Die gesetzliche Erbfolge: Rangfolge und Erbanteile der Erben, wenn es kein Testament gibt!


Das Wichtigste in Kürze:

  • Besteht kein Testament oder Erbvertrag, dann greift die gesetzliche Erbfolge, wenn der Erbe weder auf das Erbe verzichtet hat, noch sich als erbunwürdig erweist.
  • Verwandte werden je nach Verwandtschaftsgrad in Erbordnungen gruppiert: Erben 1.Ordnung, 2.Ordnung, etc.
  • Erben höherer Ordnung gehen nachgeordneten Verwandten vor: Solange zum Beispiel ein Erbe erster Ordnung besteht, sind Erben zweiter Ordnung nicht erbberechtigt. Diese rücken auch dann in die Erbfolge nach, wenn das Erbe ausgeschlagen wird oder keine Erbberechtigung besteht.
  • Wird eine Rangordnung durch mehrere Verwandte besetzt, so erben diese zu gleichen Teilen.
  • Bei Wegfall eines Erbens tritt dessen Kind in die Erbfolge ein.
  • Ehegatten gelten nicht als Verwandte. Sie haben einen Sonderstatus und werden somit am Erbe beteiligt. Gegenüber Erben 1.Ordnung erben Ehegatten 1/4 und gegenüber Erben 2.Ordnung 1/2.
  • Je nach ehelichem Güterstand kann sich der Erbteil des Erben erhöhen.


Die gesetzliche Erbfolge ohne Testament und die einzelnen Erbordnungen:

Besteht kein Testament so gilt die gesetzlich normierte Erbfolge.

 

Das gesetzliche Erbrecht ist ein Verwandtenerbrecht, was bedeutet, dass nur "Blutsverwandte" berücksichtigt werden. Je nach Verwandtschaftsgrad werden die Verwandten in sogenannte Gruppen unterteilt. Jeder Gruppe ist eine Erbordnung zugeteilt.

 

Demnach sind folgende Gruppen zu unterscheiden:

● Erben 1. Ordnung:

Erben erster Ordnung sind sämtliche vom Erblasser abstammende Personen (siehe § 1924 BGB)

  • leibliche und adoptierte Kinder (nicht: Stiefkinder oder Ziehkinder)
  • Enkelkinder (also Kindeskinder des Erblassers)
  • Urenkel  (also Kindeskinder der Kinder des Erblassers)

● Erben 2. Ordnung:

Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (siehe § 1925 BGB). Hierzu zählen:

  • Eltern (also Vater und Mutter des Erblasser)
  • Geschwister (also Bruder und Schwester des Erblassers)
  • Neffen und Nichten (also Kinder der Geschwister des Erblassers)
  • Großneffen und Großnichten (also Kindeskinder der Geschwister)

Nachgeordnete Verwandte erben erst dann, wenn vorgeordnete Erben nicht mehr existieren.

 

Also: Die Erben zweiter Ordnung werden erst bedacht, wenn Erben erster Ordnung nicht (mehr) existieren.

● Erben 3.Ordnung:

Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (siehe § 1926 BGB). Hierzu zählen:

  • Großeltern (also Opa und Oma des Erblassers)
  • Tanten und Onkel (also Kinder der Großeltern des Erblassers)
  •  Cousins und Cousinen (also Kindeskinder der Großeltern des Erblassers)

● Erben 4.Ordnung:

Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (siehe § 1928 BGB). Hierzu zählen:


  • Urgroßeltern (also Uroma und Uropa des Erblassers)
  • Großonkel und Großtante (also Kinder der Urgroßeltern)
  • Urgroßneffen und Urgroßnichten (also Kindeskinder der Urgroßeltern)

● Erben 5.Ordnung und höher:

Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (siehe § 1929 BGB).

● Erbe durch den Staat:

Hinterlässt der Erblasser keine Verwandten, so fällt der Nachlass dem Fiskus zu (siehe § 1936 BGB). Ist das Erbe überschuldet, so haftet der Staat nur in Höhe des Nachlasses (siehe § 1975, § 1990 BGB). Handelt es sich bei dem Verstorbenen um einen Ausländer, so ist ausländisches Erbrecht anzuwenden. Erst, wenn dieses ausländische auf das deutsche Erbrecht zurückverweist, erbt der Staat.


Erbrangfolge zwischen den jeweiligen Erbordnungen:

Vorgeordnete Erben gehen nachgeordneten  Erben vor. Erst wenn eine höherrangige Erbordnung nicht besetzt oder erbberechtigt ist oder das Erbe ausschlägt, rückt sodann die nachrangige Erbordnung in die Erbfolge ein.

Zum Beispiel: Der unverheiratete Erblasser hatte keine Kinder. Die erste Ordnung ist daher nicht besetzt, da es keine Erben 1.Ordnung gibt. In diesem Falle rückt die zweite Erbordnung an die Stelle der ersten und die Erben 2.Ordnung erben den Nachlass.


Erbrangfolge innerhalb der gleichen Erbordnung und Berechnung der Erbanteile:

Befinden sich mehrere Erben in der gleichen Ordnung, so bilden diese jeweils einen Erbstamm. Die einzelnen Erbstämme erben zu gleichen Teilen. Verstirbt ein Verwandter innerhalb des Erbstammes, so rückt für diesen dessen Kind oder Kinder nach. Dieses Eintrittsrecht macht das Kind oder die Kinder dann zum Erbberechtigten des Stammes. Hat der verstorbene Erbe mehrere Kinder, so wird der Erbteil zwischen Ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Zum Beispiel: Der unverheiratete Erblasser hinterließ zwei Kinder. Die beiden Kinder bilden jeweils einen Erbstamm. Jeder dieser Erbstämme erbt zu gleichen Teilen. Schon vor dem Tod des Erblassers ist ein Kind jedoch verstorben. Die beiden Kinder des verstorbenen Teils (=Enkel des Erblassers) treten sodann in die Erbfolge ein. Also erbt das überlebende Kind des Erblassers 1/2 sowie die beiden Enkelkind des Verstorbenen jeweils 1/4. So ist sichergestellt, dass jeder Erbstamm zu gleichen Teilen erbt.


Schaubild zur gesetzlichen Erbrangfolge zwischen und in den jeweiligen Erbordnungen:

1.Ordnung

 

Rangfolge innerhalb der ersten Erbordnung:

  1. leibliche und ggf. adoptierte Kinder (nicht: Stiefkinder oder Ziehkinder)
  2. Enkelkinder (also Kindeskinder des Erblassers)
  3. Urenkel  (also Kindeskinder der Kinder des Erblassers)

 

2. Ordnung rückt nach, wenn es keine Verwandten der ersten Ordnung (mehr) gibt

 

2.Ordnung

 

Rangfolge innerhalb der zweiten Erbordnung:

  1. Eltern (also Vater und Mutter des Erblasser)
  2. Geschwister (also Bruder und Schwester des Erblassers)
  3. Neffen und Nichten (also Kinder der Geschwister des Erblassers)
  4. Großneffen und Großnichten (also Kindeskinder der Geschwister)

 

3. Ordnung rückt nach, wenn es keine Verwandten der zweiten Ordnung (mehr) gibt

 

3.Ordnung

 

Rangfolge innerhalb der dritten Erbordnung:

  1. Großeltern (also Opa und Oma des Erblassers)
  2. Tanten und Onkel (also Kinder der Großeltern des Erblassers)
  3. Cousins und Cousinen (also Kindeskinder der Großeltern des Erblassers)

 

4. Ordnung rückt nach, wenn es keine Verwandten der dritten Ordnung (mehr) gibt

 

4.Ordnung

 

Rangfolge innerhalb der vierten Erbordnung:

  1. Urgroßeltern (also Uroma und Uropa des Erblassers)
  2. Großonkel und Großtante (also Kinder der Urgroßeltern)
  3. Urgroßneffen und Urgroßnichten (also Kindeskinder der Urgroßeltern)

Erbanteil des hinterbliebenen Ehegattens gegenüber verwandten Erben:

Ehegatten gelten erbrechtlich nicht als Verwandte des Erblassers. Damit diese jedoch am Erbe beteiligt werden, sieht das Gesetz besondere Regelungen vor. Überlebende Ehegatten haben insoweit einen Sonderstatus:

  • Der eheliche Hausrat und etwaige Hochzeitsgeschenke fallen nicht in den Nachlass, sondern stehen der Ehefrau oder dem Ehemann im Voraus zu (§ siehe § 1932 BGB).
  • Der Anteil des hinterbliebenen Ehegattens ist abhängig von dem erbberechtigten Verwandtenkreis sowie dem ehelichen Güterstand.

Berechnung des Erbanteils:

Die Berechnung des Erbteils kann mitunter sehr kompliziert sein und sollte einem Fachmann überlassen werden. Das Nachlassgericht informiert bei dem Tod des Erblassers die Erben und teilt im weiteren Fortgang in der Regel auch die jeweiligen Erbanteile mit, jedoch ist hierdurch keinesfalls sichergestellt, dass der Erbanteil richtig berechnet wurde.


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Kommentare: 2
  • #1

    EUV-Miro (Dienstag, 01 Januar 2019 15:33)

    Kleiner Vermerk zur 2. Ordnung. Ihnen ist dort ein Fehler unterlaufen.

    "Also: Die Erben -->erster<-- Ordnung werden erst bedacht, wenn Erben erster Ordnung nicht (mehr) existieren."

    Ansonsten schön detaillierte Ausarbeitung des ganzen. Vielen Dank.

  • #2

    Antwort zu #1 (Mittwoch, 02 Januar 2019 10:51)

    ..vielen Dank für Ihren Support. Ich habe den Fehler verbessern können.