Erbrecht bei Adoption: Wann ein Erbrecht und Pflichtteilsanspruch für adoptierte Kinder besteht!


Das Wichtigste in Kürze:

  • Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, so bestehen gegenüber einem leiblichen Kind keine Unterschiede im Erbrecht.
  • Ein volljähriges Adoptivkind erhält ein doppeltes Erbrecht: es kann sowohl die leiblichen, als auch die adoptierten Eltern beerben. Allerdings kann es nicht die weiteren Verwandten der Adoptivfamilie beerben.
  • Erst bei Volladoption des volljährigen Adoptivkinds gilt es rechtlich als "in die Adoptivfamilie hineingeboren". Dies hat das Gericht im  Adoptionsbeschluss  ausdrücklich zu bestimmen.
  • Eine Volladoption bedarf besonderer Gründe.
  • Durch die Volladoption kann das volljährige Adoptivkind nicht mehr seine leiblichen, sondern nur noch seine adoptierten Eltern beerben.



Erbrecht und Adoption!

Das Erbrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen Adoptivkindern, die als Minderjährige und denen die als Volljährige adoptiert wurden.

 

Demnach ist wie folgt zu unterscheiden:

● Adoption eines minderjährigen Adoptivkindes:

Wird das Kind im minderjährigen Alter bereits adoptiert, dann gelten für es die gleichen Regeln wie für leibliche Kinder (siehe § 1754 BGB). Es ist rechtlich so in die Adoptivfamilie eingebunden, als sei es in diese hineingeboren. Für das Adoptivkind gilt die gesetzliche Erbfolge ohne Einschränkungen, so dass es nicht nur seine Adoptiveltern, sonder potenziell auch weitere (adoptierte) Verwandte beerben kann.

Zum Beispiel: Das Adoptivkind beerbt nach dem Tod seiner Adoptiveltern diese. Stirbt jetzt die Oma (also die Mutter eines Adoptivelternteils) so kann das Adoptivkind als Erbe 1. Ordnung grundsätzlich bedacht werden.

Bezüglich der leiblichen Eltern besteht dann kein Verwandtschaftgrad mehr (siehe § 1755 BGB), so dass auch kein Erbrecht diesbezüglich geltend gemacht werden kann. Lediglich wiederkehrende Leistungen wie Unterhalt oder Waisengeld, etc. erlöschen nicht.

● Erbrecht bei Adoption eines volljährigen Adoptivkindes:

Wurde das Adoptivkind bei Volljährigkeit adoptiert, so gilt es rechtlich grundsätzlich nicht "als in die Adoptivfamilie hineingeboren". Es erwirbt vielmehr ein doppeltes Erbrecht: es beerbt sowohl die adoptierten als auch die leiblichen Eltern, weil das Verwandtschaftsverhältnis zu letzteren eben nicht "automatisch" mit der Adoption endet (siehe § 1770 Abs.1 BGB). Auch entsteht keine rechtliche Bindung zu den weiteren Verwandten der Adoptivfamilie (siehe § 1770 Abs.2 BGB).

Wurde das Kind entweder von den leiblichen oder eben adoptierten Eltern enterbt, dann steht ihm beiden gegenüber der Pflichtteil zu.

Zum Beispiel: Sowohl die leiblichen als auch die biologischen Eltern des Adoptivkinds sterben. Das Adoptivkind beerbt dann beide Seiten. Sollte eine Seite es von der Erbschaft ausgeschlossen haben, steht dem Adoptivkind ein Pflichtteil zu.

Etwas anderes gilt, wenn das Familiengericht in dem  Adoptionsbeschluss ausdrücklich entschieden hat, dass für das volljährige Adoptivkind dieselben Rechte wie für ein minderjähriges Adoptivkind gelten sollen (siehe § 1772 BGB). Erst dann gilt das volljährige Adoptivkind rechtlich "als in die Adoptivfamilie hineingeboren". Es verliert dann sein Erbrecht bezüglich der leiblichen Eltern, erwirbt aber ein potenzielles Erbrecht bezüglich der weiteren Adoptivverwandten.


Voraussetzungen für die Volladoption eines volljährigen Adoptivkindes:

Grundsätzlich muss für ein volles Erbrecht das volljährige Adoptivkind auch voll adoptiert sein, Eine Volladoption eine volljährigen Adoptivkindes (nach § 1772 BGB) kommt nur bei besonderen Gründen in Betracht:

● Leibliches, minderjähriges Geschwisterteil wurde oder wird ebenfalls adoptiert:

Wurde oder wir gleichzeitig ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des volljährigen Adoptivkindes (mit-)adoptiert, dann kann das Familiengericht auch die Volladoption zulassen (siehe § 1772 Abs.1 a) BGB).

● Das Adoptivkind lebt seit seiner Minderjährigkeit in der Adoptivfamilie:

Lebte das volljährige Adoptivkind bereits in der Familie, als es noch minderjährig war, kann dies ebenfalls zur Volladoption berechtigen (siehe § 1772 Abs.1 b) BGB).

● Adoption des volljähriges Stiefkinds:

Handelt es sich bei dem Adoptivvater oder der Adoptivmutter um den Ehepartner der leiblichen Mutter oder des leiblichen Vaters, so kann das Stiefkind auch im volljährigen Alter grundsätzlich volladoptiert werden (siehe § 1772 Abs.1 c) BGB).

● Das Adoptivkind wurde erst während des Adoptionsverfahrens volljährig:

Wurde das Adoptivkind während des Adoptionsverfahrens, also nachdem der Antrag auf Adoption bei dem Familiengericht gestellt wurde erst volljährig, so steht einer Volladoption auch hier grundsätzlich nichts um Wege (siehe § 1772 Abs.1 d) BGB).

● Hinderungsgründe Dritter:

Ist bereits absehbar, dass das Adoptivkind eines Tages gegenüber seinen leiblichen Eltern zu Unterhalt verpflichtet sein wird, so ist die Volladoption ausgeschlossen.

 

Haben die Eltern der Adoptiveltern (Stiefgroßeltern) vermögensrechtliche (wie erbrechtliche) oder auch nur ideelle Bedenken haben, so können sie die Volladoption verhindern, wenn die ihre Interessen sich im Rahmen einer Abwägung als berechtigt herausstellen.

 

Aus diesem Grunde sind im Adoptionsverfahren sowohl die Stiefgroßeltern, als auch die leiblichen Eltern des Adoptivkindes zu hören.


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Kommentare: 5
  • #1

    Boetzel (Montag, 09 Oktober 2017 15:37)

    Meine beiden Kinder wurden von meinem zweiten Ehemann adoptiert (Tochter geb. 1989; Sohn geb. 1986) Es handelt sich um eine begründete Volladoption, die durch Urteil vollzogen wurde. Abstammungsregister wurde angepasst. Beide Kinder besitzen eine neue Geburtsurkunde auf den Boetzel. Am 07.10.2017 erhielt mein Sohn ein Schreiben vom Nachlassgericht Essen, indem ihm mitgeteilt wurde, dass er auf Grund des Todesfalles des Onkels meines Exmannes (Großonkel meines Sohnes) der nächste Erbe in der Folge ist, da die bisherigen Erben das Erbe ausgeschlagen haben. Die 6-wöchige Frist zwecks Ausschlagung beginnt also mit dem 07.10.2017 - Entnahme Postkasten (zuvor keine Kenntnis vom Todesfall, da seit Jahren kein Kontakt zu dieser Familie besteht)
    Nun meine Frage: Ist eine Ausschlagung überhaupt erforderlich (würde Kosten verursachen)? M.E. nicht, da auf Grund der Volladoption meine Kinder keinen Anspruch mehr auf ein Erbe haben, sondern nur noch Anspruch auf das Erbe der Adoptiveltern.
    Wie verhalten sich meine Kinder richtig? Da auf Grund des Urteiles eigentlich das Abstammungsregister angepasst sein müsste verstehen wir nicht, warum überhaupt dieses Schreiben gekommen ist.

  • #2

    Antwort zu #1 (Montag, 09 Oktober 2017 16:53)

    Guten Tag,

    anhand Ihrer Informationen kann ich Ihnen keine Auskunft geben, inwieweit das Erbrecht der Kinder bezüglich der leiblichen Verwandtschaft erloschen ist.

    Ich kann Ihren Kinder aber ganz klar empfehlen, das Erbe -unabhängig von der Frage, ob erbberechtigt oder nicht- fristgemäß auszuschlagen. Dies mag lästig sein, schafft jedoch Rechtssicherheit.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Mafe (Sonntag, 19 Juli 2020 13:40)

    Die volljährige Tochter meines Lebensgefährten soll vom Stiefvater ( Ehemann der leiblichen Mutter ) adoptiert werden . Hat die Tochter dann erbansprüche gegenüber ihres leiblichen Vaters ?

  • #4

    Antwort zu #5 (Dienstag, 28 Juli 2020 13:09)

    Hallo Mafe,

    grundsätzlich gibt es keinen Unterschied zwischen der Adoption Minder- und der Adoption Volljähriger. Allerdings könnte gerade im Hinblick auf die Erbfolge ausnahmsweise etwas anderes gelten. In der Regel wird daher eine "sittliche Rechtfertigung" abverlangt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Reich (Sonntag, 08 Januar 2023 19:14)

    das minderjährige Baby wurde nach der Geburt von der leiblichen Mutter und dem Stiefvater
    (also nicht leiblichen Vater) adoptiert.
    Ist dann dieses indessen Volljährige Mädel vom leiblichen Vater erbberechtigt?