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Rechtslage: Unbrechtigter Abbruch der Internetauktion wegen Verkauf des Artikels außerhalb von ebay!

Ein Verkäufer darf die Internetauktion nicht einfach abbrechen, weil er den Artikel anderweitig außerhalb von ebay verkauft hat (AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 10.10.19 - 3 C 54/19)


Zum Sachverhalt: Der Mandant steigerte bei Ebay auf einen Artikel und der Verkäufer beendete die Auktion vorzeitig!


Unser Mandant bot bei ebay auf ein gebrauchtes I-Phones. Der Verkäufer brach die ebay-Auktion einfach vorzeitig ab und äußerte sich auf Nachfrage erst einmal nicht. Erst im späteren Verlauf zeigte sich, dass er Artikel anderweitig verkauft habe. Sodann trat unser Mandant vom Kaufvertrag zurück und forderte Schadensersatz ein. Diesen war der Verkäufer jedoch nicht zu zahlen bereit.

 

Schließlich wurden wir beauftragt, den Schadensersatz geltend zu machen und konnten für unseren Mandanten bei Gericht einen Sieg erringen

AG Rheda-Wiedenbrück: Wird bei ebay eine Internetauktion geschaltet, darf der Artikel nicht anderweitig verkauft werden! Der Auktionsabbruch ist dann nicht gerechtfertigt!

Das Gericht teilte unsere Rechtsauffassung und sprach unseren Mandanten den begehrten Schadensersatz zu. Auch muss der Verkäufer unsere Anwaltsgebühren erstatten.

 

Das Gericht traf folgende Aussagen:

"Nach ständiger Rechtsprechung stellt es gerade keinen Grund zur vorzeitigen Beendigung des Angebots dar, wenn der Angebotsartikel - so wie angegeben - anderweitig verkauft, verschenkt oder sonst weitergegeben worden ist."

 

AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 10.10.19 - 3 C 54/19

(Die gerichtliche Entscheidung finden Sie unten auf dieser Seite!)


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Das Urteil des AG Rheda-Wiedenbrück (Urteil vom 10.10.19 - 3 C 54/19) gibt es hier:


vorzeitige Beendigung ebay angebot-schadensersatz-rechtsanwalt sven nelke

Tenor:

 

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 231 ,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 10.11.2016 zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seitdem 10.11.2016 zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und der Beklagte
  5. 4/5. Die Kosten der Streithilfe trägt der Kläger zu 1/5; im Übrigen trägt sie der Streithelfer selbst.
  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

 

Der Kläger nimmt den Beklagten nach vorzeitiger Beendigung einer eBay-Auktion auf Schadensersatz in Anspruch.

 

Unter dem Namen „XXX" und der Transaktionsnummer XXX bot der Streitverkündete, der Sohn des Beklagten, ein gebrauchtes iPhone 5 mit einem Speicherplatz von 16 GB zu einem Startpreis von 1,00€ an. Der Kläger war gewerbliches Mitglied bei eBay und nahm unter dem Namen „XXX" als Bieter an der Versteigerung teil.

 

Die Versteigerung des iPhones erfolgte auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Im Versteigerungszeitraum enthielten diese folgende Regelungen: Ausweislich § 6 Nr. 2 eBay-AGB gibt ein Verkäufer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über einen Artikel ab, wenn er mittels der eBay-Dienste einen Artikel im Auktions- oder Festpreisformat einstellt. Gemäß § 6 Nr. 5 eBay-AGB nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt gemäß § 6 Nr. 6 eBay-AGB zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer ist dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

 

Vor dem regulären Ende der Auktion beendete der Streitverkündete diese am X.05.2015 vorzeitig. Zum Zeitpunkt des Abbruchs war der Kläger mit einem Betrag in Höhe von 6,50 € Höchstbietender. Der Kläger setzte den Verkäufer darüber in Kenntnis, dass ertrotz der Beendigung der Auktion den Artikel kaufen wolle und bat um Mitteilung der Kontodaten innerhalb von zwei Wochen, um für den Artikel in Vorkasse gehen zu können. Der Streitverkündete entgegnete daraufhin: „Kann das l iPhone leider nicht mehr verkaufen da es nicht mehr in meinem Besitz ist."

 

Der Kläger erklärte sodann noch am gleichen Tag den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Verkäufer auf, einen Schadensersatz in Höhe von 231,33 € innerhalb von 4 zwei Wochen auf das klägerische Konto zu überweisen. Auch bat der Kläger um die Zusendung der Adressdaten. Der Beklagte und der Streitverkündete kamen diesen Aufforderungen nicht nach.

 

Am X.06.2015 forderte der vom Kläger beauftragte Prozessbevollmächtigte bei eBay die Kontaktdaten des Accountinhabers an. Unter dem 08.07.2015 erteilte eBay die Auskunft, dass der Beklagte Accountinhaber war. Die gespeicherte E-Mail-Adresse lautete „XXX".

 

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom X.03.2016 forderte der Kläger den Beklagten auf, binnen drei Wochen den Schadensersatz in Höhe von 231,33 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu zahlen. Mit Schriftsatz vom X.03.2016 bot der Beklagte dem Kläger an, ein entsprechendes Gerät oder alternativ zum gleichen Kaufpreis ein iPhone 5s mit einer Speicherleistung von 16 GB zu übereignen. Hierauf reagierte der Kläger zunächst nicht, da sein späterer Prozessvertreter das Schreiben vom X.3.2016 irrtümlich einem anderen Verfahren zugeordnet hatte. Erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom X.10.2016 fragte er an, ob noch eine Bereitschaft zur Erfüllung bestehe. Dies verneinte der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom X.11.2016 und erklärte seinerseits den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Annahmeverzugs.

 

Der Kläger behauptet, ein berechtigter Grund zum Abbruch der Auktion i.S.d. eBay-Geschäftsbedingungen habe nicht bestanden. Der Kläger habe auch nicht als sogen. Abbruchjäger gehandelt. Er habe insbesondere nicht in erster Linie Schadensersatzansprüche wegen unberechtigten Auktionsabbrüchen geltend machen wollen. Vielmehr habe er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit unter anderem auf eine Vielzahl von Handys geboten, um diese günstig einzukaufen, ggf. aufzubereiten und sodann mit Gewinn zu veräußern

 

Der Kläger ist der Ansicht, das Handeln des Streitverkündeten sei dem Beklagten nach Maßgabe der AGB von eBay zuzurechnen. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich auch ohne Fristsetzung, weil der Beklagte zurechenbar die Vertragserfüllung endgültig und ernsthaft verweigert habe. Dem Ersatzanspruch stehe auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.

 

Der vom Kläger am X.12.2018 bei Gericht beantragte Mahnbescheid mit den späteren Prozessanträgen ist dem Beklagten am X.1.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom X.3.2019, eingegangen am X.3.2019 hat der Kläger dem Sohn des Beklagten den Streit verkündet, woraufhin dieser dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten ist.

 

Der Kläger beantragt,

 

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 231,33 € nebst Zinsen in 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem X.05.2016 zu zahlen,
  2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 140,40 € nebst Zinsen in 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit X.05.2016 zu zahlen.

 

Der Beklagte und der Streitverkündete beantragen,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie erheben die Einrede der Verjährung. Im Übrigen behaupten Sie, der Kläger habe kein Interesse am Erwerb des streitgegenständlichen iPhones gehabt, sondern von vornherein nur Schadensersatzansprüche stellen wollen.

Der Beklagte behauptet ferner, er sei für den Anspruch nicht passivlegitimiert, da der Streitverkündete ohne sein Wissen den Account eröffnet und die Auktion gestartet habe.

 

Der Beklagte und der Streitverkündete sind der Ansicht, Ansprüche des Klägers bestünden nicht, weil die Erfüllung des Kaufvertrags niemals endgültig verweigert worden sei. Nach dem Angebot der Leistung mit Schreiben vom X.3.2016 habe der Kläger vielmehr über 10 Monate seinerseits nicht reagiert, weshalb der Rücktritt wegen Annahmeverzugs beklagtenseits wirksam erklärt worden sei. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche des Klägers verwirkt und ihre Geltendmachung rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger als bloßer Abbruchjäger agiert habe.

 

Das Gericht hat im Hauptverhandlungstermin vom X.08.2019 den Streitverkündeten

angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom X.08.2019 und die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die hinreichend bestimmte und auch sonst zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

 

I.1.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB in Höhe von 231,33 € zu.

 

a.

Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag über das IPhone i.S.d. § 433 Abs. 1 BGB zustande gekommen.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Geschäftsbedingungen von eBay für die Auslegungen der im Rahmen einer Online-Auktion auf dieser Plattform abgegebenen Willenserklärungen maßgeblich, soweit von den Vertragsparteien keine abweichenden Erklärungen abgegeben worden sind (ständige Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 08.06.2011 - VIII ZR 305/10 - Rn. 15; vom 10.12.2014 - VIII ZR 90/14 - Rn. 14; vom 15.02.2017 - VIII ZR 59/16 - Rn. 12, jeweils zitiert nach juris). Nach der vom Kläger mitgeteilten und vom Beklagten nicht bestrittenen seinerzeitigen Fassung des § 6 der AGB von eBay kam ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden auch dann zustande, wenn die Auktion vorzeitig abgebrochen wird, es sei denn der Anbieter war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen. Die Angebotserklärung stand danach unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme. Die unberechtigte Rücknahme des Angebotes führte hingegen zum Vertragsabschluss mit dem Höchstbietenden, wenn die Parteien - wie hier - keine abweichenden Vertragserklärungen abgegeben hatten. Nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen ist vom Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags auszugeben.

 

aa) Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion unstreitig das höchste Gebot abgegeben (§ 6 Nr. 2 eBay-AGB).

 

bb) Der Beklagte ist als Verkäufer passivlegitimiert. Das Eröffnen der Auktion stellt ein ihm zurechenbares Verkaufsangebot dar. Zwar ist das Gericht nach der Anhörung in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Sohn des Beklagten, der Streitverkündete, das Verkaufsangebot eingestellt hat und nicht der Beklagte selbst. Dieser muss sich das Angebot jedoch analog § 164 Abs. 1 S. 1 BGB zurechnen lassen.

 

Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor (BGH v. 1 1.05.2011 - VIII ZR 289/09). Für die Abgrenzung, ob ein Geschäft des Accountinhabers oder ein Eigengeschäft vorliegt, kommt es nicht auf den inneren Willen des Handelnden an und auch nicht darauf, ob er Vertretungsmacht für den Namensträger hat; entscheidend ist, wie die Gegenpartei das Verhalten des Handelnden auffassen durfte (Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, §

164Rn. 10).

 

Ausschlaggebend ist hiernach, wer als Accountinhaber nach außen auftrat. Entsprechend der dem Kläger von eBay erteilten Auskunft vom X.07.2015 war dies der Beklagte. Ein Käufer, der mit der Zahlung des Kaufpreises in Vorleistung tritt, hat ein natürliches Interesse daran, zu erfahren, wer sein Vertragspartner ist; hierbei wird er zu Recht darauf vertrauen dürfen, dass dies die unter dem Mitgliedsnamen angemeldete Person ist; er erhält den vollen Namen und die volle Anschrift seines Vertragspartners, unter der er zur Not gerichtlich gegen diese vorgehen kann; die eigentliche Aufgabe des Internet-Marktforums, die Kaufvertragsparteien nach Auktionsende namentlich zu identifizieren und zueinander zu führen, würde ansonsten durchkreuzt (LG Aachen v. 15.12.2006 - 5 S 184/06). Auch § 2 Nr. 6 und Nr. 8 eBay-AGB, wonach der Nutzer sein Passwort geheim halten und den Zugang zu seinem eBay-Konto sorgfältig sichern musste und sein eBay-Konto nicht übertragbar war, sprechen dafür, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, dass der Beklagte als Accountinhaber sein Vertragspartner geworden ist.

 

Der eBay-Mitgliedsname „XXX" sowie die von eBay mitgeteilte E-Mail-Adresse „XXX" stellten demgegenüber keine zureichenden Anhaltspunkte für ein Eigengeschäft des Streitverkündeten dar. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im digitalen Rechtsverkehr unter Kunstnamen oder unter Namen, mit denen der Accountinhaber persönlich etwas verbindet, agiert wird. Dass es sich bei Bennet um den Vornamen des tatsächlich tätig gewordenen Streitverkündeten handelte, war dem Kläger im Übrigen nicht bekannt.

 

Auf das Handeln unter fremden Namen sind die Regeln der Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden (BGH v. 11.05.201 1 - VIII ZR 289/09). Das Gericht geht nach den Angaben des Streitverkündeten im Termin davon aus, dass der Beklagte den Streitverkündeten schlüssig bevollmächtigt hat, den Account zu gebrauchen (vgl. zur schlüssigen Bevollmächtigung durch Gestaltung der Anschlussnutzung Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 172 Rn. 18). Nach den glaubwürdigen Angabe des Streitverkündeten hatte der Beklagte den Account eingerichtet und dem Streitverkündeten erlaubt, diesen ebenfalls vertrauensvoll zu nutzen. Jedenfalls aber liegt eine Vertretungsmacht im Rahmen einer Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht vor. Der Beklagte hat es willentlich geschehen lassen, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftrat und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstand und auch verstehen durfte, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist (BGH v. 11.05.2011 - VIII ZR 289/09). Zumindest hätte er das wiederholte Auftreten des Streitverkündeten als Vertreter erkennen und unterbinden können.

 

cc.

Der Beklagte konnte - auch unter Berücksichtigung der Hinweise von eBay auf der dortigen Internetseite über berechtigte Gründe zur vorzeitigen Beendigung einer Auktion - nicht nachweisen, zum Abbruch der Auktion berechtigt gewesen zu sein. Die Darlegungs- und Beweislast für das ihm günstige Vorliegen der Voraussetzungen eines solchen berechtigten Auktionsabbruchs trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verkäufer. Vorliegend hat der Beklagten einen solchen Grund schon nicht dargetan; er ist auch sonst nicht ersichtlich.

 

Im Rahmen seiner Anhörung hat der Streitverkündete angegebenen, einen anderen Interessenten für das iPhone gefunden zu haben. Dass der Artikel nicht mehr in seinem Besitz ist, genügt als berechtigten Grund für die vorzeitige Beendigung jedoch nicht. Nach st. Rechtsprechung stellt es gerade keinen Grund zur vorzeitigen Beendigung des Angebots dar, wenn der Angebotsartikel - so wie angegeben - anderweitig verkauft, verschenkt oder sonst weitergegeben worden ist (OLG Nürnberg v. 26.02.2014 - 12 U 336/13).

 

dd.

Der damit zu einem Kaufpreis von 6,50 € zustande gekommene Kaufvertrag ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Aus einem deutlich unter dem Wert des angebotenen Gegenstands liegenden Gebot des Bieters kann nicht auf dessen verwerfliche Gesinnung geschlossen werden; es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, mit der Abgabe eines zunächst niedrigen Gebots die Chance wahrzunehmen, den Auktionsgegenstand zum „Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Anbieter die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens am Ende einen für ihn vorteilhaften Kaufpreis zu erzielen; für den Bieter kann es daher durchaus taktische Gründe geben, zunächst nicht sein äußerstes Höchstgebot anzugeben, sondern - etwa kurz vor Ablauf der Auktion - noch ein höheres Gebot zu platzieren, zu dem er indes keine Veranlassung hat, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Auktionsverlaufes bereits Chancen ausrechnen kann, den Gegenstand zu dem von ihm zunächst gebotenen Höchstpreis zu erwerben (BGH v. 28.03.2012 - VIII ZR 244/10). Im Übrigen ist es der Verkäufer, der in solchen Fällen von sich aus durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwerts ohne Einrichtung eines Mindestpreises das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs eingegangen ist (BGH v. 12.11.2014 - VIII ZR 42/14). Umstände, aus denen sonst auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, können nicht festgestellt werden.

 

b.

Durch die Nichtleistung des geschuldeten Artikels hat der Beklagte die ihm obliegende Pflicht aus § 433 Abs. 1 BGB, die angebotene Ware zu übergeben und zu übereignen, verletzt.

 

c.

Eine Fristsetzung war gemäß § 281 Abs. 2 1. Alt. BGB entbehrlich. Die dem Beklagten zuzurechnende Nachricht des Streitverkündeten „Kann das l iPhone leider nicht mehr verkaufen da es nicht mehr in meinem Besitz ist." stellt unter den konkreten Umständen des Falles eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung dar. Der Streitverkündete hat damit zum Ausdruck gebracht, endgültig nicht mehr leistungsbereit und leistungswillig zu sein. Die Endgültigkeit folgt bereits aus der bedauernden Formulierung „leider" sowie aus der damit verknüpften Zurückweisung des Anspruchs und des Abbruchs des Kontakts in der Folge. Die Nachricht hinterlässt auch nicht lediglich einen informativen Eindruck. Für einen objektiven Erklärungsempfänger anstelle des Klägers ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte auf ein lediglich vorübergehendes Leistungshindernis oder die prinzipielle Bereitschaft, die eigene Leistungsfähigkeit wieder herstellen zu wollen. Auch Hinweise auf die mögliche Leistung eines anderweitigen iPhones hat der Streitverkündete nicht gegeben.

 

Die nachträglichen anwaltlichen Schreiben des Beklagten vom X.3.2018, in denen er die Lieferung bzw. eine Ersatzlieferung anbot, haben bei der Bewertung schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil der Kläger aufgrund der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung bereits nach §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 349 BGB durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Damit sind die Leistungspflichten erloschen, ohne dass das Recht, Schadensersatz zu verlangen, ausgeschlossen wäre, § 325 BGB.

 

d.

Die Pflichtverletzung hat der Beklagte auch zu vertreten gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 BGB. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 wird die Pflichtverletzung vermutet. Der Beklagte hat sich nicht exkulpiert.

 

e.

Dem Kläger ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB ein Schaden in Höhe von 231 ,33 € entstanden. Der Beklagte hat den Kläger vermögensmäßig so zu stellen, als wäre das iPhone geliefert worden, § 249 Abs. 1 BGB. Das Gerichtschätzt den Schaden unter Würdigung aller Umstände gem. § 287 ZPO auf mindestens 231,33 €, wobei es von einem Marktwert des IPhones zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Höhe von deutlich über 237,83 € ausgeht.

 

Als Orientierungspunkt für den anzusetzenden Verkehrswerts hat das Gericht die vom Kläger dargelegten Preise der Sofort-Kauf-Artikel hinzugezogen. Die drei iPhones sind vergleichbar mit dem streitgegenständlichen Gegenstand, da es sich um iPhones 5, mit 16 GB, in schwarz, in gebrauchtem, aber gutem Zustand gehandelt hat. Auch stammen die Sofort-Kauf-Angebote aus dem streitgegenständlichen Auktions-Zeitraum. Die Informationen hat der Kläger am X.03.2015 eingeholt. Die Sofort-Kauf-Angebote sind circa drei bis sechs Wochen vor Beendigung der streitgegenständlichen eBay-Auktion ausgelaufen. Der Durchschnittspreis abzüglich des Gebots des Klägers in Höhe von 6,50 € hat 349,83 € betragen.

 

Ein niedrigerer Schadenswert als 231,33 € (237,83 € abzgl. des Kaufpreises von 6,50 €) ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Steuerbelastung infolge eines gewinnbringenden Weiterverkaufs. Gegen eine schadensmindernde Berücksichtigung der Steuerlast spricht bereits, dass der Weiterverkauf unsicher ist, während der Vermögensnachteil unmittelbar eingetreten ist, nachdem der Kläger nicht, wie vertraglich vereinbart, ein iPhone im Wert von über 237,83 Euro für 6,50 Euro erhalten hat. Überdies enthält die Schadensschätzung bereits einen Abschlag, der eine etwaige Steuerlast nach Auffassung des Gerichts ausreichend berücksichtigt, § 287 ZPO.

 

f.

Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Der Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten ist nicht gemäß § 214 BGB verjährt.

 

Es gilt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Die kurze Verjährung des § 438 Abs. 1 BGB greift nicht. Das kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrecht findet mangels Gefahrübergangs keine Anwendung, nachdem das iPhone niemals übersandt wurde.

 

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, hier also am Schluss des Jahres 2015. Der Anspruch des Klägers ist am X.05.2015 entstanden, Kenntnis von dem Beklagten erhielt der Kläger am 08.07.2015 durch die Auskunft von eBay.

 

Vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2018 hat der Kläger am 19.12.2018 einen Mahnbescheid beantragt. Hierdurch ist die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO gehemmt worden. Die Zustellung am 22.1.2019 war auch demnächst i.S.d. § 167 ZPO. Im Übrigen wurde die Verjährung durch die zwischenzeitlich geführten Verhandlungen zwischen den Parteien um mehr als 22 Tage nach § 203 BGB gehemmt.

 

g.

Der Kläger hat seinen Anspruch auch nicht gem. § 242 BGB verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH v. 14.11.2002 - VII ZR 23/02). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH v. 18.01.2001 -VII ZR 416/99).

 

Innerhalb der üblichen Verjährungszeit ist eine Verwirkung regelmäßig ausgeschlossen. Besondere Umstände, dass sich der Beklagte darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, der Kläger werde auf die Schadensersatzforderung nicht mehr zurückkommen (BGH v. 14.11 .2002 - VII ZR 23/02), sind nicht ersichtlich. Gegen einen derartigen Vertrauenstatbestand spricht nicht zuletzt der Hinweis des Klägers in seiner letzten Nachricht am 09.05.2015, dass er seinen Anwalt einschalten werde, wenn der Beklagte nicht zahlen sollte.

 

h.

Der Beklagte kann dem Schadensersatzanspruch des Klägers nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten.

 

Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und muss auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGH v. 12.11.2014-VIII ZR 42/14). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Bieters bei Internetauktionen kommt dann in Betracht, wenn seine Absicht von vornherein nicht auf den Erfolg des Vertrages, sondern auf dessen Scheitern gerichtet ist, er also den angebotenen Gegenstand gar nicht erwerben will, sondern auf den Abbruch der Auktion abzielt, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (sogenannter Abbruchjäger, vgl. BGH v. 22.05.2019 - VIII ZR 182/17). Hierauf kann zu schließen sein, wenn ein Bieter im Falle des Erfolges seines Gebotes den Kaufgegenstand regelmäßig nicht abnimmt (BGH v. 22.05.2019 -VIII ZR 182/17). Allerdings lassen sich abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger" in diesem Sinne zuließen, nicht aufstellen; es hängt vielmehr von der Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen (BGH v. 22.05.2019 - VIII ZR 182/17).

 

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hat das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass bei dem Kläger eine nicht auf Vertragsdurchführung, sondern auf den Abbruch und somit das Scheitern des Vertrages gerichtete Absicht vorgelegen hat. Dem Kläger ist nicht zu widerlegen, dass er sich in erster Linie als "Schnäppchenjäger" betätigt hat, dem es vorrangig um den Erwerb von Waren deutlich unter dem Marktwert gegangen ist und allenfalls nachrangig um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Falle eines unberechtigten Auktionsabbruchs; dieses Verhalten ist jedoch nicht rechtsmissbräuchlich (BGH v. 22.05.2019-VIII ZR 182/17). Der zur näheren Glaubhaftmachung vom Kläger vorgelegte Erwerbs- und Veräußerungsvorgang in einem anderen Fall veranschaulicht, dass der Kläger mindestens ein über eBay erworbenes iPhone abgenommen und mit Gewinn weiterverkauft hat. Entgegen der Haltung des Beklagten hat das Gericht anhand der Artikelnummer XXX auf dem Überweisungs-Quittungsbeleg sowie anhand des Titels „Apple iPhone 5s - 16 GB - Spacegrau (T-Mobile) Smartphone" den Quittungsbeleg den weiteren Unterlagen zuordnen können.

 

Auf einen Rechtsmissbrauch lässt sich auch nicht deshalbschließen, weil der Beklagte auf das Angebot des anwaltlich vertretenen Beklagten vom X.3.2016, den Kaufgegenstand oder ein Ersatzgerät doch noch zu übereignen, nicht eingegangen ist. Es erscheint bereits mehr als fraglich, ob die Ablehnung des konkreten Angebots nach der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten und dem vom Kläger deshalb erklärten Rücktritt überhaupt als rechtsmissbräuchliche Ausnutzung einer Rechtsposition zu qualifizieren ist und den Schluss auf ein a priori auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gerichtetes Bestreben des Klägers zulässt. Jedenfalls ist ein solcher Schluss vorliegend deshalb nicht gerechtfertigt, weil die fehlende Reaktion schlicht auf der irrtümlichen Falschzuordnung des Schreibens durch den vom Kläger mandatierten Rechtsanwalt beruht. Dem dahingehenden Vortrag ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Auch wenn sich der Kläger das Verschulden seines späteren Prozessbevollmächtigten nach §§ 85 ZPO, 278 BGB zurechnen lassen muss, rechtfertigt die Nachlässigkeit des Anwalts im konkreten Einzelfall nicht den Schluss, dem Kläger sei es von vornherein nur um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und nicht um den Erwerb des iPhones gegangen.

 

Hiergegen spricht nicht zuletzt, dass sich der Kläger nach Erkennen des Fehlers mit Schriftsatz vom X.10.2018 beim Beklagten erkundigte, ob noch immer Erfüllungsbereitschaft besteht. Mit Schriftsatz vom X.02.2019 zeigte er sich bereit, eine gütliche Lösung vergleichsweise herbeizuführen. Auch mit Schriftsatz vom X.03.2019 hat der Kläger nachgefragt, ob der Beklagte weiterhin bereit sei, zu erfüllen, da unter diesen Umständen eine vergleichsweise Regelung herbeigeführt werden könnte. Das Gericht geht nicht davon aus, dass es sich dabei ausschließlich um Schein-Vorschläge handelt.

 

Der Zeitablauf zwischen der Beendigung der Auktion und der gerichtlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist ebenfalls kein beweiskräftiges Indiz für eine mangelnde eigene Erwerbsabsicht des Klägers (BGH v. 22.05.2019 - VIII ZR 182/17). Im streitgegenständlichen Fall hat der Kläger seinen Primäranspruch am X.05.2015, am Tag der Beendigung der Auktion, geltend gemacht. Dass er seinen Schadensersatzanspruch anwaltlich erst mit Schriftsatz vom X.03.2016 geltend und erst im Jahr 2019 bei Gericht anhängig gemacht hat, spricht nicht gegen seine Erwerbsabsicht im Mai 2015.

 

Gleichfalls unerheblich ist die vom Beklagten vorgetragene Vielzahl an Geboten an den 30 Tagen vor dem Auktionsabbruch. Es kann dahinstehen, ob der Kläger diese tatsächlich getätigt hat. Allein die Quantität eines von der Rechtsordnung im Einzelfall gebilligten Vorgehens führt in der Regel nicht zu dessen Missbilligung; die Gesamtsumme der gebotenen Geldbeträge ist dabei auch unerheblich, weil ein Bieter bei der Abgabe von weit unter dem Marktwert liegenden Höchstgeboten regelmäßig überboten wird, bei der Auktion dann nicht zum Zuge kommt und demzufolge auch den angebotenen Preis nicht zu entrichten braucht; der Kläger zielt mit dieser Vorgehensweise in einer den Internetauktionen immanenten und nicht zu missbilligenden Weise darauf ab, bei einer geringen Anzahl von Auktionen, dann aber zu einem für ihn aufbringbaren „Schnäppchenpreis" zum Zuge zu kommen; unerheblich ist auch, wofür der Kläger die angebotenen Waren zu verwenden beabsichtigt; ob der Kläger für sich selbst oder einen Dritten erwirbt, weiter verschenkt oder - mit Gewinn - weiterveräußern wollte, lässt als bloßes Kaufmotiv keine tragfähigen Rückschlüsse auf eine fehlende Erwerbsabsicht des Klägers zu (BGH v. 22.05.2019 -VIII ZR 182/17).

 

Die Beiträge in dem Internet-Forum Auktionshilfe.info sind Indiz dafür, dass der Kläger mehrfach Schadensersatz nach Beendigung einer eBay-Auktion gefordert hat. Sie können jedoch nicht widerlegen, dass das Bieten des Klägers auf den Erfolg des Vertrags und nicht auf das Scheitern abgezielt hat.

 

Ein ausreichendes Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers lässt sich schließlich auch nicht daraus ableiten, dass der Kläger am Tag der Beendigung der Auktion aus der Sicht eines unerfahreneren eBay-Mitglieds „zügig" den Rücktritt erklärt sowie einen Schadensersatz in der Höhe von 231,33 € verlangt hat. Wie bereits dargelegt, haben der Rücktritt sowie die Schadensersatzforderung ihren Grund in der ernsthaften und endgültigen Verweigerung des Beklagten. Eine gewisse „Übung" in der Abwicklung von Abbruch-Auktionen sowie die Tatsache, dass der Kläger den Schadensersatzforderungen nach Abbrüchen mehrfach nachgegangen ist, ist ihm nicht vorzuwerfen.

 

Nach allem genügen die vom Beklagten vorgebrachten Umständen weder für sich genommen noch in Summe, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung darauf zu schließen, dem Kläger sei es in rechtsmissbräuchlicher Weise gar nicht um den tatsächlichen Erwerb des vom Beklagten angebotenen iPhones gegangen, sondern um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Falle eines Auktionsabbruchs ohne berechtigten Grund.

 

2.

Des Weiteren besteht ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Beklagte befand sich nach der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Handylieferung im Schuldnerverzug.

 

Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen gemäß.§ 249 Abs. 1 BGB zählen auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH v.10.01.2006 - VI ZR 43/05). Aufgrund der Komplexität und dem Bestreiten der Gegenseite erschien im konkreten Fall die Einschaltung eines Anwalts aus Sicht eines wirtschaftlichen handelnden Geschädigten notwendig und angemessen. Bei einem Streitwert in Höhe von 231,33 € liegt die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG bei 58,50 €. Hinzu kommt die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 W RVG in Höhe von 11,70 €. Der Kläger ist vorsteuerabzugsberechtigt.

 

Die Gebühr ist nur einmal ersatzfähig. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber eBay geltend gemachte Auskunftsanspruch und die außergerichtliche Korrespondenz mit dem Beklagten stellen eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG dar, für die nach § 15 Abs. 2 RVG nur eine Gebühr abzurechnen ist. Beide Aktivitäten standen in untrennbarem Zusammenhang und waren von vornherein auf die Durchsetzung der Rechte gegenüber dem Beklagten gerichtet und hierfür erkennbar notwendig. Eine geteilte Beauftragung und Abrechnung des späteren Prozessvertreters durch den Kläger, sollte sie gleichwohl stattgefunden haben, widersprach jedenfalls dem Schadensminderungsgebot des § 254 BGB.

 

3.

Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 231,33 € sowie aus vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 70,20 € seit dem 10.11.2016. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1,286 Abs. 1 S.1, Abs.2Nr.3BGB.

 

Entgegen dem klägerischen Antrag kann der Kläger Zinsen nicht bereits ab X.5.2016, sondern erst ab 10.11.2016 verlangen. Mit anwaltlichem Schreiben vom X.3.2016 hatte der Beklagte die Vertragserfüllung angeboten. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte aufgrund eines anwaltlichen Versehens des späteren Prozessvertreters des Klägers zunächst nicht. Vor diesem Hintergrund war die Nichtleistung jedenfalls nicht schuldhaft i.S.d. § 286 Abs. 4 BGB. Auf die anschließende Nachfrage des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom X.10.2016 BGB reagierte der Beklagte allerdings mit der vollständigen Zurückweisung sämtlicher Ansprüche unter dem 9.11 .2016. Hiermit ist Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB eingetreten.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 2. Hs. ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Für die Zulassung der Berufung bestand keine Veranlassung; es liegt kein Zulassungsgrund i.S.v. § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO vor.

 

Der Streitwert wird auf 231 ,33 EUR festgesetzt.


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(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen.)

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AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 10.10.19 - 3 C 54-19
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Nelke
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