Corona-News: Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen Covid-19 kündigt!


Covid-19 hat dazu geführt, dass viele Unternehmen über eine schlechte Auftragslage klagen. Einigen von Ihnen geht es gar so schlecht, dass Sie Arbeitnehmer entlassen mussten. Dies wirft natürlich folgende Fragen auf:

  • Darf der Arbeitgeber mich als Arbeitnehmer wegen Corona kündigen? 
  • Ist es für die Kündigung des Arbeitsvertrages entscheidend, ob es sich um einen großen oder gar um einen Kleinbetrieb handelt?
  • Welche Alternativen zur Kündigung ihrer Mitarbeiter haben Arbeitgeber überhaupt?
  • Was kann ich als Arbeitnehmer tun, um mich gegen eine Kündigung wegen Corona zu erwehren? - Einen Leitfaden gibt es hier!

 - WIR DURCHLEUCHTEN DIE RECHTSLAGE FÜR SIE! -


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Darf der Arbeitgeber mir als Arbeitnehmer wegen Corona kündigen und gibt es da Unterschiede zwischen großen Firmen und Kleinbetrieben?

Wenn es Betrieben schlecht geht, mithin die Auftragslage einbricht, dann können sie natürlich Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen entlassen. Dies ist nicht bei der schlechten Auftragslage wegen der Covid-19 Pandemie der Fall.

 

Wenn es sich um ein Unternehmen mit mindestens 10 Vollzeitarbeitnehmern handelt, dann kann sich der gekündigte Arbeitnehmer auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen, wenn er mehr als 6 Monate im Betrieb angestellt ist. Die Chancen stehen dann grundsätzlich nicht schlecht, sich entweder erfolgreich gegen die Kündigung zu erwehren oder aber eine Abfindung zu erhalten.

 

Aber auch in Kleinbetrieben gilt, dass die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses verhältnismäßig sein muss und letztendlich nur als letztes Mittel zulässig ist (siehe BAG, Urteil vom 21.2.2001 - 2 AZR 15/00).

 

WIR SIND DER MEINUNG, dass Arbeitgeber auch in Zeiten von Corona ihren Mitarbeitern nur kündigen dürfen, wenn es als letztes Mittel in Betracht kommt. Vielmehr haben Arbeitgeber vor der Kündigung alles daran zu setzen, um dem Mitarbeiter halten zu können. Unserer Meinung nach muss daher erst einmal auf staatliche Hilfen oder auf Kurzzeitarbeit zurückgegriffen werden.


Wie sich für Arbeitnehmer auch in Zeiten der Corona-Krise betriebsbedingte Kündigungen vermeiden lassen!

Um betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, stehen Arbeitgebern folgende Alternativen zur Verfügung: 

Beachten Sie: Im Wege der Kurzzeitarbeit kann der Arbeitgeber seinen Betrieb auch komplett schließen und die Arbeitnehmer nach hause schicken. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt in diesem Fall den gekürzten Lohn und Sozialabgaben in voller Höhe. 

 

WIR SIND DER MEINUNG, dass Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen müssen, bevor sie die Kündigung aussprechen. Durch die Kurzzeitarbeit entsteht ihnen gewissermaßen kein Verlust und der Arbeitgeber verbleibt in Lohn und Brot, bis die Krise vorbei ist.

 

Aus diesem Grunde halten wir eine betriebsbedingte Kündigung wegen der Corona-Krise für unverhältnismäßig und unwirksam. Dies gilt auch für Kündigungen von Kleinbetrieben.


Was kann ich als Arbeitnehmer tun, wenn ich wegen Corona meinen Job verloren habe und mir gekündigt wurde!

Arbeitgeber dürfen grundsätzlich anordnen, dass Überstunden mit Freizeit ausgeglichen werden. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn ein Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag andere Regelungen vorschreibt.


Darf der Arbeitgeber mich als Arbeitnehmer wegen Corona nach Hause schicken und bestimmen, dass ich Minusstunden auf mein Zeitkonto anhäufen muss?

  1. Nehmen Sie zunächst Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber auf und fordern Sie ihn auf, die Kündigung als unwirksam anzuerkennen und zurückzunehmen. Machen Sie ihn ruhig auf die Möglichkeit der Kurzzeitarbeit aufmerksam!
  2. Sollte Ihr Arbeitgeber die Kündigung nicht freiwillig zurücknehmen, dann bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage zu erheben. Die Kündigungsschutzklage ist auch das Mittel der Wahl, wenn Sie eigentlich gar nicht mehr in den Betrieb zurückkehren möchten und nur noch eine Abfindung erhalten wollen. 
  3. Wenn Sie noch Rechtsfragen haben, können Sie gerne eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung von uns per E-Mail erhalten. Zögern Sie nicht!


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