OLG Bremen, Urteil vom 29.06.2000 - 4 WF 59/00


Nichtamtliche Leitsatz des OLG Bremen:

 

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs müssen Belege nur dann vorgelegt werden, wenn diese zur Berechnung des Zugewinns zwingend erforderlich sind.

 Tenor:


Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts -- Familiengericht -- Bremerhaven vom 25.5.2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.


Gründe:


1

Die gem. §§ 91a II S. 1, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Familiengerichts, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, entspricht billigem Ermessen (§ 91a I ZPO).


2

Zwar ist der Hinweis des Klägers darauf berechtigt, daß der Auskunftsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist, so daß Bedenken dagegen bestehen, das Verhalten des Klägers in bezug auf diesen Anspruch in die Abwägung bei der zu treffenden Kostenentscheidung einfließen zu lassen. Doch erscheint die Entscheidung des Familiengerichts im Ergebnis deshalb sachgerecht, weil die Klage zum Teil - nämlich mit dem Begehren auf Vorlage von Belegen - von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg war. Anders als im Unterhaltsrecht (§ 1605 I S. 2 BGB) sieht § 1379 BGB für den Zugewinnausgleich eine Verpflichtung des Auskunftsschuldners zur Vorlage von Belegen zu Kontrollzwecken nämlich nicht vor. Im Anwendungsbereich des § 1379 BGB erkennt die Rechtsprechung Im , wenn dem Auskunftsberechtigten also nur mit Hilfe dieser Unterlagen eine Bewertung möglich ist, wie es etwa im Fall einer Unternehmensbeteiligung oder einer Arzt- oder Anwaltspraxis der Fall ist (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1986, 1105 und 1998, 761; Stollenwerk in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, IV Rn. 360.2; MünchKomm/Koch, BGB, 5. Aufl., § 1379 Rn. 20). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Weder betreffend die Eigentumswohnung der Beklagten noch betreffend ihre Kontostände am Stichtag besteht ein Anspruch auf Vorlage von Belegen oder Unterlagen, wenn auch die freiwillige Vorlage gerade von Kontobelegen zur Abkürzung von Streitigkeiten um den Zugewinnausgleich in aller Regel sinnvoll ist. Eine Weigerung, dem Wunsch des Auskunftsberechtigten auf Vorlage solcher Belege nachzukommen, hat rechtlich aber nur die Konsequenz, daß sie Grund zu einer Besorgnis i.S. des § 260 II BGB gibt mit der Folge, daß ein Anspruch des Auskunftsberechtigten auf eine eidesstattliche Versicherung i.S. dieser Bestimmung entsteht (Stollenwerk, a.a.O., IV Rn. 362).


3

Unter Berücksichtigung der Bedeutung der mit der Klage geltenden gemachten verschiedenen Ansprüche (der Auskunftsanspruch ist gering zu bewerten, da im wesentlichen bereits vorprozessual Auskunft erteilt war) erscheint die vom Familiengericht getroffene Entscheidung der Kostenaufhebung angemessen.


4

Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde folgt aus § 97 I ZPO.

Quelle: OLG Bremen, Urteil vom 29.06.2000 - 4 WF 59/00 - EzFamR aktuell 2000, 360 - MDR 2000, 1324