der Kläger selbst die wiedergegebenen Äußerungen bewusst in die Öffentlichkeit gegeben. Ferner sei ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des UWG zwischen den Parteien nicht anzunehmen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.

 

1.        

Dem Kläger stehen sämtliche mit Klageantrag zu 1) geltend gemachte Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, 97 UrhG zu.

 

a.    Klageantrag zu 1. a.

 

Die Veröffentlichung des Screenshots, welcher die finanziellen Zuwendungen darbietet, die der Kläger erhalten hat, stellt eine Verletzung dessen allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

 

Bei den finanziellen Zuwendungen, welche der Kläger in Form von Spenden erhalten hat, handelt es sich um Umstände, welche eindeutig seiner Privatsphäre zuzurechnen sind und mithin dem Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1. Abs. 1 GG unterfallen. Im Rahmen dieser rechtlichen Wertung verfängt der Einwand des Beklagten, es bestünde ein erhebliches Aufklärungs- und Berichterstattungsinteresse, hinter welchem das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurücktrete, nicht. Vielmehr ist im Wege der vorzunehmen Wertung der Gesamtkontext zu betrachten. Die Parteien waren einst miteinander befreundet. Nachdem diese Freundschaft ein Ende fand, sind sie nunmehr „Rivalen“, was das Live-Spielen von Videospielen vor Publikum angeht, geworden. Sich in diesem Zusammenhang einer presseähnlichen Rechtfertigung in Form von investigativen Veröffentlichungen über Gegenspieler zu rühmen, kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Insofern haben die Beiträge des Beklagten keinerlei presseähnlichen Charakter, wodurch eine Abwägung der Grundrechte des Klägers gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegen Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet sein könnte.

 

b.    Klageanträge zu 1. b. und 1. d.

 

Auch sämtliche, mit den Klageanträgen zu 1. lit. b. bis 1. lit. d. geltend gemachten, Äußerungen des Beklagten über den Kläger verletzen diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, so dass dem Kläger ein entsprechender Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog zusteht.

 

Insofern weisen sämtliche Äußerungen einen diffamierenden Charakter auf, welcher weit über jene Meinungsäußerung hinausgeht, die dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen dürfte. Hierbei ist einerseits wiederum die Gesamtkonstellation zu betrachten. Es handelt sich bei dem Beklagten nicht um eine wertneutrale dritte Person, sondern vielmehr um einen Mitstreiter bzw. Mitbewerber, welcher versucht, über die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Beiträge den Kläger an den „öffentlichen Pranger“ zu stellen. Inwiefern ihm diesbezüglich ein erhebliches Aufklärungs- und Berichterstattungsinteresse obliegen soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Sämtliche Beiträge sind subjektiv negativ geprägt und lassen eine entsprechende Objektivität für ein diesbezügliches Interesse entfallen. Dass es sich hierbei – nach Behauptung des Beklagten – teilweise um Tatsachenbehauptungen mit wertendem Charakter bzw. Werturteile handeln soll, kann insofern dahinstehen. Alle streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten weisen eine Diktion auf, die äußert polemisch und beleidigend daherkommt, so dass diese schon in der Gesamtbetrachtung einem entsprechenden Recht auf Meinungsäußerung nicht unterfallen können.

 

c.     Klageantrag zu 1. c.

 

Darüber hinaus steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten auch ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bezüglich der Wiedergabe seiner Stimme zu.

 

Auch die öffentliche Wiedergabe der Stimme einer Person -ohne deren Zustimmung- stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar (vgl. Rixecker, in: MüKo BGB, 9. Aufl., § 12 Rn. 140). Dass der Kläger zuvor selbst im Wege seines Livestreams seine „Stimme" öffentlich zugänglich gemacht hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Insofern geht es vorliegend allein um die widerrechtliche Wiedergabe seiner Stimme durch einen Dritten. Die entsprechende Einwilligung hierzu, hat er durch seine eigene Veröffentlichung nicht konkludent erteilt.

 

Ebenso ist die Wiedergabe der Stimme durch den Beklagten auch nicht im Sinne eines Zitatzwecks – vergleichbar zu § 51 UrhG – gerechtfertigt. Denn auch hierbei ist die Funktion des Beklagten bei der vorliegenden Abwägung zu beachten. Bei ihm handelt es sich eben nicht um einen Journalisten oder einen Dritten in einer vergleichbaren Stellung, welcher vorrangig eine kritische Auseinandersetzung mit dem Werk des Klägers erzielen will. Vielmehr wird der Beklagte als Konkurrent des Klägers tätigt. Insofern beabsichtigt er über die Diffamierung des Klägers in Person einen Vorteil für die von ihm veröffentlichen Livestreams zu erzielen. Zu Werbezwecken ist das Zitieren von Werken aber gerade nicht gestattet (vgl. OLG München GRUR-RR 2015, S. 331).

 

Entgegen der Ansicht des Klägers steht diesem bezüglich seiner wiedergegebenen Stimme kein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG zu.

 

Dem streitgegenständlichen Livestream des Klägers, welchem seine Stimme entnommen worden ist, ist mangels Schöpfungshöhe kein Werkscharakter im Sinne des § 2 UrhG beizumessen. Mit dem Begriff Schöpfung wird im Allgemeinen ein Schaffensvorgang verbunden, der eine gewisse Gestaltungshöhe, einen Qualitätsgehalt besitzt (vgl. Thoms, Der urheberrechtliche Schutz der kleinen Münze, 1980, 246 ff.). Von einer Schöpfung spricht man üblicherweise nur dann, wenn etwas noch nicht Dagewesenes geschaffen wird (Schulze, in: Dreier/Schulze, 7. Aufl., UrhG § 2 Rn. 16). Unter Beachtung dieser Voraussetzungen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass dem streitgegenständlichen Livestream eine solche Gestaltungshöhe zukommt, welche für den Werkscharakter gemäß § 2 UrhG erforderlich wäre.

 

d.    Klageantrag zu 1. e.

 

Schließlich steht dem Kläger auch ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG bezüglich des durch den Beklagten verwendeten Logos zu.

 

Der Kläger hat umfangreich schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er umfassende Nutzungsrechte an dem streitbefangenen Logo durch den Urheber des Werkes eingeräumt bekommen hat. Vor diesem Hintergrund verfängt das einfache

 

Bestreiten des Beklagten bezüglich der für den Kläger eingeräumten Nutzungsrechte nicht.

 

Hierbei kann der Einwand des Beklagten, es sei unmöglich das Logo des Klägers zu löschen, unberücksichtigt bleiben. Der Beklagte trägt lediglich vor, dass die technischen Voraussetzungen für eine entsprechende Löschung nicht gegeben seien. Allerdings trägt er nicht vor, dass er sich bezüglich der Löschung auch mit dem Betreiber der Plattform „Twitch“ in Verbindung gesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Unmöglichkeit im rechtlichen Sinne nicht zu erkennen.

 

e.      

Entgegen der Ansicht des  Klägers ergeben sich die geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Klageanträge zu 1. lit a. bis lit. e. nicht aus § 8 UWG.

 

Bei den Parteien handelt es sich nicht um Mitberwerber im Sinne des § 2 Nr. 3 UWG. Vergleichbar zu den Anforderungen der Mitbewerbereigenschaft bei sog. „Influcencern“ dürfte für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung entscheidend sein, ob und wann die Tätigkeit ein geschäftliches, objektiv absatzförderndes Handeln darstellt, das etwa an § 5a Abs. 6 UWG zu messen ist. Dies erfordert eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Indizien für eine geschäftliche Handlung sind Verlinkungen der präsentierten Produkte oder Unternehmen, die Nutzung eines Businessprofils, die Entgeltlichkeit der Tätigkeit oder die Inanspruchnahme sonstiger Vorteile oder Zugaben. Maßgeblich für die lauterkeitsrechtliche Betrachtung ist die Qualität der Handlung und ihr äußeres Erscheinungsbild und nicht die Eigenschaft der handelnden Person. Eine nicht lauterkeitsrechtlich zu beurteilende private Handlung liegt vor, wenn der jeweilige Beitrag vorrangig zur Information und Meinungsbildung in Bezug auf weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Aspekten dient und nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung steht (Keller, in: Harte-Bavendamm/Henning- Bodewig UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 32b).

 

Das äußere Erscheinungsbild der Parteien sowie deren vorliegendes Verhalten stellt kein solch geschäftliches, objektiv absatzförderndes Handeln dar. Die Kammer verkennt hierbei, dass „Profi-Gamer“ ausschließlich aus wirtschaftlichen Interessen auf der Plattform „Twitch“ vertreten sein können. Dass dies auch bei den Parteien der Fall ist, ist jedoch nicht zweifelsfrei festzustellen, zumal der Kläger selbst angibt darüber nachgedacht zu haben, „als Profi“ tätig zu werden.

 

2. Klageantrag zu 2)

 

Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Löschungsanspruch ergibt sich als sog. Annexanspruch aus §§ 823, 249 ff. BGB bzw. gemäß § 98 Abs. 1 UrhG.

 

3. Klageantrag zu 3)

 

Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß §§ 823, 249, 253 BGB.

 

a.     

Dem Kläger steht aufgrund der vorbenannten Eingriffe in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.

 

In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu einem Entschädigungsanspruch führen kann. Ein solcher Anspruch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgegangen werden kann. Dabei kommt es insbesondere auf die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, den Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie den Grad des Verschuldens an (vgl. BGHZ 160, S. 298). Für das Vorliegen eines schwerwiegenden Persönlichkeitseingriffs kommt es in erster Linie auf die Verkürzung der Persönlichkeitssphäre und damit auf die objektive Seite der Verletzungen und weniger darauf an, wie sehr der Verletzte sich in subjektiver Hinsichtlich verletzt fühlt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.1998, Az.: 6 U 64/97).

 

Bei wertender Beurteilung der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die wiederholte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor einer breiten Öffentlichkeit sowie die teils herabwürdigen Äußerungen über ihn einen solch schwerwiegenden Eingriff in dessen Rechte darstellt, dass zur Befriedigung dieser Beeinträchtigung ein immaterieller Schadensersatzanspruch notwendig ist. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Parteien als konkurrierende Spieler auf der Plattform „Twitch“ handeln. Im Rahmen der dortigen Auftritte, versuchen sich die Spieler im Rahmen des dort herrschenden spielerischen Wettbewerbsverhältnisses gegenseitige Vorteile zu verschaffen. Allerdings hat der Beklagte im Rahmen dessen die „rechtliche Linie“ des Zulässigen bei weitem überschritten. Unter Abwägung sämtlich despektierlichen Äußerungen sowie die unberechtigten Veröffentlichung eines Teils der Einkünfte der Klägers erachtet die Kammer die Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.000,- Euro als angemessen, aber auch als ausreichend an.

 

b.     

Darüber hinausgehend hat            der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Gewinnabschöpfung gemäß § 10 UWG.

 

Wie bereits dargestellt, besteht zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis, so dass eine Gewinnabschöpfung gänzlich nicht in Betracht kommt.

 

4. Klageantrag zu 4)

 

Dem Kläger steht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gemäß §§ 823, 249 ff., 97a UrhG zu.

 

Allerdings erachtet die Kammer den klägerseits in Ansatz gebrachten Streitwert als deutlich überhöht. Unter Beachtung der Anzahl von neun Verstößen, welche die Kammer jeweils mit 5.000,- Euro bemisst, geht die Kammer von einem Streitwert von insgesamt 45.000,- Euro aus.

 

Im Rahmen dessen ist auch die durch den Kläger in Ansatz gebrachte, erhöhte 1,5 Geschäftsgebühr überzogen. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, inwiefern die vorliegende Streitigkeit besondere Schwierigkeiten aufweist. Alleine aufgrund der hohen Anzahl von Verstößen, ist eine entsprechende Berechnung nicht zu begründen.

 

Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen sind demnach außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.877,11 Euro (1,3 Geschäftsgebühr [Streitwert: 45.000,- Euro] + Post- und Telekommunikationspauschale + Umsatzsteuer) gerechtfertigt.

 

Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 823, 249 ff., 286, 288 BGB.

 

5. Klageantrag zu 5)

 

Darüber hinaus steht der mit Klageantrag zu 5) weitergehend geltend gemachte Anspruch bezüglich der Abmahnung des Verstoßes vom 24.12.2021 dem Kläger größtenteils zu.

 

Ein grundsätzlicher Erstattungsanspruch setzt voraus, dass dem Kläger zunächst ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 BGB, 823 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 GG zustehen würde, was vorliegend zu bejahen ist.

 

Der Vorwurf des Klägers bezüglich des mit Klageantrags zu 5) geltend gemachten widerrechtlichen „Reposten“ eines Twitterbeitrags begründet ebenfalls einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Der Kläger hat vor der Veröffentlichung des Beitrags den Beklagten „blockiert“ und mithin die streitgegenständliche Veröffentlichung diesem nicht zugänglich gemacht. Der Beklagte hat unter bewusster Umgehung dieser Beschränkung den entsprechenden Post veröffentlicht und mithin gegen die einschränkende Adressatenbestimmung des Klägers verstoßen. Dass der Beklagte sich dem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers bewusst ist, zeigt sich auch in dem Umstand, dass er den entsprechenden Beitrag nach der Abmahnung durch den Kläger gelöscht hat.

 

Allerdings erachtet die Kammer den Streitwert, welcher der Berechnung der Abmahnkosten zugrunde gelegt worden sind, als überhöht an. Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen ist ein Streitwert 5.000,- Euro anzusetzen. Auf dieser Grundlage steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch bezüglich außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro (1,3 Geschäftsgebühr [Streitwert: 5.000,- Euro] + Post- und Telekommunikationspauschale + Umsatzsteuer) zu.

 

Der diesbezüglich geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB und ist ab dem 10.05.2022 zu zahlen.

 

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 50.973,66 EUR festgesetzt.

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(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist nicht rechtskräftig.)

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LG Bochum, Urteil vom 02.03.22 - I-O 17/22 - vertreten von Rechtsanwalt Sven Nelke
Sogenannte Exposed-Videos auf Youtube, etc. sind per se bereits sehr bedenklich, geht es doch darum jemand anderen bloßzustellen. Verboten sind solche Videos aber grundsätzlich nicht. Werden in den Videos aber unwahre Tatsachen oder gar Schmähungen verbreitet, um ein falsches Bild über eine Person zu zeichnen, sind deratige Videos nicht erlaubt und Betroffene können sich hiergegen umfassend erwehren!
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