Scheidung und Versorgungsausgleich: Rechtslage und wichtige Informationen!


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Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie zerüttet ist. Dies wird in der Praxis häufig schon dann angenommen, wenn die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Für die Scheidung sind die Familiengerichte zuständig.
  • Für die Einhaltung des Trennungsjahres ist es wichtig, dass die häusliche Gemeinschaft aufgelöst wird: Jeder Ehegatte muss also seinen eigenen Haushalt führen. Wird dies beachtet, kann die Trennung auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen.
  • Unter engen Voraussetzungen darf eine Ehe auch sofort geschieden werden. Die sofortige Scheidung ist insbesondere bei Gewalt eines Ehepartners zulässig.
  • Zur Scheidung gehört auch der Versorgungsausgleich: Die Rentenanwartschaften der Eheleute, welche in der Ehezeit erworben wurden, werden gleichmäßig auf beide verteilt. Eine Teilung bei einer Ehedauer unter 3 Jahren oder bei ausländischen Rentenanwartschaften findet nur auf ausdrücklichen Antrag bei Gericht statt.
  • Unter besonderen Voraussetzungen kann die Ehe mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden. Eine Annullierung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der eine Ehegatte auf einen sogenannten Heiratsschwindler reingefallen ist.


Allgemeines zur Rechtslage bei Scheidung:

 

"Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen" (§ 1353 BGB).

 

Der deutsche Gesetzgeber sieht die Ehe als lebenslange Institution an und schützt diese sogar grundrechtlich  (siehe Art.6 GG). Daher kann in Deutschland eine Ehe nur durch TodScheidung oder Aufhebung beendet werden. Für die Scheidung und Aufhebung sind die Familiengerichte zuständig.


Voraussetzungen für die Scheidung:

Eine Ehe kann nur geschieden, wenn sie gescheitert ist. Maßgeblich hierfür ist, dass nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (siehe § 1565 BGB). Dafür muss der unbedingte Wille der Ehegatten, die Ehe nicht mehr fortführen zu wollen, zum Ausdruck gebracht werden. Um den Eheleuten diesen Nachweis zu erleichtern, wird in nachfolgenden Fällen das Scheitern der Ehe vermutet:

● Ehegatten leben seit einem Jahr getrennt und möchten geschieden werden

Die Ehe ist gescheitert, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide geschieden werden möchten oder gar beide die Scheidung bei Gericht beantragen (siehe § 1566 BGB). Lehnt ein Ehepartner die Scheidung aber ab, so müssen weitere Gründe hinzukommen, die eine unwiderrufliche Zerrüttung der Ehe nahelegen. In der Praxis handhaben die Gerichte dies nicht so streng:

 

Es reicht aus, dass der scheidungswillige Ehegatte glaubhaft bekundet, dass er unter keinen Umständen mehr verheiratet sein will.

● Ehegatten leben mindestens 3 Jahre getrennt

Leben die Ehegatten mehr als 3 Jahre in Trennung, so wird das endgültige Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet (siehe § 1566 BGB). Ob der andere Ehepartner geschieden werden möchte oder nicht, spielt dann keine Rolle mehr.

● Sofortige Scheidung / Härtefallscheidung

Stellt der Fortbestand der Ehe für den einen Ehegatten eine unzumutbare Härte dar und hat der andere Ehepartner dies "verschuldet", dann kann die Ehe auch sofort geschieden werden. Das obligatorische Trennungsjahr ist dann nicht mehr einzuhalten. Die Voraussetzungen sind allerdings sehr hoch. Reine Unstimmigkeiten und Schwierigkeiten in der Ehe oder das bloße Zerwürfnis reichen nicht aus. Nachfolgende Fallgruppen haben sich in der Praxis herausgebildet. Diese sind weder abschließend, noch führen sie zwingend zur sofortigen Beendigung der Ehe. Erforderlich ist vielmehr eine Beurteilung des Einzelfalls.

 

Es muss eine schwere Verfehlung des einen Ehegattens vorliegen, welche für den anderen Ehepartner ganz konkret eine besondere Härte darstellt und dazu führt, dass eine Fortsetzung der Ehe unbillig ist.

Gründe für eine sofortige Scheidung


  • Gewalt und sonstige körperliche oder seelische Misshandlungen in der Ehezeit
  • Alkoholismus oder Drogenkonsum
  • schweres Im-Stich-lassen des Ehepartners
  • schwere Drohungen, Beleidigungen oder üble Bloßstellungen
  • Ehepartner geht nach der Trennung der Prostitution nach

Trennungsjahr muss abgewartet werden


  • Gewalt und Misshandlung waren einmalig und im Affekt geschehen 
  • Untreue des Ehepartners
  • Ehegatte geht eine neue Beziehung ein


Beachten Sie: Selbst bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzung muss eine Ehe nicht zwangsläufig geschieden werden. Eine Scheidung ist ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn sie eine schwere Härte für die Kinder oder den anderen Ehegatten darstellt. Diese Bestimmung hat in der Praxis keine sonderliche Bedeutung. Damit sind nicht die Fälle umfasst, in denen der scheidungsunwillige Ehegatte eine Depression davon trägt. Ein Härtefall könnte dann vorliegen, wenn eine lange Ehedauer bestand und der scheidungsunwillige Ehepartner sich besonders für die Ehe aufgeopfert hat oder die Scheidung wegen konkret nachgewiesener Suizidgefahr insoweit lebensbedrohlich ist.


Was beim Trennungsjahr zu beachten ist:

Das Trennungsjahr beginnt, wenn die Ehegatten die häusliche Gemeinschaft aufgeben (siehe § 1567 BGB). Durch die Trennung werden einerseits die Voraussetzungen für eine Scheidung, andererseits aber auch die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt geschaffen.

● Trennung durch Auszug:

In der Regel zieht ein Ehepartner hierfür aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. In diesem Falle besteht unzweifelhaft keine häusliche Gemeinschaft mehr. Oft wünscht der eine Ehegatte, dass der andere sich eine neue Wohnung sucht und auszieht. Weigert sich dieser, dann kann ein Auszug nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.

 

Nähere Informationen zum Thema, wann Sie von Ihrem Ehepartner den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung verlangen dürfen, finden Sie hier!

● Scheidung und Trennung: Möglichkeiten der Trennung innerhalb der Ehewohnung und praktische Tipps für die Umsetzung!

Jedoch kann die Trennung auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden. Bestenfalls findet eine Teilung des Wohnbereichs statt. Natürlich sind in jedem Fall unterschiedliche Schlafbereiche einzurichten. Jeder Ehepartner muss seinen eigenen Haushalt fortan selbst führen: Es muss also grundsätzlich getrennt gekocht, geputzt und gewaschen werden. Wenn der eine Ehegatte für den anderen mal mitkocht oder die Wäsche mal zusammen gewaschen wird, um die Waschmaschine vollzukriegen, ist das natürlich unschädlich.

 

 

Wichtig ist jedoch, dass im Großen und Ganzen eine Änderung stattfindet, die sich auf die Wohnsituation auswirkt, so dass die Trennung objektiv und sichtbar zum Ausdruck kommt.

● Gescheiterter Versöhnungsversuch im Trennungsjahr:

Oft ist es so, dass die Ehegatten es noch einmal probieren wollen: Sie ziehen wieder zusammen und merken nach einer gewissen Zeit, dass es tatsächlich nicht mehr funktioniert und kommen dann zu der Erkenntnis, dass die endgültige Trennung das Beste ist.

 

Grundsätzlich sind solche Versöhnungsversuche für die Trennung unschädlich, wenn das Zusammenleben nicht länger als 3 Monate andauerte. Das Trennungsjahr wird dann nicht gehemmt oder beginnt gar von neuem. Anders jedoch, wenn der Versöhnungsversuch mehr als 3 Monate andauerte: In diesem Falle ist das Trennungsjahr noch einmal neu einzuläuten.


Versorgungsausgleich:

Im Rahmen des Versorgungsausgleiches werden die Rentenanwartschaften der Ehegatten, welche in der gemeinsamen Ehezeit erworben wurden, gleichmäßig aufgeteilt. Damit soll erreicht werden, dass derjenige Ehegatte, der sich besonders für die Ehe aufopferte und sich deswegen beruflich zurücknahm, deswegen im Alter keine Altersarmut erleiden muss. 

  • Der Versorgungsausgleich wird bei Ehen, die länger als 3 Jahre Bestand haben, "automatisch" durchgeführt (siehe § 3 Abs. 3 VersAusglG). Dieser kann aufgrund eines Verzichtes  durch notariellen Ehevertrag oder einer Vereinbarung bei Gericht- ausgeschlossen werden, wenn die getroffene Regelung nicht sittenwidrig ist (siehe § 27 VersAusglG). Sittenwidrigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Ehevertrag einen Ehepartner unangemessen benachteiligt.
  • Dauerte die Ehezeit unter 3 Jahren, so findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag einer Partei statt.
  • Schließlich wird der Versorgungsausgleich ebenfalls nicht durchgeführt, wenn die jeweiligen Anwartschaften nur geringfügig von einander abweichen, so dass sich ein Ausgleich nicht lohnt (siehe § 18 VersAusglG).

Beachten Sie: Ausländische Anrechte werden nur auf Antrag einer Partei nach deutschem Recht ausgeglichen (siehe § Art. 17 Abs. 3 EGBGB).

 

Damit das Gericht die Rentenanstalten anschreiben und die Höhe der Anwartschaften erfragen kann, muss ein Formular V10 ausgefüllt werden. Dieses finden Sie hier! Zur Beschleunigung des Scheidungsverfahrens empfiehlt es sich, diese Formulare direkt mit dem Scheidungsantrag bei Gericht einzureichen.


Sofortige Aufhebung / Anullierung der Ehe:

War die Eheschließung fehlerhaft oder anfechtbar, so wird die Ehe auf Antrag bei dem Familiengericht aufgehoben. Im Gegensatz zur Scheidung gilt die Ehe im Falle der Aufhebung als rechtlich nie geschlossen. Ein Versorgungsausgleich findet dann natürlich nicht statt. Die Ehe kann nur unter folgenden Voraussetzungen aufgehoben werden:

● Aufhebung wegen rechtlichen Fehlern:

Folgende formelle Fehler, die in der Praxis äußerst selten vorkommen, führen zu Unwirksamkeit der Ehe:

  • Eheschließung trotz Eheverbotes: Ein Heiratsverbot besteht bei Blutsverwandten gerader Linie sowie bei Geschwistern, falls eine Ehegatte bereits verheiratet ist (Verbot der Doppeltehe) und bei adoptierten Kindern im Verhältnis zu den Adoptiveltern und deren Verwandtschaft. Wurde die Ehe trotz eines dieses Verbote geschlossen, so ist sie aufzuheben.
  • Ein Ehegatte ist nicht ehemündig oder nicht ehefähig. Ehemündig ist der Ehegatte nur mit Volljährigkeit, wobei ausnahmsweise mit Zustimmung des Familiengerichts bereits ab 16 Jahre geheiratet werden darf. Ehefähigkeit liegt vor, wenn der der Ehegatte in seiner Entscheidungs- und Willensfreiheit nicht eingeschränkt ist. Wenn keine psychischen Mängel vorliegen und der Ehegatte volljährig ist, ist er auch ehefähig.
  • Die Ehegatten geben das Ja-Wort nicht bei gleichzeitiger oder persönlicher Anwesenheit vor dem Standesbeamten ab oder knüpfen an das Eheversprechen eine Bedingung oder gar Befristung.

● Aufhebung wegen Anfechtung der Ehe:

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ehe auch wirksam angefochten werden. Dies ist vor allem bei erpressten Eheversprechen oder auch bei Vorliegen bestimmter Irrtümer der Fall (siehe § 1314 BGB). Die Frist beträgt 1 Jahr, nachdem der Irrtum erkannt wurde oder aber die Zwangslage beendet ist. Die Aufhebung ist nur ausgeschlossenen, wenn die Ehegatten trotz der Unwirksamkeit, nach außen zu erkennen geben, dass  sie verheiratet bleiben wollen (siehe § 1315 BGB).

  • Unterlag der Ehegatten bei Abgabe des Ja-Wortes einem Irrtum  kann er die Eheschließung anfechten.  Dies ist etwa dann der Fall, wenn er eigentlich "nein" sagen wollte, aber versehentlich "ja" sagte oder ihm war es nicht klar, dass es sich um eine echte Eheschließung vor einem richtigen Standesbeamten handelte.
  • Hat der andere Ehepartner den anderen etwa bedroht oder gar Gewalt angewendet, um das Ja-Wort zu erzwingen, kann die Eheschließung ebenfalls angefochten werden.
  • Hat ein Ehepartner arglistig über seine Person oder sein Heiratsvorhaben getäuscht, liegt ebenfalls ein Anfechtungsgrund vor. Gemeint ist hier vor allem die Hochzeit mit einem sogenannten Heiratsschwindler. Gleiches gilt, wenn der Verlobte trotz Pflicht einen wichtigen Umstand nicht offenbart hatte und der andere in Kenntnis dieses Umstandes, ihn nicht geheiratet hätte. Grundsätzlich ist hierfür jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Folgende Fälle sind anerkannt: Verschweigen einer unheilbaren und/oder ansteckenden Krankheit, Verschweigen einer starken Neigung zum gleichen Geschlecht, Verschweigen von Kindern oder einer bereits geschiedenen Ehe, Verschweigen erheblicher Vorstrafen oder das Verschweigen der vorehelichen Prostitution.

● Aufhebung einer Scheinehe:

Wird die Ehe nur zum Schein geschlossen, dann ist diese ebenfalls unwirksam. Dies ist dann der Fall, wenn die Eheleute die Ehe nicht eingegangen sind, um eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen. In der Praxis werden Scheinehen vor allem geschlossen, um ausländischen Ehegatten ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu ermöglichen.


Beauftragung des Scheidungsanwaltes:

Der Antrag auf Ehescheidung kann nur von einem Anwalt eingereicht werden. Bei dem Familiengericht besteht insoweit nämlich Anwaltszwang. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Rechtsanwalt aus der Nähe oder um einen Onlineanwalt handelt!

 

Liegt eine einvernehmliche Scheidung vor, so müssen die "Scheidungspapiere" dennoch von einem Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden. Nur der andere Ehegatte muss dann keinen Rechtsanwalt beauftragen, wenn er der Scheidung lediglich zustimmt.

 

Ein Anwalt für beide Ehegatten ist formal gesehen nicht möglich!

 

Selbst wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen und gemeinsam einen Anwalt aufsuchen, kann dieser nicht gleichzeitig beide vertreten. Reicht ein Ehegatte die Scheidung ein, so wird dieser bei Gericht Antragsteller. Der andere Ehepartner wird Antragsgegner. Der Rechtsanwalt darf dann nicht  die eine und die andere Seite vertreten. Dies ist ihm berufsrechtlich untersagt.

 

Nur einen Scheidungsanwalt beauftragen und Geld sparen!

 

Trotzdem können Anwaltskosten gespart werden! - Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es sinnvoll, wenn nur ein Ehegatte den Rechtsanwalt beauftragt, beide aber untereinander die Vereinbarung treffen, sich die Kosten des Rechtsanwaltes zu teilen.


Häufige Scheidungsirrtümer: Die Rechtslage und wichtige Fakten im Überblick!

Nachfolgend werden die häufigsten Irrtümer rund um das Thema Scheidung richtig gestellt:

 

Irrtum


  • Die Ehe kann bei einer kurzen Ehezeit  sofort annulliert werden. Bei "Kurzehen" ist eine "Blitzscheidung" zulässig.

Rechtslage


  • Falsch! - Eine Ehe kann in Deutschland nur durch Tod, Scheidung oder Aufhebung beendet werden. Die Voraussetzungen finden Sie oben!

  • Mit Zustimmung des anderen Ehegatten, kann die Ehe sofort geschieden werden.
  • Falsch! -  Siehe oben!

  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss kein Scheidungsanwalt beauftragt werden.
  • Falsch! -  Die Scheidung muss bei Gericht von einem Rechtsanwalt eingereicht werden: Es besteht Anwaltszwang. Stimmt der andere Ehepartner der Scheidung aber zu, dann muss er sich ausnahmsweise nicht anwaltlich vertreten lassen. Weitere Ausführung hierzu finden Sie oben!

  • Wenn ein Ehegatte die Scheidung nicht will, dann wird die Ehe nicht geschieden.
  • Falsch! -  Die Ehe ist zu scheiden, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Demnach kann unter Umständen die Ehe bereits nach einem Jahr der Trennung geschieden werden, selbst dann wenn der andere Ehepartner sich weigert. Weitere Ausführung hierzu finden Sie oben!

  • Das Scheidungsgericht kümmert sich auch um alles andere, was mit der Scheidung zu tun hat.

  • Nach der Scheidung führt die Frau wieder Ihren Mädchennamen oder der Mann wieder seinen Geburtsnamen.
  • Falsch! -  Die Scheidung führt nicht zu einer Namensänderung. Die Namensänderung muss bei dem Standesamt beantragt werden, ansonsten wird der Ehename fortgeführt.


Was bei einer Lebenspartnerschaft gilt:

Eine Lebenspartnerschaft, also eine gleichgeschlechtliche Ehe kann ebenfalls nur duch Tod, Scheidung oder Aufhebung beendet werden. Auch findet grundsätzlich ein Versorgungsausgleich statt.

 

Die homosexuelle Ehe ist der klassischen Ehe nunmehr -endlich- in jeglicher Form gleichgestellt, so dass auf das oben Gesagte verwiesen werden kann.


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Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: Dezember 2016.