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Anwaltliche Abmahnung nebst Unterschrift im Internet veröffentlichen? - Rechtliche Konsequenzen drohen!

Abmahnung vom Anwalt im Internet oder auf Social Media veröffentlicht_Persönlichkeitsrechtsverletzung_Datenschutz_verboten_Rechtsanwalt Sven Nelke

Personenbezogene Daten ohne Zustimmung im Internet zu veröffentlichen, ist illegal. Ist der Betroffene ein Rechtsanwalt und wird sein Abmahnschreiben nebst Unterschrift veröffentlicht, dann stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzrechts dar und kann im Wege der Einstweiligen Verfügung untersagt werden  (LG Ellwangen (Jagst), Einstweilige Verfügung vom 26.01.2019 - 1 O 5/23).



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Einstweilige Verfügung wegen der Veröffentlichung eines Abmahnschreibens nebst Unterschrift

Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt (nicht aus dieser Kanzlei), beantragte beim Gericht eine einstweilige Unterlassungsverfügung, um die Veröffentlichung seiner Unterschrift auf einer von dem Antragsgegner betriebenen Website zu verhindern.

 

Der Antragsgegner hatte eine Abmahnung des Antragstellers mit dessen Unterschrift auf seiner Internetseite ohne Zustimmung des Antragstellers veröffentlicht. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner auf, die Veröffentlichung seiner Unterschrift zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nach Fristablauf wurde die Unterschrift des Antragstellers auf der Webseite des Antragsgegners geschwärzt. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde jedoch nicht abgegeben.

 

Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die Veröffentlichung seiner Unterschrift sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und auch seine Datenschutzrecht verletze und er daher Anspruch auf Unterlassung habe.

 

Das Gericht gab dem Antragsteller Recht und erließ eine einstweilige Verfügung, die dem Antragsgegner untersagte, die Unterschrift des Antragstellers öffentlich zugänglich zu machen oder zu verbreiten. Hierzu führte das Gericht aus:

 

"Das informationelle Selbstbestimmungsrecht umfasst „die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden", und zu wissen, .wer was, wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß" (BVerfGE 65, 1 (41 f.; 43) = NJW 1984, 419- Volkszählung; stRspr., zu!. BVerfG NVwZ 2016, 53 (53). Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Der Gehalt dieses Rechts ist dabei entwicklungsoffen, so dass es auch weitere persönlichkeitsgefährdende Entwicklungen der Informationsverarbeitung aufnehmen kann (BVerfG, Beschluss vom 6.11.2019 -1 BvR 16/13 = NJW 2020, 300 Rn. 90, beck-online). Zu den hiervon geschützten persönlichen Daten gehört auch die Unterschrift (vgl. LG Hagen, Beschluss vom 19.02.2020, Az..: 8 O 47/20).

 

Durch die ohne Zustimmung des Antragstellers erfolgte Veröffentlichung der Unterschrift greift der Antragsgegner rechtswidrig in dessen informationelles Selbstbestimmungsrecht ein. Vorliegend besteht die Gefahr des Missbrauchs der individuellen Unterschrift des Antragstellers. Die weitreichende Veröffentlichung, ohne dass dem Antragsteller der tatsächliche Empfängerkreis der Veröffentlichung bekannt ist, begründet eine zwar abstrakte, aber dennoch erhebliche Gefahr des Missbrauchs der Unterschrift."

 

- zit. LG Ellwangen (Jagst), Einstweilige Verfügung vom 26.01.2019 - 1 O 5/23

 


Ist er verboten, anwaltliche Abmahnschreiben im Internet oder auf Social Media -wie Facebook, Twitter, Instagram, etc.- zu veröffentlichen?

Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht.

 

Die Veröffentlichung von privaten Briefen, die ausschließlich an den Empfänger gerichtet sind, sind jedenfalls grundsätzlich verboten, sofern kein überwiegend berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung besteht (BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 - I ZR 211/53).



Bei Anwaltsschreiben wie Abmahnungen sieht dies hingegen anders aus: Bei anwaltlichen Abmahnschreiben handelt es sich nicht um private Briefe, sondern vielmehr um Dokumente, die in Ausübung des Anwaltsberufs erstellt werden. Grundsätzlich kann die Veröffentlichung eines anwaltlichen Abmahnschreibens im Internet oder auf Social Media daher erlaubt sein, wenn berechtigte Interessen hieran bestehen. Ob ein Interesse berechtigt ist, ist anhand des Einzelfalls zu ermitteln und hierbei spielen nachfolgende Kriterien eine Rolle:

  • Warum wurde das Abmahnschreiben veröffentlicht?
  • Wurden auch personenbezogene Daten wie Name, Kontaktdaten, die Unterschrift des Verfassers veröffentlicht?
  • Ist das Kanzleilogo zu sehen?
  • etc.
Anwaltliche Abmahnschreiben dürfen grundsätzlich veröffentlicht werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dennoch empfiehlt es sich,  Abmahnschreiben nicht zu veröffentlichen. Um nicht Gefahr zu laufen, rechtswidrig zu handeln, sollten in jedem Falle möglichst wenig personenbezogene Daten des Anwalts preisgegeben werden. Auf die Veröffentlichung der Unterschrift, des Kanzleilogos und ganzer Passagen sollte verzichtet werden.

 

Die Entscheidung des LG Ellwangen (Jagst) (Einstweilige Verfügung vom 26.01.2019 - 1 O 5/23) gibt es hier:

(Beachten Sie bitte, dass die Entscheidung anonymisiert ist und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mehr rechtskräftig ist.)

Tenor

 

  1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, die Unterschrift des Antragstellers öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zu verbreiten oder öffentlich zugänglich machen oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage A 1 beigefügten veröffentlichten Beitrag auf der Internetseite
  2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
  4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:

Antragsschrift vom 25.01.2023

 

Gründe:

 

Der Antragsteller begehrt die Unterlassung der Veröffentlichung seiner Unterschrift auf einer von dem Antragsgegner betriebenen Website.

 

I.

Der Antragsteller ist niedergelassener Rechtsanwalt. Der Antragsgegner betreibt laut einer Auskunft der DENIC die Website (Anl. A 2).

 

Der Antragsgegner veröffentlichte unter der URL XXX eine Abmahnung des Antragstellers sowie dessen darin enthaltene individuelle Unterschrift (Anl. A 1 ). Der Antragsteller hat der Veröffentlichung seiner Unterschrift nicht zugestimmt.

 

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.01.2023 forderte der Antragsteller den Antragsgegnerunter Fristsetzung zum 24.01.2023 auf, die Veröffentlichung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Anl. A 3). Das Schreiben Ist dem Antragsgegner am 23.01.2023 zugegangen (Anl. A 5). Zudem versandte der Antragsteller das Schreiben am 20.01.2023 per E-Mail an die bei der DENIC hinterlegte E-Mail-Adresse des Antragsgegners (Anl. A4).

 

Nach Fristablauf - ab dem 25.01.2023 - war die Unterschrift des Antragstellers auf der Webseite des Antragsgegners geschwärzt. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Antragsgegner nicht abgegeben.

 

Im Übrigen wird auf die Antragsschrift vom 25.01.2023 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

 

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Veröffentlichung seiner individuellen Unterschrift verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Unterlassung gemäߧ§ 1004 Abs.1 s. 2, 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.1 GG, Art. 2 Abs.1, 8 Abs.1 EMRK und aus§ 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 42 BDSG sowie§§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1, 17 DSG-VO zu.

 

Eine Unterdrückung des Inhalts ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung genüge nicht, um die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung auszuräumen.

 

Der Antragsteller beantragt:

 

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000.- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, die Unterschrift des Antragstellers öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zu verbreiten oder öffentlich zugänglich machen oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie In dem als Anlage A 1 beigefügten veröffentlichten Beitrag auf der Internetseite XXX.

 

II.

 

Die beantragte einstweilige Verfügung war aufgrund Dringlichkeit im Beschlusswege zu erlassen.

 

1.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen im Übrigen nicht.

 

2.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Verfügungsanspruch (a) als auch einen Verfügungsgrund (b) glaubhaft gemacht. Die vom Antragsteller erklärte anwaltliche Versicherung genügt hierbei als Mittel der Glaubhaftmachung nach§ 294 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017, XII ZB 463/16, Rn. 13 f., juris). Aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit war die Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu erlassen (c).

 

a)

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung seiner Unterschrift gegen den Antragsgegner aufgrund der Verletzung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts gemäß §§ 1004 Abs.1 S. 2, 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art 2 Abs. 1, 1 Abs.1 GG.

 

(1)

Das informationelle Selbstbestimmungsrecht umfasst „die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden", und zu wissen, .wer was, wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß" (BVerfGE 65, 1 (41 f.; 43) = NJW 1984, 419- Volkszählung; stRspr., zu!. BVerfG NVwZ 2016, 53 (53). Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Der Gehalt dieses Rechts ist dabei entwicklungsoffen, so dass es auch weitere persönlichkeitsgefährdende Entwicklungen der Informationsverarbeitung aufnehmen kann (BVerfG, Beschluss vom 6.11.2019 -1 BvR 16/13 = NJW 2020, 300 Rn. 90, beck-online). Zu den hiervon geschützten persönlichen Daten gehört auch die Unterschrift (vgl. LG Hagen, Beschluss vom 19.02.2020, Az..: 8 O 47/20).

 

(2)

Durch die ohne Zustimmung des Antragstellers erfolgte Veröffentlichung der Unterschrift greift der Antragsgegner rechtswidrig in dessen informationelles Selbstbestimmungsrecht ein. Vorliegend besteht die Gefahr des Missbrauchs der individuellen Unterschrift des Antragstellers. Die weitreichende Veröffentlichung, ohne dass dem Antragsteller der tatsächliche Empfängerkreis der Veröffentlichung bekannt ist, begründet eine zwar abstrakte, aber dennoch erhebliche Gefahr des Missbrauchs der Unterschrift. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Unterschrift als Teil der informationelle Selbstbestimmung, welche wiederum eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, vom Antragsteller selbst - und sei es nur in anwaltlichen Schriftsätzen - dem Verkehr in Teilen öffentlich gemacht wird. Gleichwohl begründet die Veröffentlichung – und hierin liegt der wesentliche Unterschied - einer Vielzahl von unbekannten Personen gegenüber die erhebliche Gefahr des Missbrauchs. Es unterliegt daher alleine der Dispositionsbefugnis des Antragsgegners, seine personenbezogenen Daten in Form der individuellen Unterschrift zu veröffentlichen, sofern er hierin nicht eingewilligt hat oder Belange Dritter überwiegen. Eine Einwilligung des Antragstellers liegt nicht vor; ebenso sind überwiegende Belange Dritter an der Veröffentlichung der individuellen Unterschrift des Antragstellers nicht ersichtlich.

 

(3)

Der Antragsgegner haftet als Betreiber der Website und nach Kenntnis des Rechtsverstoßes zumindest als Störer (BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06 = NJW 2007, 2558, beck-online; BGH, Urteil vom 30.06.2009 - VI ZR 210/08 = MMR 2009, 752, beck-online).

 

(4)

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der initialen Rechtsverletzung vermutet (BGH, Urteil vom29. Juni 2021, VI ZR 52/18, Rn. 25, juris). Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr liegt nicht bereits darin, dass der Antragsgegner die Verletzung nicht mehr aufrechterhält; es hätte insoweit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedurft (BeckOK BGB/Fritzsche, 64. Ed.1.11.2022, BGB§ 1004 Rn. 93 m.w.N.).

 

b)

Der erforderliche Verfügungsgrund der Dringlichkeit liegt vor. Der Verfügungsgrund besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 935 Rn. 10). Dies ist bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Veröffentlichungen im Internet regelmäßig anzunehmen und vorliegend aufgrund der Gefahr des Missbrauchs der Unterschrift durch Dritte zu bejahen (OLG Stuttgart Urt. v. 23.1.2019 - 4 U 214/18, BeckRS 2019, 5526 Rn. 42, beck-online). Ein Fall der Selbstwiderlegung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017, 4 U 166/16, Rn. 35, juris) liegt ersichtlich nicht vor.

 

c)

Die Sache ist auch besonders eilbedürftig, da die abstrakte Gefahr des Missbrauchs der Unterschrift sich jederzeit konkretisieren und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, den Eintritt eines Schadens abzuwarten. Aufgrund besonderer Dringlichkeit sowie der bereits erfolgten Gelegenheit zur Stellungnahme für den Antragsgegner war die Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu erlassen, § 937 Abs. 2 ZPO (vgl. MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 937 Rn. 7).

 

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.

Quelle: openJur 2020, 31998

Die Entscheidung des LG Ellwangen (Jagst) [Einstweilige Verfügung vom 26.01.2019 - 1 O 5/23] als Download:

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LG Ellwangen (Jagst), Einstweilige Verfügung vom 26.01.2019 - 1 O 5/23
Personenbezogene Daten ohne Zustimmung im Internet zu veröffentlichen, ist illegal. Ist der Betroffene ein Rechtsanwalt und wird sein Abmahnschreiben nebst Unterschrift veröffentlicht, dann stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzrechts dar und kann im Wege der Einstweiligen Verfügung untersagt werden (LG Ellwangen (Jagst), Einstweilige Verfügung vom 26.01.2019 - 1 O 5/23).
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