Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild bei Berichterstattung und Bildveröffentlichung im Rahmen eines Strafverfahrens!


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Ob und wie die Presse über einen Beschuldigten, Angeklagten oder einen bereits Verurteilen im Rahmen eines Ermittlungs- und Strafverfahrens berichten darf und ob hierzu auch Fotos von dem Betroffenen erstellt und veröffentlicht werden dürfen, ist anhand des Einzelfalls zu ermitteln. Grundsätzlich gilt: Die berechtigten Interessen der dargestellten Person sind zu wahren. Je schwerer und außergewöhnlicher der Fall sich aber zugetragen hat, desto eher darf aufgrund des allgemeinen Informationsinteresses berichtet werden. Dieser Artikel stellt die Rechtslage dar und zeigt auf, worauf zu achten ist.

 


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Ihre Bildnisse werden unberechtigt in der Presse oder im Internet veröffentlicht? Sie wollen das nicht? - Wenn Sie eine Frage oder ein Problem haben und eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos.


Hierzu das Wichtigste in Kürze:

  • Fotos, Bilder und Videos von Beschuldigten, Angeklagten oder bereits verurteilten Straftätern dürfen grundsätzlich nur mit deren Erlaubnis aufgenommen und verbreiten werden.
  • Aber auch ohne Einwilligung kann die Berichterstattung mit einer Fotoveröffentlichung zulässig sein, wenn ein öffentliches Interesse hieran besteht und das Interesse der dargestellten Person hierbei zurücktritt. Je schwerer oder außergewöhnlicher die Straftat ist, desto eher überwiegt das öffentliche Informationsinteresse.
  • In jedem Falle muss die Berichterstattung gut recherchiert und objektiv gehalten sein. Sie darf grundsätzlich nicht zu einer Vorverurteilung führen oder die Resozialisierung gefährden.
  • Fotos dürfen im Gerichtssaal nur vor oder nach dem Prozess gemacht werden. Lehnt ein Beteiligter die Fotoaufnahme ab, so kann der vorsitzende Richter den Fotografen die Bildaufnahmen untersagen.
  • Gegen ungewollte Bild- oder Videoaufnahmen können sich die Betroffenen mit Unterlassen, Löschung, Herausgabe und ggf. auch Schadensersatz erwehren.


Allgemeines zu Berichterstattung im Strafverfahren:

 Handelt es sich um eine schwere oder außergewöhnliche Straftat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, so kann dieser grundsätzlich als Person der Zeitgeschichte angesehen werden. Dies hat zur Folge, dass ein öffentliches Interesse besteht.

 

Vorsicht: Nicht jede Straftat ist von öffentlichem Interesse und damit als "Zeitgeschichte" zu werten!

 

 

Dennoch findet die Berichterstattung ihre Grenzen in den berechtigten Interessen des Betroffenen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Betroffenen (noch) nicht verurteilt wurde oder ob er wegen einer Verurteilung bereits als Straftäter feststeht.

● Verdachts-Berichterstattung über Beschuldigte oder Angeklagte vor Verurteilung:

Ist noch kein Urteil gesprochen, so wird von einer Verdachts-Berichterstattung gesprochen. Hierbei gilt:

 

Durch die Berichterstattung darf es zu keiner Vorverurteilung kommen!

 

 

Ein Pressebericht oder eine Bildveröffentlichung sollte daher möglichst objektiv gehalten sein. Der Betroffene, für den immer noch die Unschuldsvermutung spricht, darf nicht -durch den Zeitungsartikel, Internetbeitrag, Fernsehbeitrag, etc.- vorverurteilt werden. Das heißt, er soll nicht so dargestellt werden, als hätte er die Tat begangen, wenn dieses noch nicht feststeht. Lediglich die objektiven Umstände wie Inhalt der Beweismittel oder Zeugenaussagen können wiedergegeben werden.

 

Wenn entlastende Umstände bestehen, sollen diese auch genannt werden, um eine einseitige Darstellung zu vermeiden.

 

Zudem muss der Sachverhalt äußerst gründlich recherchiert werden: Der Betroffene soll dadurch vor Gerüchten und wagen Vermutungen geschützt werden (siehe LG Köln, Urteil vom 18.01.2012 - 18 O 846/11).

 

Bei einer Bildveröffentlichung ist zu hinterfragen, ob die Wortberichterstattung durch die Fotoveröffentlichung untermalt werden darf. In jedem Falle sollten Fotos, die den Betroffenen zeigen, möglichst unkenntlich gemacht werden.

● Berichterstattung über Straftäter nach Verurteilung:

Wurde der Angeklagte für schuldig befunden, so ist auch hier eine Berichterstattung ohne Einwilligung zulässig, wenn es sich um eine besonders schwere oder außergewöhnliche Straftat handelte.

  • Vorsicht: Dennoch muss beachtet werden, dass die Strafe auch den Zweck verfolgt, erzieherisch auf den Straftäter einzuwirken. Dadurch soll nämlich ermöglicht werden, dass er sich wieder als wertvolles Mitglied in die Gesellschaft integrieren kann. Die Berichterstattung darf daher nicht den Resozialisierungsgedanken unterlaufen (siehe LG Köln, Urteil vom 18.01.2012 - 18 O 846/11).

Auch hier muss eine Berichterstattung möglichst gut recherchiert und objektiv gehalten sein.


Veröffentlichung des Namens von Beschuldigten, Angeklagten und Straftätern:

Grundsätzlich ist der wahre Name zu verbergen. Die Veröffentlichung des Namens kann zulässig sein, wenn es sich um eine berühmte Person des öffentlichen Lebens handelt oder zumindest allgemein bekannt ist. Dazu zählen Sportler, Prominente, Schauspieler, Moderatoren, etc.


Fotos vom Strafverfahren im Gerichtssaal:

Handelt es sich um ein öffentliches Verfahren, so dürfen auch Fotos vor oder nach der Verhandlung erstellt werden.

 

 Jugendstrafverfahren sind nicht öffentlich! Über deratige Verfahren erkennbar zu berichten oder Fotos und andere Aufnahmen hierüber zu veröffentlichen, ist grundsätzlich verboten!

 

 

Während des Verfahrens dürfen aber keine Bilder oder Videos aufgenommen werden (siehe § 169 Satz 2 GVG).

 

Der Betroffene kann dem Vorsitzenden Richter mitteilen, dass er keine Fotoaufnahmen wünscht. Der Richter übt das u.a. das Hausrecht aus (siehe § 176 GVG). In diesem Zusammenhang kann er die Fotoaufnahmen beschränken oder gar verbieten.

 

In jedem Falle dürfen keine heimlichen Fotos erstellt werden. Meist hat die Presse vor oder nach der Verhandlung die Gelegenheit, Fotos aufzunehmen.


Fotos von weiteren Beteiligten im Gerichtsverfahren:

Die weiteren Beteiligten wie Richter, Schöffen (siehe BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00), Staatsanwälte und Verteidiger stehen als Organe der Rechtspflege im öffentlichen Blickpunkt. Daher haben Sie eher Bildveröffentlichungen zu dulden (siehe BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07). Aber auch diese Personengruppen können durchaus darüber entscheiden, ob ein Foto im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung veröffentlicht werden soll; insoweit ist eine Fotoveröffentlichung ohne Einwilligung nur rechtens, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht (siehe LG Berlin, Urteil vom 08.03.2007 - 27 O 1208/06).

 

Zeugen sind demgegenüber schutzbedürftiger. Eine Veröffentlichung von Fotos, die Opfer eines Verbrechens geworden sind, ist grundsätzlich nicht mehr vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit geschützt (siehe LG Köln, Urteil vom 05.06.1991 - 28 O 451/90 = NJW 1992, 443).


Rechte der Betroffenen bei ungewollten und nicht gerechtfertigten Bildveröffentlichungen und Zeitungsartikeln:

Wurde ein Foto unerlaubt veröffentlicht, so hat der Betroffene einen Anspruch auf

  • Schadensersatz in Betracht: Je größer der Verbreitungsfaktor und je unangenehmer die Veröffentlichung, desto höher fällt der Schadensersatzanspruch aus. Bei einer kommerziellen Nutzung werden, muss der Verwender Schadensersatz in Höhe der üblichen Lizenz zahlen oder des tatsächlichen Gewinns.

Als Anspruchsgegner kommt einerseits derjenige in Betracht, der das Foto erstmalig veröffentlichte; also die Zeitung, der Bloginhaber, der Fernsehsender, etc. 

 

Andererseits können Ansprüche aber auch gegen die Betreiber der Internetseite (z.B. facebook, twitter, instagram, youtube) sowie gegen Suchmaschinenanbieter (z.B. google, bing, etc.) geltend gemacht werden.

 

Darüber hinaus können auch die Personen, die das Foto oder Video als Hyperlink auf der eigenen Internetseite einbetten oder im sozialen Netzwerk posten, Anspruchsgegner sein (siehe LG Hamburg, Urteil vom 18.05.2012 - 324 O 596/11).

 

Zudem müssen unberechtigte Verwender auch eine Strafe fürchten:

 

"Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [..widerrechtlich..] ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt"

- siehe § 33 KUG


Weitere Informationen zur Rechtslage beim Recht am eigenen Bild:


Sie befinden sich in einem Strafverfahren und wollen eine Berichterstattung verhindern? - Wir werden Ihnen helfen!

Von Ihnen wurden unberechtigter Weise Fotos oder Videos aufgenommen und gar verbreitet? Sie dulden die Veröffentlichung nicht und wollen die Bilder gelöscht wissen? Sie haben Angst, dass sich die negative Berichterstattung auf das Strafmaß niederschlägt? - Sie sollten handeln!

 

Wir werden Ihnen bei der Verhinderung einer negativen Berichterstattung helfen und das deutschlandweit!

 


Gewährleistungsausschluss:

 

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: April 2023.


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Kommentare: 5
  • #1

    Antwort zu #1 (Sonntag, 08 Juli 2018 11:20)

    Hallo,

    ich befinde mich gerade in einem Strafverfahren und die regionalen Zeitungen berichten alle darüber. Scheinbar wurde die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bekannt und viele Zeitungen zitieren weite Teile daraus. Ist das zulässig?

    Danke für die Antwort.

  • #2

    RA (Dienstag, 11 September 2018 10:42)

    Guten Tag,

    ich hatte vor geraumer Zeit eine Gerichtsverhandlung (öffentlich). In dieser Gerichtsverhandlung wurde ich zu einer Freiheitsstrafe zu 3 Jahren 8 Monaten verurteilt.

    Jedenfalls wurden in dieser Verhandlung ohne meine Zustimmung Fotos gemacht und ein riesiger Presseartikel veröffentlich welcher auch online zur Verfügung steht!

    https://www.tag24.de/nachrichten/chemnitz-landgericht-crystal-speed-marihuana-koks-boxer-verkloppte-drogen-im-darknet-381577

    In diesem Artikel kann ich eindeutig identifiziert werden, da folgende Daten enthalten sind:
    - Name , Alter
    - Wohnort
    - Beruf
    - Familienmitglieder
    - Hobbys (Sport)

    Da ich im IT Bereich arbeite und dieser Artikel meinen Ruf bzw die Resozialisierung schädigt, möchte ich diesen unbedingt löschen lassen, jedoch antwortet dieses Schmierblatt nicht!!!

    Nun meine Frage, kann ich die LÖschung gerichtlich fordern und eine Schadensersatzklage einleiten??? Bzw hätte diese Erfolg?

    Über eine Antwort würde ich mich freuen.

    Danke im voraus.

  • #3

    Antwort zu #2 (Mittwoch, 26 September 2018)

    Guten Tag,

    leider kam ich erst nach meinem Urlaub dazu, Ihre Anfrage zu beantworten. Kurz gesagt: Sie können die Löschung verlangen und wohl auch Schadensersatz geltend machen. Ich sehe durchaus überwiegende Erfolgschanchen in Ihrem Fall.

    Zur Rechtslage: Es besteht zwar ein öffentliches Interesse an Ihrem Fall und somit darf die Öffentlichkeit auch informiert werden. Aber alles was die Resozialisierung hindert, müssen Sie nicht mehr hinnehmen. Hierzu gehört die Veröffentlichung Ihres Fotos einerseits und Ihrer Daten andererseits. Der Artikel übt alleine hierdurch vielmehr eine Prangerwirkung aus, was die Grenzen der Pressefreiheit eindeutig überschreitet!

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #4

    Christian (Freitag, 12 Januar 2024 22:30)

    Meine Frage wäre habe Bewährung bekommen wegen einer nicht soll tollen Sache konnte mir die Jacke davor halten damit man mich nicht erkennt aber wenn man sich wieder Eingliederung soll und das foto ewig ihm netz ist kan man dageb vorgehen

  • #5

    Antwort zu #4 (Samstag, 13 Januar 2024 15:26)

    Hallo Christian,

    wenn Sie mögen, dann senden Sie mir einmal den Bericht per E-Mail an info@rechtsanwalt-nelke.de zu. Grundsätzlich gilt, dass über öffentliche Verhandlungen berichtet werden darf. Je höher das Interesse der Öffentlichkeit, desto eher ist auch die idenifizierbare Berichterstattung möglich. Ewig dürfen die Artikel natürlich nicht im Netz bleiben. Es gibt ein Recht auf Vergessen. Grob gesagt kann danach die Löschung verlangt werden, wenn sich der Zweck der Veröffentlichung mit der Zeit erübrigt hat.

    Um das alles zu prüfen und Ihnen ein bisschen zielgerichterer antworten zu können, müsste ich in der Tat einmal den Artikel prüfen. Über das Formular "Kostenlose Ersteinschätzung" können Sie mit mir in Kontakt treten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt