Die außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages


Die außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages ist die schärfste Sanktion, die ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer gegenüber dem anderen aussprechen kann. Sie bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet wird. Allerdings ist eine solche Kündigung nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf Ihre Fragen zum Thema außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages.


KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG ANFORDERN!

 

Ihnen wurde gekündigt oder ein Aufhebungsvertrag "angeboten"? Sie wollen das bestmögliche aus Ihrer Situation herausholen? Sie haben Probleme mit oder auf der Arbeit? - Wenn Sie eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos!

Alternativ können Sie uns auch gerne anrufen, um Ihre kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Rechtsanwalt am Telefon  zu erhalten. Gerne sind wir für Ihre kostenlose Ersteinschätzung auch über WhatsApp erreichbar:

 

02232 / 30 484 60


 Das Wichtigste in Kürze:

  • Liegt ein schwerwiegender Grund vor, so darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung von Fristen mit sofortiger Wirkung kündigen.
  • Die Kündigung muss schriftlich binnen 2 Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes erfolgen. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn keine andere Maßnahme erfolgsversprechend erscheint und dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nicht mehr zugemutet werden kann.
  • Binnen 3 Wochen kann der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung mit der Kündigungsschutzklage vorgehen. Die Klage ist oftmals auch die einzige Möglichkeit, eine Abfindung zu erhalten.


Grundsätzliches zur Kündigung:

Die Kündigung ist die einseitige Beendigung des Arbeitsvertrages. Sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer können die Kündigung aussprechen. Hierbei ist zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden.

Die außerordentliche, fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort ohne Einhaltung der gesetzlichen Fristen. Ferner ist damit zu rechnen, dass das Jobcenter beim Bezug von Arbeitslosengeld I eine Sperre einrichtet, so dass der Betroffene erst einmal völlig mittellos dasteht.


Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung:

Die fristlose Kündigung hat sehr hohe Hürden, denn in der Regel soll nur ordentlich gekündigt werden dürfen:

● Die Kündigung muss schriftlich erfolgen:

Kündigungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich erfolgen (siehe § 623 BGB). Schriftform bedeutet, dass die Kündigung auf einem Blatt Papier verfasst und vor allem persönlich unterschrieben werden muss.

● Die Kündigung muss sich auf einen Kündigungsgrund stützen:

Wie jede Kündigung bedarf auch die fristlose Kündigung eines Kündigungsgrundes. Insgesamt unterscheidet das Gesetz zwischen 3 verschiedenen Kündigungs-gründe:

In der Regel spricht der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers aus.

Beachten Sie: Die Kündigung muss nicht begründet werden. Erst, wenn der Arbeitnehmer nach einer schriftlichen Begründung verlangt, bedarf es einer solchen.

● Der Kündigungsgrund muss derart wichtig sein, dass die fristlose Kündigung auch gerechtfertigt ist:

Die fristlose Kündigung darf nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden (siehe § 626 BGB). Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

 

Dies in der Regel nur dann der Fall, wenn z.B. der Arbeitnehmer schuldhaft und rechtswidrig gegen gravierende Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat.

● Die fristlose Kündigung muss verhältnismäßig sein:

Darüber hinaus muss die außerordentliche Kündigung auch verhältnismäßig sein: Dies ist sie dann, wenn ein milderes Mittel wie ein Abmahnung, eine Versetzung oder etwa eine Änderungskündigung ungeeignet sind, den wichtigen Grund aus der Welt zu räumen.

● Die Interessen des Gekündigten dürfen nicht schutzwürdiger sein als die Interessen desjenigen, der die Kündigung ausspricht:

Im Rahmen einer Interessenabwägung muss das Interesse des Kündigenden an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Gekündigten überwiegen. Das bedeutet, dass bei einer Einzelfallbetrachtung der Arbeitgeber, der die Kündigung aussprach, schutzbedürftiger sein muss als der Arbeitnehmer; andernfalls ist der Arbeitnehmer schutzbedürftig und die Kündigung damit unwirksam.

● Die fristlose Kündigung muss 2 Wochen nach dem Kündigungsvorfall ausgesprochen werden:

Die Kündigung darf nur 2 Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden (siehe § 626 BGB).


Beispiele für Vorfälle, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können:

Ob das Verhalten des Arbeitnehmers ausreicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, ist grundsätzlich vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden. Sexuelle Belästigung zum Beispiel kann eine sofortige Kündigung rechtfertigen (siehe hier), muss es aber nicht (siehe hier).

 

Grundsätzlich spricht jedoch einiges dafür, dass Straftaten wie Diebstahl, Unterschlagung, Körperverletzungen und üble Beleidigungen an Kunden, Mitarbeitern oder Vorgesetzten eine sofortige Kündigung rechtfertigen.


Wie Sie sich gegen die außerordentliche Kündigung erwehren können:

Wenn Ihnen fristlos gekündigt wird, dann können Sie sich erfolgreich nur mit der Kündigungsschutzklage erwehren. Diese muss in einer Frist von 3 Wochen bei dem Arbeitsgericht erhoben werden, ansonsten wird die Wirksamkeit der Kündigung vermutet.

 

Die Kündigungsschutzklage ist auch das Mittel der Wahl, um eine Abfindung zu erhalten und gar um eine Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Selbst, wenn Ihre Position wenig erfolgsversprechend ist, kann die Erhebung der Klage durchaus sinnvoll sein. Oft werden die Kündigungsschutzverfahren nämlich mit einem Vergleich beendet.


Muster für eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses:

Die fristlose Kündigung können Sie wie folgt formulieren. Legen Sie diese Ihrem Arbeitnehmer in zweifacher Ausfertigung vor. Lassen Sie sich den Empfang auf einer Ausfertigung unterschreiben. So können "Zustellungsprobleme" vermieden werden.

Herrn
Sven Nelke
Am Volkspark 1
50321 Brühl

(Schlossstadt bei Köln)
                                                                                                                     Köln, den 17.3.2023

 

Per Übergabe

Kün­di­gung


Sehr ge­ehr­ter Herr Mus­ter­mann,

 

hier­mit kün­di­gen wir das mit Ihnen be­ste­hen­de Ar­beits­ver­hält­nis außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Rein vorsorglich und äußerst hilfsweise kündigen wir ordentlich und  fristgerecht zum [..Ende der Kündigungsfrist..], hilfsweise zum nächst­mög­li­chen Zeit­punkt.

  

Es wird darauf hingewiesen, dass Sie verpflichtet sind, sich selbst aktiv eine neue Beschäftigung zu suchen und dass Sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur arbeitsuchend melden müssen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, haben Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes dort zu melden. Die Pflicht zur Mel­dung be­steht un­ab­hän­gig da­von, ob der Fort­be­stand des Ar­beits­ver­hält­nis­ses ge­richt­lich gel­tend ge­macht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führen.

 

Mit freund­li­chen Grü­ßen

 

_____________________

Unterschrift des Arbeitgebers

 

 

Ich habe die Kündigung am [..Datum..] erhalten.

 

_____________________

Unterschrift des Arbeitnehmers

 


Sie wollen sich gegen eine Kündigung wehren oder eine solche veranlassen? - Wir helfen Ihnen!

Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten? Wollen Sie diese nicht akzeptieren? Oder bereiten Sie eine Kündigung vor und benötigen Sie rechtliche Beratung? Befinden Sie sich gar in einem Kündigungsschutzprozess? - Wir helfen Ihnen deutschlandweit!

 

Sprechen Sie uns einfach an!


Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Information: November 2016.


Haben Sie eine Frage oder eine Anmerkung zu diesem Thema? - Nutzen Sie die Kommentarfunktion!

Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!

Kommentar schreiben

Kommentare: 2
  • #1

    Sarra (Montag, 25 März 2019 15:40)

    Habe heute ein Gespräch mit meinem Arbeitgeber für eine Kündigung.
    Da ich mich in einer Ausbildung befinde und die Probe Zeit schon um ist kann dieser mich nur noch außerordentlich kündigen.
    Meine Frage ist ob ich erstmal eine sperrzeit bekomme für das arbeitslosengeld?
    Denn leider gibt es ja keine Möglichkeit für ihn mich ordentlich zu kündigen laut Paragraph 22.

  • #2

    Antwort zu #1 (Montag, 25 März 2019 19:53)

    Sehr geehrte Sarra,

    vielleicht werden Sie hier fündig: https://www.recht.help/informationen/sozialrecht/arbeitslosengeld-i-alg-i/

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt