Welche Möglichkeiten Ihnen zustehen, sich gegen das Jobcenter zu wehren!


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Einführung:

Je nach Situation haben Sie verschiedene Möglichkeiten, sich gegen das Jobcenter zu wehren.

 

Für alle Maßnahmen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, dass heißt, dass Sie Ihr "Rechtsmittel" grundsätzlich nicht begründen müssen. Jedoch empfiehlt es sich sehr, eine Begründung zu schreiben. Nur so kann das Jobcenter Ihr Vorbringen überprüfen und den Fehler beheben.

 

Bekanntermaßen gelangen beim Jobcenter nicht alle Schreiben zur Akte. Daher ist es ratsam, sich die Abgabe von Schriftstücken oder auch das persönliche Erscheinen schriftlich bestätigen zu lassen. Auf diese Weise stehen Ihnen Beweismittel zur Verfügung, wenn die Akte "Lücken" aufweist.

 

Für alle Rechtsbehelfe gilt in der Regel eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides. Der Bescheid gilt drei Tage, nachdem das Jobcenter diesen bei der Post aufgab, als bekannt gegeben. Hat der Empfänger den Bescheid nicht erhalten, so beginnt die Frist nicht. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung falsch, gilt eine Jahresfrist.

 

Nachfolgend werden Ihnen die häufigsten und wichtigsten Konstellationen aufgezeigt, welche Maßnahmen Sie gegen das Jobcenter ergreifen können.


Außergerichtliche Rechtsbehelfe:

Wenn Sie einen Leistungsbescheid des Jobcenters  erhalten haben und diesen nicht akzeptieren, sollten Sie Widerspruch erheben. Beachten Sie, dass der Widerspruch einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides erhoben werden muss.


Die Rechtsbehelfsbelehrung in den Bescheiden sieht in der Regel wie folgt aus:

"Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen." - zit. Jobcenter Köln

Quelle: Jobcenter Köln
Quelle: Jobcenter Köln

Soweit ein Fehler bei der Festsetzung des Regelbedarfs vorliegt, können Sie gleichzeitig können Sie bei dem Sozialgericht einen Eilantrag stellen und das Jobcenter so zu einer kurzfristigen Leistungserbringung zwingen. In der Regel dauert es nämlich sehr lange, bis über einen Widerspruch entschieden wird. Bis dahin wird Ihnen der Betrag, der Ihnen eigentlich zustehen sollte, nicht gezahlt.


Klage gegen den Widerspruchsbescheid:

Hilft das Jobcenter dem Widerspruch nicht ab, sondern ergeht ein negativer Widerspruchsbescheid, so können Sie Klage erheben. Die Klage muss innerhalb eines Monates beim zuständigen Sozialgericht eingehen.

 

Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet wie folgt:

"Gegen diese Entscheidung kann jeder Betroffene für sich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Str. 54, 47057 Duisburg, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin / des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erheben.


Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande NRW vom 07.11.2012 (GVBI S.547 f.) in den elektronischen Gerichtsbriefkasten zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) unter 'Downloads' heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen zum Verfahren abgerufen werden.


Die Klage muss gemäß § 92 des Sozialgerichtsgesetzes den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder der zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klageschrift sind gemäß § 93 des Sozialgerichtsgesetzes nach Möglichkeit Abschriften für die Beteiligten beizufügen." - zit. Jobcenter Duisburg

Quelle: Jobcenter Duisburg
Quelle: Jobcenter Duisburg

Bei Untätigkeit des Jobcenters = Untätigkeitsklage

Leider ist es keine Seltenheit, dass Mandanten berichten, dass das Jobcenter trotz Antragstellung einfach keine Entscheidung trifft. Sollte das Jobcenter Ihren Antrag nicht innerhalb von 6 Monaten bescheiden, so können Sie eine sogenannte Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben und so dass Jobcenter zu einer  Entscheidung zwingen. Gleiches gilt, wenn das Jobcenter nicht binnen 3 Monaten über Ihren Widerspruch entscheidet.

 

Die Besonderheit der Untätigkeitsklage besteht darin, dass Sie in der Regel Erfolg haben werden und dass Gericht die Behörde verpflichtet, über Ihren Antrag -endlich- zu entscheiden.


Kosten des Rechtsanwaltes:

Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt, der sich mit der Materie auskennt, zu beauftragen: Dieser hat die nötige Kompetenz, den Bescheid zu überprüfen und wird im Rahmen des Widerspruchs oder der Klage das Jobcenter auf seine Fehler hinweisen.

 

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten = Wenn Sie sich einen Rechtsanwalt nicht leisten können und auch keine Rechtsschutzversicherung haben, so haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Beratungshilfe. Im Rahmen der Beratungshilfe übernimmt der Staat die Kosten des eigenen Rechtsanwalts. Hierfür müssen Sie bevor Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen bei dem Amtsgericht, das für Ihren Wohnbezirk zuständig ist,  persönlich vorstellig werden und einen Antrag stellen. Folgende Unterlagen müssen Sie vorlegen:

  • Bescheid des Jobcenters,
  • Belege über das laufende Einkommen der letzten drei Monate (z.B. Lohnabrechnung, Arge-, Renten-, Hartz IV - oder sonstige Bescheide),
  • Zahlungsbelege wie Kontoauszüge der laufenden Ausgaben der letzten drei Monate (z.B. Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen, etc.),
  • Unterlagen, aus denen sich vorhandene Vermögenswerte ergeben (Sparbuch, Lebensversicherung etc.)
  • und den Personalausweis oder Reisepass.

Sodann erhalten Sie einen "Beratungshilfeberechtigungsschein", den Sie dem Anwalt im ersten Termin dann im Original vorlegen müssen. Die Bescheinigung sieht so aus:

Quelle: Amtsgericht Köln
Quelle: Amtsgericht Köln

Gerichtskosten = Bei Gericht haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Der Anwalt wird die für Sie beantragen. Hierfür benötigen Sie lediglich die Unterlagen, die auch für die Beratungshilfe erforderlich sind (siehe oben). Zudem müssen Sie ein Formular über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen. Hierfür hilft Ihnen Ihr Anwalt gerne weiter.


Gang des Verfahrens:


Hier wird Ihnen geholfen!

Sie haben Ärger mit dem Jobcenter?  Sollte Ihr Bewilligungsbescheid nicht richtig sein oder haben Sie trotz Antrag immernoch keinen Leistunsgbescheid vom Jobcenter erhalten? - Bei Problemen mit dem Jobcenter helfen wir Ihnen gerne!

 

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