Namensrecht: Schutz vor unberechtigter Nutzung des Domainnamens (Domaingrabbing) oder vor zum verwechselnd ähnlichen Internetseiten!


Domainname geklaut_fake URL_ähnliche Internetseite_Namensrecht_Inhaber_Fakeshop_recht-help_Rechtsanwalt Sven Nelke

Domaingrabbing (auch Domain-Hijacking genannt) bezeichnet die Praxis, eine Internet-Domain mit dem Ziel zu registrieren, diese später gewinnbringend an den eigentlichen Inhaber oder Dritte zu verkaufen. Typischerweise handelt es sich dabei um Domains, die aufgrund ihrer Popularität oder ihres Werts von Dritten begehrt werden. Die Domain-Grabber spekulieren darauf, dass der Inhaber der Domain später bereit ist, einen hohen Preis für die Rückübertragung zu zahlen. Hier bringen Sie Erfahrung, was zulässig und was verboten ist!

 



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Das Wichtigste in Kürze:

  • Es ist verboten, sich ohne Einwilligung den Namen eines anderen als Domainseite zu registrieren.
  • Auch ist es nicht erlaubt, sich Domainamen zu registrieren oder gar zu verwenden, die einem bereits bestehenden Namen zum verwechseln ähnlich klingen.
  • Betroffene Namensträger haben gegen die unberechtigten Verwender einen Anspruch auf Freigabe der Domain und auf Unterlassung der Namensverwendung.
  • Hierzu sollten sich Betroffene an einen Rechtsanwalt wenden, denn die Anwaltskosten hat der Verwender zu erstatten.
  • Sollte eine Klärung nicht auf außergerichtlichem Wege veranlasst werden können, so besteht die Möglichkeit, die Ansprüche auf dem Klageweg geltend zu machen. In der Regel ist auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht zu ziehen, um dem unberechtigten Verwender schnell die Nutzung des Domainnamens zu verbieten.


Namensrecht und Schutz des Namens der eigenen Internetseite:

Das Namensrecht schützt Personen und Firmen vor unbefugter Verwendung des Namens.

Speziell im Internet werden viele Verstöße gegen das Namensrecht begangen.

 

Eine weitverbreitete Form wird als Domaingrabbing bezeichnet. Hierbei lassen sich Dritte einen Namen als Internetseite registrieren und bieten sie sodann dem wahren Namensträger zum Verkauf an.

Beispiel: Jemand registriert die Domain "www.fc.de" und bietet diese dem 1.FC Köln sodann zum Kauf an. In diesem Falle hat der Fußballverein das Recht, dass die Nutzung untersagt und die Freigabe der Domain erklärt wird (siehe LG Köln, Urteil vom 09. August 2016 – 33 O 250/15).

Darüber hinaus kommt es auch häufig vor, dass auch Internetseiten registriert werden, die namentlich -und oftmals auch inhaltlich- bereits bestehenden Webseiten sehr ähneln.

Beispiel: Jemand registriert die Internetseite "www.solingen.info" und betreibt unter diesem Namen eine Internetseite. In diesem Falle hat die Stadt Solingen das  Recht, dass die Nutzung untersagt und die Freigabe der Domain erklärt wird (siehe BGH, Urteil vom 21. September 2006 – I ZR 201/03).

Sollte also eine unbefugte Domainregistrierung oder Verwendung einer ähnlichen Webseite erfolgen, so können die betroffenen Namensträger Freigabe der Domain und Unterlassung einfordern.


Was Betroffene bei einer unbefugten Domainregistrierung oder gar Verwendung eines ähnlichen Namens der Internetseite tun können:

Betroffene, deren Namensrecht durch eine fremde Internetseite oder deren Registrierung verletzt werden, sollten folgende Schritte unternehmen:

● Dispute-Eintrag bei der DENIC erwirken:

DENIC ist dafür zuständig, die Internetseiten mit den "de"-Endungen zu verwalten. Dort kann potenziell jeder eine freie Internetseite registrieren.

 

Beim Antrag prüft die DENIC jedoch nicht, ob die zu registrierende Internetseite gegen geltendes Recht verstößt oder nicht. Dies eröffnet natürlich ein großes Missbrauchsrisiko. Sieht der Namensträger sein Namensrecht durch die Registrierung oder gar Nutzung einer fremden Internetseite betroffen, so sollte er sich zunächst an die DENIC wenden und dort einen sogenannten Disput-Eintrag erwirken.

Auszug aus den DENIC-Domainbedingungen; Quelle: DENIC.de - www.denic.de/domainbedingungen/
Auszug aus den DENIC-Domainbedingungen; Quelle: DENIC.de - www.denic.de/domainbedingungen/

Durch den Disput-Eintrag, der die zunächst für 1 Jahr vermerkt ist und bei Bedarf verlängert werden kann, wird sichergestellt, dass der Inhaber die Webseite nicht übertragen kann. Der Betroffene hat sodann Zeit, die Sache über einen Rechtsanwalt klären zu lassen. Wird die Angelegenheit sodann erfolgreich geklärt und ist der unberechtigte Verwender zur Freigabe verpflichtet, so bewirkt der Disput-Eintrag, dass der Namensinhaber ein Vorzugsrecht erhält und in dessen Rahmen entscheiden kann, ob er die Internetseite auf sich anmeldet.

Bitte beachten Sie: Die vorbezeichneten Ausführungen empfehlen lediglich eine Vorgehensweise für Internetseiten, die auf "de" enden. Auf Domains mit anderen Endungen wie "org", "com", etc. lässt sich diese Darstellung in der Regel übertragen. Eine Liste, wohin Sie sich im Falle einer anderen Endung zu wenden haben, finden Sie hier: LINK ZUR LISTE.

● Inhaber des Domainnamens außergerichtlich zur Freigabe und zur Unterlassung auffordern:

Unter Fristsetzung sollte der Verwender zunächst außergerichtlich zur Freigabe der Domain und Unterlassung der Namensverwendung aufgefordert werden.

Tipp: Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt hierfür zu beauftragen. Denn der betroffene Namensträger hat gegen den unberechtigten Namensverwender einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten.

● Gerichtliche Maßnahmen gegen die unberechtigte Domainregistrierung ergreifen:

Sollte eine außergerichtliche Klärung nicht herbeigeführt werden können, weil der Namensverwender uneinsichtig ist oder die Frist nicht einhält, so führt oftmals kein Weg an einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorbei.

 

Im Wege des Klageverfahrens können Betroffene die Freigabe der Domain und auch die Unterlassung der Namensverwendung erzwingen.

 

Liegt ein Eilbedürfnis vor, was in der Regel anzunehmen ist, können sich Betroffene auch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragen. Auf diesem Wege kann dem unberechtigten Domainverwender relativ schnell die Nutzung der Internetseite untersagt werden.

Bitte beachten Sie: Spätestens bei der gerichtlichen Auseinandersetzung sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, da deratige Angelegenheiten wegen des erhöhten Streitwerts oftmals vor den Landgerichten ausgetragen werden. Dort herrscht Anwaltszwang. Daher ist es sinnvoll, bereits zum vorgerichtlichen Zeitpunkt einen Rechtsanwalt einzuschalten, damit Sie den Streit von Anfang an in guten Händen wissen.


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