Rechtslage: eBay-Konto gehackt und missbraucht! - Wer haftet?


Es ist keine Seltenheit, dass Mitglieder berichten, ihr eBay-Account sei gehackt. Oft geht diese unfugte Nutzung auch mit einem Missbrauch des fremden eBay-Kontos einher. Sowohl Käufer als auch Verkäufer können als Geschädigte des Hacks in Betracht kommen. Die Rechtslage erfahren Sie hier!

 



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Hierzu das Wichtigste in Kürze:

  • Wurde das eBay-Konto geknackt und missbraucht, dann stehen Betroffene auf der Gegenseite dem meist machtlos gegenüber: Sie müssen nämlich beweisen, dass das tatsächliche Mitglied den Kaufvertrag herbeiführte.
  • Dies gilt selbst dann, wenn das Mitglied die Zugangsdaten nicht sicher verwahrte.
  • Das gehackte Mitglied muss auch nicht beweisen, dass sein Account geknackt und missbraucht wurde. Eine einfache Behauptung reicht grundsätzlich aus.


Vertragsschluss bei eBay!

Bei eBay gibt der Verkäufer bereits mit Schaltung der Auktion ein rechtsverbindliches Kaufangebot ab, mit demjenigen, der am Ende der Auktion als Höchstbieter feststeht, über den Artikel einen Kaufvertrag zu schließen. Der Bieter erklärt mit seinem Gebot hingegen rechtsverbindlich, dass Kaufangebot des Verkäufers zum festgesetzten Höchstgebot zum Ende der Auktion anzunehmen. Damit wird dann ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen. Dies folgt auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe z.B. BGH, Urteil vom 7. November 2001 – VIII ZR 13/01). Grundsätzlich ist zu vermuten, dass der Accountinhaber auf den Artikel geboten und ihn also auch gekauft hat. Davon gehen auch § 6 Nr. 4 und 5 der eBay-AGB aus; siehe:

ebay-konto-gehaclt-hilfe-rechtsanwalt-sven-nelke
Quelle: http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html#formate

eBay-Mitglied behauptet, dass jemand ohne sein Wissen den Artikel gekauft oder verkauft habe:

Behauptet der Käufer, dass sein Account gehackt wurde, dann kann dies auf Verkäuferseite zu erheblichen Problemen führen. Der Verkäufer hat nämlich zu beweisen, dass der Accountinhaber auch tatsächlich auf den Artikel geboten und letztendlich gekauft hat.

 

Nach den § 2 Nr. 6 u. 8 eBay- AGB müssen Nutzer ihre eBay-Zugangsdaten geheim halten und sicher verwahren. Zudem ist es unzulässig, das eBay-Konto auf Dritte zu übertragen; siehe:

ebay-account-missbraucht-gehackt-anwalt-sven-nelke
Quelle: http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html#anmeldung

Behauptet der Käufer zusätzlich, dass er seine Zugangsdaten sicher aufbewahrt habe und auch niemandem gestattet habe, seinen Mitgliedskonto zu benutzen, dann sieht es für den Verkäufer schlecht aus. Er muss nämlich beweisen, dass der Account des Verkäufers eben nicht gehackt wurde und dass der Verkäufer die Zugangsdaten auch nicht sicher aufbewahrte (siehe BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09). Aber selbst, wenn der Käufer seine Zugangsdaten nicht sicher aufbewahrte, ist dies noch kein Grund, ihm einen Vertragsschluss zuzurechnen (siehe OLG Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 3 U 1/12).

  • Beachten Sie: Der Verkäufer muss also beweisen, dass der wahre Accountinhaber den Vertragsschluss herbeiführte. Die Beweisführung ist schwierig und ohne etwaige Mithilfe von eBay praktisch unmöglich.

Die vorbezeichneten Ausführungen sind auch auf Verkäufer, deren eBay-Account missbraucht wurde, anzuwenden: Verkauft also jemand fremdes unter widerrechtlicher Erlangung der eBay-Zugangsdaten etwas bei eBay, so ist der Verkäufer nicht an einen etwaigen Kaufvertrag gebunden.


Kritik an der vorbezeichneten Rechtslage:

Grundsätzlich erscheint die Rechtslage unfair, schließlich reicht eine einfache Behauptung, dass der Account geknackt und missbraucht wurde aus, um kaufrechtlichen Ansprüchen zu entgehen.

 

Die Gerichte schützen aber ganz bewusst die gehackten Mitglieder. Hierzu wird wie folgt argumentiert:

 

„Der Sicherheitsstandard im Internet sei derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist. Die hierdurch entstehende Unsicherheit für Nutzer von Internetplattformen sei hinzunehmen. Insbesondere habe der Verkäufer die Wahl der Plattform für sein Verkaufsangebot in der Hand und könne sichere Wege gehen“  (siehe OLG Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 3 U 1/12).

 

 

Solange diese Rechtssprechung besteht, können den unglücklichen Verkäufern oder Käufern nur angeraten werden, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Die Erfolgsaussichten für eine etwaige Klage erscheinen vor diesem Hintergrund als äußerst gering.

 

Sollte eine Rechtsschutzversicherung das Vorgehen aber decken, so kann es sich durchaus lohnen, die Sache rechtlich überprüfen zu lassen. In diesem Falle ist das erhöhte Kostenrisiko nämlich abgesichert. Selbst bei einem Unterliegen zahlt der Versicherungsnehmer höchstens seinen Eigenanteil. Die Rechtsprechung unterliegt einem stetigen Wandel und vielleicht wird ja gerade dieser Fall anders beurteilt. Zudem besteht spätestens bei Gericht die Möglichkeit, sich vergleichsweise zu einigen und so zumindest einen Teil des Schadens ausgeglichen zu bekommen.


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Gewährleistungsausschluss:

 

 

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: Juli 2018.


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Kommentare: 2
  • #1

    Ümit Elaslan (Montag, 16 September 2019 01:30)

    Hallo
    Ich habe am 9.9.19 bei Ebay als Höchstbieter eine Artikel gekauft.Bei Kaufübersicht (außer Name und Adresse des Verkäufers) gab es keine Verkäufer Bankdaten,deswegen ich über Ebay eine e-mail zu Verkäufer geschrieben habe,ein paar Stunde später hat er mir seine Bankdaten IBAN geschrieben.Nächster Tag habe ich 713,49 € überwiesen und fragte zu Verkäufer wann ich meine Ware bekomme...Er schrieb mir, dass sein Konto gehackt wurde und er habe bei Ebay nie solche Artikel verkauft ( Zwei Mal gleiche Artikel wurde am 31.08 und 01.09 von Verkäufer angeboten),empfahl mir Überweiseung zu stornieren,trotzdem die Überweisung zum Betrüger Konto schon gutgeschrieben war.Gleich habe ich eine Anzeige erstattet und nächster Tag bei meiner Bank Rücküberweisung angefragt (Sie geben keine Garantie).Ich weiss nicht momentan wie ich mein Geld zurückbekommen kann?MfG

  • #2

    Antwort zu #1 (Montag, 16 September 2019 10:56)

    Guten Tag,

    Sie sollten zunächst zur Polizei gehen und dort eine Anzeige veranlassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt