Adhäsionsverfahren: Geltendmachung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs wie Schmerzensgeld im Strafverfahren!


Das Adhäsionsverfahren ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Strafrechts. Es ermöglicht Opfern von Straftaten, ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz im Strafverfahren geltend zu machen, ohne ein separates Zivilverfahren anstreben zu müssen. Wann eine solche Adhäsionsklage sinnvoll ist, was zu beachten ist und welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen, finden Sie auf dieser Seite!



KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG DIREKT VOM ANWALT ANFORDERN!

 

Sie sind Opfer einer Straftat geworden? Sie wurden verletzt? Sie wollen Ihre Ansprüche bestmöglich geltend machen und eine möglichst harte Bestrafung des Täters erwirken? - Wenn Sie ein rechtliches Problem haben und eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos!

Alternativ können Sie mich auch gerne anrufen, um Ihre kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Rechtsanwalt am Telefon  zu erhalten. Gerne bin ich für Ihre kostenlose Ersteinschätzung auch über WhatsApp erreichbar:

 

02232 / 30 484 60


Das Wichtigste in Kürze:

  • Opfer einer Straftat haben die Möglichkeit, gegen den Täter im Strafverfahren Schadensersatz  zu erwirken. Ein weiterer Zivilprozess wird hierdurch vermieden und Ansprüche können in der Regel schneller geltend gemacht werden.
  • Im Adhäsionsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz: Das Opfer muss den Sachverhalt nicht darlegen und beweisen und kann sogar als Zeuge in eigener Sache aussagen.
  • Im Jugendstrafrecht ist ein Adhäsionsverfahren nur gegen Heranwachsende zulässig.
  • Für das sogenannte 2-in-1-Verfahren fallen Gerichts- und auch Anwaltskosten an. Das Kostenrisiko wird durch die Rechtsschutzversicherung oder bei Bedürftigkeit auch durch Prozesskostenhilfe abgefangen. Verliert der Täter, muss er ohnehin die gesamten Kosten tragen.
  • Bei Einstellung des Strafverfahrens muss das Opfer den Zivilklageweg beschreiten, kann seine Kosten aber gegen die Staatskasse geltend machen.


Sinn und Zweck des Adhäsionsverfahrens:

Das Adhäsionsverfahren dient der schnelleren Regulierung von Schadensersatzansprüchen, die ein Opfer aus einer Straftat erlitten hat. Das Opfer hat dadurch die Möglichkeit, seine zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren gegen den Täter geltend zu machen. Deshalb wird das Adhäsionsverfahren auch 2-in-1-Verfahren genannt.


Vorteile des 2-in-1-Verfahren gegenüber dem normalen zivilrechtlichen Verfahren:

Das Adhäsionsverfahren bietet gegenüber dem normalen Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht neben der Schnelligkeit vor allem einen großen Vorteil: es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (siehe § 244 Abs. 2 StPO). Während das Opfer vor dem Zivilgericht die Tat darlegen und im Streitfalle auch beweisen muss, kümmert sich im Strafverfahren der Richter um die Sachverhaltsaufklärung.

 

Zudem kann das Opfer als Zeuge in eigener Sache aussagen, was in einem normalen Zivilprozess nicht möglich ist. Wurde also eine Straftat begangen und stehen keine Beweismittel außer der Aussage des Opfers zur Verfügung, so ist das Adhäsionsverfahren eine sehr gute Möglichkeit, der Beweislast zu entkommen!

 

Schließlich spart der Adhäsionskläger durch das Verfahren einen zusätzlichen Prozess beim Zivilgericht ein.


Voraussetzungen des Adhäsionsverfahrens:

Das Adhäsionsverfahren hat grundsätzlich die selben Voraussetzungen wie ein normales Zivilverfahren. Jedoch muss es sich um einen reinen, aus der Straftat erwachsenen, vermögensrechtlichen Anspruch handeln (siehe § 403 StPO) und darüber hinaus muss der Antrag auch hinreichend bestimmt sein, also erkennen lassen, wer von wem weswegen was haben will (siehe § 404 StPO).

 

Darüber hinaus besteht die Besonderheit, dass das Strafgericht von einer Entscheidung absehen kann, wenn sich das Strafverfahren dadurch verzögert (siehe § 406 StPO). Eine Verzögerung ist vor allem dann anzunehmen, wenn das Opfer eine Geldrente geltent macht. Hierfür ist nämlich in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erwerbsfähigkeit erforderlich.

 

Schadensersatz und Schmerzensgeld sind jedoch regelmäßig adhäsionsfähig!

 

Das gleiche gilt für das sogenannte Grundurteil. Durch das Grundurteil stellt das Gericht fest, dass der Täter zu Lasten des Opfers eine unerlaubte Handlung begangen hat und diesem daher dem Grunde nach schadensersatzpflichtig geworden ist. Das Grundurteil ist vor allem dann interessant, wenn keine weiteren Beweismittel außer die Aussage des Opfers vorliegen.


Wo der Adhäsionsantrag zu stellen ist:

Der Antrag auf Durchführung der Adhäsion kann bereits im Ermittlungsverfahren gestellt werden. In der Regel wird das Opfer bei der polizeilichen Zeugenvernehmung bereits auf die Möglichkeit des 2-in-1-Verfahrens hingewiesen (siehe § 406 h Satz 1 Ziff 2 StPO). Wird das Opfer nicht durch die Polizei belehrt, so hat die Staatsanwaltschaft dies unverzüglich nachzuholen.

 

Regelmäßig legt die Polizei dem Opfer hierfür  ein Antragsformular vor. Aber Vorsicht: das Formular der Polizei genügt regelmäßig nicht den Anforderungen, weil der Antrag dadurch nicht hinreichend bestimmt ist (siehe § 404 StPO).

Beachten Sie: Dauert das Verfahren lange an und droht die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche, so sollte das Opfer Klage beim Zivilgericht erheben. Eine Hemmung der Verjährung findet nämlich erst statt, wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte zum Gericht schickt und das Gericht die Anklage zulässt (siehe § 404 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO).

Andererseits kann der Adhäsionsantrag aber auch beim Strafgericht, also nach der Erhebung der Anklage im Strafverfahren gestellt werden. Er kann sogar noch in der Hauptverhandlung mündlich zu protokoll erklärt werden (siehe § 273 Abs. 1 StPO).


Adhäsionsverfahren und Einstellung des Strafverfahrens:

Wird das Verfahren gegen den Täter vorläufig oder endgültig eingestellt, so kann über den Adhäsionsantrag nicht mehr im Strafverfahren entschieden werden. Das Opfer muss sich in dieser Situation zwangsläufig an das Zivilgericht wenden.


Adhäsionsverfahren im Jugendstrafrecht:

Handelt es sich bei dem Täter um ein Kind oder Jugendlichen (bis 18 Jahre alt), so ist das Adhäsionsverfahren unzulässig (siehe § 81 JGG).


Etwas anderes gilt natürlich für Heranwachsende (über 18 Jahre alt). Gegen diese ist das Adhäsionsverfahren zulässig (siehe § 109 JGG).


Kosten des Adhäsionsverfahrens:

Im Adhäsionsverfahren entstehen sowohl Gerichts- als auch Rechtsanwaltskosten.

 

Wird der Täter als Adhäsionsbeklagter verurteilt, so muss er auch diese Kosten des Opfers als Adhäsionskläger tragen.

 

Sieht das Gericht von einer Entscheidung ab oder nimmt das Opfer den Antrag ganz oder teilweise zurück, entstehen keine Gerichtskosten (siehe § 406 Abs. 1 Satz 3-5 StPO).


Das Prozesskostenrisiko wird durch die eigene Rechtsschutzversicherung oder bei Bedürftigkeit auch durch Prozesskostenhilfe abgefangen.

 

Wird das Verfahren gegen den Täter eingestellt, so muss die Staatskasse die Kosten des Adhäsionsverfahrens, also auch die eigenen Rechtsanwaltskosten des antragstellenden Opfers tragen (siehe § 472a Abs. 2 Satz 2 StPO).


Sie wollen Schadensersatz im Strafverfahren geltend machen oder müssen einen Anspruch abwehren? - Wir helfen Ihnen weiter!

Sie sind Opfer einer Straftat und wollen gegen den Täter Schadensersatz geltend machen? Sie treten bereits als Nebenkläger auf, haben aber noch keinen Antrag auf Schadensersatz gestellt? Ihnen wird vorgeworfen, Täter zu sein und Sie müssen sich verteidigen? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich helfen. Gerade bei der Geltendmachung von oder der Verteidigung gegen Schmerzensgeldansprüche sollte ein Anwalt hinzugezogen werden. Wir vertreten Sie deutschlandweit!

 

Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!


Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: November 2023.


Haben Sie eine Frage oder eine Anmerkung zu diesem Thema? - Nutzen Sie die Kommentarfunktion!

Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!

Kommentar schreiben

Kommentare: 0