Unterhalt nach der Scheidung: Informationen zum nachehelichen Ehegattenunterhalt!


Unter besonderen Voraussetzungen hat der finanzielle besser gestellte Eheteil dem anderen auch nach der Scheidung sogenannten "nachehelichen Unterhalt" zu zahlen. Wann dies der Fall ist, wie lange die Unterhaltspflicht besteht und wie sich Zahlungen unter Umständen sogar vermeiden lassen, erfahren Sie hier!



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Grundsätzlich muss sich jeder nach der Scheidung selbst versorgen:


"Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften" (§ 1569 BGB).

Nach der Scheidung hat grundsätzlich jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Damit will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass die Eheleute durch die Scheidung voneinander frei werden und getrennte Wege können. Nur in engen Voraussetzungen darf ein Ehepartner von dem anderen dann noch Unterhalt einfordern.

Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts:

Die Voraussetzungen des nachehelichen Ehegattenunterhalts sind wegen des Grundsatzes der Eigenverantwortung im Gegensatz zum Trennungsunterhalt sehr eng gesteckt. Neben der Bedürftigkeit des Ehepartners muss noch ein weiterer, besonderer Grund hinzutreten, der die Zahlung von Unterhalt rechtfertigt. Diese Billigkeitsgründe sind in jedem Einzelfall gesondert zu ermitteln.

● Nachehelicher Unterhalt nur bei Bedürftigkeit:

Voraussetzung für die Entstehung der Unterhaltspflicht ist in jedem Falle die Bedürftigkeit des anderen Ehegatten. Bedürftigkeit liegt vor, wenn der Unterhalt nicht selbst aus Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann (siehe § 1577 Abs.1 BGB). Die Bedürftigkeit orientiert sich am unterhaltsrelevanten Bedarf, welcher anhand der Lebensführung während der gemeinsamen Ehezeit ermittelt wird (siehe § 1578 BGB). Je ausschweifender die Eheleute während der gemeinsamen Ehezeit lebten, desto höher ist der Unterhaltsbedarf.

 

Bedürftigkeit  kann daher auch gegeben sein, wenn der Ehegatte Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht. Denn grundsätzlich wird bei Bezug staatlicher Leistungen der unterhaltsrelevante Bedarf des finanziell schlechter gestellten Ehegatten  nicht gemindert. Es besteht jedoch folgende

 

Besonderheit: Sofern der Unterhaltsbedürftige staatliche Leistungen (- ALG I, Hartz IV oder Sozialhilfe -) bezieht, geht der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger (- Sozialamt oder Jobcenter, etc. -) über (siehe § 33 SGB II, bzw. § 94 SGB XII). Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist dann nicht mehr befugt, den Unterhaltsanspruch in seinem Namen einzufordern. Vielmehr bedarf es dann der Erlaubnis des jeweiligen Sozialhilfeträgers.

 

Diese Besonderheit hat sich in der Praxis wohl noch nicht sonderlich herumgesprochen: viele Rechtsanwälte und sogar Gerichte kennen diese Regelung nämlich nicht. Umso wichtiger ist es für den unterhaltspflichtigen Teil, auf diesen Umstand spätestens in einem anhängigen Gerichtsverfahren aufmerksam zu machen!

● Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes:

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen (siehe § 1570 BGB). Eine Erwerbstätigkeit kann in diesen ersten drei Kindesjahren nicht erwartet werden. Besteht auch nach diesen 3 Jahren keine Möglichkeit, eine Kinderbetreuung in Anspruch zu nehmen, verlängert sich die Unterhaltszeit entsprechend.

 

Voraussetzung ist jedoch, dass die Betreuung durch den Ehepartner notwendig ist, was anhand der kindlichen Belange beurteilt wird. Daher ist es durchaus denkbar, dass dem Ehegatten eine Teilzeitarbeit zugemutet werden kann.

● Unterhalt nach der Scheidung wegen hohen Alters:

Kann von dem geschiedenen Ehegatte aufgrund seines Alters nicht ernstlich erwartet werden, dass er nochmals erwerbstätig wird, so ist der finanziell stärkere Part zum Unterhalt verpflichtet (siehe § 1571 BGB). Konkret sind damit die Fälle gemeint, in denen der Ehegatte bereits in das Rentenalter eingetreten ist und nur über eine geringe Rente verfügt. Befindet sich der Ehegatte aber im Vorruhestand, so ist dies grundsätzlich nicht von Bedeutung.

● Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen:

Kann von dem geschiedenen Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, so kann dieser Umstand eine Unterhaltspflicht begründen (siehe § 1572 BGB).

 

Voraussetzung ist, dass der körperliche oder geistige Mangel zu einer Erwerbsunfähigkeit führt. Unerheblich ist, ob die Krankheit ehebedingt ist oder nicht: es reicht grundsätzlich aus, dass die Krankheit während der gemeinsamen Ehezeit aufgetreten ist (BGH, Urteil vom 27.4.1988 - IVb ZR 58/87). Eine bereits vor der Eheschließung vorhandene Krankheit, die erst in der Ehezeit ausgebrochen oder aber erst dann erkannt wurde, führt nicht automatisch dazu, dass der Unterhaltsanspruch auch entfällt: auch hier ist der Einzelfall gesondert zu beurteilen.

● Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt:

War der Ehegatte mit Rücksicht auf die gemeinsame Ehezeit nicht berufstätig, so begründet dies eine Unterhaltspflicht, wenn er keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag (siehe § 1573 BGB). Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre (siehe § 1574 BGB).

 

Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Ehegatte auf angemessene Stellen bewirbt. Um die Einstellungschancen zu erhöhen, obliegt es dem Ehegatten gar, sich entsprechend weiter- oder umzubilden (siehe § 1574 BGB).

 

Bemüht er sich nicht, eine Einstellung zu finden, oder bildet er sich nicht weiter, so führt dies dazu, dass dem Ehegatten ein fiktives Einkommen angerechnet wird, was die Unterhaltspflicht mindernd oder gar komplett ausschließt.

 

Hat der Ehegatte eine nachhaltig gesicherte Einstellung gefunden, so begrenzt sich der Unterhaltsanspruch nur noch auf die Differenz von Gehalt zu vollem Unterhaltsanspruch.

● Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung:

Hat ein Ehegatte mit Rücksicht auf die gemeinsame Ehezeit die Schule, Fortbildung oder Ausbildung abgebrochen oder gar erst gar nicht aufgenommen, so kann er für die Dauer der Schulungsmaßnahme Unterhalt verlangen (siehe § 1575 BGB). Grundsätzlich obliegt es dem unterhaltsberechtigten Ehepartner nachzuweisen, dass er eben wegen der gemeinsamen Ehe die Schulung nicht aufgenommen oder aber abgebrochen hat. Dies kann in der Praxis dazu führen, dass die Voraussetzungen nicht bewiesen werden können.

● Unterhalt aus sonstigen Billigkeitsgründen:

Greift keiner der vorbezeichneten Billigkeitsgründe, so kann dennoch Unterhalt verlangt werden, wenn ein schwerwiegender Grund besteht, der aus der gemeinsamen Ehezeit erwächst, und es dem unterhaltsbedürftigen Ehepartner unzumutbar oder unmöglich macht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (siehe § 1576 BGB). Erforderlich ist, dass es nach einer umfassenden Interessenabwägung fair erscheint, dass Unterhalt gezahlt werden muss.

 

Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Ehegatte ein nicht gemeinsames Kind wie etwa ein Pflegekind oder ein Stiefkind oder ein Enkelkind betreut. Wichtig ist, dass beide Ehegatten in der Ehezeit die Verantwortung für das Kind gemeinsam übernommen haben.

 

Aber auch bei langen Ehezeiten kann, obwohl eigentlich keiner der obigen Gründe vorliegt, Unterhalt verlangt werden. Dies folgt aus dem Prinzip der nachehelichen Solidarität, welche über die Ehezeit hinauswirkt.


Höhe und Berechnung des nachehelichen Unterhalts:

Für die Berechnung der Höhe des nachehelichen Unterhalts muss zunächst das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt werden. Hiervon sind dem Unterhaltsberechtigten dann 3/7 zu zahlen. Die Höhe der Unterhaltspflicht berechnet sich in folgenden Schritten:

 

  • Zunächst ist von dem monatlichen Nettoeinkommen pauschal 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Es können auch höhere Ausgaben, die mit der Ausübung der Arbeit zusammenhängen,  in Abzug gebracht werden. Oftmals sind diese aber nachzuweisen.
  • Kindesunterhalt geht dem Trennungsunterhalt grundsätzlich vor: Zahlt der Unterhaltspflichtige noch Kindesunterhalt, so ist dieser in voller Höhe in Abzug zu bringen.
  • Sofern der unterhaltspflichtige Ehegatte einen ehebedingten Kredit bedient, sind die monatlichen Raten des Darlehens hiervon abzuziehen. Als ehebedingt gilt jedes Darlehen, dass während der gemeinsamen Ehezeit aufgenommen wurde und beiden Eheleuten diente.
  • Das verbleibende Einkommen ist für die Berechnung des Unterhaltes heranzuziehen. Hiervon hat der finanziell stärkere Ehegatte dem Unterhaltsbedürftigen 3/7 als Unterhalt zu zahlen. Sofern der Bedürftige selbst über Einkommen verfügt, muss nur 3/7  der Differenz zwischen den beiden Einkommen gezahlt werden. Im süddeutschen Raum wird der Unterhalt nicht nach dieser Differenzmethode berechnet!

Beachten Sie: Liegt das nun ermittelte unterhaltsrelevante Einkommen unter dem monatlichen Selbstbehalt, so ist die Unterhaltspflicht ausgeschlossen (siehe § 1361 BGB). Diese Konstellation wird Mangelfall genannt. Aktuell liegt der Eigenbedarf bei getrennt lebenden Ehepartner bei monatlich 1.200 €.

 

Nähere Informationen zur Berechnung des Ehegattenunterhalts und einige Berechnungsbeispiele finden Sie hier!


Ausschluss des nachehelichen Unterhalts durch Verwirkung:

Der Unterhalt ist ausgeschlossen, wenn dessen Zahlung unter Beachtung der gegenseitigen Interessen im Einzelfall grob unbillig wäre (siehe § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 BGB). Insbesondere bei schwerwiegenden Fehlverhalten kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein.

 

Nähere Informationen zum Ausschluss des Unterhaltsanspruches finden Sie hier!


Ferner kann der nacheheliche Unterhalt durch einen Ehevertrag ausgeschlossen sein. Dieser bedarf der notariellen Form oder er muss bei Gericht geschlossen sein; siehe unten.


Dauer der Zahlung des nachehelichen Unterhalts:

 

"Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. [...]  Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre" (siehe § 1578b BGB).

 

Eine gesetzliche Reglung oder gar Begrenzung der Unterhaltsdauer gibt es nicht. Vielmehr ist Unterhalt solange zu entrichten, wie der Anspruch noch besteht, also die ehebedingten Nachteile noch gegeben sind. Dennoch muss wegen des Prinzips der Eigenverantwortung nicht ewig Unterhalt gezahlt werden. Als Faustformel gilt:

 

Je länger die Eheleute geschieden sind, desto eher ist der Unterhalt herabzusetzen oder gar ganz auszuschließen.

 

Es kommt hierbei auf die Umstände des Einzelfalls an und was im konkreten Fall billig ist. Starre Grenzen gibt es nicht.


Verzicht auf nachehlichen Unterhalt:

Anders als beim Trennungsunterhalt kann auf den nachehelichen Unterhalt wirksam verzichtet werden. Dafür muss ein Ehevertrag aufgesetzt und notariell beurkundet werden.

 

In der Regel zahlt der unterhaltspflichtige Ehegatte dem Unterhaltsberechtigten eine Abfindung, die gut und gerne im fünf oder gar sechsstelligen Bereich liegen kann. Natürlich sind auch andere Regelung möglich: der Unterhaltspflichtige kann zum Beispiel gemeinsame Schulden übernehmen oder aber dem Unterhaltsberechtigten die gemeinsame Ehewohnung oder den gemeinsamen Hausrat überlassen. Im Gegenzug verzichtet der andere Ehepartner dann auf  den Unterhalt.

 

Eine solche Regelung ist vor allem für den Unterhaltspflichtigen immer dann sinnvoll, wenn absehbar ist, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch für eine längere Zeit oder unter Umständen gar unbefristet bestehen wird.


Vorgehensweise zur Geltendmachung des nachehelichen Unterhalts:

Die Scheidung führt dies nicht "automatisch" zur Unterhaltspflicht. Vielmehr muss der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch aktiv geltend machen. Das führt dazu, dass Unterhalt grundsätzlich nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann. Eine Unterhaltspflicht "besteht" also erst ab dem Zeitpunkt, wann der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Anspruch erstmalig einfordert. Je nachdem, ob die Ehegatten zerstritten sind oder nicht, bietet sich folgendes Vorgehen an:

● Ehegatten einigen sich gütlich:

Oftmals regeln die Eheleute die Unterhaltszahlungen untereinander. Werden die Ansprüche nicht wie es das Gesetz vorschreibt geregelt, besteht natürlich immer die Gefahr, dass ein Ehegatte zu Gunsten des anderen auf Ansprüche verzichtet. Sofern kein Konflikt besteht, ist dies auch kein Problem.

● Ehegatten sind zerstritten und eine gütliche Einigung kommt nicht zustande:

Oftmals birgt eine Trennung und Scheidung aber Konfliktpotenzial, welche sich auch auf den Unterhalt auswirkt: es ist keine Seltenheit, dass der finanziell besser gestellte Ehepartner nicht zahlen will oder dem Ehegatten gar vorwirft, ihn über den Tisch ziehen zu wollen. Ist das Verhältnis zwischen den Ehegatten zerrüttet, kann oftmals nur noch eine Klärung über Rechtsanwälte erfolgen. Um in einer solchen Konstellation Waffengleichheit herzustellen, empfiehlt es sich, dass sich beide Ehegatten anwaltlich vertreten lassen. Folgendes Vorgehen bietet sich an:

  • Auskunftsersuchen = Um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können, steht jedem Ehegatten ein Auskunftsrecht zu. Dieses Auskunftsrecht ist durch Vorlage von Dokumenten und Urkunden zu belegen.

Nähere Informationen zum Auskunftsrecht finden Sie hier!

  • Oft ist es leider so, dass ein Ehegatte eine falsche Auskunft abgibt, um hieraus einen Vorteil zu erlangen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn etwaige Nebenverdienste oder gar Schwarzgelder verschwiegen werden. Eine Auskunft muss nicht ohne weiteres akzeptiert werden: Der Ehegatte kann verlangen, dass der Ehepartner seine Auskunft an Eides statt versichert (siehe § 259 BGB).
  • Liegen die Auskünfte vor, so kann der Unterhalt sodann berechnet und angefordert werden.
  • Sollte der Unterhaltspflichtige weder die begehrte Auskunft erteilen oder gar die Unterhaltsforderung verweigern, so ist der Anspruch gerichtlich beim zuständigen Familiengericht geltend zu machen. Regelmäßig besteht für die wirtschaftlich schlechter gestellte Partei dann ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.

Was zu tun ist, wenn die Ehegattin oder Ehegatte Unterhalt fordert!

 

Fordert Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann Unterhalt? Hat sie oder er bereits einen Anwalt eingeschaltet? 

 

Um Waffengleichheit herzustellen, ist es sinnvoll, dass Sie einen Anwalt aufsuchen und sich zumindest beraten lassen. Pauschal kann nämlich nicht gesagt werden, was in Ihrem Einzelfall das Beste ist: Es kommt vielmehr darauf an, was verlangt wird und wie weit das Verfahren fortgeschritten ist.

 

  • "Der Anwalt hat mich angeschrieben und fordert Auskunft über mein Einkommen der letzten 12 oder 36 Monate ein."

In diesem Falle sollte Sie die eingeforderte Auskunft fristgemäß abgeben. Sind Ihre Unterlagen unvollständig, dann reichen Sie die Unterlagen ein, die Ihnen zur Verfügung stehen. Kündigen Sie an, dass sie die weiteren Unterlagen noch besorgen müssen und erst dann vorlegen können. Bitten Sie insoweit um Fristverlängerung. In jedem Falle sollten Sie auch von Ihrem Auskunftsrecht Gebrauch machen!

 

  • "Der Rechtsanwalt hat mich angeschrieben und fordert  Unterhalt ein."

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollten Sie zunächst unter Vorbehalt den Unterhalt pünktlich zahlen. In jedem Falle sollten Sie auch Auskunft von Ihrem Ehepartner verlangen. Erst dann, wenn Ihnen die Auskunft erteilt wurde, können Sie die Höhe selbst überprüfen. Sollte der Betrag anfangs zu hoch beziffert worden sein, so können Sie die Überzahlung zurückfordern.

 

  • Ich habe vom Gericht eine Klageschrift erhalten: mein Ehepartner verklagt mich auf Erteilung der Auskunft und/oder Unterhalt.

Höchstwahrscheinlich handelt es sich hierbei um eine sogenannte Stufenklage. Ihr Ehegatte verklagt Sie zunächst einmal  auf Auskunft. Grundsätzlich sollten Sie diese Auskunft schnellstmöglich erteilen. In einem zweiten Schritt verklagt Sie Ihr Ehepartner sodann auf Unterhaltszahlung, der sich anhand der erteilten Auskunft berechnet.

 

In jedem Falle sollten Sie sich einen Rechtsanwalt suchen und sich gegen die Klage verteidigen. Je nach den Umständen des Einzelfalls wird Ihr Anwalt mit Ihnen eine Strategie erarbeiten und diese dann gerichtlich durchsetzen.


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Ob Sie Ihren Unterhaltsanspruch geltend machen wollen oder sich gegen eine Unterhaltsforderung verteidigen müssen: Wir helfen Ihnen! Eine Vertretung erfolgt deutschlandweit. Sie können uns natürlich online beauftragen!

 

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Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: Juni 2018.


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Kommentare: 82 (Diskussion geschlossen)
  • #1

    Werner (Donnerstag, 10 März 2016 11:48)

    Guten Tag, in den sehr hilfreichen Informationen konnte ich leider keinen Hinweise darüber finden, wann die Frist endet, innerhalb derer man nach dem Scheidungszeitpunkt Unterhaltsforderungen geltend machen kann. Im Bekanntenkreis sagte mir jemand, ab Datum des Scheidungsbeschlusses habe man drei Jahre Zeit um, um den Unterhaltsanspruch anzumelden...Die Frage ist auch, mit welcher Maßnahme die Wahrung der Frist gesichert wird (ist dies bereits dann der Fall, wenn der Ex-Gatte/die Ex-Gattin zur Abgabe der Auskünfte bezgl. Einkommen der letzten 12 Monate aufgefordert wird )? Besten Dank für hilfreiche Antworten :)

  • #2

    Antwort zu #1 (Donnerstag, 10 März 2016 14:23)

    Guten Tag,

    eine Frist, den nachehelichen Unterhalt geltend zu machen, gibt es nicht.

    (Zum Beginn des nachehelichen Unterhaltsanspruches:)

    Vielmehr ist es so, dass der nacheheliche Unterhalt ab dem Tage der rechtskräftigen Scheidung gelten gemacht werden kann. Eine Frist gibt es also nicht; als Faustregel gilt:

    Solange der andere Teil unterhaltsberechtigt ist, kann er von dem anderen Teil Unterhalt verlangen.

    (Zum Anspruch auf Unterhalt:)

    Wie oben dargestellt, muss aber auch ein besonderer Grund, Unterhalt zahlen zu müssen, vorliegen, damit Ihre Ex-Frau oder Ihr Ex-Mann von Ihnen Unterhalt verlangen kann.

    (Verwirkung:)

    Liegt ein Grund vor, nach der Scheidung unterhalt zahlen zu müssen, dann kann das Unterhaltsrecht bzw. die Unterhaltspflicht gleichwohl verwirkt sein. Neben den oben genannten Gründen (siehe Verlinkung) gehört hierzu sicherlich auch, dass Ihre Exfrau oder Ihr Exmann mit der Geltendmachung eine sehr lange Zeit zugewartet hat, obwohl eine frühere Geltendmachung möglich und zumutbar war.

    (Zur Aufforderung das Einkommen der letzten 12 Monate offenzulegen:)

    Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der andere Teil den Unterhalt einfordert, wird ggf. Unterhalt geschuldet. Hierzu reicht eine Aufforderung zur Abgabe der Einkommensauskunft grundsätzlich aus. Insoweit wird hierdurch diese "Frist" gewahrt.

    Beachten Sie jedoch, dass Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt zwei verschiedene Paar Schuhe sind: Wurden Sie zur Abgabe der Einkommensauskunft im Rahmen des Trennungsunterhaltes aufgefordert, dann gilt dies nicht für den nachehelichen Unterhalt.

    Wurden Sie aber im Rahmen des nachehelichen Unterhalts bestimmt, Auskunft über Ihr Einkommen zu erteilen, dann kann grundsätzlich bis zu diesem Zeitpunkt -im Rahmen der Regelverjährung sogar rückwirkend- Unterhalt verlangt werden.

    Z.B.: Die Scheidung war im Mai 2011. Im Juli 2011 wurde der Ehemann zur Auskunftserteilung aufgefordert. Im Mai 2015 fordert die Ehefrau nun rückwirkende Zahlung. Hier gilt also zu beachten, dass die aus dem Jahre 2011 resultierenden Unterhaltsansprüche verjährt sind, da die Verjährungszeit 3 Jahre bis zum Jahresende beträgt. Erst ab dem Jahre 2012 können also etwaige Unterhaltsansprüche rückwirkend eingefordert werden.

    Ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Harald (Mittwoch, 10 Mai 2017 15:04)

    Vielen Dank für die sehr informative Erläuterung.
    Meine Frage: Kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auch nach abgeschlossener Scheidung neu entstehen? In meinem Fall war meine Frau zum Zeitpunkt der Scheidung erwerbstätig und es bestanden zu diesem Zeitpunkt auch keine Unterhaltsansprüche, sie verlor jedoch kürzlich, also ca. 1 Jahr nach der Scheidung, ihre Arbeitsstelle und fordert jetzt nachehelichen Unterhalt beginnend mit dem Tag des Entstehens der Arbeitslosigkeit.
    Ist ein solcher Unterhalt grundsätzlich zu verwehren, oder kann ein erstmaliger Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auch nach Abschluss der Scheidung begründet sein?

  • #4

    Astrid (Mittwoch, 07 Juni 2017 10:08)

    Guten Tag,
    meine Mutter ist seit 1987 geschieden, hat seinerzeit eine Art Vergleichssumme für das gemeinsame Haus, auf dem noch Schulden lasteten, die dann mein Vater zur Gänze übernommen hat, erhalten. Meine Mutter ist immer arbeiten gegangen, hat somit auch nie Unterhalt angefordert, welcher auch nie vereinbart worden ist. Nun, mit 69 ist sie in Pension, bekommt aber nicht einmal die Mindestpension aufgrund des geringen Verdienstes in ihrem Arbeitsleben (Fabrik, Hilfskraft). Die "Ausgleichszahlung" wird ihr von der PVA nicht gegeben, weil eine "anrechenbare Unterhaltszahlung" mit über 200 € angerechnet wird. Was kann unternommen werden? Die AK hat bereits Beschwerde bei der PVA eingereicht, leider ohne Erfolg.
    Danke vorab für Ihre Rückmeldung

  • #5

    Antwort zu #3 (Donnerstag, 22 Juni 2017 11:36)

    Guten Tag,

    der Antrag auf nachehelichen Unterhalt kann nach der Scheidung gestellt werden. Allerdings sind die rechtlichen Hürden höher als beim Trennungsunterhalt. Ihre Frau trifft grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #6

    Antwort zu #4 (Donnerstag, 22 Juni 2017 12:32)

    Guten Tag,

    Ihre Frage hat augenscheinlich nichts mit Ehegattenunterhalt zu tun.

    Gleichwohl sollte dem Bescheid widersprochen werden. Achten Sie hier bitte auf die Rechtsbehelfsbelehrung da u.U. eventuell Klage zu erheben ist. Sofern kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, muss auch nicht gezahlt werden. Wird deswegen nichts gezahlt, so darf auch nichts angerechnet werden. Ihr Mutter ist seit 1987 geschieden. Ich gehe davon aus, dass nachehelicher Unterhalt nicht mehr geschuldet ist. Dies bedarf aber einer näheren Prüfung.

    Ihre Mutter sollte in jedem Falle einmal Grundsicherung beantragen. Hierfür sollte Sie bei dem für Sie zuständigen Amt für Soziales und Senioren vorstellig werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #7

    keri (Donnerstag, 13 Juli 2017 21:28)

    hallo, ich bin seit 2011 geschieden und bekomme nachehelichen unterhalt,
    da ich erwerbsminderungsrente auf ewig bekomme(unterhaltstitel 210 €)
    nun wird mein ex arbeitslos, wie geht es weiter???
    danke für eine antwort

  • #8

    Petra (Dienstag, 22 August 2017 14:26)

    Guten Tag, ich hätte eine Frage zur Dauer des nachehelichen Unterhalts. Meine Ehe dauerte 19 Jahre, blieb kinderlos und ich war immer Vollzeit beschäftigt. Mein Ex-Ehemann verdiente sehr gut (ich habe ein durchschnittliches Einkommen) und ich bekam für 3 1/2 Jahre nachehelichen Unterhalt zugesprochen (Urteil). Gibt es eine Möglichkeit nach Ablauf dieser Zeit nochmals Unterhalt zu beantragen? Wie wirkt sich das Kriterium "lange Ehedauer" aus. Reicht das aus oder müssen ehebedingte Nachteile unbedingt hinzukommen. Da es zu keiner außergerichtlichen Einigung kam, wurde der Versorgungsausgleich gemacht. Da mein Exmann lange Zeit selbständig war, habe ich ziemlich hohe Abzüge, sodass meine Rente nicht ausreichen wird, während mein Exmann in sehr guten Verhältnissen lebt. Wäre es möglich, z.B. wegen grober Unbilligkeit länger oder unbefristeten Unterhalt zu bekommen?

  • #9

    Antwort zu #7 (Dienstag, 22 August 2017 16:17)

    Guten Tag,

    wenn Ihr Mann die Arbeitslosigkeit mutwillig herbeiführte, so bleibt er verpflichtet. Wenn ein Titel besteht, bleibt er sowie so zum Unterhalt verpflichtet, solange er diesen nicht abändern lässt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #10

    Antwort zu #8 (Dienstag, 22 August 2017 16:34)

    Guten Tag,

    Ihre Frage ist zu konkret, um Ihnen helfen zu können, zumal schon ein Verfahren stattgefunden hat. Sie sollten sich daher an Ihren Anwalt wenden und die Fragen dort stellen. Er kennt die Einzelheiten besser als ich und wird Ihnen helfen können.

    Grundsätzlich muss sich nach der Scheidung jeder Ehepartner selbst versorgen. Nur wenn ein Nachteil fortbesteht, der aus der Ehezeit resultiert und der es einem Eheteil unmöglich macht, zu arbeiten oder sich angemessen selbst zu versorgen, kann nachehelicher Unterhalt verlangt werden. Die Dauer der Ehezeit kann hierbei eine Rolle spielen, zum Beispiel wenn Sie darlegen und im Streitfalle auch beweisen, dass Sie beruflich zurückgetreten sind, um Ihren Mann den Rücken freizuhalten, damit dieser beruflich voranschreiten kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #11

    Sabine (Dienstag, 29 August 2017 19:59)

    Hallo,
    mein Lebenspartner ist seit 2014 geschieden und im Scheidungsurteil wurde ein Betreuungsunterhalt für die Ex-Frau unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens der Frau festgelegt. Da die schwerbehinderte Tochter (27 Jahre) in ihrem Haushalt verblieben ist wurden damals 6 Stunden mal Mindestlohn u.a. dem gegenüber gestellt, da die Tochter am Tag in einer Behindertenwerkstatt beschäftigt war. Nun ist diese Tochter leider am 21.04.2017 verstorben. Zur Zeit zahlt mein Lebensgefährte noch.
    Die Kindesmutter lebt mittlerweile mit ihrem langjährigen (mind.5 Jahre) Lebensgefährten in der Wohnung zusammen. Eine Berufstätigkeit wurde noch nicht aufgenommen, Bemühungen sind nicht erkennbar.
    Kann der Unterhalt nach mündlicher Ankündigung eingestellt werden oder muss dies über eine Änderungsklage erfolgen?
    Eine Antwort wäre wirklich sehr hilfreich.

  • #12

    Olaf (Mittwoch, 06 September 2017 12:21)

    Frage: Eine nacheheliche Unterhaltspfändung liegt seit 2007 bei meinem Arbeitgeber vor. Rückstände sowie laufender Unterhalt wurde gezahlt. Nun sind seit 1.9.2017 beide Kinder (20 in Ausbildung / 16 noch in der Schule) zu mir gewechselt und umgezogen. Meine Exfrau geht einer geregelten Arbeit nach und hat eine Halbtagsstelle mit einem Nettoeinkommen von ca. 1.200 bis 1.300 Euro.
    1.) Hat Sie weiterhin Anspruch auf Ihren Unterhalt?
    2.) Wie kann ich diesen Urteil/Pfändung beim Amtsgericht stoppen?
    3.) Stehen den Kindern Unterhaltsuahlungen von meiner Exfrau zu?
    Würde mich über eine hilfreiche Antwort freuen. Danke im voraus.

  • #13

    Regina (Samstag, 11 November 2017 21:17)

    Guten Tag,
    ich habe mich 2001 von meinem ersten Mann getrennt, da sein Alkoholkonsum ein weiteres Zusammenleben nicht mehr möglich machte. Ich erwähne dies nur, weil dieses Verhalten nun nach 16 Jahren dazu geführt hat, dass für ihn eine Unterbringung im Pflegeheim erforderlich wurde. Dies habe ich durch das Sozialamt erfahren. Ich wurde 2007 von ihm geschieden, bin seit 2008 mit meinem zweiten Mann verheiratet. Ich wurde nun vom Sozialamt aufgefordert, die Einkünfte und Vermögenswerte von mir und meinem Mann offen zu legen. Ich bin entsetzt, dass so etwas zehn Jahre nach einer Scheidung möglich ist und vor allem berührt es mich sehr unangenehm, dass auch mein jetziger Mann in diese Berechnung "hineingezogen" wird. Ich bin wohl auskunftspflichtig...
    Können Sie mir mitteilen, wie sich unser Selbstbehalt berechnet? Ich habe Sorge, dass sich wegen eines Alkoholikers (ich bin wütend) unsere wirtschaftliche Situation zum Negativen ändern wird.

  • #14

    Gerda (Sonntag, 12 November 2017 19:55)

    Hallo,
    Ich habe nach der Scheidung 2013
    Noteriell mit meinem Exmann einen nachehelichen Unterhalt vereinbart. Seit Oktober 2014 zahlt er diesen nicht mehr, obwohl die Vereinbarung bis Ende 2018 gilt.
    Aus Sorge das er dann auch für die Kinder nicht mehr zahlt habe ich nichts gesagt, außer das ich das so nicht in Ordnung finde. Jetzt würde ich die Zahlung gerne einfordern, habe auch schon vom Amtsgericht eine vollstreckbare Urkunde erhalten. Wie muss ich jetzt vorgehen?

  • #15

    Heinz (Samstag, 23 Dezember 2017 18:54)

    Einige fragen zum thems unterhalt
    Ich bin seit 2009 geschieden
    Meine ex frau zog aus der damaligen gemeinsamen wohnung mt den kindern aus.seit 2015 bin ich alleiniger eigentuemer.
    seit 2008 bzw 2011 leben die kinder wieder bei mir und meiner neuen ehefrau.
    Meine ex frau haette nach der trennung 2006 arbeiten gehen können. Spaetestens nach dem umzug der tochter zu mir 2011.nun das hat sie nicht getan.nun flog sie auf grund einer Maßnahme aus dem hartz4 raus
    Nun fordert mich das sozialamt auf unterhalt fuer diese frau zu zahlen.
    Ist das gerechtfertigt?
    Wenn mein monatliches netto einkommen 2200euro betraegt und davon alle abgaben bezahlt werden müssen.
    Mit welchem betrag müsste ich rechnen?

  • #16

    Antwort zu #11 (Freitag, 05 Januar 2018 10:51)

    Guten Tag,

    Sie müssen den Unterhaltstitel, sofern er die noch lebende Ehefrau betrifft, gerichtlich abändern lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #17

    Antwort zu #12 (Freitag, 05 Januar 2018 10:53)

    Guten Tag,

    den gegen Sie gerichteten Titel müssen Sie gerichtlich abändern oder aufheben lassen, um ihn aus der Welt zu schaffen. Sie gewähren den Kindern Barunterhalt, weswegen nunmehr Ihre Ehefrau dem Grunde nach Unterhalt an die Kinder zu zahlen hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #18

    Antwort zu #13 (Freitag, 05 Januar 2018 10:56)

    Guten Tag,

    die Auskunft würde ich an Ihrer Stelle erfüllen. Für alles weitere sollten Sie einen Anwalt aufsuchen. Insbesondere kann ich auf diesem Wege keine Berechnungen leisten. Nach meinem Dafürhalten sollte kein nachehelicher Unterhalt zu zahlen sein, mithin Sie also nicht mehr verpflichtetet werden können. Ob dem so ist, sollte eine Anwalt vor Ort nach einem Gespräch mit Ihnen beurteilen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #19

    Antwort zu #14 (Freitag, 05 Januar 2018 10:58)

    Guten Tag,

    Sie sollten den Gerichtsvollzieher beauftragen. Suchen Sie beim Amtsgericht die Gerichtsvollzieherverteilerstelle auf oder wenden Sie sich an einen Anwalt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #20

    Antwort zu #15 (Freitag, 05 Januar 2018 11:02)

    Guten Tag,

    Sie sollten sich einmal anwaltlich beraten lassen, was hierüber nicht geleistet werden kann. Es ist schon fraglich, ob Sie überhaupt (noch) unterhaltspflichtig sind. Zudem kann ich auf diesem Wege keine ordentliche Beratung gewährleisten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #21

    'Anna (Dienstag, 06 März 2018 21:14)

    Kann 35 Jahre nach der Scheidung jetzt noch Unterhalt eingefordert werden?
    Ex-Partner hat kleine Rente und muss evtl. betreut werden?

  • #22

    Joshua (Sonntag, 18 März 2018 16:23)

    Guten Tag,
    nach 20 Jahren Ehe habe ich mich von meiner Frau getrennt, weil wir keine gemeinsame Basis, weder hinsichtlich unserer Interessen, noch hinsichtlich gemeinsamer Lebensgestaltung haben. Unsere eheliche Gemeinschaft liegt schon seit Jahren auf Eis, Konsequenzen ziehen wollte ich aber erst, wenn unsere gemeinsamen Kinder volljährig sind.
    Meine Frau hat keine qualifizierte Ausbildung. Als unsere Kinder geboren wurde, ging sie in beidseitigem Einvernehmen in Elternzeit.
    Als diese beendet war habe ich mehrfach versucht sie zu motivieren, sich wieder eine Arbeit zu suchen oder eine Berufsausbildung zu absolvieren.
    Die Voraussetzungen waren vorhanden, die Kinder haben beide ab dem dritten Lebensjahr den Kindergarten besucht und die Großeltern, welche sich immer um die Kinder gekümmert haben, lebten mit uns im gleichen Haus.
    Jegliche Anregung, einen Job zu suchen bzw. eine Ausbildung abzuschließen wurde abgelehnt, statt dessen wurden 450 Euro - Jobs angenommen, um "eigenes Geld" zu haben, was mich empört hatte, denn wir haben mein Gehalt immer paritätisch verwaltet. Als sie in einem Fitness-Studio gejobbt hatte, wurde ihr eine Fortbildung vorgeschlagen um sich zu qualifizieren, auch dies hatte sie abgelehnt.
    Jetzt arbeitet sie in einer 24-Stunden-Anstellung und weigert sich diese aufzustocken, bzw. einen zweiten Job anzunehmen.
    Nichtsdestotrotz fordert sie bzw. ihr Anwalt den vollen Unterhalt gemäß der gesetzlichen Unterhaltsberechnung. Obwohl ich recht gut verdiene bleiben mir nach Abzug des Wohnvorteils, Kindesunterhalts gerade mal 1360 Euro. Der Wohnvorteil empört mich besonders, weil wir die Zeit unserer Ehe mietfrei wohnen konnten, wovon ja auch sie profitiert hat. Nicht berücksichtigt wird ebenfalls, dass ich mein Haus, welches aus den 70er Jahren stammt instandhalten muss. Bei den 1350 Euro bin ich nicht mal mehr in der Lage, Rücklagen für größere Aufwendungen zu bilden.
    Zu guter Letzt muss ich anmerken, dass sie schon wenige Monate nach unserer Trennung einen neuen Freund hatte, mit welchem sie nach Aussage unserer Kinder wirklich glücklich ist.
    Bin ich wirklich verpflichtet selbst am Existenzminimum zu leben, ihr ein sorgloses Leben mit einem Anderen zu finanzieren?
    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar,
    mit freundlichen Grüßen, Josh

  • #23

    Antwort zu #21 (Montag, 19 März 2018 11:56)

    Guten Tag,

    ich halte es für nahezu ausgeschlossen, 35 Jahre nach der Scheidung noch Unterhalt einfordern zu können, wenn Sie es zuvor nie getan haben. Ggf. mögen Fälle (theoretisch) denkbar sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #24

    Antwort zu #22 (Montag, 19 März 2018 12:03)

    Guten Tag,

    ich kann Ihre Anfrage leider nicht beantworten, da mir die wesentlichen Umstände unbekannt sind. Sollten die Kinder aber schon groß sein und ist es ihr möglich, sich selbst zu unterhalten, dann sollte ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung nicht bestehen. Im Trennungsjahr kann dies durchaus anders beurteilt werden. Nach der Scheidung gilt grundsätzlich: Jeder hat sich selbst zu unterhalten. Nur bei besonderen Gründen (siehe oben) kann eine Unterhaltspflicht begründet werden.

    Grundsätzlich würde ich Ihnen die Inanspruchnahme eines Anwalts anraten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #25

    Stefan (Donnerstag, 07 Juni 2018 00:02)

    Hallo,
    Meine Frage:

    Ich heiratete meine Noch ehefrau im November 2015 und lebe seit Anfang 2017 getrennt von meiner Ehefrau und zahle auch Trennungsunterhalt, da sie eine Ausbildung macht.
    Die Ausbildung dauert noch knap 18 Monate.
    Nun hat sie Nachehelichen Unterhalt beantragt.
    Hätte sie denn einen Anspruch darauf, Da die Ehe ja von kurzer Dauer war (Heirat: 11/15 und Trennung 02/2017) ?

    Mfg

  • #26

    Antwort zu #25 (Sonntag, 10 Juni 2018 23:04)

    Guten Tag,

    Ihre Frage kann ich nicht beantworten, da hierfür eine anwaltliche Befragung erforderlich wäre. Grundsätzlich ist nachehelicher Unterhalt nur ausnahmsweise zu zahlen. Eine Ausnahme bildet hier sicherlich die Ausbildung. Aber konkret kann ich Ihnen dies nicht sagen, denn insoweit wären weitere Fragen zu klären.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #27

    Geli (Freitag, 22 Juni 2018)

    Guten Tag meine Frage:ich werde voraussichtlich 2019 geschieden,bekomme zur Zeit Trennungsunterhalt bis zur rechtskräftigen Scheidung. Bin Rentner und wir haben einen Ehevertrag der nachehelichen unterhalten ausschließt.Mein Mann verdient sehr gut u ich habe nur ein kleine Rente wie ist das könnte ich einen nachehelichen unterhat bekommen.

  • #28

    Sabine (Samstag, 23 Juni 2018 16:07)

    Hallo,
    die Bank meines Mannes (Scheidung ist eingereicht)verlangt eine Scheidungsfolgevereinbarung wegen dem Darlehn für die Ausbezahlung meiner Haushälfte.
    Hierin steht der vorbehaltlose Verzicht aller nachehelicher Unterhaltansprüche. Ich möchte keinen normalen nachehelichen Unterhalt (23 Jahre verheiratet), gehe ganztags arbeiten. Falls ich IRGENDWANN in der Zukunft durch Krankheit nicht mehr arbeiten gehen könnte und in Not geraten würde, hätte ich ohne den vorbehaltlosen Verzicht den Anspruch auf den Unterhalt oder nur wenn ich bereits während der Ehe krank werden würde?

    MfG

  • #29

    Antwort zu #27 (Montag, 25 Juni 2018 16:19)

    Guten Tag,

    Sie könnten nachehelichen Unterhalt bekommen, wenn der Ehevertrag unwirksam wäre. Dies sollten Sie einmal von einem Anwalt prüfen lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #30

    Aantwort zu #28 (Montag, 25 Juni 2018 16:37)

    Guten Tag,

    es ist schon sehr unüblich, dass Banken eine Scheidungsfolgevereinbarung verlangen. Wieso sollte Ihre Bank wollen, dass Sie keinen nachehelichen Unterhalt beziehen? Aber selbst wenn dem wirklich so ist: es ist die Bank Ihre Mannes! Ich würde das Verlangen mit Vorsicht genießen und -sofern fraglich- ersteinmal verifizieren, dass es von der Bank stammt.

    Grundsätzlich kann eine Krankheit ein Grund für die Zahlung nachehelichen Unterhalts sein, wenn diese in der Ehezeit auftrat (siehe oben). Aber auch hier sind ggf. Ausnahmen denkbar. Jeder Einzelfall ist gesondert zu überprüfen. Es gibt keine starren Voraussetzungen hierfür.

    Gleichwohl würde ich Ihnen dringend anraten, einen Rechtsanwalt auszusuchen mit der Bitte, diese Vereinbarung zu überprüfen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #31

    Marc (Samstag, 04 August 2018)

    Guten Tag, Ihre Ausführungen sind sehr detailliert und hilfreich:) Leider ist für mich eine Frage offen geblieben und hoffe Sie können mir evtl. helfen. Meine Ex Frau und ich haben eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, die nachehelichen Unterhalt gegenseitig ausschließt. Nun bezieht sie Leistungen nach dem SGB II und die Stadt möchte sich das Geld mit Hinweis auf meine Unterhaltspflicht bei mir wieder holen. Nach Angabe der Sachbearbeiterin zähle die Scheidungsfolgenvereinbarung in dem Fall nicht. Für mich unglaublich.... warum sollte das BGB einem die Möglichkeit sonst eröffnen? Danke für Ihre Mühe:)

  • #32

    Antwort zu #31 (Montag, 06 August 2018 10:02)

    Guten Tag,

    Ihre Frage kann ich leider nicht beantworten. Ich denke mal, dass es -aus Sicht der Behörde- richtiger ist, den Anspruch Ihrer Frau um einen fiktiven Unterhalt zu kürzen. Denn dann gehen etwaige Ansprüche, die ohnehin wegen der Vereinbarung nicht bestehen, nicht auf die Behörde über. Diesen Weg halte ich für den richtigen.

    Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, dass die Behörde eben keine Zahlungen an Sie richten darf. Dies setzt natürlich voraus, dass der Ehevertrag wirksam ist.

    Nochmals: Leider kann ich Ihnen Ihre Frage nicht rechtssicher beantworten. Es würde mich freuen, wenn Sie uns über den Ausgang des Verfahrens hier auf dem Laufenden halten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #33

    Liebig Marc (Montag, 06 August 2018 17:12)

    Vielen für Ihre Antwort Herr Rechtsanwalt Nelke. Gerne halte ich Sie auf dem Laufenden. Können Sie mir denn noch einen Tipp geben, wie ich weiter vorgehen könnte? Vielen Dank für Ihre Mühe:)

  • #34

    Antwort zu #33 (Montag, 06 August 2018 17:25)

    Sehr geehrter Herr Liebig,

    mein Tipp an Sie kann eigentlich nur lauten: Setzen Sie sich mit einem Anwalt zusammen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #35

    Renate (Dienstag, 07 August 2018 23:43)

    Hallo,

    Nach 14 Jahren Ehe wurde diese 2006 geschieden - es wurde zur Scheidung ein nachehelicher Vertrag ohne Limitierung festgehalten - Erhalt des sozialen/finanziellen Status während Ehe.

    Ich war immer berufstätig - entsprechend zum Alter Sohn habe ich die Arbeitszeit erhöht - z.Zt. 32 Stunden - welche ich nun nicht mehr erhöhen kann, da Arbeitgeber dies nicht anbietet - Habe jedoch Einkommen welches ich nicht bekommen würde, wenn ich zu einer Vollzeitstelle wechseln könnte, was wohl auch nicht mehr möglich ist, da ich 58 Jahre alt bin.

    Ex-Mann zahlt bis August 2018 Kinderunterhalt ( Sohn , 21 beginnt Ausbildung ab September) und entsprechend (Errechnung nach akt. Einkommen und Änderung Kindesunterhalt) nachehelichen Unterhalt.

    Ex-Mann stellt nun auch die Zahlung nachehelichen Unterhalt ein - mit der Begründung, dass ich selbst für mich Sorgen müsste und der Sohn von seinem Ausbildungsgehalt abzugeben hätte, da er noch bei mir lebt.

    Da die nacheheliche Vereinbarung nicht zeitl. limitiert ist - möchte ich meinen Ex-Mann auffordern aufgrund der neuen Situation eine Neuberechnung des nachehelichen Unterhalts - ohne Abzug Kinderunterhalt - vor zu nehmen und entsprechend Zahlung zu leisten.

    Geht das alles noch konform zur Rechtssprechung ?

    Vielen Dank

  • #36

    Antwort zu #35 (Mittwoch, 08 August 2018 09:41)

    Sehr geehrte Renate,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Grundsätzlich kann ich Ihre Frage ohne diese nacheheliche Vereinbarung nicht zielgerichtet beantworten. Es deutet allerdings darauf hin, dass Ihr Ehemann sich nicht ohne weiteres, einseitig von der Vereinbarung distanzieren kann, so dass Ihr Vorgehen durchaus zielgerichtet erscheint.

    Wie gesagt, ohne die Vereinbarung kann ich Ihnen nicht wirklich was dazu sagen. Es macht Sinn, einen Familienrechtler zu konsultieren und sich dort beraten zu lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #37

    Anonym (Mittwoch, 22 August 2018 13:45)

    Guten tag,
    Ehegatten Unterhalt ist festgelegt, Kind geht ab September in die Schule ( ganztags). Somit fähig sich ihren Unterhalt selbst zu bestreiten. Ist es ratsam dies jetzt anzufechten ? Zahlung soll noch laut ihrem Anwalt 18 Monate laufen.
    Vielen Dank.

  • #38

    Antwort zu #37 (Mittwoch, 22 August 2018 13:53)

    Guten Tag,

    ich verstehe Ihre Anfrage leider nicht.

    Wenn das Kind aber zur Schule geht, dann ist es auch privilegiert, Unterhalt zu erhalten.

    Wenn es sich um eine Ganztagsschule handelt, dann wird dem Kind tatsächlich wohl auch keine Zeit bleiben, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Hierauf kommt es im Ergebnis aber auch nicht an.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #39

    Anonym (Mittwoch, 22 August 2018 13:59)

    Tut mir leid habe mich nicht so verständlich ausgedrückt. Ich versuche es nochmal.
    Die Mutter bezieht ehegatten Unterhalt seit ca 1 Jahr und ist auf weitere 18 Monate festgelegt. Für das Kind wird kindesunterhalt ohne weiteres gezahlt. Dies steht ausser Frage.
    Die Mutter wäre jetzt in der Lage da das Kind ganztags in die Schule geht ihren Unterhalt selbst zu bestreiten.
    Ist es hier ratsam erneut einen Anwalt zu kontaktieren um den ehegatten Unterhalt streitig zu machen?

  • #40

    Antwort zu #39 (Mittwoch, 22 August 2018 14:26)

    Guten Tag,

    ah, jetzt habe ich es verstanden. Vielen Dank. Leider kann ich Ihnen Ihre Frage aber nicht beantworten, da ich nicht weiß aus welchem Grund der Unterhalt festgesetzt wurde. Auch ist es relevant zu wissen, ob es sich um einen Beschluss oder um einen Vergleich handelt.

    Das Aufsuchen eines Rechtsanwalts halte ich eigentlich immer für sinnvoll, vor allem dann, wenn eine Rechtsfrage erst nach Durchsicht weiterer Unterlagen geklärt werden kann. Dies dürfte auch für Ihren Fall gelten. Da Sie einmal bereits einen Anwalt beauftragt hatten, würde ich Ihnen raten, sich an diesen zu wenden. Er kennt Ihren Fall am besten und kann daher am zielsichersten Ihre Fragen beantworten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #41

    Mirko (Mittwoch, 19 September 2018 11:21)

    Guten Tag Herr Rechtsanwalt Nelke,
    ich habe eine Frage. Ich bin von meiner Frau seit mehr als 3 Jahren getrennt. Ich zahle Trennungsunterhalt und für zwei Kinder Kindesunterhalt (8,4). Beide Kinder sind Vollzeit in Schule und Kindergarten. Meine Scheidung steht nun im November an. Meine Nochehefrau ist gelernte Verkäuferin, arbeitete aber seit Geburt der Kinder nicht mehr bzw. immer nur mal Stundenweise. Nach der Elternzeit hat sie einen Aufhebungsvertrag ihrer alten Firma angenommen und bezieht nun noch bis Januar ALG 1. Zwischenzeitlich hat Sie nun in mehreren Jobs immer mal wieder gearbeitet auf 450 EUR Basis und wurde aber innerhalb von wenigen Wochen immer wieder gekündigt. Derzeit lebt sie vom Kindergeld, Unterhalt (TU; KU) und Arbeitslosengeld.
    Mit Rechtskraft der Scheidung stelle ich die Zahlung des Trennungsunterhalts ein. Ich bin auch nicht gewillt nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Liege ich da richtig? Sie ist noch jung, gesund und hat beide Kinder in einer Vollzeitbetreuung. Ihr ist es doch zuzumuten eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und für sich selbst zu sorgen oder?
    Was passiert wenn ALG I wegfällt (wird im Januar 2019) und sie in ALG 2 rutscht? Muss ich dann einer evtl. Aufforderung Unterhalt zu zahlen Folge leisten?

    Für eine Antwort wäre ich dankbar.
    Vielen Dank.

  • #42

    Antwort zu #41 (Mittwoch, 26 September 2018 11:42)

    Sehr geehrter Mirko,

    ob Sie mit Scheidung die Zahlung des Trennungsunterhalts einstellen sollten oder nicht, kann ich Ihnen nicht pauschal sagen. Es ist zu fragen, welche Vereinbarung getroffen wurde oder ob ein Titel besteht. Grundsätzlich endet aber die Pflicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt dann aber.

    Ob Sie sodann nachehelichen Unterhalt zahlen müssen oder nicht, hängt davon ab, ob ein Grund dafür besteht oder eben nicht. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalls, die ich nicht kenne, entscheidend. Einerseits könnte man von ihr durchaus erwarten, selbst für sich aufzukommen, andererseits sind zwei minderjährige Kinder zu betreuen. Eine genaue Einschätzung erfordert eine genaue Analyse der Umstände.

    Ich kann Ihnen eigentlich nur anraten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich anwaltlich beraten zu lassen. Dies wird zwar mit Kosten einhergehen, schafft dafür aber Rechtssicherheit. Diese Investition lohnt sich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #43

    Christel Karthaus (Mittwoch, 21 November 2018 15:24)

    Guten Tag, ich bin seit vier Jahren geschieden. Habe immer gearbeitet. Bin 69Jahre.jetzt geht es gesundheitlich nicht mehr einen Beruf auszuüben. Moechte jetzt Grundsicherung beantragen. Nun würde mir gesagt das mein geschiedene Mann mir Unterhalt zahlen muss. Dies moechte ich aber nicht. Was kann ich machen um dieses zu vermeiden? Vielen Dank für Ihre Antwort..

  • #44

    Antwort zu #43 (Mittwoch, 21 November 2018 20:30)

    Sehr geehrte Frau Karthaus,

    das können Sie nicht verhindern, da der Anspruch mit Zahlung von Sozialleistungen auf die Behörde übergeht und Sie nicht mehr Anspruchsinhaberin sind.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #45

    Mario (Mittwoch, 05 Dezember 2018 09:06)

    Guten Tag, ich bin nun seit 16 Jahren (Januar 2003) geschieden und habe eine Mitteilung des Jobcenters aus dem Jahr 2015 vorliegen, in dem mir mitgeteilt wurde, dass ich nicht mehr rechtlich verpflichtet bin meiner Exfrau Unterhalt (sie hat sich seit der Scheidung nie um Arbeit bemüht) zahlen zu müssen. Nun tritt das Landesamt für Soziales an mich heran , da die Exfrau nun Hilfe zur Pflege (selbst verursacht durch Alkoholismus) ab 01.11.2018 bekommt und fordert mich auf, die Vermögensverhältnisse von mir und meiner neuen Ehepartnerin (ich bin seit 2009 wieder verheiratet) offen zulegen.
    1.Was kann ich jetzt tun
    2. Spielt die Mitteilung des Jobcenter über die Verwirkung der Unterhaltsansprüche keine Rolle, da das Landesamt für Soziales von Überleitungsanspruch spricht.
    3. Für mich stellt sich nämlich hier die Frage wieso Überleitungsanspruch, wenn es lt. Jobcenter keinen rechtlichen Anspruch mehr gibt.
    Im Voraus viele Dank für ihre Antwort.

  • #46

    Antwort zu #45 (Montag, 17 Dezember 2018 12:16)

    Guten Tag,

    den Ausklunftsanspruch würde ich an Ihrer Stelle -ohne Anerkennung einer Rechtspflocht- erfüllen. Wenn dann in der Tat Unterhaltsansprüche an Sie herangetragen werden, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Pauschal kann Ihre Frage nicht beantwortet werden. Nach 15 Jahren noch unterhaltspflichtig zu sein, klingt in jedem Fall eher seltsam, aber auch das ist nicht auszuschließen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #47

    Doreen (Montag, 21 Januar 2019 10:08)

    Sehr geehrter Herr Nelke,
    ich war fast 31 Jahre verheiratet bis zur Scheidung im April 2017 und habe keinen nachehelichen Unterhalt gefordert. Nun geht es mir nach schweren Depressionen zwar gesundheitlich besser aber finanziell bin ich inzwischen "aufgebraucht", auch weil mein Exmann sich weigert, Unterhalt für unseren jetzt 18 jährigen Sohn zu zahlen (wird anwaltlich vertreten - leider bisher ohne Ergebnis). Eigentlich haben wir uns gütlich und im beiderseitigem Einvernehmen getrennt, doch nun zeigt er sein wahres ICH - in erster Linie protzt er mit seinem Einkommen, wohnt bei seiner Schwester und Schwager und zahlt vermutlich nur augenscheinlich Miete. Ich muss dagegen zusehen, wie wir mit meinem Teilzeitjob und dem kleinen Einkommen meines Sohnes (er arbeitet seit kürzlich über eine Zeitarbeitsfirma und sucht nebenher aber einen Ausbildungsplatz) "überleben". Meine Frage: Kann ich auch jetzt noch nachehelichen Unterhalt einfordern oder hat sich der Anspruch generell verwirkt. Auch hinsichtlich des Unterhaltsanspruches vom Vater an (s)meinen Sohn - dahingehend weiß ich, dass auch ich diesbezüglich unterhaltspflichtig bin und habe bereits alle erforderlichen Unterlagen ausgehändigt. Wie kann mein Sohn weiter vorgehen, wenn er sich nicht gut durch den Anwalt vertreten fühlt?
    Ich danke Ihnen schon jetzt für Ihre Antwort.
    Freundliche Grüße
    Doreen S.

  • #48

    Antwort zu #47 (Montag, 21 Januar 2019 10:34)

    Sehr geehrte Herr Doreen,

    Ihr Sohn kann natürlich jederzeit den Anwalt wechseln.

    Ob Sie noch Unterhalt einfordern können, vermag ich nicht zu beurteilen. Grundsätzlich ist es immer etwas schlechter, dies nicht nahtlos zu tun. Allerdings sind Sie zum Unterhaltsempfang natürlich berechtigt, wenn einer der oben genannten Gründe vorliegt. Dies müsste bei Ihnen einmal herausgearbeitet werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #49

    Frau Doreen S. (Dienstag, 22 Januar 2019 11:21)

    (zu meinem Eintrag #47 u. Ihre Antwort #48)
    Sehr geehrter Herr Nelke,
    entschuldigen Sie, ich stehe immer noch etwas neben mir. Können Sie mir bitte sagen, welche oben genannten Gründe Sie meinen, die zum Unterhaltsempfang berechtigen (würden) ? Danke nochmal und freundliche Grüße
    Doreen S.


  • #50

    Annett (Montag, 11 März 2019 13:31)

    Im August 2015 wurde unsere Ehe nach 22 Jahren geschieden. Trennungsunterhalt wurde von meinen Exmann nicht beantragt. Die Kinder sind, 21 und 25 Jahre, sind bis August 2018 in Ausbildung, wobei eine zu ihrem BAföG 350,00 € von mir erhält. Sie leben auch nicht mehr im Haushalt des Vaters. Mein Exmann hat für sich einen Antrag auf Wohngeld gestellt. Ich soll jetzt Einkommensnachweise der letzten 12 Monate erbringen, ein nachehelicher Unterhalt wurde bisher von meinem Ex auch nicht gestellt. Ist die Verjährungsfrist eingetreten oder können immer noch Forderungen von ihm an mich gestellt werden. Danke für eine hilfreiche Antwort.

  • #51

    Antwort zu #49 (Freitag, 22 März 2019 14:08)

    Sehr geehrte Doreen,

    das kann ich leider ohne ein Beratungsgespräch nicht tun. In einem solchen wären Gründe dann auszuarbeiten. Bitte beachten Sie, dass ich dies auch nicht auf diesem für Sie kostenlosen Wege leisten kann. Um Verständnis wird gebeten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #52

    Antwort zu #50 (Freitag, 22 März 2019 14:10)

    Hallo Annett,

    Verjärhung ist nicht eingerteten. Grundsätzlich könnte noch für die Zukunft -und nur dafür- nachehelicher Unterhalt eingefordert werden. Je länger die Ehe aber geschieden ist, desto unwahrscheinlicher wird eine Zahlungspflicht aber sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #53

    Angela Schmitt (Mittwoch, 27 März 2019 10:17)

    Hallo, gute Seite mit guten Infos !
    Mein Partner hat sich 2013 getrennt weil die Frau Alkoholikerin ist. Sie war zum Zeitpunkt voll berufstätig, ist inzwischen zu ihrer MS Erkrankung noch an Krebs erkrankt und entlassen worden ! Er zahlt seit der Trennung monatlich rund 700€ an sie. Zu einer Scheidung kam es wegen der Einigung um das Haus bisher noch nicht. Sie lebt in einer eigenen Wohnung( nicht zus. mit Ihrem Freund ) hat aber seit 2016 eine feste Beziehung.
    Nun meine Frage: gibt es keine Regelung, dass die Unterhaltszahlungen "auf Eis" gelegt werden, bis das Thema endlich geklärt wird. Es sind inzwischen Beträge von rund 42000€ !!! an sie gezahlt worden. Die Scheidung scheint noch in weiter Ferne, da sich keine Einigung abzeichnet. Wie lange kann das noch so weitergehn ??
    Vielen Dank !!

  • #54

    Antwort zu #53 (Dienstag, 02 April 2019 13:40)

    Guten Tag,

    ich kenne den Fall leider nicht. Ich vermute einmal stark, das Ihr Partner anwaltlich vertreten ist. Er sollte sich an seinen Anwalt wenden.

    Insbesondere ist mir unklar, ob die 700 € freiwillig gezahlt werden oder ob es einen Titel gibt? Zudem ist es für mich nicht nachvollziehbar, wieso die Scheidung von der Einigung betreffend das Haus abhängig gemacht wird? - Grundsätzlich kann man sich scheiden lassen, wenn die Voraussetzungen zur Scheidung gegeben sind. Diese sehe ich bei Ihrem Partner seit spätestens 2017 als gegeben an.

    Insgesamt kann ich Ihnen leider keine zielsichere Antwort bieten. Wenn die Einigung betreffend das Haus noch unbedingt vor der Scheidung veranlasst werden soll (was ich nicht verstehe), dann kann sich das in der Tat noch "ewig" hinziehen.

    Ihr Partner sollte seinen Anwalt einmal fragen, welche Möglichkeiten bestehen, die Scheidung zu beschleunigen und welche Konsequenzen dies hätte. Dann kann Ihr Partner entscheiden, ob er das will oder eben nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #55

    Zvetlana Mauer (Donnerstag, 04 April 2019 08:24)

    Schönen guten Tag!

    Ich und mein Lebensgefährte sind offiziell geschieden (er seit 08.2015, ich seit 01.2017) und wollen jetzt ein Haus kaufen (Eigentum 50/50, das Haus wird über einen Kredit finanziert).
    Mein Lebensgefährte ist unterhaltspflichtig, da ein Kind aus der Ehe kommt (im Moment 9 Jahre alt). Es wurde leider keine Scheidungsfolgenvereinbarung unterschrieben. Welche Unterhaltsansprüche hat die Ex-Frau im Fall des Immobilienkaufs?

  • #56

    Uwe (Freitag, 05 April 2019 21:10)

    Mir ist die ganze Thematik trotz Recherche immer noch unklar:
    Einerseits wird immer auf bloße Einkommensunterschiede abgestellt, gleichzeitig lese ich, es müssen ehebedingte Nachteile vorliegen. Wie verhält sich das zueinander? Angenommen,

    1) Beide Partner arbeiten Vollzeit als Fachkraft in unterschiedlich gut bezahlten Branchen, er mit 5000€, sie mit 3500€. Keine Kinder, keine Krankheit. Wird er nachehelichen Unterhalt alleine des höheren Einkommens wegen zahlen müssen, obwohl sie durch die Ehe keine Karriere-Einbußen in Kauf genommen hat und obwohl sie sich problemlos selbst versorgen kann?

    2) Sie hat während der Ehe eine Berufsausbildung begonnen und abgeschlossen und arbeitet seitdem Vollzeit, hat sich also in der Ehe beruflich verbessert, nicht verschlechtert. Muss er nach der Scheidung sein höheres Einkommen trotzdem in Teilen an sie abtreten (keine Kinder, keine Krankheit)?

    Mit freundlichen Grüßen

    Uwe F.

  • #57

    Antwort zu #55 (Montag, 08 April 2019 15:34)

    Sehr geehrte Frau Mauer,

    Ex-Ehegatten partizipieren grundsätzlich nicht an einem Hauskauf.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #58

    Antwort zu #56 (Montag, 08 April 2019 15:39)

    Sehr geehrter Uwe,

    nahehelicher Unterhalt soll die "ehelichen Nachteile" ausgleichen, die ein Partner "erlitten" hat. Deswegen findet nachehelicher Unterhalt nur bei Vorliegen eines Grundes statt. In beiden Beispielen sehe ich keine Gründe...jedenfalls auf den ersten Blick nicht.

    Vor der Scheidung ist Trennungsunterhalt zu zahlen. Hier sind keine besonderen Gründe notwendig. Gezahlt wird längstens bis zur Scheidung und dies in besagter Höhe vom finanzstärkeren Eheteil.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #59

    Linda (Montag, 03 Juni 2019 22:27)

    Sehr geehrter Herr Nelke,
    mein Ex-Mann und ich haben eine notariell begalubigte Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin ist der nacheheliche Unterhalt geregelt, sowie nach Ablauf von 5 Jahren ein grundsätzlicher gegenseitiger Verzicht auf Zahlungen. Ausdrücklich ausgenommen von diesem Verzicht ist die weitere und unbefristete Zahlung meiner Sozialbeiträge (KV und PV, LV, RV) bei weiterhin bestehender Erwerbslosigkeit (ich war während der gesamten Ehezeit von 10 Jahren erwerbslos).
    Mein Ex-Mann hat diese Zahlungen nun grundlos nach genau 5 Jahren eingestellt (seine und meine Situation ist unverändert) und verweist auf die grundsätzliche Erwerbsobliegenheit. Unsere Vereinbarung enthält keine solche Obliegenheit, einzige Bedingung für die Zahlungen ist meine Erwerbslosigkeit.
    Meine Frage: Gilt unsere Vereinbarung und kann ich diese vor Gericht durchsetzen oder kann er sich auf die allgemeine Gesetzeslage berufen und hätte er damit vor Gericht Erfolg?
    Vielen Dank!

  • #60

    Christine (Samstag, 08 Juni 2019 10:34)

    Guten Tag,
    ich bin seit 2008 geschieden (8 Jahre verheiratet). Mit meinem Ex-kann habe ich eine gemeinsame 19jährige Tochter, welche jetzt die 13. Klasse besucht und vor hat, ein Studium aufzunehmen dieses Jahr. Sie lebt bei mir. Meine Tochter hat nie Unterhalt erhalten.
    Durch meinen minimalen Verdienst war ich teilweise Aufstocker. Zuletzt bis Februar 2018. Jetzt ist das Jobcenter an mich herangetreten, da mein Ex schon wieder oder immer noch arbeitslos ist (gelernter Kellner). Ich arbeite derzeit in zwei Jobs, da der Verdienst vom Erstjob mit Netto knapp 1250 Euro nicht für mich und meine Tochter reicht.
    Muss ich wirklich alle Einkünfte und mein Vermögen offen legen nach 11 Jahren der Trennung und obwohl er nie Unterhalt gezahlt hat für die gemeinsame Tochter, für die ich immer gesorgt und auch demnächst noch sorgen werde?
    Kann ich das im Vorfeld abwehren (schutzwürdiges Persönlichkeitsinteresse) oder ist es tatsächlich möglich, dass ich Unterhält zahlen müsste unter diesen Umständen und deshalb eine Prüfung notwendig ist?

    Herzlichen Dank im Voraus
    Gruß Christine

  • #61

    Ute (Montag, 15 Juli 2019 18:01)

    Kann der Rechtsanwalt von der Exfrau auch von mir(neue Ehefrau),Auskunft und Zahlung verlangen wenn es einen Titel gibt?
    Mein Mann war bis 1999 verheiratet 19 Jahre insg.
    Wir sind seit 2004 verheiratet.

  • #62

    Antwort zu #61 (Dienstag, 16 Juli 2019 11:05)

    Hallo Ute,

    Ihre Frage blieb leider schwer verständlich. Ich hoffe, dass ich Sie richtig verstanden habe. ALso: Für die Exfrau Ihres Mannes müssen Sie nicht zahlen, weswegen ich auch nicht nachvollziehen kann, weswegen Sie Auskunft erteilen sollen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #63

    Susanne (Donnerstag, 23 Januar 2020 14:18)

    Hallo,
    ich bin (nach 27 Jahren Ehe) seit Mai 2019 rechtskräftig geschieden. Mein Exmann hat bereits während unserer Ehe Frührente erhalten. Seit unserer Trennung im September 2017 erhält er aufgrund seiner niedrigen Frührente (ca. 630 Euro) Grundsicherung als Aufstockung.
    Ich verdiene ca. 1.100 Euro netto, bin also unter Selbsterhaltungsgrenze. Wie wäre die Rechtslage, wenn ich meinen neuen Lebenspartner heiraten würde? Ich hätte dann ja theoretisch mehr Geld zur Verfügung, da dieser gut verdient. Ist die Rechtslage wirklich so, dass mein "neuer" Ehegatte letztendlich für meinen Exmann Geld abgezogen bekäme?
    vielen Dank schon mal für Ihre Antwort!

  • #64

    Almut Knäbel (Dienstag, 11 Februar 2020 18:27)

    Guten Tag,
    ist es möglich, erstmalig Ehegattenunterhalt zu beantragen, wenn die Ehe bereits 1998 geschieden wurde und eine 2. Heirat mit neuem Partner von 2004 bis 2018 bestand?

     Hintergrund ist:
     Mein 1. Ehemann ist l. J. in Rente gegangen und hat einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gem. § 51 VersAusglG gestellt. Wegen Gesetzesänderungen, u. a. Mütterrente, hat das Amtsgericht aktuell über eine Kürzung meiner Rente um 136 Euro geurteilt.

    Dass eine solche Abänderung möglich ist, damit habe ich nicht gerechnet.
    Ich lebe und kalkuliere seit 2013 als Vollerwerbsgeminderte mit einer Rente in Höhe von bis jetzt ca. 1000 Euro netto. Seit 2,5 Jahren übe ich zudem einen jährlich befristeten Minijob aus und bin Alleinerziehende eines 16jährigen Sohnes aus 2. Ehe, für den ich Mindestunterhalt und Kindergeld bekomme. Der anstehende Rentenabzug ist schwer zu verkraften.
    Ehegattenunterhalt habe ich vom 1. Ehemann bis dato nie gefordert.

    Die Ehe bestand von 1982 bis 1998, die Kinder sind 1982 und 1983 geboren. Wegen Kindererziehung, es gab keine öffentlichen oder privaten Betreuungsmöglickeiten, habe ich ein Studium abgebrochen und jahrelang geringfügig gearbeitet, so dass mein geschiedener Mann seine Kapitänsausbildung absolvieren konnte (später Beamter Wasserschutzpolizei).
    Seine von Anfang an bestehende Alkoholsucht hat meine Berufschancen und - absichten zusätzlich konterkariert. Eine Ausbildung habe ich nicht, nur über EDV-Kurse konnte ich 1994 in ein sozialversicherungspflichtiges Teilzeitangstelltenverhältnis gelangen.

    Zu dem Zeitpunkt hatte ich aber schon lange andauernde chronische Krankheitssymptome, die sich zunehmend verschlimmerten, so dass es deswegen im Arbeitsleben nie zu einer Stundenaufstockung kam, sondern immer wieder zu Ausfallzeiten und Arbeitsreduzierungen.
    1999 wurde in der Rheumaklinik die Diagnose „Fibromyalgie“ gestellt, (durchschnittlich soll es bis dahin 7 Jahre dauern) und 2002 wurde ich nach Aufenthalt in einer Berliner Spezialklinik und Reha als arbeitsunfähig entlassen.
    Mir wurde erstmalig angeraten, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen.
    Die neue Partnerschaft, Wiederheirat und Schwangerschaft, mein 2. Ehemann sollte und konnte für das Finanzielle und nötige Hilfen sorgen, haben diesen Prozess unterbrochen.
    Nach der Erziehungszeit habe ich die Krankenhaustätigkeit auf Minijobbasis mit 20 Std./Monat an drei Wochenendtagen, da entsprechend weniger Arbeitsaufkommen, wieder aufgenommen.
    Mein Mann hat mich zudem sozialversicherungspflichtig beschäftigt, ich erledigte für ihn leichte Büroarbeiten, Ablagen, Terminabsprachen etc., so wie ich mich dazu in der Lage fühlte.
    Trotzdem musste ich schliesslich nach erneutem Krankenhausaufenthalt und Reha 2012 die Rente beantragen, seit 2013 bin ich vollerwerbsgemindert.

    Meine 2. Ehe ist v. a. auch wg. meiner c. Krankheit und den Auswirkungen auf die Partnerschaft 2018 geschieden. In dem Scheidungsverfahren habe ich mich letztlich und auf Anraten meines Anwalts entschieden, einem Vergleich zuzustimmen und auf Zugewinn/Ehegattenunterhalt verzichtet, um nicht 120 Euro von meiner Rente abgeben zu müssen.

    Meine derzeitige geringfügige Beschäftigung musste ich aus gesundheitlichen Gründen bereits 2mal stundenmässig reduzieren, so dass ich nur noch eben über Wohngeldanspruch liege.

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

    M. f. G.
    A. Knäbel

  • #65

    Antwort zu #63 (Mittwoch, 12 Februar 2020 10:36)

    Sehr geehrte Frau Knäbel,

    ich denke nicht, dass der Antrag auf Zahlung von nachehelichen Ehegattenunterhalt gegen Ihren ersten Ex-Ehemann Erfolg haben könnte. Den Antrag können Sie natürlich stellen, doch gehe ich davon aus, dass das Gericht etwaige Einkommensbeeinträchtigungen nicht mehr auf die erste Ehezeit zurückführen wird. Die erste Ehe ist rund 22 Jahre beendet und Sie waren danach nochmal verheiratet. Dies sind in meinen Augen gewichtige Gründe, die dagegen sprechen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #66

    Peter H. (Samstag, 28 März 2020 05:46)

    Guten Tag
    meine Ex Frau bezieht von mir ohne Gerichtsbeschluss und nur anwaltlich gefordert nachehelichen Unterhalt
    Es bleibt zu erwähnen das während der Trennungszeit bis zur Scheidung ca.2,5 Jahre ohne den Antrag bzw ohne eZahlung eines Trennungsunterhaltes verstrichen sind .
    Erlischt denn dann nicht die Pflicht des nachehelichen Unterhalts ?
    Viele Grüsse Peter H


  • #67

    NiScha (Mittwoch, 01 April 2020 18:25)

    Die exfrau meines Lebensgefährten ist studierte Medizinerin, der Grund für die Scheidung war ihre Arbeitsverweigerung trotz eines Erwachsenen Kindes, welches nicht mehr Im Haushalt lebt. Nun hat sie meinen LG verklagt auf nachehelichen Unterhalt, lebenslang.. sie ist 51 Jahre alt, wie oben gesagt, hat Medizin studiert, hat 30.000 Euro in Bar aus dem Haus mitgenommen und 70.000 Euro für das Haus bekommen, welches nach der Scheidung auf ihn übertragen wurde.. des weiterern hat sie 15 Monate Lang 250ü Euro unterhalt bis zur Scheidung erhalten..
    Meine Frage ist nun : hat sie ansatzweise eine Chance auf ihre Forderung?? Obwohl Mediziner überall gebraucht werden ? Sie möchte weiterhin nicht arbeiten gehen sondern vom nachehelichen Unterhalt leben .. ihren Anwalt hat sie bereits 3 y gewechselt (warum bloß..)
    Aber die Klage kam vor einigen Wochen ins Haus ..

  • #68

    Andreas (Freitag, 10 April 2020 08:40)

    Anwalt von meiner Ex Frau fordert von mir Auskunftserteilung meines Vermögens . Scheidung war vor 6 Jahren, Kindesunterhalt habe ich bis 2017 bezahlt und ist erledigt, Habe 2017 wieder geheiratet, meine Frau hat ein minderjähriges Kind, es lebt bei ihrer Mutter in Kenia . Nun die Frage : Kann meine Ex Frau noch Unterhalt verlangen und muss ich auskunft geben ?

    AndreasB

  • #69

    Antwort zu #66 (Dienstag, 14 April 2020 16:54)

    Sehr geehrter Peter H.,

    ob und wie lange nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss, ist eine sehr individuelle Frage, deren Beantwortung sich maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalls bemisst. Grundsätzlich lässt sich als Faustformel folgendes festhalten: je länger die Beteiligten geschieden sind, desto weniger besteht eine Unterhaltspflicht.

    Ich würde Ihnen anraten, eine anwaltliche Rechtsberatung zu beanspruchen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #70

    Antwort zu #67 (Dienstag, 14 April 2020 16:58)

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    leider kann ich Ihre Frage nicht zielsicher beantworten, da es insofern auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Nach Ihren Schilderungen halte ich es aber für gut möglich, dass die Klage abgewiesen wird. Sofern nämlich kein besonderer Grund für die Zahlung nachehelichen Unterhalts besteht, haben geschiedene Ehegatten grundsätzlich für sich selbst zu sorgen. Dies gilt umso eher, als dass die Exfrau Medizinerin ist und Fachkräftekräfte stets gesucht werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #71

    Antwort zu #68 (Dienstag, 14 April 2020 16:59)

    Sehr geehrter Andreas,

    die Auskunft sollten Sie erteilen. Ob Sie allerdings zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden können, steht auf einem anderen Blatt geschrieben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #72

    Beate (Sonntag, 10 Mai 2020 08:55)

    Guten Tag,

    ich bin 23 Jahre verheiratet und habe eine erwachsene Tochter.
    Mein Mann und ich möchten uns nun einvernehmlich scheiden lassen. Das Vermögen wird auch einvernehmlich getrennt. Wir möchten nach der Scheidung auf gegenseitige Ansprüche notariell verzichten. Kann der Staat trotzdem Geld von meinem Ex-Mann fordern, wenn ich evtl. Staatshilfe benötige, da ich nur eine kleine Rente habe?
    Danke

  • #73

    Antwort zu #72 (Montag, 11 Mai 2020 07:43)

    guten Tag Beate,

    wenn Sie zum Beispiel Arbeitslosengeld I beziehen, dann gehen etwaige Unterhaltsansprüche auf den Staat über.da Sie dann nicht mehr Anspruchsinhaberin sind, können Sie einen eventuellen Regress Ihres Ex Mannes nicht mehr beeinflussen. Allerdings ist nachehelicher Unterhalt nur in besonderen Konstellationen zu zahlen. Eventuell liegt eine solche Konstellation in Ihrem Fall eben nicht vor.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #74

    Susanne (Sonntag, 31 Mai 2020 18:42)

    Sehr geehrte Herr Nelke! Mein Sohn hat 2018 August geheiratet da war sein Frau schon schwanger. Übrigens die beiden haben 2017 November kennengelernt und sie war bereits Anfang Februar 2018 schwanger . Sie hat mehrmals gesagt das mein Sohn verlassen will und möglichst viel Geld von ihn kassieren . Anfang April 2020 hat Sie Arbeit gefunden wo sie 760 € bekommt das Kind ist jetzt 18 Monate alt und sie hat ein Kita Platz 8 Stunde . Mein Sohn ist Berufssoldat und durch Steuerklasse 2 noch 2600€ Sold nun wurde vom Gericht bestimmt das sie weil ab 1.6.2020 auszieht mit der Kind das mein Sohn Trennungsunterhalt zahlen muss und auch die Kita kosten . Auch monatlich obwohl das Kind 10 Tage beim ist alle kosten zahlen . Das komplette Kinderzimmer was übrigens wir bezahlt haben nem sie mit . Trotzdem hat Sie beim Sozialamt Wohnhilfe Erstausstattung für Wohnung beantragt Gerichts kosten Anwalt kosten was sie auch bekommt . Meine Frage wenn Mann alles zusammen zählt hat Sie kaum Ausgaben weil der Amt alles bezahlt sie hat dann etwa 2000 € mein Sohn bleibt nach dem ausgaben 500€ und alle Gerichtskosten plus Anwalt kosten . Bekommt wirklich vom keinen Hilfe . Obwohl es spät von uns erkennbar war Sie war nur auf der Geld aus , denn vor der Ehe hat Sie Schulden gehabt, jetzt prahl sie von Unterhalt und Kindergeld Kann ich alles bezahlen. Ich würde mich sehr über einen Anwort freuen, hochachtungsvoll, Susanne

  • #75

    Jasmim Schulte (Mittwoch, 24 Juni 2020 10:45)

    Hallo ich bin 30 Jahre verheiratet habe 2 Kinder erzogen war nur Hausfrau und Mutter und habe nur in Minijobs gearbeitet. Eine Ausbildung als Zahnarzt Helferin habe ich aber da habe ich nur 2 Jahre bis zur Geburt gearbeitet . Jetz hat mich mein Mann verlassen will die Scheidung. Ich habe jezt ein Job in einer Kita als Hauswirtschaftliche Kraft bin versichert mehr als 30% kann ich nicht arbeiten durch die Trennung bin ich krank geworden. Meine Anwältin hat jetzt bei Gericht nachehelicher Unterhalt beantragt. Bekomme ich da was ich habe Angst das Gericht wird ja entscheiden. Ich habe halt das klassische Hausfrau und Mutter Modell gehabt er gut verdient und wollte nicht viel steuern zahle. Jezt weigert er dich auch nach der Scheidung nschehekicher Unterhalt zu zahlen. Was kommt da auf mich zu?

  • #76

    Kathrin (Mittwoch, 24 Juni 2020 19:03)

    Guten Tag,
    ich war 26 Jahre verheiratet und bei der Scheidung 2015 sprach mir die Richterin einen nachehelichen Unterhalt bis September 2021 zu. Ein Titel liegt dementsprechend vor. Mein ex Mann verpflichtet sich zur Zahlung. Die Beteiligten sind sich einig,dass mit Abschluss der Vereinbarung sämtliche Ansprüche aus Paragraf 426 BGB, Zugewinnausgleich, Nutzungsentschädigung und sonstige Ansprüche wechselseitig abgegolten sind. So der Auszug bei der Scheidung.
    Nun habe ich im Mai 2020 wieder geheiratet und mein Ex Mann stellte sofort die Zahlung ein. Er wurde in Zahlungsverzug gesetzt und jetzt droht die Vollstreckung. Meine Fragen dazu: Steht mir der Unterhalt noch zu? Habe ich vor dem Familiengericht eine Chance auf Weiterzahlung des Unterhalts? Was ist, wenn mir ein Vergleich angeboten wird? S

  • #77

    Antwort zu #74 (Freitag, 26 Juni 2020 10:07)

    Hallo Susanne,

    leider eignet sich Ihre Frage nicht für eine Antwort hier. Ich bräuchte die Titel und auch einmal eine Übersicht, wer, was, wann gezahlt hat. Erst dann kann ich Ihnen etwas anraten oder die Sache beurteilen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #78

    Antwort zu #75 (Freitag, 26 Juni 2020 10:09)

    Hallo Frau Schulte,

    da Sie eine Anwältin haben, sollten Sie ihr vertrauen. Sie kennt den Fall besser und wird Ihnen kompetenter Ratschläge erteilen können als ich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #79

    Antwort zu #76 (Freitag, 26 Juni 2020 10:10)

    Guten Tag Kathrin,

    solange ein gültiger Titel existiert, hat Ihr Mann diesen auch zu bedienen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #80

    Tom (Montag, 29 Juni 2020 10:50)

    Hallo, also ich bin Berufstätig und seit 2 Jahren von meiner Ex-Frau geschieden. Wir haben zwei gemeinsame Kinder 10 1/2 und 2 1/2 Jahre alt, die kleine bekommt dieses Jahr aber leider noch keinen Kindergartenplatz. Meine Ex-Frau bezieht Geld vom Jobcenter, hat keinen Schulabschluss sowie auch keine Berufsausbildung. Seit der Trennung bezahle ich Unterhalt für die Kinder, ihre Unterhalt zahle ich nicht, da ich für Kredite aufkomme die während der Ehe entstanden sind. Alles ist ruhig und gesittet mit Anwälten übers Gericht geregelt worden. Jetzt stelle ich mir immer die Frage wann für mich ein normales Leben beginnt, meine Ex-Frau lebt seit der Trennung mit einem neuen Partner in ihrer Wohnung mit den Kindern zusammen, der natürlich dort nicht gemeldet ist. Irgend wann werden meine Kredite auch mal beglichen sein und ich könnte mal wieder durch Atem, aber da ist immer der Gedanke was passiert dann? Muss ich mein ganzes Leben für meine EX-Frau aufkommen? Selbst wenn sie nur eine Berufliche Maßnahme bzw. einen Mini Job ausübt, werde ich dann immer zur Kasse gebeten. Gibt es da überhaupt keine Regelung, das beide Seiten wieder normal leben können? Mein Anwalt hatte mir nach der Scheidung nur gesagt ich soll die Füße still halten ich zahle ja keinen Unterhalt für sie, da ich Kredite begleiche, aber das ist über Jahre kein wirklicher Trost.

  • #81

    Antwort zu #80 (Montag, 29 Juni 2020 13:23)

    Hallo Tom,

    ohne den Fall näher zu kennen, kann ich nur pauschal antworten. Grundsätzlich ist nachehelicher Unterhalt bis dann zu zahlen, solange noch ein Grund hierfür besteht (siehe oben). Wenn der Ehefrau es nunmehr möglich und zumutbar ist, selbst für ihren Unterhalt aufzukommen, dann entfällt die Grundlage zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts. Ob und wann dies bei Ihnen der Fall ist, vermag ich mangels Sachverhaltskenntnis nicht zu beurteilen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #82

    Tom (Montag, 29 Juni 2020 16:51)

    Erstmal Danke für die Antwort. Genau mit diesem Ungewissen muss ich die ganze Zeit leben.

    Klar viele sagen dazu einfach, selber schuld was nimmste eine die nicht Arbeitet, das haste jetzt davon. Wir waren 14 Jahre verheiratet und ich hab in dieser Zeit gut verdient, so das kein Grund bestand sie müsse arbeiten gehen und lieber die Kinder versorgt. Das sie dann aber aber meinte, mich mit den Kindern wegen einem neuen zu verlassen, damit konnte ich auch nicht rechnen. Naja ich hab mich ja damit abgefunden, nur das finanzielle bedrückt einen, man bekommt seinen Lohn, alle Unkosten die man so hat gehen ab Kredit, Miete, Versicherungen, Auto, Unterhalt für die Kinder, gerichtsbeihilfe, usw. auch wenn was angerechnet ist. Zum Leben bleiben Max.200€ und dann kommen die Kinder zu mir und mit denen möchte man von den 200€ auch noch etwas unternehmen. Ich habe Ja eigentlich nicht geheiratet, das falls es mal schief geht, ich für drei Kinder ( Ex-Frau inbegriffen)Immer aufkommen muss. Solange die kleine nicht im Kindergarten ist ok, aber dann muss es doch klar geregelt sein. Job suchen, Schulung machen oder sonst was auch immer, wenn es zeitlich schwierig ist mit den Kinder, da gibt es auch mich als Vater. Kann ja nicht sein das sie die nächsten Jahre vom Amt bezieht, kindesunterhalt, Kindergeld, was weiß ich noch irgend welche Zuschüsse und dann noch jedem da mit lebt und selber Geld mitbringt und ich der Arbeiten geht dumm aus die Wäsche schaut und zusieht wie er klar kommt, nur weil immer wieder Forderungen kommen könnten.