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Wenn sich Risiko auszahlt: Beispiel für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage trotz schlechter Prozesslage

Manchmal ist es trotz schlechter Ausgangslage klug, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Das Risiko hat sich auch in dem nachfolgenden Beispiel ausgezahlt.


Zum Sachverhalt:

  1. Dem Arbeitnehmer wurde die fristlose, verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen. Der Arbeitgeber behauptete, dass der Arbeitnehmer gestohlen hätte. Die Beweislage war unvorteilhaft: Der Arbeitgeber konnte Videobänder vorlegen und auch Zeugen benennen. Bei der Polizei stellte der Arbeitgeber bereits einen  Strafantrag wegen Diebstahls.
  2. Der Mandant trat an uns heran: Es stellte sich heraus, dass das ihm erteilte Arbeitszeugnis Fehler enthielt, er noch keine Lohnabrechnung für den letzten Monat bekam und dass sein Resturlaub noch nicht abgegolten war. Vor allem hatte er aber Angst vor der Strafverfolgung.
  3. Wir berieten ihn eingehend und erarbeiteten eine Strategie: Diese sah vor, dass wir im Ergebnis die Kündigungsschutzklage erhoben haben.
  4. Im schnell anberaumten Gütetermin (3 Wochen nach Klageerhebung) konnte nachfolgender Vergleich geschlossen werden. Das Risiko hat sich ausgezahlt: Der Mandant kriegt ein korrektes Zeugnis, sein Urlaub wird ordnungsgemäß abgegolten (rund 1.800 € !) und der Arbeitgeber erklärt gegenüber der Polizei, dass er kein Interesse mehr an der Strafverfolgung habe.

Ergebnis der Kündigungsschutzklage = Vergleich

  1. "Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund der Kündigung der Beklagten zum 31. Oktober 2014.
  2. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum 31. Oktober 2014 ordnungsgemäß abgerechnet und sich hieraus ergebende Vergütungsansprüche an den Kläger ausgezahlt worden sind. Insoweit ergeben sich keine weiteren finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Ausgenommen hiervon ist eine mögliche Urlaubsabgeltung an den Kläger, soweit diese noch nicht erfolgt ist.
  3. Die Beklagte hält nach den Erörterungen im Gütetermin an den von ihr zur Begründung der Kündigung geäußerten Vorwürfe nicht fest.
  4. Die Beklagte teilt den Strafverfolgungsbehörden mit, dass eine gütliche Einigung mit dem Kläger erzielt worden ist und sie an einer weiteren Strafverfolgung aus diesem Grund kein weiteres Interesse hat.
  5. Der Kläger geht nach den Erörterungen im Gütetermin nicht mehr davon aus, dass die Beklagte internen Fleischverkauf an Mitarbeiter genehmigt hat.
  6. Der Kläger hält nach den Erörterungen im Gütetermin seine Vermutung in Bezug auf den Außer-Haus-Verkauf durch die Beklagte nicht aufrecht.
  7. Die Beklagte berichtigt das dem Kläger bereits erteilte Zeugnis in der Weise, dass sie das Adressfeld nicht ausfüllt, als Beendigungsdatum den 31. Oktober 2014 aufnimmt und die Gründe des Ausscheidens nicht in das Zeugnis aufnimmt.
  8. Mit diesem Vergleich ist der Rechtsstreit erledigt.
  9. Die Beklagte kann diesen Vergleich widerrufen durch schriftliche Eingabe bei Gericht eingehend bei dem Arbeitsgericht Bonn bis zum 22.12.2014."

Siehe hier:


Egal, ob Sie sich gegen eine Kündigung erwehren müssen oder aber eine Kündigung aussprechen wollen: Wir vertreten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer deutschlandweit und stehen Ihnen kompetent zur Seite.

 

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