Rechtslage: Überstunden und Mehrarbeit!


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Allgemeines:

Bei Überstunden und Mehrarbeit leistet der Arbeitnehmer mehr Arbeitszeit, als er eigentlich zu leisten hat. Die Begrifflichkeiten sind jedoch im juristischen Sinne zu unterscheiden: Bei Überstunden handelt es sich um zusätzliche Arbeitszeit, die der einzelne Arbeitnehmer leistet, um zum Beispiel die angehäuften Aufgaben zu bewältigen. Bei Mehrarbeit hingegen handelt es sich um die Überschreitung der tarifrechtlich oder gesetzlich geregelten Arbeitszeiten. In der Regel ordnet der Arbeitgeber diese explizit für die gesamte Belegschaft an, um der erhöhten Auftragslage Herr zu werden. Bei Beamten wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn er seitens seiner Dienstherrin über die übliche Arbeitszeit hinaus herangezogen wird.


Hat der Arbeitgeber einen Anspruch, dass der Arbeitnehmer Überstunden leistet?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber keinen Anspruch, dass der Arbeitnehmer Überstunden leistet. Nur in Extremfällen wie etwa Brand, Überschwemmung und anderen Katastrophen darf er verlangen, dass der Arbeitnehmer länger arbeitet. Diese Extremfälle sind relativ selten; erforderlich ist, dass die Existenz des ganzen Betriebes auf dem Spiel steht.

 

Zu diesen Fällen zählen nicht: Erledigung liegengebliebener Arbeit, Mehrbedarf wegen eines Großauftrages, etc.. Hier besteht "nur" das Risiko, dass dem Betrieb ein Schaden entsteht, weil der Auftraggeber wohlmöglich abspringt.

 

Nur wenn vereinbart ist, dass Überstunden geleistet werden, hat der Arbeitgeber auch einen Anspruch, dass die Vereinbarung eingehalten wird. Diese Vereinbarung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, aus tarifrechtlichen Bestimmungen oder auch aus einer Betriebsvereinbarung zwischen Belegschaft und Arbeitgeber ergeben. Natürlich kann der Arbeitgeber auch ganz individuell mit dem Arbeitnehmer eine Überstundenvereinbarung treffen. Diese sollte möglichst präzise darstellen, wann und wo der Arbeitnehmer die Überstunden abzuleisten hat.


Sind Überstunden auszuzahlen oder aber in Freizeit abzugelten? Wie berechnet sich der Auszahlungsbetrag?

Es hält sich hartnäckig das Gerücht, dass Überstunden durch Urlaub "abgebummelt" werden dürfen. Richtig ist, dass Überstunden als "Sondervergütung" auszuzahlen sind und natürlich ist der Zahlbetrag auch zu versteuern. Überstunden dürfen nur in Freizeit abgegolten werden, wenn dies vereinbart ist (= Individuelle Vereinbarung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag). Bei Beamten ist es beispielweise üblich, dass diese über ein Zeitkonto verfügen und die angehäuften Plusstunden durch Freizeit ausgleichen dürfen.

 

Die Höhe des Zahlbetrages errechnet sich aus dem Lohn der letzten 3 Monate. Dies Summe der letzten 3 Monatsgehälter wird zusammengezogen und durch 13 geteilt: Herauskommt der wöchentliche Arbeitslohn. Dieser ist dann durch die Anzahl der geleisteten Wochenstunden zu teilen. Das Ergebnis gibt dann den Stundenlohn an. Dieser ist dann mit der Anzahl der Überstunden zu multiplizieren.

 

Einfacher wird dies an einem Rechenbeispiel: Der Arbeitnehmer verdient pro Monat 1.500 € brutto. In den letzten 3 Monaten verdiente er also 3.500 € brutto (=Quartalslohn). Dieser Betrag ist dann durch 13 zu teilen (=Anzahl der Wochen im Quartal). Als Ergebnis erhält man den Wochenlohn in Höhe von 269,92 €. Angenommen der Arbeitgeber arbeitet pro Woche 37,5 Stunden, dann ergibt dies einen Stundenlohn in Höhe von 7,20 € (= 269,92 € Wochenlohn / 37,5 Wochenstunden). Hat der Arbeitgeber 3 Überstunden geleistet, dann hat er einen Anspruch auf zusätzliche Zahlung von 21,60 € (=7,20 € Stundenlohn x 3 Überstunden).


Wann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung der Überstunden?

Einen Anspruch auf Abgeltung der Überstunden hat der Arbeitnehmer nur, wenn dies zuvor vereinbart wurde oder der Arbeitgeber zumindest das Leisten der Überstunden  geduldet hat. Arbeitet der Arbeitnehmer einfach länger, so führt dies nicht automatisch dazu, dass der Arbeitgeber die Überstunden abgelten muss. In der Praxis wendet der Arbeitgeber nämlich gerne ein, dass er von den Überstunden nichts wusste und damit auch gar nicht einverstanden war. Dies führt dann dazu, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Abgeltung der Überstunden nur schwer geltend machen kann: der Arbeitgeber wird faktisch von seiner Zahlungspflicht für die Überstunden frei.


Wie kann ich als Arbeitnehmer den Anspruch auf Abgeltung der Überstunden sichern?

Daher ist es Arbeitnehmern dringend anzuraten, dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Überstundenabgeltung sichern, damit der Arbeitgeber sich dann im Nachhinein nicht aus seiner Pflicht winden kann. Folgende Vorgehensweisen bieten sich zur Sicherung an:

  • Am besten ist, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Leisten der Überstunden eine schriftliche Vereinbarung treffen. In dieser Vereinbarung sollte schon festgelegt sein, wann die Überstunden geleistet werden.

Eine Vereinbarung könnte zum Beispiel so lauten: "Es wird vereinbart, dass Herr Mustermann in der 5 Kalenderwoche 2014 von Montag bis Mittwoch jeweils 1 Stunde länger arbeitet. Am Donnerstag und Freitag sind jeweils 2 Überstunden zu leisten. Die geleisteten Überstunden sind durch Vorlage eines Stundenzettels nachzuweisen. Die Überstunden werden mit der nächsten Lohnabrechnung ausgezahlt oder wahlweise in Freizeit abgegolten."

  • Ist vorher keine Vereinbarung getroffen worden, so empfiehlt es sich, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Stundenzettel mit den Überstunden vorlegt und ihn durch seine Unterschrift bestätigen lässt, dass er sowohl mit dem Leisten als auch der Höhe der Überstunden einverstanden ist. Diese Genehmigung ersetzt dann die vorherige Vereinbarung.

Was tun, wenn der Arbeitgeber die Überstunden nicht anerkennt?

Erkennt der Arbeitgeber die zusätzlich geleisteten Stunden nicht an, dann sollte dieser schriftlich unter Fristsetzung von 2 Wochen zur Zahlung aufgefordert werden. Wird dann nicht gezahlt, so verbleibt nur noch der Gang zum Arbeitsgericht.

 

Beachten Sie: Im Streitfall hat der Arbeitnehmer zu beweisen, dass das Leisten der Überstunden entweder vorher vereinbart wurde oder dass der Arbeitgeber dies zumindest geduldet hat. Zudem muss der Arbeitnehmer auch die Höhe der Überstunden darlegen und im Streitfalle auch beweisen. Dies ist in der Praxis äußerst schwierig, da - wenn überhaupt- eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel nur unter vier Augen getroffen wurde. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zusammengearbeitet haben: Dann nämlich ist klar, dass der Arbeitgeber über das Leisten der Überstunden bescheid wusste und dies auch geduldet hat. Möglich ist es zum Beispiel auch, Zeugen beizubringen, die die Überstunden dann belegen können. Auch könnten mögliche Videoaufzeichnung des Arbeitsplatzes (mit Einverständnis des Arbeitgebers) gesichert werden. Unproblematisch kann die Höhe der Überstunden bei einer Zeiterfassung wie Stempelkarte oder ähnliches bewiesen werden.


Wie wir Ihnen helfen können:

Arbeitgebern empfiehlt es sich, den Arbeitsvertrag so zu gestalten, dass klar wird, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung von Überstunden hat. Werden Sie als Arbeitgeber mit einer Zahlungsaufforderung von Überstunden überzogen und halten Sie diese für nicht berechtigt, so empfiehlt es sich, einen Anwalt aufzusuchen.

 

Der Arbeitnehmer sollte auf jeden Fall einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann Sie als Arbeitnehmer dann beraten, ob die Geltendmachung Ihrer Überstunden Erfolg haben kann.

 

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Gewährleistungsausschluss:

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Kommentare: 2
  • #1

    Nadine (Sonntag, 25 September 2016 17:27)

    Wie verhält es sich wenn ein Chip zur Zeiterfassung benutzt wird und dieser einem abgenommen wird da man befördert wurde. Dies aber in keinster Weise schriftlich festgehalten wurde und auch keinerlei Überstunden vergütet werden.
    Seit Februar täglich mindestens 2 Überstunden weil "es gerne gesehen wird"..... Beweise gibt es nur handschriftlich.

  • #2

    Antwort zu #1 (Dienstag, 08 November 2016 17:21)

    Hallo Nadine,

    es verhält sich genauso: Überstunden, die der Arbeitgeber anordnet oder billigt, hat er zu bezahlen. Dass der Chip abgenommen wird, ändert an der Rechtslage nicht. Jedoch ist es für Sie schwerer zu beweisen, dass

    a) Sie Überstunden geleistet haben
    b) und der Arbeitgeber dies wollte.

    Sie sollten sich die Überstunden aufschreiben und den Arbeitgeber zur Zahlung auffordern. Sollte der Arbeitgeber nicht zahlen, so sollten Sie vors Gericht ziehen und ggf. durch Zeugen den Beweis führen.

    Beachten Sie jedoch, dass dies bestimmt "nicht gerne gesehen wird". Nach meiner Erfahrung wird der Arbeitgeber versuchen, Ihnen zu kündigen. Darauf sollten Sie sich einstellen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt