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ebay-Recht: "Abbruchjäger" gegen"shill bidder""! - Berufungsentscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm bestätigte in der zweiten Instanz, dass jemand, der seine eigene ebay-Auktion mittels eines anderen Accounts hochbietet bei einem Abbruch sodann nicht vor einem sogenannten Abbruchjäger geschützt ist (OLG Hamm, Urteil vom 25.6.20 - I-28 U 121/20).


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Sachverhalt: Wenn bei eBay der "shill bidder" auf den "Abbruchjäger" trifft!

Unser Mandant stellte bei eBay ein Fahrzeug an. Sodann wurde er gewarnt, dass ein sogenannter Abbruchjäger mitbiete. Daraufhin bot er seine Internetauktion mittels eines Zweitaccounts hoch (sog. shill bidding) und brach das Angebot, als er selbst Höchstbieter war, sodann ab. Das LG Münster verurteilte unseren Mandanten in erster Instanz.

OLG Hamm: Jemand der selbst rechtsmissbräuchlich handelt, ist vor rechtsmißbrauch anderer nicht geschützt!

Das OLG Hamm sah jemanden, der sich durch das Hochbieten seiner eigenen eBay-Auktion selbst rechtswidrig einen Vorteil zu verschaffen versucht, nicht als schütztenswert an, wenn er sodann von einem vermeintlichen Abbruchjäger in Anspruch genommen wird. Interessant ist hierbei auch, dass das OLG Hamm bei jemanden nicht als Abbruchjäger ansieht, selbst wenn er nachweislich in einer Vielzahl von Fällen Gebote setzt und sodannkonsequent etwaige Ansprüche bei einem Abbruch der eBay-Auktionen verfolgt. Das Gericht führt hierzu aus:

"Die Anzahl geführter Verfahren sagt dagegen allein etwas aus über die Anzahl unberechtigter Auktionsabbrüche zw. manipulierter Auktionen und die nachfolgende Weigerung der Anbieter dadurch zustande gekommene Kaufverträge auch zu erfüllen, dagegen nichts über die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens des Klägers. Es steht dem Kläger frei, im Falle unberechtigter Auktionsabbrüche auf Schadensersatz zu klagen. Dass er dies scheinbar konsequent tut, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Es ist nicht missbilligenswert, bei lnternetauktionen gezielt auf Waren zu bieten, die zu einem weit unter Marktwert liegenden Mindestgebot angeboten werden. Weiter ist es nicht missbilligenswert, wenn ein solcher Bieter sein Höchstgebot auf einen deutlich unter dem Marktwert der Ware liegenden Betrag begrenzt. Daran ändert sich nichts, wenn ein Bieter sich in einer Vielzahl von Fällen solche für den Verkäufer riskanten Auktionsangebote (niedriger Startpreis unterhalb des Marktwertes ohne Einrichtung eines Mindestpreises) zunutze macht, um ein für ihn günstiges „Schnäppchen“ zu erzielen, weil allein die Quantität eines von der Rechtsordnung im Einzelfall gebilligten Vorgehens in der Regel nicht zu dessen Missbilligung führt"

 

- OLG Hamm, Urteil vom 25.6.20 - I-28 U 121/20

(Die gerichtliche Entscheidung finden Sie unten auf dieser Seite!)


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Das Urteil des OLG HAMM (Urteil vom 25.6.20 - I-28 U 121/20) gibt es hier:

T e n o r:

 

 

G r ü n d e:

 

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

 

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Berufung ist auch hinsichtlich der weiteren Ansprüche des Klägers auf Ersatz der Schäden in Form der Kosten des Vorprozesses zulässig. Bei mehreren prozessualen Ansprüchen ist eine dem § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO entsprechende Begründung für jeden Anspruch nötig (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 520 ZPO, Rn. 27). Hier versteht der Senat das Berufungsvorbringen zugunsten des Beklagten dahin, dass der Beklagte, indem er den vom Landgericht bejahten Vertragsschluss im Rahmen der eBay-Auktion angreift, auch die übrigen vom Kläger geltend gemachten prozessualen Ansprüche angreifen will, da dieser Vertragsschluss Anspruchsvoraussetzung der weiteren Ansprüche sein kann.

 

Allerdings ist die Berufung unbegründet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu.

 

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 4.796,50 € aus §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 325,433 Abs. 1 S. 1 BGB gegen den Beklagten zu.

 

a. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über den von dem Beklagten im Rahmen der eBay-Auktion angebotenen Audi TT zustande gekommen, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei einer eBay-Auktion handelt es sich nicht um eine Versteigerung im Sinne des 9 156 BGB, sondern der Vertragsschluss kommt durch Angebot und Annahme i.S.d. §§ 145ff BGB zustande. Zu Angebot und Annahme hat das Landgericht grundsätzlich zutreffend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zum sog. shill bidding ausgeführt (BGH, Urteil vom 24. August 2016 - VIIIZR 100/15 -, BGHZ 21 1, 331-349, Rn. 18).

 

aa. Der Beklagte hat dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von 1 € gestartet hat, ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB abgegeben, welches an denjenigen gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit als der nach § 148 BGB bestimmten Annahmefrist das Höchstgebot abgegeben haben würde, vgl. auch § 6 Nr. 2, 5 der damaligen AGB (Anl. K1 der BA, Bl. 7 ff. der Beiakte 12 C 60/14 AG Gronau). Zutreffend und von der Berufung unangegriffen hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte hierbei „unter fremdem Namen" gehandelt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 289109).

 

bb. Dieses Angebot hat der Kläger zu einem Kaufpreis von 3,50 € angenommen. Die von dem Beklagten über das weitere eBay-Konto abgegebenen Gebote sind unwirksam und bleiben in der Reihe der abgegebenen Gebote unberücksichtigt. Ein regulärer Bieter musste sie deshalb auch nicht übertreffen, um Meistbietende zu werden oder zu bleiben (eingehend: BGH, Urteil vom 24. August 2016 - VIIIZR 100/15 -, Tz, 24 f., 21 f.).

Das einzige reguläre Gebot während der gesamten Auktionsdauer, welches nicht vom Kläger stammte und von ihm zu überbieten war, wurde von einem unbekannten Dritten über das Benutzerkonto „p***p“ in Höhe von 3 € abgegeben, welches durch das vom Kläger erstmals abgegebene Gebot in Höhe von 2.666 € (Anl. K5, Bl. 15 d.A.) nach Maßgabe des von eBay für diesen Betrag vorgegebenen Bietschritts (Anl. K2, Bl. 13 d.A.) um 0,50 € übertroffen. wurde. Mit diesem Gebot in Höhe von 3,50 € ist der Kläger bis zum Auktionsende nicht mehr übertroffen worden. Zum Rechtsbindungswillen des Klägers hat das Landgericht zutreffend ausgeführt (vgl. S.

10 des Urteils).

 

(1) Soweit der Beklagte auch mit der Berufungsbegründung ausführt, er habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt und damit wohl meint, seine eigenen Gebote auf das von ihm selbst angebotene Fahrzeug seien wirksam, trifft dies nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht zu. Das mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot des Beklagten war von vornherein nur an von ihm personersverschiedene Bieter gerichtet. Denn das in § 145 BGB geregelte Angebot ist bereits definitionsgemäß darauf angelegt, die Schließung eines Vertrages "einem anderen" als dem Anbietenden anzutragen. War danach das in die Auktion eingestellte Angebot des Beklagten zu seiner Annahmefähigkeit begriffsnotwendig an einen anderen gerichtet, konnte es von ihm selbst als vom Adressatenkreis Ausgeschlossenem bereits mangels Adressateneignung nicht wirksam angenommen werden (BGH, Urteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 100/15-, BGHZ 211, 331-349, Rn. 21, 23). Nach diesen rechtsdogmatischen Erwägungen ist der Beweggrund für die Abgabe eigener Gebote unerheblich.

 

Im Übrigen ist der Vortrag des Beklagten unschlüssig. Er hat vorgetragen, er habe mit den eigenen Geboten verhindern wollen, dass der Kläger Höchstbietender wird, da ihm mitgeteilt worden sei, es handele sich bei dem Kläger um einen sog. Abbruchjäger, der im Nachgang der Auktion Sekundäransprüche anstrengen werde. Der Vortrag ergibt nur Sinn, wenn der Beklagte vorgehabt hat, die Auktion unrechtmäßig abzubrechen (oder wie geschehen zu manipulieren), was treuwidrig ist, § 242 BGB. Ansonsten hätte der Beklagte bei regelgerechter Beendigung der Auktion von einem sog. Abbruchjäger nichts zu befürchten gehabt. Entweder der Kläger hätte das Fahrzeug ersteigert und hätte es abnehmen müssen oder der Kläger wäre von einem Dritten überboten worden. Der Beklagte gesteht selbst zu, dass die entfallenden eBay-Gebühren der Grund waren, aus dem er das Fahrzeug zu einem Startpreis von einem E angeboten hat. Im Rahmen der persönlichen Anhörung hat er selbst angegeben, dass er entgegen § 3 Nr. 3 der damaligen AGB schon zu einem Zeitpunkt mitgeboten hat, als ihm noch nicht bekannt war, dass der Kläger ein sog. Abbruchjäger sein soll, um die Erzielung eines Mindestpreises sicher zu stellen.

 

bb. Soweit der Beklagte meint, die Annahmeerklärung des Klägers sei nichtig, da er bereits seit 2009 als Nutzer durch den Betreiber eBay gesperrt gewesen sei, kann dies entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor dem Hintergrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beklagten dahinstehen. Wäre die Willenserklärung des Klägers unwirksam, wäre bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen. Ein fehlender Vertragsschluss könnte nicht durch rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten fingiert werden.

Die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei Inhaber der im Jahr 2009 gesperrten

Nutzerkonten „c***1“ und „psy***3“ gewesen, ist aber unerheblich, da auch in diesem Fall die Abgabe des Gebotes des Klägers nicht unwirksam ist. Hier ist der Vertrag zwischen den Parteien gem. §§ 145 ff. BGB zustande gekommen. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kommt keine unmittelbare Geltung zwischen Anbieter und Bieter zu, da diese jeweils nur zwischen eBay und dem lnhaber eines Mitgliedskontos vereinbart sind. Sie können allenfalls für die Auslegung der vor ihrem Hintergrund erfolgten Erklärungen Bedeutung gewinnen (BGH, Urteil vom 11.05.201 1, VIII ZR 289/09, Tz. 21 - juris -; BGH, Urteil vom 24.August 2016 -V111 ZR 100/15, BGHZ 211, 331-349, Rn. 19). Dies setzt aber schon die Wirksamkeit der Willenserklärungen voraus. Zwar darf nach § 4 Nr. 5 der AGB ein Nutzer nach Kündigung oder Sperrung eBay nicht mehr nutzen. Die Unwirksamkeit einer Willenserklärung eines gekündigten oder gesperrten Nutzers ist dort aber nicht geregelt. Ein vom Gesetz vorgesehener Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor.

 

cc. Der Beklagte hat seine Willenserklärung nicht gem. §§ 119 Abs. 2, 123, 143, 142 BGB wirksam angefochten. Das Landgericht hat von der Berufung unangegriffen ausgeführt, Anfechtungsgründe seien nicht ersichtlich.

 

Hinsichtlich einer Anfechtung wegen Irrtums gem. § 119 Abs. 2 BGB ist zudem jedenfalls die Anfechtungsfrist des § 121 BGB nicht gewahrt. Erstmals hat der Beklagte mit Schriftsatz vom XX.07.2018 behauptet, der Kläger sei bereits 2009 als Nutzer ausgeschlossen worden (dort S. 3, Bl. 54 d.A.). Die Anfechtung hat er erst mit Schriftsatz vom XX.04.2019 (Bl. 201 d.A.) erklärt. Die vorherigen Ausführungen haben entgegen der Auffassung des Beklagten eine Anfechtung nicht beinhaltet, da die Anfechtungserklärung erkennen lassen muss, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will (Palandt/Ellenberger, BGB, 79.Aufl., 143, Rn. 3). Dies war hier gerade nicht der Fall, da der Beklagte meint, die Willenserklärungen des Klägers seien rechtlich unerheblich (Schriftsatz vom 30.07.2018, S. 3, Bl. 54 d.A.). Die Auffassung, die Willenserklärung des anderen Teils sei nichtig, beinhaltet aber nicht die Erklärung über einen Willensmangel hinsichtlich der eigenen Willenserklärung. Auch nichtige Rechtsgeschäfte können angefochten werden; dies muss dann aber auch erklärt werden.

Soweit es um eine Anfechtung gem. 123 BGB geht, liegt keine für die Abgabe der Willenserklärung des Beklagten kausale Täuschung vor. Der Getäuschte muss die Willenserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben haben (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 123, Rn. 24). Hier ging das Angebot des Beklagten der Annahme des Klägers voraus. Im Übrigen - ohne dass es darauf ankommt - fehlt Vortrag zu einem Vorsatz des Klägers; ein solcher wäre - handelte es sich bei den 0.g. Nutzerkonten um solche des Klägers - aufgrund des Zeitraums zwischen 2009 und 2014 nicht zwingend gegeben. Vor diesem Hintergrund kann auch hier dahinstehen, ob der Kläger Inhaber der im Jahr 2009 gesperrten Nutzerkonten war.

 

b. Die Pflichtverletzung liegt darin, dass der Beklagte dem Kläger das Fahrzeug nicht übereignet hat, § 433 Abs. 1 BGB. Zum einen hat hier der Kläger den Beklagten mit Nachricht vom XX.09.2014 unter Fristsetzung zur Herausgabe des Fahrzeugs aufgefordert (Bl. 27 der Beiakte 12 C 60114 AG Gronau); zum anderen hat der Beklagte die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, § 280 Abs. 2 BGB.

 

c./d. Die Ausführungen des Landgerichts zum Verschulden und dem unstreitigen Schaden in Höhe von 4.796,50 € sind zutreffend.

 

e. Der Kläger ist an der Geltendmachung von Schadensersatz nicht nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB gehindert. Die zugrunde zu legenden Kriterien hat der BGH in der ebenfalls den Kläger betreffenden Entscheidung vom 22.05.2019 (VIII ZR 182/17) dargelegt. Danach erfordert die Annahme eines Rechtsmissbrauchs eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und muss auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Die Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten. Sie kann nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter den Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt, alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt sowie den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat und ob seine Wertung gegen Denk- und Erfahrungssatze verstößt. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Bieter sich als sog. Schnäppchenjäger betätigt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Bieters bei Internetauktionen kommt dagegen dann in Betracht, wenn seine Absicht von vornherein nicht auf den Erfolg des Vertrages, sondern auf dessen Scheitern gerichtet ist, er also den angebotenen Gegenstand gar nicht erwerben will, sondern auf den Abbruch der Auktion abzielt, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (sog. Abbruchjäger). Allerdings lassen sich abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger" in diesem Sinne zuließen, nicht aufstellen. Es hängt vielmehr von der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 -, Rn. 22, 24 - 25, juris). Die Beweislast für das Vorbringen, das eine Anwendung von § 242 BGB rechtfertigen könnte, trifft nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Partei, die durch 5 242 BGB begünstigt wird (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., 5 242, Rn. 21 m.w.N.).

 

Hier lässt sich nach dem Vortrag des Beklagten im Rahmen der zu treffenden Gesamtwürdigung nicht feststellen, dass sich der Kläger als sog. Abbruchjäger betätigt hat und dass sein Verhalten rechtsmissbräuchlich ist. Maßgeblich ist dabei letztlich, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Kläger jemals ersteigerte Gegenstände nicht abgenommen hat. Selbst wenn sich feststellen ließe, dass es sich bei dem Kläger um einen sog. Abbruchjäger handelt, bräuchte es zudem weiterer Argumente im Einzelfall, die das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen (vgl. auch Senat, Urteil v. 30.10.2014, 28 U 199/13, Tz. 110/111 - juris -). Auch daran fehlt es hier. Es war hier der Beklagte, der auch schon vor der Kenntnis, dass es sich bei dem Kläger um einen sog. Abbruchjäger handeln soll, zur Erreichung eines Mindestpreises und Umgehung der bei Festsetzung eines Mindestgebots anfallenden Gebühren unzulässig bei der eigenen Auktion mitgeboten hat. Der Beklagte hatte dasselbe Fahrzeug bereits im Rahmen einer Auktion vom XX.08.2014 angeboten, auch dort unzulässiger Weise selbst mitgeboten und letztlich das höchste Gebot abgegeben (Anl. K7/K8 der Beiakte). In dieser Weise ist der Beklagte wiederholt vorgegangen. So hat er dieselbe Jeans drei Mal zur Versteigerung angeboten (Anl. Klo - K15 der Beiakte). Im Einzelnen:

 

aa. Hier hat sich der Kläger bis zum Ende an der Auktion beteiligt und zu erkennen gegeben, dass er Erfüllungsinteresse an dem Fahrzeug hat. Die Auktion ist regulär zu Ende geführt worden ist; sie wurde nicht abgebrochen. Nach der Anl. K5 wurde der Kläger überboten und das Fahrzeug - angeblich - für 4.807 € verkauft. Danach wurde die Transaktion nach Beendigung der Auktion durch den Verkäufer mit Zustimmung des „Käufers“ abgebrochen (schriftliche Zeugenaussage XXX vom xx.05.2015, S. 2 und Anl. 4, Bi. 123, 137 der Beiakte). Anschließend hat der Kläger zeitnah auf Übereignung des Fahrzeugs geklagt.

 

bb. Es fehlt hier schon an hinreichend konkretem Vortrag des Beklagten, der auf ein Verhalten des Klägers als sog. Abbruchjäger schließen lässt. Entgegen den obigen Ausführungen scheint der Beklagte zu meinen, das Verhalten eines sog. Abbruchjägers sei perse rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte hat hier nur pauschal und in weiten Teilen unter Bezugnahme auf Urteile in anderen Rechtstreiten (AG Amberg, AG Groß-Gerau, AG Alzey, LG Marburg, LG Darmstadt, AG Landsberg, Anl. B2-85, B7, B8) vorgetragen. Danach soll der Kläger auf mehrere hundert Auktionen im Gesamtwert bis zu einer Million Euro geboten haben, seine Maximalgebote sollen dabei jeweils so bemessen gewesen sein, dass sie bei regulärer Beendigung der Auktion nicht zum Zuge kommen konnten und er führe 30-50 Schadensersatzprozesse. Für den Zeitraum 2013/2014 habe der Kläger gerichtlich und außergerichtlich Schadensersatzstreitigkeiten in einer Gesamtsumme von 161.536 € geführt (Anl. B1).

Dem ist der Kläger konkret, in Einzelheiten und differenziert unter Vorlage ihm günstiger Gerichtsentscheidungen (u.a. Anl. K16) entgegen getreten. U.a. hat er ausgeführt, dass die 0.g. vom Beklagten angeführten Urteile teilweise zu seinen Gunsten abgeändert worden seien (AG Amberg, AG Groß-Gerau, vgl. Anl. K14, K15), an einem Rechtsstreit sei er gar nicht beteiligt gewesen (AG Alzey). Darauf hat der Beklagte seinen Vortrag nicht konkretisiert.

Der gehaltene Vortrag des Beklagten ist unerheblich. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass der Kläger ersteigerte Gegenstände nicht abgenommen hätte. Soweit es um die Vielzahl der Gebote und die Gesamtsumme der gebotenen Beträge geht, musste der Kläger aufgrund seiner Gebotshöhe nicht damit rechnen, die Gesamtsumme seiner Gebote auch aufbringen zu müssen (BGH, a.a.O., Tz. 28/29). Die Anzahl geführter Verfahren sagt dagegen allein etwas aus über die Anzahl unberechtigter Auktionsabbrüche zw. manipulierter Auktionen und die nachfolgende Weigerung der Anbieter dadurch zustande gekommene Kaufverträge auch zu erfüllen, dagegen nichts über die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens des Klägers. Es steht dem Kläger frei, im Falle unberechtigter Auktionsabbrüche auf Schadensersatz zu klagen. Dass er dies scheinbar konsequent tut, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Es ist nicht missbilligenswert, bei lnternetauktionen gezielt auf Waren zu bieten, die zu einem weit unter Marktwert liegenden Mindestgebot angeboten werden. Weiter ist es nicht missbilligenswert, wenn ein solcher Bieter sein Höchstgebot auf einen deutlich unter dem Marktwert der Ware liegenden Betrag begrenzt. Daran ändert sich nichts, wenn ein Bieter sich in einer Vielzahl von Fällen solche für den Verkäufer riskanten Auktionsangebote (niedriger Startpreis unterhalb des Marktwertes ohne Einrichtung eines Mindestpreises) zunutze macht, um ein für ihn günstiges „Schnäppchen“ zu erzielen, weil allein die Quantität eines von der Rechtsordnung im Einzelfall gebilligten Vorgehens in der Regel nicht zu dessen Missbilligung führt (BGH, a.a.O., Tz. 23).

 

cc. Soweit der Beklagte erstmals zweitinstanzlich auf eine sekundäre Darlegungslast des Klägers abstellt, ist er damit zum einen präkludiert, §§ 529, Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Entschuldigungsgründe für den erst in der Berufung erfolgten Vortrag sind weder dargelegt noch ersichtlich. Zum anderen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte nicht weiter will, vortragen können. Er hat erstinstanzlich eine Liste mit angeblich von dem Kläger Geschädigten vorgelegt (Anl. Bl, 579, anhand derer er bei Befragung der angeblichen Geschädigten zum Geschäftsgebaren des Klägers hätte vortragen können und dieser ggfls. als Zeugen hätte benennen können. Soweit der Beklagte ausführt, auch der als Zeuge benannte Lindner habe zu einem Rechtsmissbrauch des Klägers Angaben machen können, scheint ihm weiterer Vortrag offenbar möglich zu sein. Diesen hält er aber auch in der Berufungsbegründung nicht. Einen Beweisantritt auf Vernehmung des Zeugen XXX hat das Landgericht nicht übergangen. Der Zeuge war zu diesem Beweisthema erstinstanzlich schlicht nicht benannt (Schriftsatz vom 09.12.2018, S. 2, BI. 182 d.A.).

 

f. Die unangegriffenen landgerichtlichen Ausführungen zu den Zinsansprüchen sind zutreffend. Der Beklagte hat mit Beitritt auf Seiten seines Vaters und dem Antrag auf Klageabweisung (Bl. 87 der Beiakte) auf die geänderte Klage im Vorprozess die Zahlung von Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert.

 

2. Auch die weiteren Ansprüche stehen dem Kläger wie vom Landgericht ausgeurteilt zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, die der Beklagte mit der Berufung nicht substantiiert angreift. Soweit es um die eigenen außergerichtlichen Kosten des Klägers aufgrund des Vorprozesses in Höhe von 1.349,66 € geht, hat der Beklagte zwar bestritten, dass dem Kläger im Vorprozess eigene Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Der Kläger hat allerdings eine Gebührenrechnung für den Vorprozess vorgelegt (Anl. K4, Bl. 17 d.A.). Der Beklagte behauptet selbst nicht, der Kläger habe über eine Rechtsschutzversicherung verfugt. Der Kläger hat die Klage im Vorprozess zunächst selbst erhoben und die Gerichtsgebühren selbst eingezahlt. Eine etwaig später abgeschlossene Rechtsschutzversicherung übernimmt nicht die Kosten eines bei Versicherungsbeginn bereits laufenden Rechtsstreits.

 

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

 

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat auf der Grundlage anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat.


(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen.)


Das Urteil zum Download gibt es Hier:

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OLG Hamm, Urteil vom 25.6.20 - I-28 U 12/10
veröffentlicht von Rechtsanwalt Sven Nelke
OLG Hamm, Urteil vom 25.6.20 - I-28 U 12
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