Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz für Opfer von Gewalttaten sowie deren nahe Familienangehörige!


Das Wichtigste in Kürze:

  • Zum Ausgleich der Folgen einer Gewalttat haben Opfer nach dem Opferentschädigungsgesetz Ansprüche auf staatliche Leistungen.
  • Zu den Leistungen zählen insbesondere die Kosten der Kranken- und Heilbehandlung sowie eine Grundrente, wenn die Schädigungsfolgen einen Grad von mindestens 30 % erreichen.
  • Bei Schädigungfolgen ab 50 % kommt eine Ausgleichsrente in Betracht, um etwaige Einkommensverluste auszugleichen.
  • Verstirbt das Opfer so wird Bestattungs- und Sterbegeld gezahlt.
  • Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen haben zudem ebenfalls einen Anspruch auf eine monatliche Geldrente.


Sinn und Zweck der sozialrechtlichen Opferentschädigung:

Das Opferentschädigungsgesetz (- OEG -) dient dem Opferschutz. Es soll die Verletzungen und körperlichen Nachteile, die das Opfer aufgrund der Gewalttat erlitten haben, ausgleichen . Oftmals ist es nämlich so, dass die eigentlichen Täter finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten der Heilbehandlung zu tragen. Das OEG normiert zugunsten der Opfer einen Direktanspruch gegen den Staat. Da es sich um eine Sozialleistung handelt, ist das OEG dem Sozialrecht zuzuordnen.


Wann Opfer Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beanspruchen können:

Damit Opfer nach dem Opferentschädigungsgesetz staatliche Leistungen beanspruchen können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

● Rechtswidrige Gewalttat:

Es muss sich um eine rechtswidrigen, tätlichen Angriff handeln, der zu einer Verletzung, Gesundheitsschädigung und/oder psychischen Beeinträchtigung des Opfers führte. Unerheblich ist, ob der Täter vorsätzlich oder nur fahrlässig handelte.

 

Erfasst werden grundsätzlich nur Opfer körperlicher Angriffe; auf psychische Gewalt findet das Gesetz -leider- keine Anwendung (BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R).

 

Grundsätzlich muss sich die Gewalttat auf Deutschen Staatsgebiet abgespielt haben, wobei allerdings auch eingeschränkte Leistungen möglich sind, wenn sich der tätliche Angriff im Ausland ereignete (siehe § 3a OEG).

● Kein Ausschluss der Opferentschädigung:

Ein Ausschluss ist gegeben, wenn der Täter in der irrigen Annahme, er handelte gerechtfertigt, den Angriff verübt hat.

 

Auch sind diejenigen Fälle ausgeschlossen, in denen das Opfer die Gewalttat oder die Verletzungen selbst oder zumindest mitverursachte (siehe § 2 OEG). Dies wird vor allem dann bejaht, wenn das Opfer an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen teilnahm.

 

Schließlich gilt das Gesetz nicht für Verkehrsopfer. Opfer von Verkehrsunfällen können sich unmittelbar an folgende Institution wenden:

● Antrag des Geschädigten oder eines Hinterbliebenen auf Opferentschädigung:

Jeder Deutsche Staatsbürger sowie Ausländer aus einem EU-Staat kann diesen Antrag auf Opferentschädigung stellen. Andere Nicht-EU-Ausländer haben einen Anspruch nur, wenn in ihrem Heimatland deutschen Staatsbürgern der gleiche Schutz gewährt wird oder sie sich rechtmäßig mehr als 6 Monate in Deutschland aufhalten.

 

Neben dem eigentlichen Opfer sind auch dessen Hinterbliebene und nahen Angehörige antragsberechtigt.

 

Grundsätzlich ist der Antrag 12 Monate nach der Gewalttat zu stellen, damit rückwirkend Leistungen in Anspruch genommen werden.

 

Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen.

 

Weiterführende Links für das Land NRW finden Sie hier:


Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG):

Das Opferentschädigungsgesetz normiert keinen eigenen Leistungskatalog. Vielmehr gelten die im Bundesversorgungsgesetz (- BVG -) enthaltenen Leistungen, wonach die Kosten der Kranken- sowie Heilbehandlung und Renten- und Fürsorgeleistungen erstattungsfähig sind:

● Kosten der Kranken- und Heilbehandlung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG):

Ein Leistungskatalog ist § 11 BVG enthalten. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass die Kosten aller Maßnahmen übernommen werden, die zur Liderung oder Beseitigung der Verletzung oder Beeinträchtigung notwendig sind. Hiernach sind erstattungsfähig: Kosten für Krankenhausaufenthalte, Operrtionen, Medikamente und Medizinprodukte, Kuraufenthalte, zahnärztliche Behandlungen, häusliche Krankenpflege, Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie, etc.

● Beschädigtenrente, bzw. Grundrente bei Behinderung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG):

Erleidet das Opfer in Folge der Tat eine Behinderung, so wird ihm eine Geldrente (siehe § 31 BVG). Je nach Grad der Schädigung fällt die Grundrente unterschiedlich hoch aus:

Grad der Schädigungsfolgen


von  30 %

von  40 %

von  50 %

von  60 %

von  70 %

von  80 %

von  90 %

von  100 %

Höhe der monatlichen Geldrente


132 €

181 €

243 €

307 €

426 €

515 €

619 €

693 €


Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von  50 auf 60 %

von  70 auf 80 %

von  mindestens 90 %

um 27 €

um 34 €

um 41 €



Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 %, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner sowie einen Kinderzuschlag für jedes Kind.

Beachten Sie: Bis zur vorbezeichneten Höhe wird die Rente nicht auf soziale Leistungen wie HARTZ IV, Sozialgeld, etc. angerechnet (siehe § 82 Abs. 1 SGB XII).

● Ausgleichsrente und Anrechnung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG):

Zudem besteht die Möglichkeit, eine Ausgleichsrente zu erhalten (siehe § 32 BVG). Diese wird gezahlt, wenn das Opfer infolge der Gewalttätigkeit  in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist und nicht oder nur gemindert arbeiten gehen kann. Dieser Einkommensverlust wird durch die Ausgleichsrente ausgeglichen.

 

Je nach Grad der Schädigung fällt die Ausgleichsrente unterschiedlich hoch aus:

Grad der Schädigungsfolgen


von  50% oder 60%

von 70 % oder 80 %

von 90 %

von 100 %

Höhe der monatlichen Geldrente


bis zu 426 €

bis zu 515 €

bis zu 619 €

bis zu 693 €



Beachten Sie: Da die Ausgleichsrente den Einkommensverlust ausgleichen soll, ist diese einkommensabhängig. Einkünfte werden nach Abzug eines Freibetrags auf die Ausgleichsrente angerechnet.

● Pflegezulage nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG):

Wird das Opfer infolge der Gewalttat pflegebedürftig, so erhält es eine Pflegezulage um eine bessere Pflege beanspruchen zu können (siehe § 35 BVG). Diese ist abhängig von der Pflegestufe:

Pflegestufe


I.

II.

III.

IV.

V.

VI.

Höhe der monatlichen Zulage


293 €

500 €

711 €

912 €

1.185 €

1.457 €



● Bestattungsgeld und Sterbegeld nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG):

Verstirbt ein Opfer, so wird ein Bestattungsgeld in Höhe von 1 674 € (siehe § 36 BVG) gezahlt. Handelt es sich dabei um einen Rentenberechtigten, der nicht infolge der Verletzungen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen verstirbt, so beträgt das Bestattungsgeld nur 838 €. Es wird an denjenigen ausgezahlt, der die Bestattung besorgt hat.

 

Zudem wird nahen Angehörigen ein Sterbegeld bei Verlust des Opfers gezahlt (siehe § 37 BVG). Die Höhe des Betrages richtet sich nach dem dreifachen, was das Opfer selbst an Entschädigungsleistungen erhalten hätte.

● Hinterbliebenenrente - Witwenrente, Ausgleichsrente und Waisenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz:

Ist das Opfer verstorben, so haben Witwe, Witwer, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente (siehe § 38 BVG).

 

Die Witwe, Witwer und der hinterbliebene Lebenspartner erhalten eine Grundrente in Höhe von 417 € im Monat (siehe § 40 BVG) und eine Ausgleichsrente, wenn deren Einkommen geringer ist als das des Verstorbenen (siehe § 40a BVG).

 

Waisenkinder erhalten eine Waisenrente und eine Ausgleichsrente bis zur Vollendung des 18. Jahres und unter besonderen Voraussetzungen sogar bis zum 27. Lebensjahr (siehe § 45 BVG).

● Keine Zahlung von Schmerzensgeld oder sonstigen Vermögensschäden!

Schmerzensgeld oder sonstige Vermögensschäden, die durch die Gewalttat entstanden sind, sind nicht übernahmefähig. Hier muss das Opfer gesondert zivilrechtlich klagen.


Rechtsmittel gegen den Versagungsbescheid und/oder Widerspruchsbescheid und deren Kosten:

Lehnt die Behörde Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz ab, so ist gegen den Versagungsbescheid binnen eines Monats Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch führt dazu, dass die Widerspruchsbehörde dann nochmal den Sachverhalt prüft und einen Widerspruchsbescheid erläßt.

 

Ist auch der Widerspruchsbescheid negativ, so bleibt Betroffenen nur noch der Gang zum Sozialgericht. Die Klage muss spätestens 1 Monat nach Zugang des Widerspruchbescheides erhoben werden.

 

Oft kommt es bei Renten zu versagenden Bescheiden. Geldrente wird nämlich erst gezahlt, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 30 % eingetreten ist. Gerade bei psychischen Beeinträchtigung, etwas in Folge einer Vergewaltigung, stellen Gutachter oftmals einen niedrigeren Schädigungsgrad fest.

 

Die Kosten des Rechtsanwaltes und des Rechtsstreits werden in der Regel von der eigenen Rechtsschutzversicherung getragen. Bei Bedürftigkeit haben Betroffene Ansprich auf Beratungshilfe für das Widerspruchsverfahren. Im Klageverfahren kann zudem Prozesskostenhilfe beantragt werden. Auch ist es möglich, dass sich Betroffene an den Weissen Ring wenden und um Kostendeckung bitten.

 

Im Falle des Obsiegens gehen sämtliche Kosten zu Lasten der Staatskasse.


Sie haben eine Ablehnung von der LVR oder LWL, etc. erhalten und benötigen einen Rechtsanwalt zur Geltendmachung Ihrer Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz? - Hier wird Ihnen geholfen!

Sie wurden Opfer eines Gewaltverbrechens und ihr Antrag wurde abgelehnt? Sie sind ein hinterbleibener Angehöriger und wollen sich gegen den Bescheid wenden? - Egal wo Sie wohnen: Wir vertreten Sie deutschlandweit.

 

Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!


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Kommentare: 26 (Diskussion geschlossen)
  • #1

    Carola Wottrich (Dienstag, 19 April 2016 11:11)

    Wird Opferentschädigung mit einem Grad von 50 auf die Erwerbminderungsrente angerechnet?

  • #2

    Antwort zu #1 (Dienstag, 19 April 2016 11:12)

    Sehr geehrte Frau Wottrich,

    ich gehe davon aus, dass Sie eine Rente nach dem OEG erhalten. Ob Ihre Erwerbsminderungsrente "angerechnet" wird oder nicht, hängt davon ab, ob es sich um eine Grundrente oder eben um eine Ausgleichsrente handelt.

    Die Grundrente (§ 30 BVG) erhalten Opfer einer Gewalttat ab einen Grad der Behinderung von 30. Die Grundrente ist einkommensunabhängig. Sie wird nicht angerechnet. Die Beträge habe ich oben dargestellt.

    Die Ausgleichsrente (§ 32 BVG) erhalten Opfer, wenn Sie infolge der Gewalttat nicht mehr oder nicht mehr ganz ihrer beruflichen Tätigkeit nachkommen können und deswegen weniger Verdienst haben. Dies Ausgleichsrente soll also den Einkommensverlust ausgleichen. Diese Rente ist einkommensabhängig. Einkünfte werden nach Abzug eines Freibetrags auf die Ausgleichsrente angerechnet. So wird deren Höhe ermittelt.

    Ich vermute, dass Sie eine Ausgleichsrente erhalten. Die Ausgleichsrente wird nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet. Jedoch richtet sich die Höhe der Ausgleichsrente nach der Höhe der Erwerbsminderungsrente. Dies wird auch oft als "Anrechnung" verstanden.

    Ich hoffe, Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Dagmar Boll (Dienstag, 07 Juni 2016 20:33)

    Hätte eine Frage wie geht es weiter nach Anhörung der Gutachterin
    Sexueller Missbrauch vom Vater welcher schon vor 25 Jahren verstorben ist.
    Habe ihn nicht angezeigt.
    Antrag Gestell März 2015
    Bin seit 2015 in Eu Rente bin 54 Jahre leide unter depression und chronischer beschleicht.
    Wer entscheidet ob ich welchen ges habe.
    Danke Gruß Dagmar Boll

  • #4

    Antwort zu #3 (Mittwoch, 08 Juni 2016 09:44)

    Sehr geehrte Frau Boll,

    die Behörde, bei der Sie den Antrag auf Opferentschädigung gestellt haben, entscheidet über Ihren Antrag. Die Behörden werden in jedem Bundesland anders genannt. Bei der Behörde selbst entscheidet der Sachbearbeiter. Da dieser in der Regel kein Mediziner ist, schickt er Sie zum Gutachter und der Gutachter bewertet sodann Ihren Zustand. Stellt der Gutachter fest, dass ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 % vorliegt, so wird die Behörde Ihnen eine Grundrente gewähren.

    Auch wir vertreten aktuell eine Person, die in den späten 1980-ger Jahren sexuell missbraucht wurde und hierunter psychisch sehr leidet. Außergerichtlich bewertete der Guachter den GdS mit 20 %. Es erging ein Ablehnungsbescheid. Diesem wurde widersprochen und weil keine Abhilfe erfolgte, reichten wir Klage ein. Der Gutachter bei Gericht stellte einen GdS von 50 % fest und "zeriss" das Gutachten der Behörde regelrecht. Er attestierte gar "methodische Fehler".

    Das Verfahren läuft noch, das Gericht wird uns wohl recht geben müssen, da auch ein Ergänzungsgutachten für uns positiv ausfiel.

    Will sagen: letztendlich entscheidet die Gutachterin über Ihren Fall. Aber gerade im Bereich der psychischen Schädigungen ist eine Feststellung des GdS nicht gerade einfach und wird oft falsch gemacht. Aus unserer Erfahrung heraus lässt sich festhalten, dass der Gutachter der Behörde einen geringeren GdS feststellt, als der vom Gericht eingesetzte Gutachter.


    Mit freundlichen Grüßen


    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Herr Draken (Dienstag, 14 Juni 2016 14:15)

    Guten Tag, Herr Nelke,
    bei der Suche nach der Antwort auf die Frage, ob Kinder, denen aufgrund des (gewaltsamen) Todes eines Elternteiles bereits eine Rente nach dem OEG zuerkannt wurde, neben dieser auch eine Halbwaisenrente erhalten können oder ob diese ggf. ein- oder ausgeschlossen ist, stieß ich auf Ihre Internetseite.
    Können Sie diese Frage beantworten?
    Freundliche Grüße

  • #6

    Thino Baumer (Sonntag, 19 Juni 2016 08:17)

    Guten Tag,
    Ich bin in der vollen Erwerbsminderungsrente seit Januar 2015 bis Mai 2017 und bekomme hoffe ich doch eine OEG von 50 gd.ab diesem Jahr September/Oktober
    Bin 53 Jahre
    Und nun meine frage wird die OEG-Rente mir von meiner -EU-Rente abgezogen?
    Da ich jetzt schon öfters gelesen habe das man dann weniger hat als vorher mit nur EU-Rente.
    Oder bekomme ich dann 2017 da es mir noch immer nicht besser geht keine EU-Rente mehr ?
    Bin sehr gespannt auf ihre Antwort.
    Danke im voraus.
    Gruß Thino

  • #7

    Frau Papra (Donnerstag, 21 Juli 2016 19:46)

    Kan mir mal jemand helfen .? Ich habe endlich ,nach Jahen, einen Bescheid vom LVA Thüringer erhalten. Dachte schon, dass ich nun endlich eine Opferrente bekomme. Aber darin stand nur , dass ich Anspruch auf Versorg6ng habe und dass ich nun die letzten 4 Jahre Einkommen nachweisen soll. Ich habe eigentlich gedacht, dass die Grundrente unabhängig vom Einkommen gezahlt wird.
    Ich habe nun einen GdS 60 und die tat war vor 2010. Ich bekomme volle EU-Rente (befristet) und bin allein mit Kind. Aber was tut dasj etzt zur Sache.
    wäre schön, wenn jemand antwortet.
    Vielen Dank.

  • #8

    Antwort zu #5 (Freitag, 22 Juli 2016 12:23)

    Sehr geehrter Herr Draken,

    in dem von Ihnen geschilderten greifen mehrer Anspruchsgrundlagen, (Halb-)Waisenrente zu erhalten.

    Nach § 54 Abs. 1 S. 1 Bundesversorgungsgesetz gilt:

    " Ist eine Schädigung im Sinne des § 1 zugleich ein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, so besteht nur Anspruch nach diesem Gesetz. Das gilt nicht, soweit das schädigende Ereignis vor dem 1. Januar 1942 oder nach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist."

    Died wird Spezialitätsgrundsatz genannt. Die Regelung besagt, dass die Grundrente nach dem OEG bzw. BVG anderen Rentenansprüchen vorgeht und diese verdrängt. In vorliegendem Fall verdrängt der Anspruch nach dem BVG also den Anspruch auf Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

    Zur Info:

    Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet (§ 45 Abs. 1 BVG).

    Allerdings kann sich die Bezugsdauer bis zum 27. Lebensjahr erhöhen, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, wodurch seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht wird.

    Gleiches gilt, wenn das Kind ein freiwilliges, soziales oder ökologisches Jahr ableistet.

    Ist das Kind wegen einer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, dann kann sich die Bezugsdauer gar über das 27. Lebensjahr hinaus entsprechend verlängern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #9

    Antwort zu #6 (Freitag, 22 Juli 2016 12:25)

    Sehr geehrter Herr Thino Baumer,

    ich kann Ihre Frage nicht beantworten, da ich nicht weiß, was für eine Rente (Grund- oder Ausgleichsrente) Sie erhalten. Insoweit verweise ich auch auf den nachfolgenden Post (Antwort zu #7).

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #10

    Antwort zu #7 (Freitag, 22 Juli 2016 12:27)

    Sehr geehrte Frau Papra,

    ich kann mich in Ihrem Fall nur wiederholen:

    Die Grundrente (§ 30 BVG) erhalten Opfer einer Gewalttat ab einen Grad der Behinderung von 30. Die Grundrente ist einkommensunabhängig. Sie wird nicht angerechnet. Die Beträge habe ich oben dargestellt.

    Die Ausgleichsrente (§ 32 BVG) erhalten Opfer, wenn Sie infolge der Gewalttat nicht mehr oder nicht mehr ganz ihrer beruflichen Tätigkeit nachkommen können und deswegen weniger Verdienst haben. Dies Ausgleichsrente soll also den Einkommensverlust ausgleichen. Diese Rente ist einkommensabhängig. Einkünfte werden nach Abzug eines Freibetrags auf die Ausgleichsrente angerechnet. So wird deren Höhe ermittelt.

    Ich vermute, dass das Amt Ihre Ausgleichrente berechnen will. Ich kann Ihnen aber nur empfehlen, einmal zum Telefonhörer zu greifen, sich zum zuständigen Sachbearbeiter verbinden zu lassen und sodann nachzufragen, weswegen die Einkommensnachweise denn benötigt werden. Dies ist der einfachste und beste Weg!

    Gerne können Sie Ihr Ergebnis hier mitteilen. Vielleicht hilft es auch anderen weiter.

    Von dieser Stelle aus kann ich Ihnen also nicht sagen, weswegen Einkommensnachweise verlangt werden. Klar ist, dass die Voraussetzungen einer sogenannten Untätigkeitsklage vorliegen. Sie können über das Sozialgericht nunmehr eine Entscheidung erzwingen. Wenn Sie hierbei Hilfe brauchen, können Sie sich gerne an uns wenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #11

    Albrecht, Marcus (Dienstag, 02 August 2016 22:33)

    Ich habe eine Frage zur Ausgleichsrente , ich habe eine Behinderung von 50% .
    Und erhalte daher eine Grundrente , ich bin seit 5 Jahre Arbeitslos da ich meinen
    Beruf als Einzelhandelskaufmann nicht mehr ausüben kann .Ich wüsste bis
    vor kurzen nicht das es eine Ausgleichsrente gibt , kann ich diese jetzt beantragen?

  • #12

    Antwort zu #11 (Mittwoch, 03 August 2016 18:43)

    Sehr geehrter Herr Albrecht,

    die Ausgleichsrente können Sie jetzt noch beantragen und diese sollte auch sodann festgesetzt und an Sie ausgekehrt werden. Beachten Sie jedoch, dass eine nachträgliche Auszahlung nicht stattfindet. Gezahlt wird grundsätzlich erst ab Antragstellung.

    Viel Erfolg mit Ihrem Antrag!

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #13

    Frau Papra (Mittwoch, 03 August 2016 20:52)

    Hallo Herr Nelke,

    ich habe einen Brieg von der OEG Behörde erhalten. Darin steht folgendes, :

    "Sehr geehrte Frau Papra,

    ...möchte ich Ihnen mitteilen, dass das OEG Paragraph 10 OEG für Ansprüche aus Taten gilt, die sich .... und auf dem Gebiet der neuen Bundesländer nach dem 03.10.1990 ereignet haben.
    Sofern sich das schädigende Ereignis vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet ereignet hat , müssen neben den Grundvoraussetzungen des Paragraph 1 Abs. 1 auch die besonderen Vorschriften des Paragraph 10 a OEG erfüllt sein.

    Nach Paragraph 10 a OEG in Verbindung mit Einigungsvertrag erhalten Personen , die in der Zeit vom 15.05.1975-02.10.1990 geschädigt worden sind, auf Antrag, Entschädigung , solange sie

    1. allein infolge dieser Schädigung schwerbehindert sind und
    2.bedürftig sind und
    3.im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben .

    Am 08.03.2016 erfolgte im Rahmen des OEG-Verfahrens eine psychiatrische Begutachtung bei **** , welche ergeben hat , dass die bei Ihnen vorliegende Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne des Paragraph 1 OEG anzuerkennen ist.

    Der Grad der Schädigung (GdS) ist mit 60 zu bewerten.

    Somit ist die gesetzliche Voraussetzung des Papagraph 10 a Abs. 1 als erfüllt anzusehen, d.h. die Schwerbeschädigteneigenschaft allein infolge dieser Schädigung ist gegeben.

    Es ist nunmehr zu prüfen, ob auch die übrigen Voraussetzungen zur Härtefallregelung gemäß Paragraph 10 a OEG vorliegen.

    Zur Prüfung, ob die geforderte Bedürftigkeit besteht, möchte ich Sie daher bitten, mir anhand der vorliegenden Formblätter ihr Einkommen ab 12/2013 darzulegen.

    ....

    Mit freundlichen Grüße

    ..... "


    So , nun meine Fragen, :

    wie soll ich das jetzt genau verstehen? Heißt das, dass es passieren kann , dass ich keine Versorgung erhalte, falls ich aufgrund der Einkommensverhältnisse nicht bedürftig genug wäre?
    Ich bekomme EU-Rente , erst seit ein paar Tagen wurde diese bis Ende 2019 verlängert.
    (Die Verlängerung der EU-Rente ist der OEG-Behörde noch nicht bekannt. )


    Desweiteren habe ich den Verdacht, dass zwei wichtige medizinische, ärztliche Befundberichte bei der Entscheidung nicht mit berücksichtigt wurden. Ich habe diese vor 4 Wochen aktuell nachgereicht, ( ein Reha- Entlassungsbericht und einen aktuellen psychologischen Befundbericht von Mai/ Juni 2016) mit der Aufforderung, diese Unterlagen bei der Feststellung des GdS zu berücksichtigen.
    Dies wurde meines Erachtens nicht gemacht, weshalb ich mir jetzt nicht sicher bin, ob der GdS 60 angemessen ist.
    Das Gutachten ist meiner Meinung nach nicht gut gelaufen.Ich war nicht zufrieden . Die Gutachterin war nicht vorbereitet und musste nach meinem Eintreffen erstmal 10 Min meine Akte suchen, welche sie dann in einem Schrank im untersten Fach in einem Pappkarton fand. Dort lag meine Akte monatelang und ich habe ewig auf einen Termin gewartet. Danach habe ich wiederum 3 1/2 Monate darauf gewartet, dass die OEG-Behörde das Gutachten und die Akte zurück erhält.
    Nachdem ich aus der Reha kam , reichte ich den Entlassungsbericht und eine umfangreiche Einschätzung meiner Psychiologin Ende Juni nach. Nach nicht einmal 3 Wochen bekam ich plötzlich überraschend schnell Post vom OEG - Amt mit oben geschildertem Inhalt.
    Ich möchte eigentlich nur wissen, ob die festgestellten GdS angemessen sind, da es hierbei ja um entsprechende finanzielle Entschädigung ankommt und ich auf das Geld angewiesen bin. Ich möchte nichts verschenken. Und der Kampf hat lange genug gedauert.

    Wie kann ich das prüfen lassen.
    Muss ich bei diesem Schreiben einen Widerspruch einreichen, um die Entscheidung noch einmal prüfen zu lassen?? Mir fehlt auf dem Brief der eindeutige Hinweis zum Widerspruch.
    Kann es sein , dass ich erst auf einen entsprechenden amtlichen Bescheid warten muss, nach Eingang meiner Einkommensnachweise und der Feststellung der Bedürftigkeit?

    Ich weiß nicht, wie ich mich verhalten soll.
    Das mit der Bedürftigkeit ist mir auch nicht ganz klar.
    Gibt es dafür Einkommensgrenzen, bis wohin Bedürftigkeit zählt?

    Zum Schluss noch eine Letzt Frage, :

    Ich habe bei der OEG-Behörde angefragt, ob ich das Gutachten bekommen könnte. Dies wurde mir, mit Hinweis auf das Urheberrecht verweigert.
    Kann ich das Gutachten trotzdem bekommen ?
    Und wie kann ich in Erfahrung bringen, welche Unterlagen beim OEG mit in die Festellung des GdS geflossen sind.

    Vielen Dank fürs lesen und für die Beantwortung meiner Fragen .

    Liebe GrüßeFr.Papra

  • #14

    Frau Papra (Mittwoch, 03 August 2016 21:08)

    ANTWORT ZU #7

    Hallo Herr Nelke,

    könnten Sie mir erklären , weshalb die Anforderungen für eine Untätigkeitsklage erfüllt sind?
    Meinen Sie, weil die Bearbeitung so lange gedauert und ich auf den Termin zum Gutachten Monate gewartet habe und weiter Monate bis das Gutachten fertig erstellt war.
    Oder ist die Voraussetzung für eine Untätigkeitsklage erfüllt, weil man mir die Grundrente nicht zahlt, obwohl sie mir offensichtlich zusteht?
    Ich hatte mir bereits Gedanken gemacht, was auf dem Amt wohl schief läuft und unnötig rausgeschoben wird.

    Aber mir wurde auch erklärte in diesem Schreiben, dass in meinem Fall die Voraussetzungen für Paragraph 10 a OEG erforderlich sind, da ich in der ehemaligen DDR geboren wurde und aufgewachsen bin und die Straftaten vor der Wende stattgefunden haben.

    Würde mich über eine Antwort freuen.

    Liebe Grüße Frau Papra

  • #15

    Antwort zu #13 und #14 (Freitag, 05 August 2016 14:37)

    Sehr geehrter Herr Papra,

    wir können keine Rechtsberatung gewährleisten. Ihre Frage gipfelt aber in eine solche.

    Gleichwohl scheint es so, dass für Sie § 10a OEG greift, wonach Sie für Ihren Anspruch noch Ihre Bedürftigkeit nachweisen müssen. Deswegen wird wohl nach Ihren Einkommensnachweisen verlangt. Diese sollten Sie vorlegen.

    Die Frage nach der Höhe der Bedürftigkeit richtet sich ggf. nach Ihren individuellen Erfordernissen, die ich nicht kenne. Als Faustregel gilt der HARTZ IV - Satz. Der Regelsatz beim ALG II liegt derzeit bei 404 €.

    Das Gutachten sollten Sie durchaus herausverlangen können. In Deutschland haben Patienten gegen Ärzte nunmal den Anspruch auf Herausgabe der Patientakte. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung waren Sie ja ein Patient. Zumindest haben Sie aber ein berechtigtes Interesse!

    Eine Untätigkeitsklage können Sie immer dann einreichen und damit die Bescheidung eines Antrages erwirken, wenn ohne sachliche Gründe lange abgewartet wird. Hier schrieben Sie, dass über Ihren Antrag seit mehreren Jahren nicht entschieden wurde. Grundsätzlich sind Anträge im Sozialrecht nach 3 Monaten zu bescheiden. Im Bereich von OEG-Bewilligungsverfahren kann sich diese Zeitspanne durchaus ausdehen, weil umfangreiche Auskünfte (z.B Gutachten) einzuholen sind. Allerdings sollte sich das Verfahren nicht über Jahre ziehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #16

    Balkhaus (Donnerstag, 11 August 2016 00:39)

    Hallo und guten Abend
    Ich habe eine Frage,Ich habe einen GDS von 50 %,und bekomme eine Grundrente ,ich habe seid den 04.07.16
    Volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer ,erhöht sich jetzt der Grad der Schädigungsfolge ?
    Habe ich Anspruch auf Ausgleichsrente und ( Berufsschadensausgleich habe keinen Beruf erlernt,weil ich durch die Taten immer Krank war ) .
    Vielen dank für eine Antwort
    Gruß
    Balkhaus

  • #17

    Balkhaus (Montag, 15 August 2016 17:16)

    Hallo guten Tag
    Ich bekomme eine Grundrente und habe 50 % GDS , bin aber jetzt am 04.07.16 auf Dauer in die Erwerbsminderungsrente gegangen.Jetzt soll ich nach 2 Jahren von der LVR nach Begutachtet werden od ich mehr prozente bekomme.Ich dachte das nachdem ich jetzt in die Dauerrente gegangen bin das sich das aufhebt,und ich vielleicht 100% bekomme.Und die LVR möchte das ich den Antrag stelle wegen der Opferfürsorge,obwohl ich Grundsicherung bekomme,muss ich den Antrag stellen oder nicht,denn wenn ich ihn stelle fällt meine Grundsicherung weg,stelle ich mich besser damit oder nicht???
    vielen dank für eine Antwort
    Gruß
    Balkhaus

  • #18

    Hanina (Freitag, 19 August 2016 12:25)

    Guten Tag, ich würde gern wissen, ob der Berufsschadensausgleich befristet gezahlt wird oder, unabhängig von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, voll bis zum Einreichen der Regelaltersgrenze. Bei einer Nachprüfung kann ja der GdS abgesenkt werden, was zu einer niedrigeren Grundrente führt, aber wie verhält es sich beim BSA? Danke.

  • #19

    Frau Lotta (Samstag, 20 August 2016 16:54)

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    vielen Dank, dass es hier die Möglichkeit gibt, Antworten auf Fragen zum OEG zu bekommen.
    Ich habe zwei Anträge zu zwei verschiedenen Taten eingereicht. Könnten Sie mir sagen, wie das in dem Fall gehandhabt wird? Also, ob ein Gds oder zwei bereichnet werden?
    Eine weitere Fragen habe ich zu den verschiedenen Rentenformen.
    Beide Taten geschahen vor bzw. während meiner Schulzeit. Ich habe dann noch Abi gemacht, sehr lange studiert und war absolut erfolglos selbständig.
    Seit zwei Jahren erhalte ich eine unbefristete volle EU-Rente, die nicht besonders hoch ist.
    Falls die OEG Anträge durchkommen und ein entsprechender Gds und MDE festgestellt wird, würde ich dann neben der Grundrente eine Ausgleichsrente oder einen Berufsschadensausgleich bekommen, der ja dann ziemlich niedrig ausfallen würde, da ich ja kaum etwas verdient habe?
    Vielen Dank und herzliche Grüße,
    Frau Lotta

  • #20

    Antwort zu #16 und #17 (Dienstag, 23 August 2016 20:36)

    Sehr geehrte/r Frau/Herr Balkhaus,

    ich habe Ihre Anfragen nicht verstanden, weshalb ich Ihnen auch keine zielgerichtete Antwort geben kann.

    Nur soviel: Anträge dienen prinzipiell dazu, eine Leistung zu erhalten. Ohne Antrag, keine Leistung!

    Wenn Sie also einen höheren GdS festgestellt haben wollen, müssen Sie dies beantragen. Im Rahmen dieses Antrages werden Sie sodann wahrscheinlich gutachterlich geprüft. Die OEG-Leistungen erhöhen sich nicht automatisch dadurch, dass Sie nunmehr eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten.

    Die anderen Anfragen kann ich nicht beantworten, da hierzu eine umfangreiche Prüfung notwendig wäre. Insbesondere hätten Sie hierfür einmal all Ihre Bescheide vorzulegen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #21

    Antwort zu #18 (Dienstag, 23 August 2016 20:46)

    Sehr geehrte Frau Hanina,

    mit dem Berufsschadensausgleich verhält es sich meiner Meinung nach ähnlich: so lange ein "Berufsschaden" besteht, also aufgrund der Schädigung ein Einkommensverlust besteht, ist dieser auszugleichen. Fällt er aber weg, weil der Betroffene gesundet und sodann wieder mehr arbeiten kann und ein höheres Einkommen erzielt, dann liegt kein oder ein nur geringerer Schaden vor. Der Ausgleich verringert sich oder fällt dementsprechend ganz weg.

    Ich muss aber eingestehen, dass ich keinerlei Erfahrung mit der Geltendmachung eines Berufschadensausgleichs habe, da diese Leistungsform doch sehr speziell ist und nicht häufig vorkommt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #22

    Antwort zu #19 (Dienstag, 23 August 2016 20:59)

    Sehr geehrte Frau Lotta,

    die Schädigungen aus beiden Taten werden zunächst -soweit möglich- gesondert geprüft und sodann einer gemeinsamen und einheitlichen Bewertung unterzogen. Am Ende wird ein GdS (nicht zwei) gebildet. Dies bewertet ein Gutachter.

    Wenn sich Ihr Einkommen durch die Tat verringert, dann erhalten Sie einen Berufsschadensausgleich. Die Ausgleichsrente wird bei der Differenz herangezogen. Im Prinzip lässt sich folgende Formel aufstellen:

    Berufsschadensausgleich = früheres Einkommen (netto) - [gegenwärtiges Einkommen (netto) + Ausgleichsrente + Ehegattenzuschlag nach § 33a BVG]

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #23

    Seraphina Pold (Samstag, 10 September 2016 14:37)

    Sehr geehrte Damen u. Herren,

    folgende Frage zu OEG 10a (GdS 60, GdB 90, Merkz: G, H):

    Ich bekomme Grundrente nach 10a u. Ausgl.rente bis 06/2016 pro Monat 1,50, ab 07/2016 keine Ausgl.rente mehr (wg. Erhöhung EU-Rente).

    Mein Einkommen bis 07/2016 = EU-Rente u. Zinsen aus Festgeld. Das Festgeld habe ich verbraucht = ab 07/2016 keine Zinseinnahmen mehr.

    Gem. § 1 Abs. 2 Ausgl. V gilt:
    Hat der Schwerbehind. ohne verständigen Grund ü. Vermög.werte in einer Weise verfügt, dass dadurch sein bei der Feststellung d. Ausgl.rente zu berücksicht. Einkommen gemindert wird, so ist seine Ausgl.rente so festzustellen, als hätte er die Verfügung nicht getroffen.

    Das Geld wurde für einen Klinikaufenthalt verwendet, da weder Versorg.amt noch Krankenkasse zahlen wollten, dies wurde als verständiger Grund anerkannt.

    Gilt "§ 1 Abs. 2 Ausgsl.V" auch für die OEG Grundrente nach 10a?

    Dankeschön u. Grüße
    Seraphina


  • #24

    Lange (Montag, 12 September 2016 19:46)

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nelke,
    von 2012 bis 2014 habe ich um Hilfe bei Polizei u. Sozialpsychiatrischen Dienst gebettelt, weil mein Sohn sich so veränderte, dass er auf Arbeit Bedrohungen sah,
    sich nach der Arbeit spontan in den Zug setzte u. dann nicht zurückfand, mit einem Messer, etc. schlief u. letztendlich über 8 Monate als vermisst galt bzw. im Wald hauste. Ich suchte meinen Sohn wiederholt. 2014 sah er in mir einen Spion u. stach mich nieder. Mit 100.000 Schutzengeln überlebte ich mit je einer Stichwunde durch die linke Halsseite in den Mund (die halbe Zunge war abgetrennt), in den linken Unterarm, in die linke Nierengegend u. zerschnittener linker Hand (Sehne durchtrennt).
    Mit der Begründung, dass ich schon vorher psychische Probleme gehabt hätte.weil ich 2007/2008 in therapeutischer Behandlung war (seitdem nicht mehr), weil ich den Tod meines Mannes nicht verarbeitet bekommen habe, attestiert mir ein außergerichtlicher Gutachter zwar eine PTBS, aber in diesem Zusammenhang nur 30% Beschädigtengrundrente. Unser Sozialverband ist der Meinung, dass das nicht zureichend ist u. hat in meinem Namen Widerspruch eingereicht. Was raten Sie mir?
    Mit freundlichen Grüßen
    Lange

  • #25

    Antwort zu #24 (Dienstag, 13 September 2016 09:33)

    Sehr geehrte Frau Lange,

    im Prinzip sind Sie die richtigen, rechtlichen Schritte schon gegangen. Ich kenne Ihren Sozialverband nicht und deswegen kann ich dessen Arbeit nicht beurteilen. Dennoch ist es sinnvoll, wenn Sie einen Rechtsanwalt zur weiteren Unterstützung beauftragen. Der Rechtsanwalt sollte sich mit der Materie auskennen, denn diese ist schon recht speziell und nicht alle Anwälte bearbeiten dieses Rechtsgebiet.

    Der Rechtsanwalt wird sodann mit Ihrer Hilfe begründen, weshalb Ihr GdS mehr als 30 beträgt. Ggf. holt die Behörde ein zweites Gutachten an.

    Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, so müssen Sie dann zu Gericht. Dort sollten Sie darauf hinwirken, dass das Gericht nochmals ein Gutachten erstellen lässt. Aus meiner Erfahrung heraus kann ich sagen, dass die gerichtlich bestellten Gutachter durchaus von den seitens der Behörde gestellten Gutachtern nicht selten abweichen. Das lasse ich mal so unkommentiert stehen.

    Viel Erfolg bei Ihrem Antrag!


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #26

    Antwort zu #23 (Dienstag, 13 September 2016 10:27)

    Sehr geehrte Frau Pold,

    § 10a OEG bestimmt folgendes:

    "Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung des § 1 Abs. 5 und 6 eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Härteausgleich als einmalige Leistung bis zur Höhe des Zwanzigfachen der monatlichen Grundrente entsprechend einem Grad der Schädigungsfolgen von 70, bei Hinterbliebenen bis zur Höhe des Zehnfachen der Hinterbliebenengrundrente einer Witwe gewährt werden. Das gilt für einen Geschädigten nur dann, wenn er durch die Schädigung schwerbeschädigt ist."

    Ihre Frage verstehe ich daher nicht.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt