Verdachtsberichterstattung: Der Verdächtigte oder Angeklagte darf in der Presse (Zeitung, Internetartikel, etc.) nicht an den Pranger gestellt werden!

Für Verdächtige eines Ermittlungsverfahrens oder Strafverfahrens gilt die Unschuldsvermutung. Die Presse darf die Betroffenen nicht öffentlich an den Pranger stellen. Tut Sie es doch, können sich die Betroffenen auch im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Berichterstattung in Zeitung oder Internet erwehren!


Nichtamtliche Leitsätze des LG Köln (Urteil vom 18.01.2012 - 18 O 846/11):

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  1. In einem Presseartikel ist die Erkennbarkeit der Person, über die berichtet wird, auch dann schon gegegeben, wenn sich der Artikel mit persönlichen Geschehnissen befasst. Eine namentliche Nennung ist nicht erforderlich.
  2. Handelt es sich um eine Verdachtsberichtserstattung, so ist Zurückhaltung geboten. Es müssen für und gegen die Schuld sprechenden recherchiert und neutral dargetstellt sein. Tut der Artikel dies nicht, dann handelt es sich um eine Vorverurteilung.
  3. Im Falle der Vorverurteilung darf der Betroffene im Wege der einstweiligen Anordnung Unterlassen gegenüber der Presse geltend machen.

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Das Urteil (LG Köln, Urteil vom 18.01.2012 - 18 O 846/11) gibt es hier:

  • Tenor:
  1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 18.10.2011, Aktenzeichen 28 O 846/11, wird bestätigt.
  2. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
  • T a t b e s t a n d:

Der Verfügungskläger ist Kommunikationsberater und geschäftsführender Gesellschafter der L GmbH. Er war Leiter der Unternehmenskommunikation der B AG und der C AG. Die Verfügungsbeklagte verlegt für die Kommunikationsbranche die Zeitschrift „xxx“ und unterhält eine gleichnamige Internetseite.

 

Nach einer Strafanzeige ermittelte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf wegen versuchter Nötigung und versuchter Erpressung zum Nachteil von Herrn D gegen den Verfügungskläger. Herr D war ehemaliger Manager der Deutschen Bank und Weberbank. Er war im Kompetenzteam des SPD-Kanzlerkandidaten für die Bundestagswahl 2009, T4, als Experte für den Mittelstand vorgesehen. Im Jahr 2008 erhielt die Weberbank ein anonymes Fax, das von einer Autobahnraststätte versandt und in dem eine Mitteilung der Deutschen Presseagentur mit der Überschrift „BND erpresste pädophilen Banker für Kundendaten“ wiedergegeben wurde. Mit einem handschriftlichen Vermerk bezog der Autor des Telefaxes die Aussage auf Herrn D. Anlässlich des Telefaxschreibens wurde gegen den Verfügungskläger als vermeintlichen Autor ermittelt.

 

Das Ermittlungsverfahren gegen Verfügungskläger und die ihm zugrunde liegenden Umstände waren Gegenstand der Berichterstattung in der Presse, unter anderem in einem Artikel der Zeitschrift „T5“ Ausgabe Nr. 5/2010, in dem der Verfügungskläger und Herr D namentlich genannt wurden. Das Verfahren gegen den Verfügungskläger wurde von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf im März 2011 nach Erfüllung von Auflagen gemäß § 153a StPO eingestellt.

 

Im „xxx“ Nr. 8/2011 vom August 2011 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte ein Interview, in dem auch das zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Ermittlungsverfahren gegen namentlich benannten Verfügungskläger zur Sprache kam (Anlage ASt 13). Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte wegen der identifizierenden Berichterstattung ab, woraufhin sich die Verfügungsbeklagte am 08.08.2011 strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtete.

 

Im Heft Nr. 10/2011 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte sodann unter der Überschrift „Endlich Schluss“ ein Interview mit Herrn D, in dem auch die Vorgänge aus dem Jahr 2008 und das Ermittlungsverfahren wie folgt angesprochen werden (Anlage ASt 3):

 

„Anonyme Faxe, Erpressungsvorwürfe, Anzeigen Verschwörungstheorien – der Konflikt zwischen D und Spindoctor … warf ein schmuddeliges Licht auf die PR-Branche. Ein halbes Jahr nach Einstellung des Verfahrens spricht D erstmals über das Ende des Streits, die Rolle der Medien und die Macht von Kommunikationsberatern.

 

„xxx: Ende des Jahres hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf das von Ihnen wegen versuchter Nötigung und falscher Verdächtigung gegen … angestrengte Verfahren eingestellt. Ihm wurde keine Schuld nachgewiesen. Nun äußern Sie sich zum ersten Mal dazu – warum erst jetzt?

[..]

xxx: Hat Sie die Verfahrenseinstellung überrascht?

[…]

Das heißt, Ihnen war bewusst, dass es aufgrund der Verjährungsfristen womöglich nicht zu einem Verfahren beziehungsweise Urteil kommt?

[…]

Warum haben Sie sich dennoch dazu entschieden, Anzeigen gegen … zu erstatten:

 

Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte wegen der vorgenannten Äußerungen im „xxx“ Nr. 10/2011 mit Anwaltsschreiben vom 10.10.2011 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Verfügungsbeklagte wies das Begehren mit Schreiben vom 11.10.2011 zurück.

 

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, er werde durch die vorgenannten Äußerungen der Verfügungsbeklagten nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Aufgrund der Vorberichterstattung der Verfügungsbeklagten und identifzierender Angaben im Text sei der Verfügungskläger trotz Anonymisierung seines Namens auch durch die Veröffentlichung aus dem Heft 10/2011 weiterhin identifizierbar und daher in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.

 

Die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten sei unzulässig, weil nach Einstellung des Verfahrens gegen den Verfügungskläger kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse mehr an dem Verfahren bestehe. Die Äußerungen seien darüber hinaus zum Teil unwahr. So sei gegen den Verfügungskläger nie ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung angeleitet oder das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden.

 

Der Verfügungskläger hat am 18.10.2011 eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte (Aktenzeichen 28 O 846/11) erwirkt, in der dieser unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel verboten worden ist,

 

in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

 

a) Anonyme Faxe, Erpressungsvorwürfe, Anzeigen, Verschwörungstheorien – der Konflikt zwischen D und Spin-Doctor … warf ein schmuddeliges Licht auf die PR-Branche. Ein halbes Jahr nach Einstellung des Verfahrens spricht D erstmals über das Ende des Streits, die Rolle der Medien und die Macht von Kommunikationsberatern in den Top-Etagen der Wirtschaft.

 

b)     xxx: Ende März dieses Jahres hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf das von Ihnen wegen versuchter Nötigung und falscher Verdächtigung gegen … [sc. Nobert L] angestrengte Verfahren eingestellt. […]

 

c)     xxx: Hat sie die Verfahrenseinstellung überrascht?

[…]

xxx: Das heißt, Ihnen war bewusst, dass es aufgrund der Verjährungsfristen womöglich nicht zu einem Verfahren beziehungsweise Urteil kommt?

[…]

xxx: Warum haben Sie sich dennoch dazu entschieden, Anzeige gegen … [sc. Nobert L] zu erstatten?

 

Die Verfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung der Kammer mit Schriftsatz vom 21.10.2011 Widerspruch eingelegt und diesen begründet.

 

Der Verfügungskläger beantragt nunmehr,

  • die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 18.10.2011, Aktenzeichen 28 O 846/11, zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

  • die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 18.10.2011, Aktenzeichen 28 O 846/11, aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte meint, sie habe nicht namentlich und damit nicht identifzierend über den Verfügungskläger berichtet. Dazu sei sie aufgrund der am 08.08.2011 abgegebenen Unterlassungserklärung berechtigt, da diese ausdrücklich nur den Fall namentlicher Berichterstattung erfasse. Dass der Verfügungskläger aufgrund der rechtmäßigen Vorberichterstattung möglicherweise für Dritte identifzierbar sei, sei nicht der Verfügungsbeklagten anzulasten. Eine rechtmäßig erfolgte Berichterstattung sei nicht aus Archiven zu löschen, so dass der Verfügungsbeklagten nicht verwehrt werden könne, über den Fall, wenn auch in anonymisierter Form, zu berichten.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

  • E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 18.10.2011 war auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2011 zu bestätigen. Der Verfügungskläger hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund für die begehrte einstweilige Regelung hinreichend glaubhaft gemacht.

 

I.

Der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verlangen, es zu unterlassen, über den Verfügungskläger durch die im Tenor der Beschlussformel genannten Angaben identifizierend zu berichten.

 

1.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist der Verfügungskläger durch die Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen und daher aktiv legitimiert, auch wenn er namentlich in dem Artikel nicht genannt wird. Die individuelle Betroffenheit setzt voraus, dass die Darstellung sich mit dem Anspruchsteller als Individuum befasst, was die Erkennbarkeit des Anspruchsstellers voraussetzt. Eine Erkennbarkeit des Anspruchsstellers kann nicht nur aus seiner namentlichen Erwähnung, sondern auch aus individualisierenden Umständen folgen. Es reicht aus, dass der Anspruchssteller zumindest für seine nähere Umgebung erkennbar ist (s. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12 Rn. 43).

 

Diese Voraussetzungen sind durch die streitgegenständliche Berichterstattung erfüllt. Die Verfügungsbeklagte schildert zahlreiche Umstände, die den Verfügungskläger für einen Großteil der Leser der Verfügungsbeklagten, die ein Szene-Magazin herausgibt, erkennbar macht. In der Vorberichterstattung wurde unter namentlicher Nennung der Beteiligten über die Vorwürfe gegen den Verfügungskläger berichtet, darunter noch durch die Verfügungsbeklagte selbst in der Ausgabe Nr. 8/2011 des xxx. Da die Vorwürfe gegen den Verfügungskläger durch die Textstellen des Artikels aus dem xxx Nr. 10/2011 erneut detailliert beschrieben werden, ist der Verfügungskläger weiterhin ohne Schwierigkeiten für den Leserkreis des Magazins der Verfügungsbeklagten individualisierbar. Es wird sowohl der streitige Sachverhalt als auch das gegen den Verfügungskläger von Herrn D initiierte Strafverfahren in Bezug genommen.

 

Der persönlichen Betroffenheit des Verfügungsklägers steht es nicht entgegen, dass über das Strafverfahren gegen den Verfügungskläger in der Vergangenheit in zulässiger Weise individualisierend berichtet werden durfte und die Person des Verfügungsklägers schon über das Internet recherchierbar ist. Bei der Veröffentlichung der Verfügungsbeklagten handelt es sich gerade nicht um eine Altveröffentlichung, die lediglich in Archiven abrufbar wäre, sondern um eine aktuelle Berichterstattung in der die Vorwürfe gegen den Kläger wieder hervorgehoben werden. Diese Form der Berichterstattung hat sich an den allgemeinen Grundsätzen zu messen, ohne für sich eine etwaige Privilegierung einer Altmitteilung im Sinne der Rechtsprechung des BGH in Sachen Online-Archive (ZUM 2010, 247) in Anspruch nehmen zu können.

 

2.

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ist auch rechtswidrig.

 

a) 

Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, das heißt, die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 823 BGB Rn. 95 m.w.N.).

 

b)

Bei der Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren ist Zurückhaltung geboten, da die Berichterstattung regelmäßig die besondere Gefahr einer Prangerwirkung und sonstige Nachteile mit sich bringt. An die Zulässigkeit namentlicher öffentlicher Erwähnung sind daher strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 2000, 1036, 1038), insbesondere ist der jeweilige Stand der Ermittlungen zu berücksichtigen (Burkhardt in Wenzel, a. a. O., Kap. 10 Rn. 169 f.). Selbst für die Berichterstattung über Verfahren, in denen öffentliche Klage erhoben worden ist, gilt, dass die namentliche Erwähnung des Angeklagten nur zulässig ist, wenn es sich um einen Fall schwerer Kriminalität handelt oder einen solchen, der die Öffentlichkeit besonders berührt (BGH NJW 2000, 1036, 1038). Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres rechtfertigen (BGH ZUM 2011, 647, 649). Maßgeblich ist stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (BGH ZUM 2011, 647, 649).

 

c)

Nach diesen Voraussetzungen ist die streitgegenständliche Berichterstattung der Verfügungsbeklagten über Anlass und Inhalt des Strafverfahrens gegen den Verfügungskläger sowie die Gründe für dessen Einstellung unzulässig. Zwar ist anzuerkennen, dass zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Tatverdachts ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse an der Person des Verfügungsklägers und der ihm zur Last gelegten Anschuldigungen bestand, zumal der Vorgang für besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit gesorgt hat, wie insbesondere die Presseveröffentlichung im T5 aus dem April 2010 verdeutlicht. Das öffentliche Informationsinteresse war jedoch durch die Mitteilung der Einstellung des Verfahrens gegen den Verfügungskläger weitgehend befriedigt, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten bereits mehrere Monate zurücklag. Auch wenn eine Berichterstattung über den Zeitpunkt einer Verurteilung hinaus zulässig sein kann (vgl. BGH ZUM 2011, 647, 649 m. w. Nachw.), überwiegt im vorliegenden Fall das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers an der Unterlassung der Perpetuierung der ehemals gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Das Verfahren gegen den Verfügungskläger ist ohne Verurteilung nach Erfüllung einer Auflage eingestellt worden. Es handelt sich nicht um einen Fall schwerer Kriminalität, der - abgesehen von der vorübergehenden Aufmerksamkeit in den Medien - keine erneute detaillierte Berichterstattung, wie er Gegenstand der Veröffentlichung der Verfügungsbeklagten geworden ist, rechtfertigt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich Herr D erstmals öffentlich in ausführlicher Form zu dem Verfahren geäußert hat. Da der Abschluss des Verfahrens bereits einige Monate zurückliegt, rechtfertigen auch die Interviewäußerungen von Herrn D kein Wiederaufgreifen des Verfahrens in einem in der Branche beachteten (und damit dem maßgeblichen Kreisen für die berufliche Tätigkeit des Verfügungsklägers zugänglichen) Pressemedium. Die Verfügungsbeklagte hat sich in ihrer Berichterstattung auch nicht darauf beschränkt, lediglich eine Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu verbreiten, sondern thematisiert erneut den Inhalt der Vorwürfe sowie die möglichen Gründe für die Einstellung des Strafverfahrens. Insofern fällt zudem ins Gewicht, dass ein Teil der im Bericht der Verfügungsbeklagten genannten Äußerungen unstreitig unwahr ist. Das Verfahren gegen den Verfügungskläger betraf weder den Verdacht der falschen Verdächtigung noch wurde es wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.

Ein Anspruch des Verfügungsklägers ist im Ergebnis auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er durch Abschluss des Unterlassungsvertrags vom 08.08.2011 in eine Berichterstattung über das Strafverfahren ohne namentliche Nennung der Person des Verfügungsklägers eingewilligt hätte. Aus der Unterlassungserklärung folgt lediglich, dass die Verfügungsbeklagte unter bestimmten Umständen nicht an ihr einseitiges Schuldversprechen aus dem Unterlassungsvertrag gebunden ist. Aus der Erklärung des Verfügungsbeklagten lässt sich nicht eine Gegenseitigkeit der Erklärungen dahingehend entnehmen, dass der Verfügungskläger auf Rechte, die ihm wegen einer die Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung zustehen, verzichten werde. Die Erklärung des Verfügungsbeklagten sollte die Wiederholungsgefahr für eine bestehende Beeinträchtigung ausräumen, nicht jedoch den Kreis zulässiger Berichterstattung der Verfügungsbeklagten erweitern.

 

4.

Die für die Unterlassungsverpflichtung erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert.

 

II.

Ein Verfügungsgrund besteht ebenfalls. Da die Verfügungsbeklagte in einer in die Persönlichkeitsrechte eingreifenden Weise die streitgegenständliche Äußerung am 30.09.2011 veröffentlichte und der Verfügungskläger den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bereits am 13.10.2011 bei Gericht anhängig machte, liegt die erforderliche Dringlichkeit vor. Durch das weitere Verbreiten der streitgegenständlichen Äußerungen droht dem Verfügungskläger auch ein erheblicher Schaden.

  • Streitwert: EUR 20.000,00

Quelle:https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/28_O_846_11_Urteil_20120118.html



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