Identitätsdiebstahl und das Recht am eigenen Namen - So schützen Sie sich!


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Das Namensrecht schützt Personen, Vereine und Unternehmen vor unbefugter Nutzung ihres Namens. Falls jemandes Namensrecht verletzt wird, können sie den Schädiger auffordern, dies zu unterlassen. Wenn dem Betroffenen ein Schaden entstanden ist oder die widerrechtliche Namensnutzung eine schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellt, kann er den Schädiger in Regress nehmen. Erfahren Sie in diesem Artikel mehr über das Recht am eigenen Namen und wie es Sie schützen kann!

 



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Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Namensrecht schützt sowohl Personen als auch Unternehmen vor unbefugter Verwendung ihres Namens.
  • Wenn jemand einen Namen unbefugt verwendet und damit eine Verwechslungsgefahr entsteht, können Betroffene umfassende Ansprüche geltend machen.
  • Dazu gehören Beseitigungs-, Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche.
  • Liegt eine Namensverletzung vor, so kann der Täter zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch einen Anwalt abgemahnt werden. Die Kosten des Anwalts hat der Täter zu erstatten!


Was schützt das Recht am eigenen Namen?

 

"Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen." (zit. § 12 BGB)

 

Das Recht am eigenen Namen schützt betroffene Personen, aber auch Vereine und Firmen vor dem unbefugten Gebrauch des Namens. Derjenige, dessen Namensrecht verletzt wird, kann von dem Schädiger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einfordern.

 

Ist dem Verletzten gar ein Schaden entstanden oder geht mit der widerrechtlichen Namensnutzung eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung  einher, so kann er den Schädiger in Regress nehmen.

 

Die Voraussetzungen lauten im Einzelenen:

● Inhaber des Namensrechts:

Jede Person ist von Geburt an ihrem Namensrecht geschützt. Geschützt wird der Vorname und der Nachname. Bei einer Heirat wird auch der Ehename geschützt. Weiterhin unterfallen dem Namensrecht auch Pseudonyme oder Künstlernamen, wenn diese eine gewisse Popularität besitzen und die Person unter diesem Namen allgemein bekannt ist (siehe BGH, Urteil vom 18. März 1959 - IV ZR 182/58).

 

Aber auch Namen von Vereinen und Firmen werden durch das Recht am eigenem Namen geschützt. Geschützt wird dabei nicht nur der Name an sich, sondern auch Wahrzeichen, Logos oder Kennzeichen (siehe BGH, Urteil vom 23.6.1994 – I ZR 15/92: "Rotes Kreuz"), wenn diesen eine Unterscheidungskraft zukommt und sie sprachlich nicht ausgedrückt werden können. Weiterhin sind vom Schutz auch einschlägige Geschäftsbezeichnungen und Unternehmenskennzeichen, wie beispielsweise Hotel- oder Restaurantnamen.  Aber auch der Domianname ist geschützt (siehe unten).

Beachten Sie: Grundsätzlich wird jeder Name und jedes sprachliche Kennzeichen durch das Namensrecht geschützt, soweit er oder es Unterscheidungskraft besitzt. Dies ist dann der Fall, wenn der Name allgemein einer Person oder Firma zugeordnet werden kann.

● Beeinträchtigung des Namensrechts:

Jeder unbefugter Gebrauch des Namens stellt einen Verstoß gegen das Namensrecht dar. Hierzu zählen insbesondere:

  • Namensanmaßung = ungerechtfertigte Verwendung des gleichen Namens
  • Namensleugung = wenn ein Dritter den Namen oder die berechtigte Verwendung des Namens in Abrede stellt

Entscheidend ist, dass ein Name oder ein ähnlicher Name gebraucht wird, der geeignet ist, eine Verwechslung des Verletzers mit dem Namensberechtigten herbeizuführen. Tritt also ein Konkurrent unter einem -zumindest ähnlichen- Namen in der selben Branche auf, so kann eine Verwechslungsgefahr zu der eigentlichen berechtigten Firma geben sein (siehe BGH, Urteil vom 28.2.1991 - I ZR 110/89).

● Verletzung des schutzwürdigenden Interesses:

Das Namensrecht wird nur geschützt, wenn durch die Verletzung berechtigte Interessen des Namensträgers verletzt werden.

 

Handelt es sich um einen Personennamen, so ist bei einer unbefugten Verletzungen des Namensrecht grundsätzlich von einem schutzwürdigen Interesse des Namensträgers auszugehen, da insoweit auch idelle Interessen geschützt werden.

 

Beispiel: Jemand eröffnet bei Facebook ein "Fakeprofil" und argiert dort unter dem Namen eines anderen.

Bei Pseudonymen oder Künstlernamen, die nur in einem beruflichen Bereich geführt werden, beschränkt sich der Schutzumfang dementsprechend nur auf den beruflichen Bereich.

Beispiel: Der Musiker K tritt unter dem Künstlernamen eines anderen Musikers auf. Dies ist unzulässig.

Auch bei Firmennamen beschränkt sich der Schutzbereich grundsätzlich auf die Branche. Insoweit wird nur das geschäftliche Interesse geschützt. 


Ausnahmsweise kann jedoch auch das idelle Interesse beeinträchtigt werden. Dies wird vor allem bei größeren und sehr bekannten Firmennamen oder Kennzeichnungen angenommen.

1.Beispiel: Die Firma "Mannigfaltig" vertreibt ausschließlich Nahrungsmittel. In diesem Fall kann es einem anderen Unternehmen erlaubt sein, als Firma "Mannigfaltig" in der Stahlbranche aufzutreten.

 

2.Beispiel: "Mercedes" ist eine sehr bekannte Marke und der Mercedesstern ist weltweit bekannt. Einer anderen Firma ist es daher nicht erlaubt, sich mit dem Mercedesstern zu kennzeichnen, obgleich sie in einer anderen Branche als die Automobilindustrie tätig ist.

Bei kleineren Lokalbetrieben wie Hotels, Gaststätten, usw. kann der Schutz des Namensrechts auch lokal begrenzt sein.

Beispiel: Es ist grundsätzlich erlaubt, ein Restaurant mit dem Namen "Zum feurigen Elias" in Köln zu betreiben, obwohl es das Restaurant "Zum feurigen Elias" bereits in München gibt, denn insoweit kommen sich diese beiden Lokalbetriebe nicht in die Quere. Eine Verwechslungsgefahr für Kunden besteht nicht.

Zu beachten ist, dass ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse den Namen eines anderen zu gebrauchen vor allem im künstlerischen Bereich besteht. Im Falle einer zulässigen Satireaufführung ist es daher grundsätzlich erlaubt, sich für einen anderen ausgeben.


Welche Ansprüche bestehen bei einer Verletzung des Namensrecht?

Wird das Namensrecht verletzt, so steht dem Betroffenen folgende Ansprüche zur Seite. Diese kann er außergerichtlich einfordern und sodann im Klageweg geltend machen. Sollte es eilig sein, so kann auch der Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt werden.

● Beiseitigung der Namensbeeinträchtigung:

Besteht die Beeinträchtigung fort, weil z.B. ein Fakeprofil bei Facebook nicht gelöscht wurde, so kann der Namensträger die sofortige Beseitigung der Namensbeeinträchtigung verlangen.

● Unterlassen zukünftiger Namensbeeinträchtigungen:

Daneben kann der Namensträger einfordern, dass das Namensrecht in Zukunft nicht mehr verletzt wird. Dieser Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungsgefahr voraus, die jedoch bei einer rechtswidrigen Erstbeeinträchtigung vermutet wird.

● Schadensersatz wegen der Namensbeeinträchtigung:

Ist dem Namensträger durch die Verletzung seines Rechts am eigenen Namen ein Schaden erstanden, kann dieser den Schädiger in Regress nehmen. Oftmals ist dies dann der Fall, wenn Kunden durch falsche Namensverwendung "abgefischt" wurden.

 

Geht die Namensverletzung mit einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung einher, so kann auch eine immaterielle Entschädigung (oft Schmerzensgeld genannt) verlangt werden.


Sonderfall: Welche Ansprüche bestehen bei Domaingrabbing (=Verwendung eines fremden Domainnamens)?

Wird bewusst ein Domainname registriert, der eigentlich von dem Namen her einem anderen zusteht, so kann der Namensträger sich hiergegen erwehren und die Löschung verlangen. Das Gleiche gilt, wenn eine Domain betrieben wird, die einer anderen vom Namen her ähnelt und die erkennbar darauf ausgelegt ist, Kunden abzufangen.


Sonderfall: Welche Ansprüche bestehen bei einem Fakeprofil im Internet oder in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter, Instagram, etc.?

Ein Fakeprofil bezeichnet einen Account im Internet oder in einem sozialen Plattform wie Facebook unter fremden Namen betrieben wird, ohne dass der Namensträger diesem zustimmt. Oft kommt es vor, dass Dritte Fakeprofile einrichten und in diesem Zusammenhang den Namen eines Prominenten benutzen. Betroffenen stehen auch hier umfassende Ansprüche zur Seite.


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Kommentare: 13 (Diskussion geschlossen)
  • #1

    Hafner (Montag, 04 Juni 2018 17:59)

    Ich habe eine Frage zu folgendem Absatz:

    Beachten Sie: Grundsätzlich wird jeder Name und jedes sprachliche Kennzeichen durch das Namensrecht geschützt, soweit er oder es Unterscheidungskraft besitzt. Dies ist dann der Fall, wenn der Name allgemein einer Person oder der Firma zugeordnet wird.

    Wie genau ist hier "allgemein einer Person zugeordnet wird" zu verstehen.
    Kann dies schon bestehen, wenn in einem Artikel zu Pseudonomierungszwecken zufälliger Weise mein Name, anstelle des eigentlichen Täters, verwendet wird?

    Über eine Antwort würde ich mich freuen!

  • #2

    Antwort zu #1 (Dienstag, 05 Juni 2018 10:49)

    Guten Tag,

    wenn wegen der zufälligen Namensnennung eine Verwechslungsgefahr besteht, so dass Sie -zumindest potenziell- betroffen sind, dann ist der Zeitungsartikel justiziabel und dann können Sie Ansprüche geltend machen.

    Ohne den Artikel und die näheren Umstände zu kennen, ist eine abschließende Beantwortung jedoch nicht möglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Christoph Liegener (Mittwoch, 05 Dezember 2018 08:16)

    Hallo,
    mein Familienname wurde zur Bezeichnung eines Produkts (einer Liege) verwendet. Kann ich mich dagegen wehren? Danke.

  • #4

    Antwort zu #3 (Montag, 17 Dezember 2018 12:19)

    Guten Tag,

    das kann man pauschal nicht beantworten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Frank Elze (Freitag, 05 April 2019 09:32)

    Guten Morgen, meine Firma, nennen wir sie ABC, wird mit Duldung eines Forenbetreibers der aber gleichzeitig Mitbewerber in unserer Branche ist, durch seine Forenteilnehmer mit Pseuydonamen betitelt. Es schadet unserem Ruf der Seriosität weil man diese Pseuydonamen auch nutzt um sich über uns lustig oder gar unwürdig auslässt. Können wir verlangen daß man uns beim richtigen Namen nennt oder müssen wir akzeptieren das wir 150 verschiedene Fakenamen nun ertragen müssen. Es ist unerträglich.

    Mit freundlichen Grüßen
    Frank Elze Geschäftsführer

  • #6

    Antwort zu #5 (Freitag, 05 April 2019 13:03)

    Guten Tag Herr Elze,

    Ihr Fall klingt interessant. Um ihn richtig bewerten zu können, müsste ich mir selbst ein Bild von der Situation machen.

    Aber grundsätzlich ist es schon so, dass Sie Beeinträchtigungen des Firmennamens nicht hinnehmen müssen. Geschieht dies gar in einem Forum eines Mitbewerbers, könnte hierin (also wie sie es richtig auch sagen in der Duldung) ein unlauterer Wettbewerb gesehen werden. Mitbewerbern ist es nämlich nicht gestattet, andere Marktteilnehmer zu diffamieren, um sich so ins bessere Licht zu rücken. Dies wäre z.B. eine mögliche Argumentationslinie, die ich für erfolgsversprechend halten könnte. Auch könnten Sie ggf. mit dem Namensrecht oder gar mit dem "Unternehmenspersönlichkeitsrecht" agieren.

    Da Sie das Fachvokabular benutzen, nehme ich an, dass Sie schon Erfahrung mit diesem Thema gesammelt haben. Daher wissen Sie auch, dass es entscheidend ist, möglichst viele erfolgsversprechende Argumentationsstränge aufzubauen, um letztendlich Erfolg zu haben.
    Wie gesagt, müsste ich einmal die näheren besser Umstände kennen, um eine bessere Einschätzung vorzunehmen. Ich kann Ihnen anbieten, den Fall unverbindlich "ersteinzuschätzen". Nehmen Sie hierfür einfach Kontakt per Email zu mir auf.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsnawalt

  • #7

    Mausch (Sonntag, 04 August 2019 18:39)

    Guten Tag Herr Nelke,

    ich habe mal eine Frage bezüglich eines Problems, welches ich kurz beschreiben möchte:

    In einem unabhängigen Internetportal fand ich eine Recherche über einen im Internet sehr bekannten Mann (von mir hier Herr X genannt), welcher unter youtube eine größere Zahl von Postings hat und ein eigenes Web - Portal eröffnet hat. Für dieses eigenen Portal bittet der Herr X um zweckgebundene Spenden, um sein eigen erstelltes Portal finanzieren zu können. Er stellt dabei heraus, daß man dort Videos hochladen kann und Videos ansehen kann. Jedoch ergab die Prüfung des eigenen Portals von Herrn X durch den Journalisten, daß die auf der Plattform von Herrn X dargestellte Videos eine Durchleitung auf entsprechende Plattformen wie youtube und andere derartiger Plattformen darstellt, was der eigentlichen besagten Unabhängigkeit von kommerziellen Videoplattformen der selbst erschaffenen Webseite von Herrn X und dem spendenfinanzierten Videoplattform von Herr X absolut entgegenläuft. Zusätzlich ermittelte der Journalist des unabhängigen Internetportal, daß Herr X wohl knapp 70000 Euro an ausdrücklich zweckgebundenen Spendengeldern in der eigenen Tasche hat verschwinden lassen was nach Ansicht des Journalisten ein Betrug an den Spendern für die zweckgebundenen Spenden darstellt.

    Nun beschrieb der Journalist seinen Beitrag mit folgender Überschrift (Namen durch Herr X ersetzt)

    "Dreister Betrug auf YouTube: Herr X prellt Zuschauer um mehr als 70.000 Euro"

    Ich wollte nun in einem anderen Forum durch einen Beitrag, welcher die Überschrift des Originalbeitrages, also mit dem Originalnamen, zur Kennzeichnung eines Zitates mit Anführungszeichen am Anfang und am Ende der Zeichenkette, gefolgt von einem Link auf die beinhaltende Webseite des unabhängigen Internetportals. Ist mein Vorgehen ein Verstoß gegen die Namensrechte in irgendwelcher Form ?

    Besten Dank im voraus für Ihre Antwort.

  • #8

    Antwort zu #7 (Dienstag, 06 August 2019 17:00)

    Guten Tag Frau oder Herr Mausch,

    also ein Verstoß gegen das Namensrecht kann ich nicht ausmachen.

    Es kann aber dennoch sein, dass dieser Bericht rechtswidrig ist und sie sich ggf. selbst -berechtigten- Forderungen aussetzen, wenn Sie sich diesen fremden Beitrag zu eigen machen. Gerade in diesem Bereich ist es so, dass die Grenze der zulässigen Berichterstattung bei der Vorverurteilung zu ziehen ist. Die Wiedergabe von Fakten oder das Berufen auf fremde Aussagen -mit entsprechender Abgrenzung zu den eigenen Aussagen- ist hingegen zulässig. Unzulässig ist dagegen, jemanden an den "Internetpranger" zu stellen.

    Vlt. macht es Sinn, Ihren Beitrag vorab rechtlich einschätzen zu lassen, um am Ende nicht etwaigen Forderungen ausgesetzt zu sein.

    TIPP: Herr X wird wohl auch gegen den Datenschutz verstoßen haben, wenn er in der Datenschutzerklärung nicht genannt hat, dass lediglich youtube-Inhalte eingebunden sind. Durch das Ansehen von eingebetteten Inhalten erfolgt ein "Stream" zum eigentlichen Anbieter -youtube- und aufgrunddessen eine Erhebung von -wohl auch personenbezogener- Daten. Will sagen: Eine Anzeige beim Landesdatenschutzbeauftragten macht vlt. auch Sinn ;-)

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #9

    Mausch (Mittwoch, 14 August 2019 20:49)

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nelke,

    ausdrücklich besten Dank für Ihre Antwort.

    Es liegen bis zum heutigen Tag keinerlei Schreiben der Polizei, Gerichtsschreiben oder sonstige Hinweise vor, dass gegen mich diesbezüglich irgendetwas unternommen worden ist. Ich habe das genannte Zitat am 28.07.2019 ins Netz gestellt.

    Folgendes zu Ihren Hinweisen:

    Herr X verweist in seinen Datenschutzbestimmungen darauf, daß er youtube Videos eingebunden hat. Es ist ist aber so, daß Herr X Spenden von Nutzern seiner eigenen Videoplattform erhält, welche zweckgebunden dazu bestimmt sind, eine ausdrücklich youtubefreie Plattform zu betreiben. Genau darauf und auf andere andere diesbezügliche seltsame Dinge hat der Journalist in seinem Beitrag hingewiesen und das Vorgehen von Herrn X schlussfolgernd als Betrug gekennzeichnet.

    Ich habe in meinem Post mich jeder persönlichen Stellungnahme zu dem Vorfall mit Herrn X enthalten, ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass der verlinkte Artikel interessant ist. Nichts weiter.

    Zusätzlich habe ich mit einem Rechtsanwalt über eine kostenpflichtige Plattform eine Diskussion geführt über das oben beschriebene Zitat, welches ich in den Diskussionsblog eingestellt hatte.
    Seine Antwort im nachfolgenden Text:

    *** Beginn des Zitats ***

    "Wenn Sie die Ausführungen unter Anführungszeichen setzen, dann geben Sie hier keine eigene Meinung wieder sondern zitieren erkennbar eine Fremdmeinung. In diesem Falle kann man Ihnen selbst keine Persönlichkeitsverletzung vorwerfen, sondern allenfalls dem Autor Ihres Zitats."

    *** Ende des Zitats ***

    Auszug aus Ihrer Darlegung:

    "Vlt. macht es Sinn, Ihren Beitrag vorab rechtlich einschätzen zu lassen, um am Ende nicht etwaigen Forderungen ausgesetzt zu sein."

    Was verstehen Sie genau darunter ?

    Besten Dank im voraus für Ihre Antwort.

  • #10

    Antwort zu #9 (Freitag, 16 August 2019 17:07)

    Sehr geehrter Herr Mausch,

    damit wollte ich Ihnen nur anraten, einen Anwalt im Vorfeld über Ihren Beitrag schauen zu lassen, was Sie ja offensichtlich getan haben. Wenn der Kollege das so empfohlen hat, dann vertraue ich seiner Einschätzung. Er war näher am Sachverhalt dran, als ich es bin.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #11

    Amelie Turnhout (Donnerstag, 05 März 2020 19:03)

    Sehr geehrter Herr Nelke,

    Ich habe ein Café geführt und nach 1,5 Jahren geschlossen.
    Nach zwei Jahren hat der Vermieter einen neuen Mieter gefunden der das Lokal unter gleichen Namen fortführen möchte.
    Kann ich dies untersagen oder das ausgefallen Design für Bedruckung etc zum Kauf anbieten?
    Das Lokal wird immer noch mit mir in Verbindung gebracht, u.a. da es sehr ausgefallen war, zum anderen es eine Kleinstadt ist.

    Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort.

    Mit besten Grüßen,

    Amelie Turnhout

  • #12

    Nina (Sonntag, 19 April 2020 10:23)

    Sehr geehrte Damen und Herren!
    Seit geraumer Zeit wird mein Name von einer anderen Person als Gmail-Adresse benutzt.
    vornamenachname@gmail.com
    Bemerkt habe ich es, als mir Leute sagten, sie bekämen keine Antwort von mir. Aber auch keine Fehlermeldung von dieser Adresse. Als ich dann selbst an diese Adresse schrieb, antwortete die Person, sie würde meinen Namen als Pseudonym benutzen. Meine Bitte, dies zu ändern, wurde nicht gehört. Die Person leitet mir zwar nun immer wieder Mails, die an mich gerichtet sind, weiter. Unangenehm ist mir aber nicht nur, dass Mails an mich an eine andere Person gehen, sondern dass diese auch unter meinem Namen Emails verschickt. Ich kenne den Realnamen dieser Person nicht. Sie benutzt meinen Namen, um ihren nicht preiszugeben. Kann ich in diesem Fall etwas tun? Viele lieben Dank!

  • #13

    Antwort zu #11 (Montag, 20 April 2020 08:07)

    Sehr geehrte Frau Turnhout,

    natürlich können Sie ihr Design, etc. zum Verkauf anbieten, wenn Sie insoweit Rechteinhaberin sind. Sofern der Name des Cafes nicht besonders geschützt sind, hege ich aber große Bedenken, ob Sie sich gegen die Namensnutzung erwehren können. Da Sie kein Cafe mehr haben, besteht insoweit auch keine Verwechslungsgefahr mehr, welche jedoch entscheidend für etwaige Ansprüche ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt