Arbeitsrecht: Der allgemeine Kündigungsschutz des Arbeitnehmers einfach erklärt!


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 Das Wichtigste in Kürze:

  • Beschäftigt der Betrieb mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter, so handelt es sich nicht mehr um einen sogenannten Kleinbetrieb.
  • Auf größere Betriebe findet das Kündigungschutzgesetz Anwendung, wonach Arbeitnehmern nur aus berechtigten Gründen betriebsbedingt gekündigt werden dürfen. Dies nennt man den allgemeinen Kündigungsschutz.
  • Wird einem Arbeitnehmer, der sich auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen kann, gekündigt, so sollte er sich mit der Kündigungsschutzklage erwehren.


Was der allgemeine Kündigungschutz bewirkt:

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt im Gegensatz zu dem besonderen Kündigungsschutz nicht für spezielle Personengruppen, sondern für alle Arbeitnehmer, die sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen können. In diesem Falle dürfen Arbeitgeber nur aufgrund bestimmter Gründe Kündigungen aussprechen.


Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes:

Der allgemeine Kündigungsschutz greift nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz dies vorsieht; hierfür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

● Anzahl der Beschäftigten / Kleinbetriebsgrenze:

Der Betrieb muss eine gewisse Anzahl an Beschäftigten aufweisen; Kleinbetriebe sind von dieser Regelung ausgeschlossen (siehe § 23 KSchG). Demnach ist folgendes zu unterscheiden:

Anstellung erfolgte vor dem 31.12.2003


Wurde der Arbeitnehmer vor dem 31.12.2003 eingestellt, so greift der allgemeine Kündigungsschutz, wenn der Betrieb zum Zeitpunkt der Kündigung noch mehr als 5 solcher Altarbeitnehmer beschäftigt.

Anstellung erfolgte nach dem 01.01.2004


Es ist erforderlich dass zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind.


● Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer in einem Betrieb:

Wie viel der einzelne Arbeitnehmer bei der Berechnung der Beschäftigtenanzahl zählt, hängt von seiner Stundenanzahl pro Woche ab (siehe § 23 KSchG). Leiharbeiter fallen ebenfalls ins Gewicht, wenn die in der Regel eingesetzt werden, um vorhanden Personalmangel auszugleichen (siehe BAG, Urteil vom 24.1.2013 - 2 AZR 140/12). Demnach gilt:

  • bis 20 Stunden/Woche = Faktor 0,5
  • bis 30 Stunden/Woche = Faktor 0,75
  • bis 40 Stunden/Woche = Faktor 1,0

 

Rechenbeispiel: Der Arbeitgeber beschäftigt 6 Teilzeitkräfte, die 20 Stunden in der Woche arbeiten (6 x 0,5=3,0) und weitere 3 Arbeitnehmer, die 30 Stunden pro Woche arbeiten  (3 x 0,75=2,25). Schließlich sind noch 5 Arbeitnehmer in Vollzeit mit mehr als 40 Wochenstunden beschäftigt  (5 x 1,0 =5,0). Im Ergebnis werden im Betrieb 10,25 Arbeitnehmer beschäftigt, weshalb es sich im keinen Kleinbetrieb mehr handelt. Es besteht allgemeiner Kündigungsschutz!

 

Beachten SieDer Arbeitnehmer hat die Größe des Betriebes darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen. Nur wenn es ihm aus nachvollziehbaren Gründen nicht gelingt, obliegt es ausnahmsweise dem Arbeitgeber, die Größe des Betriebes kundzutun.

● Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als 6 Monaten:

Weiterhin muss das Arbeitsverhältnis mindest schon 6 Monate bestehen, damit der allgemeine Kündigungsschutz greift (siehe § 1 Abs.2 KSchG).

● Besonderheit: Kündigung eines Kleinbetriebs

Auch ein Kleinbetrieb darf nicht aus Willkür oder gar Schikane eine Kündigung aussprechen (siehe BAG, Urteil vom 21.2.2001 - 2 AZR 15/00).

 

Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Kleinbetrieb -soweit möglich- eine Sozialauswahl durchführen und nur demjenigen Arbeitnehmer kündigen, den die Kündigung am wenigsten trifft (siehe BAG, Urteil vom 21.2.2001 - 2 AZR 15/00).


Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz:

Ist der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz eröffnet, dann darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen kündigen (siehe § 1 Abs.2 KSchG). Hierzu zählen folgende Kündigungsgründe:

An die unterschiedlichen Kündigungsgründe sind auch unterschiedliche Voraussetzungen zu knüpfen. Klicken Sie einfach auf die vorherigen Verlinkungen, um sich über die verschiedenen Kündigungsgründe zu informieren!


Kündigungsschutzklage:

Wenn Sie die Kündigung nicht akzeptieren oder aber eine gute Ausgangsposition für eine hohe Abfindung haben wollen, dann sollten Sie mit der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren. Dies macht natürlich nur Sinn, wenn das Risiko, den Prozess vielleicht zu verlieren und dann auf den Kosten des Rechtsstreits sitzen zu bleiben, gering ist.
Beachten Sie: Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht zu erheben. Verpassen Sie als Arbeitnehmer diese Frist, dann ist es nur noch sehr schwer gegen die Kündigung anzugehen. Als Arbeitnehmer haben Sie daher grundsätzlich die 3-Wochen-Frist einzuhalten!

Kündigung erhalten? - Hier wird Ihnen geholfen!

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben und diese nicht akzeptieren oder aber eine gute Ausgangslage für eine hohe Abfindung erlangen möchten, sollten Sie sich einen Anwalt suchen. Dieser prüft für Sie die Kündigung und berät Sie wegen der weiteren Möglichkeiten.

 

Wenn Sie sich als Arbeitgeber nicht sicher sind, ob der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptieren wird und keine glasklaren Kündigungsgründe vorliegen, dann ist es auch hier ratsam, einen Anwalt aufzusuchen. Andernfalls laufen Sie nämlich Gefahr in einen teuren und lang andauernden Rechtsstreit hinein zu geraten. Dieses Risiko kann durch anwaltliche Hilfe im Vorfeld der Kündigung fachgerecht eingeschätzt werden. Zudem kann der Anwalt mit Ihnen eine Strategie erarbeiten.

 

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Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Information: November 2016.


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