Wann liegt Verwechslungsgefahr des Namens vor? - Verwendung eines Familiennamens als Firmenbezeichnung ohne Einwilligung ist Namensrechtsverletzung!

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Ist der Familienname zugleich Bestandteil des Firmennamens, so kann dieser über das Namensrecht geschützt sein. Konkurrenten haben sodann eine Verwendung des Namens oder eines wesentlichen Namensbestandteils zu unterlassen (BGH, Urteil vom 28.2.1991 - I ZR 110/89).



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Kurzzusammenfassung des Urteils:

Im konkreten Fall hatte das Unternehmen den Familiennamen einer Person als Bestandteil seiner Firmenbezeichnung verwendet, obwohl diese Person keine Einwilligung dazu gegeben hatte. Der BGH entschied, dass die Verwendung des Familiennamens als Bestandteil der Firmenbezeichnung eine Verletzung des Namensrechts darstellt.

 

Das Namensrecht schützt das Recht einer Person, ihren Namen zu führen und darüber zu bestimmen, wer diesen Namen verwendet. Eine unerlaubte Verwendung des Namens kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen und zu Schadensersatzansprüchen führen.

 

Zusammenfassend hat der BGH in dem Urteil vom 28. Februar 1991 klargestellt, dass die Verwendung eines Familiennamens als Bestandteil einer Firmenbezeichnung ohne Einwilligung eine Verletzung des Namensrechts darstellt und Schadensersatzansprüche auslösen kann.

 


Nichtamtliche Leitsätze des BGH (Urteil vom 28.2.1991 - I ZR 110/89):

  1. Ist ein Familienname als Firmenbestandteil schutzfähig, so genügt, wenn der identische Name zur Bildung eines Wortzeichens verwendet wird, die Hinzufügung eines Vornamens in diesem Zeichen in der Regel nicht, um die Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen und dem Firmenschlagwort auszuschließen.
  2. Die für die Betätigung Gleichnamiger im Wirtschaftsleben entwickelten besonderen Grundsätze finden bei der Bildung eines Warenzeichens aus einem Familiennamen und dessen Verwendung zur Warenkennzeichnung regelmäßig keine Anwendung (BGH, 1966-05-11, Ib ZB 8/65, BGHZ 45, 246 - Merck). Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn ein Namensträger besondere persönliche schöpferische Leistungen mit so engem Bezug zu bestimmten Waren erbracht hat, daß der Verkehr letztere - wie etwa Modelle sehr bekannter Modeschöpfer - selbst schon mit dem Namen dieses Herstellers identifiziert. In diesen Fällen kann es letzterem nicht verwehrt werden, seinen durch besondere Leistungen auf einem bestimmten Gebiet sehr bekannt gewordenen Namen auch zur Kennzeichnung (nur) dieser von ihm auf dem speziellen Gebiet geschaffenen Waren zu verwenden.

Das Urteil (BGH, Urteil vom 28.2.1991 - I ZR 110/89) gibt es hier:

  • Tatbestand

Die Parteien streiten über das Recht zur Benutzung der Namen "Pfleger" und "Caren Pfleger" als Kennzeichnungen für Kosmetikprodukte.

 

Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen, das sich hauptsächlich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Arzneimitteln in Tabletten- und Salbenform beschäftigt. Unter den Salben befinden sich solche gegen Pilzerkrankungen und Erkältungskrankheiten, insbesondere seit 1954 die Salbe "P.", die der Behandlung extrem strapazierter Haut, besonders nach konservativer Röntgenbestrahlung, dient. Soweit die Klägerin Kosmetikprodukte herstellt, vertreibt sie diese wie ihre übrigen Erzeugnisse ausschließlich über Apotheken.

 

Das Unternehmen der Klägerin geht auf eine im Jahre 1945 von dem Chemiker Dr. Robert Pfleger gegründete Einzelfirma zurück, die 1948 unter der Bezeichnung "Dr. Robert Pfleger Chemische Fabrik" in das Handelsregister eingetragen wurde. 1966 ging es auf die in demselben Handelsregister eingetragene Firma "Dr. R. Pfleger Chemische Fabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co." über. Im Jahre 1974 übernahm die heutige Klägerin das Unternehmen. Sie ist ebenfalls im Handelsregister als "Dr. R. Pfleger Chemische Fabrik mit beschränkter Haftung" eingetragen. 1975 wurde die Dr. Robert Pfleger Stiftung für karitative Zwecke ins Leben gerufen, die jetzt Inhaberin der Klägerin ist.

 

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von chemischen, pharmazeutischen und kosmetischen Produkten und von Futtermitteln sowie der Erwerb und die Verwertung von Rechten auf den gleichen Gebieten.

 

Ihre Arzneimittel kennzeichnet die Klägerin regelmäßig in der Form "Dr. R. Pfleger" "Arzneimittel".

 

Die Klägerin verwendet blickfangmäßig den Namensbestandteil "Dr. R. Pfleger" auf ihrem Briefkopf. Ihre Preislisten waren von 1974 bis 1979 mit "Pfleger-Arzneimittel" überschrieben, seit dieser Zeit tragen sie die Überschrift "Dr. Pfleger Arzneimittel". Für den Postrollstempel verwendet die Klägerin die Bezeichnung "Dr. R. Pfleger" "Arzneimittel". Die Telegrammadresse der Klägerin lautet "Pfleger Chemie", ihre Telexkennung ist "Pfleg". In der sog. "roten Liste", die das Verzeichnis von Fertigarzneimitteln der Mitglieder des Bundesverbandes der pharmazeutischen Industrie e.V. enthält, wird die Klägerin mit "Pfleger" abgekürzt.

 

Mit Priorität vom 19. Juli 1963 ist für die Klägerin ein Bildzeichen in die Warenzeichenrolle eingetragen worden, in dessen Warenverzeichnis u.a. auch Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle, ... aufgeführt sind.

 

Etwa Mitte 1985 hat die Klägerin mit der Herstellung und dem Vertrieb zweier Kosmetikprodukte begonnen. Am 16. Juli 1985 erwirkte sie die Soforteintragung des Warenzeichens Nr. 1 083 606 "Pfleger's Hautöl". Außerdem meldete sie mit Priorität vom 21. März 1986 das Warenzeichen "Pfleger's hautcreme" (P 33 701/3 Wz.) an.

 

Die Beklagte zu 1 ist als Modeschöpferin unter dem Namen "Caren Pfleger" tätig, ihr bürgerlicher Name lautet Karin Pfleger. Seit 1980 läßt sie die von ihr entworfenen Textilien von wechselnden juristischen Personen herstellen und vertreiben. Am 1. Dezember 1980 wurde die "Caren" Pfleger GmbH eingetragen. Die Beklagte zu 1 übertrug ihr im Gesellschaftsvertrag als Gesellschafterin die Rechte aus der Verwertung von Namen, Image und Design "Caren Pfleger" einschließlich der Rechte im Bereich Parfum, Kosmetik und Körperpflege. Die Gesellschaft, die heute als "S. B. GmbH" firmiert, ist die Beklagte zu 2.

 

Die Mode der Beklagten zu 1 wurde bald nach dem Beginn ihrer Arbeit in den Zeitschriften Madame, Vogue und Gala, etwas später auch in der deutschen Ausgabe von Harper's Bazaar erwähnt. Ihre Arbeiten wurden neben denen anderer Modeschöpfer in einigen das Thema Mode betreffenden Beiträgen des Fernsehens vorgestellt. Sie trat auch sonst in Fernsehsendungen in Erscheinung, u.a. wurden von ihr entworfene Bühnenkostüme vorgestellt. Die Beklagte zu 1 hat für ihre Textilien sowohl in den genannten Zeitschriften als auch in regionalen und überregionalen Tageszeitungen geworben.

 

Anfang 1983 vereinbarte die Beklagte zu 1 mit der schweizerischen Kosmetikfirma J., daß diese verschiedene Kosmetikprodukte herstellen und unter dem Namen "Caren Pfleger" vertreiben sollte. Diese Firma ließ den Namen der Beklagten zu 1 zunächst in der Schweiz und später auch in Deutschland für sich als Warenzeichen Nr. 1 062 355 mit Priorität vom 19. April 1983 eintragen. Die unter "Caren Pfleger" vertriebenen Kosmetikprodukte sind seit dem Herbst 1983 auf dem inländischen Markt.

 

Im Jahre 1986 übertrug die Firma J. das entsprechende Warenzeichen und die zur Herstellung der Kosmetika notwendigen Rezepturen und Materialien an die Beklagte zu 2, auf die das Warenzeichen am 6. März 1987 umgeschrieben wurde. Seitdem werden die mit dem Namen der Beklagten zu 1 gekennzeichneten Kosmetikprodukte von der Beklagten zu 2 hergestellt und vertrieben.

 

Die Beklagte zu 1 hat am 21. März 1985 den Namen "Caren Pfleger" als eigenes Warenzeichen für den Vertrieb von Kosmetikprodukten angemeldet (Patentamtsaktenzeichen P 32 541/3 Wz.).

 

Die Klägerin, die seit 1984 versucht hatte, die Beklagten zum Verzicht auf die Bezeichnung "Caren Pfleger" für Kosmetika zu bewegen, hat unter Berufung auf die Priorität ihres Firmenbestandteils "Pfleger" und eine nach ihrer Auffassung zwischen "Caren Pfleger" und ihrem Firmenbestandteil bestehende Verwechslungsgefahr beantragt,

 

I.        

die Beklagten - hinsichtlich des Unterlassungsgebots unter Androhung von Ordnungsmitteln - zu verurteilen,

 

  • es zu unterlassen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie Kosmetika, insbesondere Parfüms, Seifen, Dusch- und Badegel, Eau de Toilette, Körperlotions, Hautcremes, mit der Bezeichnung "CAREN PFLEGER" zu versehen, so gekennzeichnete Produkte in den Verkehr zu bringen oder feilzuhalten bzw. in Verkehr bringen zu lassen oder feilhalten zu lassen;
  • hinsichtlich der Beklagten zu 2 in die Rücknahme des deutschen Warenzeichens "CAREN PFLEGER" Nr. 1 062 355 einzuwilligen,
  • hinsichtlich der Beklagten zu 1in die Rücknahme der Warenzeichenanmeldung CAREN PFLEGER Aktenzeichen P 32 541/3 einzuwilligen;
  • der Klägerin Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie, wie in Ziffer I. 1. beschrieben, gehandelt haben, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem die Liefermengen, geordnet nach jeweiligem Produkt, Lieferdaten und Lieferpreisen ersichtlich sind;

II.      

  • festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den durch die in Ziffer I. 1. geschilderte Handlungsweise entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben widerklagend beantragt,

 

I.        

die Klägerin - hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens unter Androhung von Ordnungsmitteln - zu verurteilen,

  • es zu unterlassen, ein Mittel zur Körperpflege unter der Bezeichnung "Pfleger's Hautöl" und/oder ein Mittel zur Körper- und Schönheitspflege unter der Bezeichnung "Pfleger's hautcreme" anzubieten und/oder zu vertreiben;  
  • a) in die Rücknahme der Warenzeichenanmeldung P 33 701/3 Wz. "Pfleger's hautcreme" oder, sollte die Anmeldung zur Eintragung geführt haben, in die Löschung des Warenzeichens einzuwilligen;         
  • b) in die Löschung des gemäß § 6a WZG eingetragenen Warenzeichens Nr. 1 083 603 "Pfleger's Hautöl" einzuwilligen;

II.      

den Beklagten Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, wieviele der im Antrag zu Ziffer I. 1. genannten Erzeugnisse sie seit Einführung verkauft und mit welchen Mitteln und in welchem Umfang jeweils sie für diese Erzeugnisse geworben habe;

           

III.    

festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten den durch die in Ziffer I. 1. geschilderte Handlungsweise entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin antragsgemäß verurteilt.

 

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage antragsgemäß stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

 

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstreben. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

  • Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 16 Abs. 1 UWG, § 12 BGB zustünden. Sie umfaßten als Ansprüche auf Beseitigung einer bestehenden Störungsquelle auch die Pflicht der Beklagten, in die Rücknahme der Anmeldung bzw. in die Löschung ihrer Zeichen einzuwilligen. Mit der Verwendung der Bezeichnung "Caren Pfleger" für Mittel der Körperpflege und Kosmetika verletzten die Beklagten die prioritätsälteren Firmenrechte der Klägerin.

 

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

 

1. Gegenstand des vom Berufungsgericht ausgesprochenen Unterlassungsgebots ist ausschließlich der zeichenmäßige Gebrauch (§ 24 Abs. 1 WZG) der Bezeichnung "Caren Pfleger" (ohne weitere unterscheidende Zusätze) im Bereich kosmetischer Waren. Dies ergibt die Auslegung des Urteils an Hand der hierfür mit maßgeblichen Entscheidungsgründe, in denen namentlich bei der Prüfung der Heranziehung von Grundsätzen des Rechts der Namensgleichen entscheidend auf den zeichenrechtlichen Charakter der Bezeichnung abgestellt worden ist; es steht auch im Einklang mit der Begründung des Unterlassungsbegehrens durch die Klägerin selbst (vgl. etwa Schriftsatz vom 26.5.1987, S. 32, Bl. 63 GA). Ein etwaiger firmenmäßiger Gebrauch des Namens "Caren Pfleger" - auch auf dem Gebiet der Kosmetik - wird durch das Verbot nicht erfaßt.

 

2. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß schutzfähig im Sinne des § 16 UWG auch ein nicht in Alleinstellung verwendeter oder gar durchgesetzter Bestandteil einer Firma sei, sofern es sich bei einer solchen Abkürzung um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheine, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 11, 214, 216 - KfA; 24, 238, 240 - Tabu I; BGH, Urt. v. 12.12.1985 - I ZR 1/84, GRUR 1986, 402, 403 = WRP 1986, 265 - Fürstenberg). Es geht hier um den Schutz für einen Firmenbestandteil, der aus dem vollen Firmennamen abgeleitet ist und der am Schutz der vollen Firmenbezeichnung teilnimmt. Daher kommt es - insoweit entgegen der Auffassung der Revision - nur auf den Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des vollen Firmennamens, nicht aber darauf an, ob überhaupt und gegebenenfalls wann die Klägerin den Firmenbestandteil "Pfleger" selbst in Alleinstellung verwendet hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 165/85, GRUR 1985, 635, 636 = WRP 1988, 440 - Grundcommerz).

 

b) Diese Schutzvoraussetzung hat das Berufungsgericht hinsichtlich des Firmenbestandteils "Pfleger" in der Firma der Klägerin als erfüllt angesehen. Es hat festgestellt, daß der Name "Pfleger" der allein kennzeichnungskräftige Bestandteil der Gesamtfirma sei, weil dieser im übrigen lediglich aus Angaben bestehe, die den Tätigkeitsbereich und die Rechtsform beschrieben und daher von Haus aus nicht kennzeichnungskräftig seien. Der Zusatz "Dr. R." vor dem Namen Pfleger werde im Verkehr als überflüssige Erschwerung einer knappen Bezeichnung in jedem Fall dem Drang nach Kürze zum Opfer fallen, zumal er für sich genommen den Gesamteindruck nicht präge und um so leichter fortgelassen werden könne.

 

c) Diese Feststellung wird von der Revision als erfahrungswidrig angegriffen. Sie meint, daß eine Abkürzung im Verkehr jedenfalls den mit zum Namen gehörigen Dr.-Titel - auch seiner Bedeutung gerade im Bereich der Arzneimittelherstellung wegen - einschließen werde. Damit versucht die Revision jedoch lediglich, die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts in revisionsrechtlich unzulässiger Weise durch eine eigene Tatsachenwürdigung zu ersetzen. Einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts vermag sie dabei nicht aufzuzeigen. Der Hinweis, daß - möglicherweise - Teile des Verkehrs auch bei der Abkürzung der Firma den Dr.-Titel nicht vernachlässigen werden, läßt die Annahme des Berufungsgerichts hinsichtlich eines anderen, nicht ganz unmaßgeblichen Teils des Publikums nicht als Verstoß gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze erscheinen. Denn abgesehen davon, daß heute weithin eine Tendenz zur Vernachlässigung akademischer Grade bei der Namensnennung zu beobachten ist, weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, daß der Dr.-Titel der Firma der Klägerin vielfach nicht in unmittelbarer Verbindung mit dem Namen "Pfleger" steht, sondern durch den für die Aussprache und für die Einprägung sperrigen Buchstaben "R." vom Namen abgetrennt wird. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß jedenfalls bei dieser Gestaltung der ganze, wenig einprägsame Teil "Dr. R." weggelassen wird, steht mindestens hinsichtlich des hier ausreichenden, nicht ganz unbeachtlichen Teils der maßgeblichen Verkehrskreise nicht im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung. Dies gilt auch dann noch, wenn berücksichtigt wird, daß dem Dr.-Titel bei der Bezeichnung eines Arzneimittelherstellers für Teile des Verkehrs eine größere Bedeutung zukommen kann als im allgemeinen.

 

3. a) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die angegriffene Bezeichnung "Caren Pfleger" mit dem Firmenbestandteil "Pfleger" verwechslungsfähig sei, und hat dies in zweifacher Hinsicht begründet.

 

Einmal sei auch bei der Verwendung der Bezeichnung "Caren Pfleger" die Neigung des Verkehrs zur Abkürzung zu berücksichtigen, so daß eine Vernachlässigung des Vornamens "Caren" gegenüber "Pfleger" (z.B. in gleicher Weise wie bei den Namen "Dior" und "Chanel") in Rechnung gestellt werden müsse, und zum anderen könne selbst bei Mitverwendung des Vornamens diesem keine Unterscheidungskraft beigemessen werden, weil der Verkehr annehmen könne, daß es der Vorname gerade des Trägers des alleingestellt schutzfähigen Familiennamens sei.

 

b) Jedenfalls gegen die zweite dieser beiden Begründungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

 

aa) Mit seiner Annahme, der Verkehr werde den Vornamen im Wege der Verkürzung der Gesamtbezeichnung überhaupt außer acht lassen, konnte das Berufungsgericht sich zwar darauf stützen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verkehr erfahrungsgemäß dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen, und daß schutzfähige Kennzeichnungen auch gegen die Gefahr zu schützen sind, daß diese abgekürzten Bezeichnungen mit ihnen verwechselt werden (vgl. BGHZ 11, 214, 216 - KfA; BGH, Urt. v. 29.10.1957 - I ZR 108/56, GRUR 1958, 604, 605 - Wella-Perla; BGH, Urt. v. 26.1.1960 - I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 - Reiherstieg; BGH, Urt. v. 12.11.1987 - I ZR 19/86, GRUR 1988, 638, 639 - Hauer's Auto-Zeitung; BGH, Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 87/89, WRP 1991, 151, 154 - Pizza & Pasta sowie BGH, Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 27/89, Urt.-Abdr. S. 9 - Ärztliche Allgemeine, zur Veröffentlichung vorgesehen). Jedoch kann es zweifelhaft sein, ob dies auch uneingeschränkt gelten kann, wenn es sich - wie vorliegend - um einen Namen handelt, der nicht nur einen wesentlichen Teil seiner Einprägsamkeit, sondern besonders auch den in der Modebranche erforderlichen oder zumindest erwünschten Beiklang des Ausgefallenen gerade durch den Vornamen erhält. Ob solche Zweifel durch die vom Berufungsgericht gebildeten Beispiele (Coco) Chanel und (Christian) Dior, bei denen im Verkehr im Laufe der Zeit die Vornamen weitgehend nicht mehr verwendet werden, ausgeräumt werden können, erscheint - ungeachtet des Umstands, daß solche Beispiele sich ohne weiteres noch vermehren ließen (Cardin, Balmain, Givenchy, Lagerfeld u.a.) - deshalb fragwürdig, weil im vorliegenden Falle anders als in diesen Beispielsfällen der ausgefallene Vorname in Verbindung mit einem alltäglichen, jedenfalls jeden Anklang von "Chic" vermissen lassenden Zunamen steht. Letztlich braucht die Frage jedoch nicht abschließend beurteilt zu werden, weil der Vorname hier aus einem anderen Grunde die Verwechslungsgefahr nicht ausschließen kann.

 

bb) Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, entbehrt ein Vorname jeglicher Unterscheidungskraft, wenn die mit dem aus Vor- und Zuname gebildeten Zeichen zu vergleichende Kennzeichnung ihrerseits lediglich aus einem Familiennamen besteht und deshalb vom Verkehr angenommen werden kann, daß der Träger des alleinstehenden Familiennamens gerade diesen Vornamen hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1961 - I ZR 74/60, GRUR 1961, 628, 630 re. Sp. - Umberto Rosso; BGH, Urt. v. 22.11.1974 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 - Familienname). Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht vorliegend mit Recht als gegeben angesehen, weil das aus Vor- und Zunamen gebildete Zeichen "Caren Pfleger" hier - nach dem bereits Ausgeführten - allein mit dem Namen "Pfleger" zu vergleichen und nicht auszuschließen ist, daß beachtliche Teile des Verkehrs "Caren" für den Vornamen dieses Namensträgers "Pfleger" halten.

 

c) Im übrigen hätte das Berufungsgericht seine Annahme einer grundsätzlichen Verwechslungsfähigkeit von "Caren Pfleger" mit "Pfleger" auch noch damit begründen können, daß die Rechtsprechung selbst bei Anwendung der - durch geringere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit gekennzeichneten - Grundsätze des Rechts der Namensgleichen, auf deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall noch zurückzukommen sein wird, wiederholt ausgesprochen hat, die Hinzufügung eines Vornamens könne in der Regel nicht genügen, die Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Familiennamen ohne andere anderweit kennzeichnungskräftige Bestandteile enthält (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 184 = WRP 1987, 30 - Stoll; BGH, Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 14/89, WRP 1991, 222, 223 - Ott International; gleicher Ansicht Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16 Rdn. 52).

 

d) Allerdings wäre die Annahme der Gefahr der Verwechslung eines nur zusammen mit einem Vornamen verwendeten Familiennamens mit dem gleichen Familiennamen ohne Vornamen dann bedenklich, wenn die Verbindung des Namens mit dem Vornamen einen sehr hohen Grad allgemeiner Bekanntheit und einen außerordentlich hohen Grad namensmäßiger Kennzeichnungskraft mit Bezug auf eine bestimmte, in der Allgemeinheit unter ihm nahezu berühmt gewordene Person gewonnen hätte. In diesem Falle wäre denkbar, daß der Verkehr so allgemein gerade an die spezifische Namensverbindung (wie beispielsweise bei Namen wie Bert Brecht, Götz Friedrich, Boris Becker) gewöhnt sein könnte, daß er nicht mehr - selbst nicht mehr zu nicht ganz unerheblichen Teilen - geneigt wäre, ihren Träger mit einem anderen Träger allein des gleichen Familiennamens zu verwechseln oder in nähere Beziehung zu setzen. Ein dafür erforderlicher Bekanntheitsgrad des Namens "Caren Pfleger" im allgemeinen Verkehr, der nur in der Nähe oder jenseits der Berühmtheitsgrenze erreicht wäre, ergibt sich vorliegend aber weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem Sachvortrag der Beklagten selbst. Um ihn in den wenigen Jahren zu erreichen, in denen die Beklagte zu 1 bis zum Kollisionsjahr 1983 nach ihrem eigenen Vortrag erst in der Modebranche tätig gewesen war, hätte es anderer Medienmittel bedurft als der von der Beklagten behaupteten Tatsachen wie der Erwähnung in einzelnen Modejournalen und anderen, regelmäßig auch im wesentlichen in bestimmten modebewußten Kreisen verbreiteten Zeitschriften und in einzelnen Fernsehsendungen. Wegen des von vornherein begrenzten Kreises des an Modedesign und Modegestaltern interessierten Publikums muß es nach der allgemeinen Lebenserfahrung als zweifelhaft angesehen werden, ob die Beklagte zu 1 unter ihrem Namen "Caren Pfleger" den hier erforderlichen Grad an hoher Bekanntheit im allgemeinen Verkehr heute erreicht hat. Daß sie ihn bereits 1983 erreicht haben könnte, erscheint selbst auf der Grundlage ihres eigenen Sachvortrags ausgeschlossen.

 

4. a) Das Berufungsgericht hat weiter beachtet, daß die Annahme einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 16 UWG Branchennähe voraussetzt. Eine solche Nähe hat es zwischen pharmazeutischen und kosmetischen Produkten wie hier als gegeben erachtet. Es hat dies im wesentlichen damit begründet, daß der Verkehr, soweit er nicht ohnehin annehme, beides werde in derselben Produktionsstätte hergestellt, jedenfalls die allgemeine Tendenz mittlerer und größerer Unternehmen zur Ausweitung ihres Sortiments auf wirtschaftlich benachbarte Gebiete kenne und daher mindestens auf irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge schließen werde; der Unterschiedlichkeit der Vertriebswege - einerseits über Apotheken, andererseits über Drogerien und Parfümerien - werde der Verkehr keine wesentliche Bedeutung beimessen, weil es für ihn nahe liege, daß bei Betätigung eines Unternehmens in verschiedenen Bereichen auch verschiedene Vertriebswege gewählt würden.

 

b) Auch gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. In Anbetracht der weithin bekannten Tatsache, daß größere und namhafte Unternehmen der chemischen Industrie seit längerem selbst oder durch Einschaltung von Tochterunternehmen gleichermaßen in der Arzneimittel- wie in der Kosmetik-Herstellung tätig sind, liegt die Annahme der Herkunft solcher Erzeugnisse aus demselben Betrieb oder wenigstens aus wirtschaftlich verbundenen Betrieben für den Verkehr nahe. Der zusätzlichen, aus Rechtsgründen aber ebenfalls nicht zu beanstandenden Erwägung des Berufungsgerichts, mindestens werde der Verkehr die Möglichkeit einer Sortimentsausweitung in Betracht ziehen (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 256 li. Sp. = WRP 1986, 82 - Zentis), bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr.

 

5. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt sich die firmenrechtliche Verwechslungsgefahr u.a. nach der Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen (vgl. BGH aaO, GRUR S. 255 - Zentis m.w.N.; BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87, WRP 1990, 613, 617 - AjS-Schriftenreihe). Da hier, wie ausgeführt, sowohl ein hoher Ähnlichkeitsgrad als auch eine beachtliche Nähe der Geschäftsbereiche verfahrensfehlerfrei festgestellt worden ist, kann die Gefahr der Verwechslung der Bezeichnung "Caren Pfleger" mit "Pfleger" aus Rechtsgründen nicht angezweifelt werden.

 

6. a) Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob eine solche Verwechslungsgefahr nach den besonderen Grundsätzen hinnehmbar erscheinen könnte, die die Rechtsprechung für das geschäftliche Handeln Gleichnamiger entwickelt hat. Es hat dies mit der Begründung verneint, daß diese Grundsätze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 45, 246, 249 - Merck) keine Anwendung finden könnten, wenn der prioritätsjüngere Träger des gleichen oder verwechslungsfähigen Namens diesen nicht namensmäßig, sondern in der Form eines Warenzeichens verwende.

 

b) Auch dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

 

aa) In der genannten Merck-Entscheidung, deren Grundsätze der Bundesgerichtshof später auch in einem - dem vorliegenden ähnlichen - Fall der Kollision eines Zeichens mit einer prioritätsälteren Firma für anwendbar erklärt hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1985 - I ZR 1/84, GRUR 1986, 402, 403 = WRP 1986, 265 - Fürstenberg), ist entscheidend darauf abgestellt worden, daß ein Bedürfnis für die Eintragung des Namens auch als Warenzeichen in weit geringerem Maße besteht als für die Führung des eigenen Namens als Firma. Diese Erwägung, an der festgehalten wird, gilt - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - nicht nur für die Fallgestaltung der Eintragung eines aus einem Namen gebildeten Zeichens, sondern auch für den Fall der zeichenmäßigen Benutzung einer entsprechenden Kennzeichnung (BGH aaO - Fürstenberg; vgl. auch Knaak, Das Recht der Gleichnamigen, 1979, S. 119 oben); denn auch für eine solche warenzeichenmäßige Verwendung des Namens besteht in der Regel - anders als für die namensmäßige Benutzung als Firma im Geschäftsverkehr - kein so dringendes Bedürfnis, daß sie eine Einschränkung der Rechte Dritter nach den Grundsätzen des Rechts der Namensgleichen rechtfertigen könnte. Dies muß jedoch nicht schlechthin und ausnahmslos der Fall sein. Vielmehr kann ungeachtet des in der Merck-Entscheidung (aaO) ausgesprochenen Grundsatzes der für das Gleichnamigenrecht charakteristische Gedanke der Interessenabwägung auch im Falle einer Kollision mit einem aus einem Eigennamen gebildeten Warenzeichen eine Rolle spielen, wenn für eine solche Ausnahme besondere, gewichtige Gründe vorliegen. Als ein solcher Grund kann - wie vom Landgericht bereits angenommen und von der Revision vertiefend geltend gemacht worden ist - in Betracht kommen, daß ein Namensträger durch besondere, schöpferische Leistungen, die er bei der Schaffung oder Gestaltung einer bestimmten Ware oder Warenart unter seinem Namen erbracht hat, für den Verkehr erkennbar eine so enge Beziehung zwischen Ware und Namen hergestellt hat, daß es ihm unzumutbar wäre, auf die Kennzeichnung auch der Ware selbst mit dem Namen, mit dem der Verkehr sie aufgrund der schöpferischen Leistung ohnehin weitgehend identifiziert, zu verzichten. Dieser Gedanke könnte es unter Umständen rechtfertigen, den Namen "Caren Pfleger" gegenüber einem prioritätsälteren Träger des Namens "Pfleger" auch dann nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen zu behandeln, wenn dieser Name zeichenrechtlich für die von dem prioritätsjüngeren Namensträger - unterstellt in einer rufbegründenden schöpferischen Weise - hergestellten Waren (modische Textilien) benutzt oder gar zur Eintragung als Warenzeichen angemeldet würde. Er versagt jedoch bei der vorliegenden Fallgestaltung, bei der es nicht um eine zeichenmäßige Verwendung des Namens auf dem Gebiet geht, auf dem die Beklagte zu 1 ihre - unterstellten - besonderen Leistungen mit konkretem Warenbezug erbracht hat, sondern den Namen zeichenmäßig auf einem anderen Warengebiet verwenden und vermarkten will. Ein solches Bestreben findet seine Grenzen an den besseren Rechten Dritter, ohne daß Letztere sich dabei Einschränkungen wie gegenüber einem namensmäßigen Gebrauch gefallen lassen müßten.

 

Das Berufungsgericht hat somit rechtsfehlerfrei eine Abwägung nach dem Recht der Gleichnamigen abgelehnt und den Unterlassungs- und Löschungsansprüchen aufgrund der zu Recht bejahten Verwechslungsgefahr stattgegeben.

 

III.

Den Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten hat das Berufungsgericht - unter Annahme eines fahrlässigen Verhaltens der Beklagten - gemäß § 16 Abs. 2 UWG, den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch gemäß § 242 BGB als begründet angesehen. Beides läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; auch die Revision erhebt insoweit keine besondere Rüge.

 

IV.

1. Die Widerklage der Beklagten hat das Berufungsgericht als unbegründet abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:

 

Auf förmliche Berechtigungen könnten sich die Beklagten nicht stützen. Da ihre Rechte dem sachlichen Recht der Klägerin weichen müßten, sei es rechtsmißbräuchlich, sich darauf zu berufen.

 

Ein danach allein in Betracht kommender Unterlassungsanspruch der Beklagten zu 1 aus einem sachlichen Recht sei jedoch zu verneinen.

 

Dies ergebe sich allerdings nicht ohne weiteres schon aus den Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage, denn die Beklagten wendeten sich gegen den Gebrauch des Namens "Pfleger" zur Bezeichnung von kosmetischen Waren und gegen entsprechende Warenzeichen. Verwechslungsgefahr und Branchennähe könnten nach dem bereits Ausgeführten nicht zweifelhaft sein. Es liege also der Gedanke nahe, daß die Beklagten, die spätestens mit der Lizenzerteilung 1983 auf dem Kosmetikmarkt aufgetreten seien, jedenfalls gegenüber einer Ingebrauchnahme der Bezeichnung "Pfleger" für kosmetische Waren in den Jahren 1985 und 1986 das bessere Recht besäßen.

 

Eine solche Auffassung würde aber zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten zu 1 auf dem Markt für Kosmetika und Parfümeriewesen das bessere sachliche Recht, das sie deshalb auch im Gebrauch ihres Namens als Warenzeichen konkretisieren dürfe. Die Eintragung des Zeichens führe zwar nur zu einer förmlichen Berechtigung; dies könne aber nicht zur Folge haben, daß ihre bessere sachliche Berechtigung insoweit keine Beachtung mehr finde; denn die Beklagte zu 1 habe ihre scheinbar bessere Position gegenüber der förmlichen Berechtigung der Klägerin selbst nur dadurch erwerben können, daß sie ihrerseits durch eine Lizenzerteilung für Kosmetika in unzulässiger Weise in den Gleichartigkeitsbereich von Erzeugnissen der Klägerin eingedrungen sei.

 

2. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

 

Dazu bedarf es keiner näheren Prüfung, ob die Begründung des Berufungsgerichts sich in jeder Hinsicht als tragfähig erweist. Denn die Beklagte zu 1 könnte sich auf ihre - unterstellte - Priorität bei der Verwendung ihres Namens im Kosmetikbereich (Vergabe einer Kosmetiklizenz im Jahre 1983) nur berufen, wenn diese Verwendung im Verhältnis zur Klägerin berechtigt gewesen wäre (vgl. § 16 Abs. 1 UWG: "... befugterweise bedient ..." sowie § 12 BGB; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16 Rdn. 64). Das war jedoch - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - nicht der Fall, weil, wie bereits ausgeführt, Verwechslungsgefahr zwischen diesem Namen und dem auch damals schon geschützten Firmenbestandteil "Pfleger" bestanden hat. Auch bei der - insoweit wegen des in Frage stehenden Namensrechts der Beklagten zu 1 gebotenen - Anwendung der Grundsätze für Namensgleiche wäre die Beklagte zu 1 bei Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in einem dem Geschäftsbereich der Klägerin so nahe verwandten Gebiet gehalten gewesen, sich in deutlicherer Weise als durch bloße Hinzufügung des - wie dargelegt - allein nicht zur Unterscheidung geeigneten Vornamens von der prioritätsälteren Kennzeichnung "Pfleger" abzusetzen. Nur wenn sie dies getan und damit ihren Namen befugterweise auch für Kosmetikwaren in Benutzung genommen hätte, wäre die (neue) Verwendungsweise des vorher von der Klägerin nur firmenmäßig benutzten Schlagworts "Pfleger" als Warenzeichen unter dem Gesichtspunkt einer Veränderung der zuweilen als "Gleichgewichtslage" bezeichneten besonderen Wettbewerbslage zweier Gleichnamiger (vgl. BGH aaO - Stoll) zu prüfen und möglicherweise zu beanstanden. Da es aber an einer befugten Benutzungsaufnahme im Kosmetikbereich fehlt, kann die Klägerin der Beklagten die zeichenmäßige Verwendung des Namens "Pfleger" in diesem Bereich nicht verbieten.

Quelle: NJW-RR 1991, 1063-1066 (Leitsatz und Gründe)



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