Nach einem Verkehrsunfall darf der Geschädigte Kosten für die Reparatur des Unfallswagens bei seiner Werkstatt verlangen, selbst wenn keine Reparatur stattfand!

Verkehrsunfall - keine Kürzung der Reparaturkosten - Vertrauenswerkstatt darf beauftragt werden - Versicherung darf Schadensersatz nicht kürzen - Rechtsanwalt Sven Nelke

Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte das Recht, die Werkstatt seiner Wahl für die Reparatur des Unfallwagens auszuwählen. Wenn der Geschädigte jedoch entscheidet, den Wagen nicht tatsächlich reparieren zu lassen und stattdessen nur fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf die Versicherung grundsätzlich die Stundensätze der gewählten Werkstatt nicht kürzen, um den berechtigten Schadensersatz zu reduzieren (so z.B. LG Köln, Urteil vom 31.05.2006 - 13 S 4/06).



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Nichtamtlicher Leitsatz des LG Köln (Urteil vom 31.05.2006 - 13 S 4/06:

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, wenn diese angemessen sind.


Das Urteil (LG Köln, Urteil vom 31.05.2006 - 13 S 4/06) gibt es hier:

Tenor:

 

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 23.12.2005 -21 C 390/05- abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 01.09.2005 -Geschäftsnr. 05-2600100-0-2 - wird abzüglich am 19.10.2005 gezahlter 47,22 € aufrechterhalten.
  2. Die Kosten des Rechtstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

 

I.

 

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313 a Abs.1 S.1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

 

Die zulässige, insbesondere an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache auch Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach der zwischenzeitlichen Zahlung von 47,22 € gemäß §§ 7 Abs.1 StVG, 823 BGB noch ein Anspruch auf Zahlung weiterer 895,07 € aus dem Verkehrsunfall vom 1.7.2005 zu.

 

Mit ihren Einwendungen vermag die Beklagte nicht durchzudringen.

 

1. Soweit die Beklagte dem Kläger entgegenhalten will, dass die von ihr benannten Werkstätten günstigere Stundenverrechnungssätze berechneten als eine Audi-Vertragswerkstatt, muss sich der Kläger hierauf nicht verweisen lassen. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des LG Bochum (Urteil vom 9. September 2005 –5 S 79/05-, ZfSch 2006,205 – 209) an, wonach der Geschädigte berechtigt ist, auch bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt bei der Schadensberechnung einzusetzen

 

So ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Er ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. LG Bochum aaO, zitiert nach juris, dort S.3 2b, BGH NJW 2005, 1108 (1109); BGHZ 154 (395(397 ff) = BGH NJW 2003, 2085; BGH NJW 1989, 3009 = VersR 1989, 1056 ff.).

 

Der Geschädigte ist demnach weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise allerdings Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1108 (1109); BGHZ 155, 1 (3) = BGH NJW 2003, 2086 (2087); BGHZ 154, 395 (398) = BGH NJW 2003, 2085 ff.; BGH NJW 1992, 1618 ff.).

 

Mit der Verweisung auf Stundenverrechnungssätze bestimmter Werkstätten würde in diese Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen, denn der Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis quasi auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten Werkstatt beschränkt, auch wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert.

 

Der Einwand der Beklagten ist im Ergebnis auch nicht anders zu beurteilen als der Versuch, gegenüber einer fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis mit den Stundenverrechnungssätzen von markengebundenen Fachwerkstätten den Geschädigten auf den Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Werkstätten einer Region verweisen zu wollen; dies hat der BGH im sogenannten Porscheurteil als unzulässig und mit der Möglichkeit der fiktiven Abrechnung sowie der Dispositionsbefugnis des Geschädigten nicht vereinbar erklärt (vgl. dazu BGH NJW 2003, 2086 (2087ff)). Nach diesen Grundsätzen muss sich der Geschädigte bei der zulässigen (abstrakten) Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht auf eine Reparatur bzw. eine Reparaturrechnung einer konkreten anderen Werkstatt verweisen lassen.

 

Hinzu kommt, dass der Geschädigte nach den Grundsätzen des sogenannten Porsche-Urteils gerade nicht zur Entfaltung erheblicher Eigeninitiative im (ausschließlichen) Interesse des Schädigers verpflichtet ist und nur auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann. Folgte man der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, so wäre der Geschädigte gezwungen, nach der Benennung anderer Werkstätten durch den Schädiger selbst zu prüfen, ob es sich bei den genannten Werkstätten um einer markengebundenen Fachwerkstätte gleichwertige Werkstätten handelt. Unabhängig davon, dass schon schwer vorstellbar ist, wie eine solche Prüfung durch den Geschädigten in der Praxis tatsächlich erfolgen sollte, bedeutete dies einen zusätzlichen Mehraufwand, zu dem der Geschädigte nicht verpflichtet ist.

 

Letztlich würde die Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze anderer Werkstätten im Rahmen einer zulässigen abstrakten und fiktiven Abrechnung dazu führen, dass sich der Geschädigte stets auf eine konkrete Werkstatt -nicht einmal eine markengebundene Fachwerkstatt- verweisen lassen müsste, was jedoch die Grenzen zwischen einer zulässig fiktiven Abrechnung und deren Grundlage sowie einer konkreten Abrechnung verwischen würde. Dies muss der Geschädigte im Rahmen einer zulässig abstrakten Berechnungsmöglichkeit so nicht hinnehmen, da damit der zulässig abstrakten Berechnungsmöglichkeit durch Einwände aus einer konkreten Abrechnung der Boden entzogen würde (vgl. LG Bochum, aaO, zitiert nach juris, dort S. 4 2.d).

 

2. Zu dem von der Beklagten zu ersetzenden Schaden gehören auch die Aufschläge für die UPE und die fiktiven Verbringungskosten. Denn der Kläger ist nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt, die bei einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten zu verlangen. Dass im Falle einer dortigen fiktiven Reparatur auch Aufschläge für UPE und die Verbringungskosten in geltend gemachter Höhe anfallen, hat der Sachverständige U1 in seinem Gutachten vom 4.7.2005 festgestellt. Dieses Gutachten ist von der Beklagten inhaltlich nicht hinreichend substantiiert angegriffen worden. Insbesondere reichte angesichts des schon vorliegenden Sachverständigengutachtens das bloße Bestreiten, dass "bei einer Reparatur in einer Audi-Werkstatt" UPE-Aufschläge und Verbringungskosten anfallen, nicht aus. Die Beklagte hätte vielmehr konkrete Fehler im Sachverständigengutachten oder Zweifel an der Sach- und Fachkunde des Gutachters aufzeigen müssen. Dies wäre ihr durch Benennung konkreter Audi-Werkstätten, die solche Zuschläge nicht berechnen, auch ohne großen Aufwand möglich gewesen. Dass die von der Versicherung der Beklagten vorprozessual benannten Werkstätten oder andere nicht markengebundene Werkstätten der Region UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nicht berechnen, ist aus den vorstehenden Gründen unerheblich.

 

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286,288 BGB.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

 

III.

 

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.

 

Streitwert für das Berufungsverfahren: 895,07 €


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