· 

LG Köln: Die Veröffentlichung privater Chatnachrichten -wie WhatsApp-Nachrichten- gegen den Willen des Verfassers ist verboten!

Private Chatnachrichten, die zum Beispiel auf WhatsApp -privat oder im Gruppenchat- geschrieben wurden, dürfen grundsätzlich nicht ohne Einwilligung des Verfassers veröffentlicht oder auf eine andere Plattform übertragen werden. In einem von uns vertretenen Fall erließ das Landgericht Köln wegen der Veröffentlichung privater WhatsApp-Gruppen-Chat-Nachrichten auf Twitter eine einstweilige Verfügung mittels dessen dem Chatpartner verboten wurde, entsprechenden WhatsApp-Chatverlauf zu "leaken". (siehe LG Köln, Beschluss vom 01.02.21 - 28 O 77/21).


KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG ANFORDERN!

 

Sie sehen sich einer einstweiligen Verfügung ausgesetzt oder wollen eine solche erlassen wissen? Ihre privaten Chatverläufe sollen oder wurden -auf Twitter, Facebook, Instagram, TikTok, u.a.- veröffentlicht und Sie wollen das nicht? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich professionell helfen. Fordern Sie gerne unsere kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung an!

Alternativ können Sie uns auch gerne anrufen, um Ihre kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Rechtsanwalt am Telefon zu erhalten. Gerne sind wir für Ihre kostenlose Ersteinschätzung auch über WhatsApp erreichbar:

 

02232 / 30 484 60


Zum Sachverhalt: Chatpartnerin veröffentlichte vertrauliche WhatsApp-Nachrichten des Mandanten auf Twitter!

Unser Mandant schrieb über private Themen auf WhatsApp. Es handelte sich um eine WhatsApp-Gruppe, in der man sich über diverse Themen austauschte und hierüber auch diskutierte. Über eine Diskussion gerieten die Parteien in Streit und eine Chatpartnerin dieser WhatsApp-Gruppe beschloss sodann, über ihren Twitter-Account Teile dieses WhatsApp-Chatverlaufs zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung der privaten Korrespondenz bzw. der "Leak" diente mutmaßlich dazu, sich mit ihrer eigenen Meinung vor einem größeren Publikum zu profilieren und Bestätigung zu erfahren, mithin unseren Mandanten bloßzustellen.

 

Unser Mandant, dessen Nachrichten aus jener WhatsApp-Gruppe auf diese Weise veröffentlicht wurden, wollte dies nicht. Nachdem er zunächst selbst jene Chatpartnerin zur Löschung aufforderte, mandatierte er uns.

 

Wir forderten die Gegenseite zur Löschung der Veröffentlichung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, u.a. auf. Da jedoch keine Reaktion erfolgte, wandten wir uns an das LG Köln und beantragten dort für unseren Mandanten den Erlass einer einstweiligen Verfügung.


LG Köln: Wer private WhatsApp-Chatverläufe gegen den Willen des Verfassers veröffentlicht verletzt die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung!

Das Gericht erließ den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zu Freuden unseres Mandanten sehr zügig. Hierbei spielte für das Gericht auch keine Rolle, dass die Chatnachrichten nicht 1-zu-1 ausgetauscht wurden.

 

Denn auch Gruppen-Chatnachrichten, die in einer -größeren Gruppe- geschrieben wurden, dürfen nicht ohne Einwilligung von der einen Plattform (wie WhatsApp) auf die andere Plattform (wie Twitter) übertragen werden. Vielmehr obliegt es dem Verfasser darüber zu entscheiden, ob und in welchem Rahmen er seine Chatnachrichten veröffentlichen lassen will. Ohne die Zustimmung des Verfassers liegt hierbei eine Rechtsverletzung vor, die auch mit einer kostspieligen Unterlassungsverfügung geahndet werden kann.

"Die streitgegenständlichen Äußerungen verletzen den Antragsteller rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Durch die wörtliche Wiedergabe des Schriftsatzes sowie der privaten Chatinhalte sind vorliegend die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers betroffen. Die sprachliche Fassung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Grundsätzlich steht daher allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."

 

- zit. LG Köln, Beschluss vom 01.02.21 - 28 O 77/21



Den Beschluss des LG Köln (Beschluss vom 01.02.21 - 28 O 77/21) gibt es hier:

(Anmerkung: Diese Entscheidung des LG Köln ist noch nicht rechtskräftig.)

Tenor:

 

I. Im Wege der

 

einstweiligen Verfügung

 

wird angeordnet:

 

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

 

v e r b o t e n,

 

nachfolgende private WhatsApp-Chat-Nachrichten des Antragstellers ohne dessen Einwilligung zu veröffentlichen:

 

SCREENSHOT

 

wenn dies wie durch Veröffentlichung vom 30. Januar 2021 über den Twitter- Account der Antragsgegnerin mit Namen „XXX“ wie folgt geschieht:

 

SCREENSHOT

 

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

III. Streitwert: 10.000,- €

 

Gründe:

 

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.02.2021 ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

 

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden lnteressenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben, insbesondere innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht hat. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, denn diese wurde mit Schreiben vom 19.02.2021 seitens der Antragstellerinnen abgemahnt, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern.

 

2.

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GG. Die streitgegenständlichen Äußerungen verletzen den Antragsteller rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Durch die wörtliche Wiedergabe des Schriftsatzes sowie der privaten Chatinhalte sind vorliegend die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers betroffen. Die sprachliche Fassung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Grundsätzlich steht daher allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Einer Weitergabe des Inhalts der Kommunikation an Dritte oder gar einer Veröffentlichung dieser hat der Antragsteller nicht zugestimmt. Das Interesse des Antragstellers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt auch das von der Antragsgegnerin verfolgte lnformationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit.

 

3.

Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von dem ihr durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, die Streiiwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.


Das Urteil als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist rechtskräftig.)

Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:

Download
LG Köln, Beschluss vom 01.02.21 - 28 O 77-21 - vertreten von RA Sven Nelke
Private WhatsApp-Chatnachrichten zu veröffentlichen, insbesondere um jemanden bloßzustellen, ist ohne die Einwilligung des Verfassers nicht erlaubt. Es droht eine teure Abmahnung und
LG Köln, Beschluss vom 01.02.21 - 28 O 7
Adobe Acrobat Dokument 738.4 KB

Sie sehen sich einer einstweiligen Verfügung ausgesetzt oder wollen eine solche erlassen wissen? - Wir helfen Ihnen!

Wir helfen Ihnen gerne und vertreten Sie deutschlandweit.

 

Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an!



Haben Sie eine Frage oder eine Anmerkung zu diesem Thema? - Nutzen Sie die Kommentarfunktion!

Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss, wonach wir für die Beantwortung ihrer Fragen keine Gewähr übernehmen können. Wir beantworten Ihre Frage lediglich unverbindlich. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge oder ein Feedback!


Kommentar schreiben

Kommentare: 0