"Doxing" ist als "gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten" nach § 126a StGB oder nach § 42 BDSG strafbar!


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"Doxing" ist das Verbreiten fremder personenbezogender Daten; z.B. im Internet. "Doxing" ist grundsätzlich verboten und auch unter Strafe gestellt. Je nachdem wie das "Doxing" konkret vonstatten ging, sind unterschiedliche Strafnormen heranzuziehen. Daneben können sich Opfer von "Doxing" auch zivilrechtlich erwehren und umfassende Ansprüche geltend machen, um einen schnellen Schutz zu erfahren. Die Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden reicht hierfür leider nicht aus. Was genau "Doxing" ist, wie hoch die Strafen ausfallen und welche zivilrechtlichen Ansprüche gegeben sind, erfahren Sie hier. Stöbern Sie einfach durch die nachfolgenden Informationen um einen guten Überblick zu erhalten!

 



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Das Wichtigste in Kürze:

  • "Doxing" ist als "gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten" -nach § 126a StGB- mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe unter Strafe gestellt. Eine Strafbarkeit -nach § 126a StGB- liegt immer dann vor, wenn personenbezogene Daten verbreitet werden und das Opfer oder eine ihr nahestehende Person dadurch einer Gefährdung ausgesetzt wird.
  • Liegt aber keine Gefährdung vor, so handelt es sich bei der Veröffentlichung von Daten -z.B. im Internet oder auf Social Media- dennoch um eine illegale Tat, die -nach § 42 DSGVO- mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist.
  • "Doxing"-Opfer können diese Taten nicht nur zur Anzeige bringen. Ihnen stehen daneben noch umfassende zivilrechtliche Ansprüche -wie Unterlassungs- bis hin zu Schadensersatzansprüchen- zur Seite. Diese werden von der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht verfolgt und müssen von den Opfern selbst geltend gemacht werden!


Was bedeutet "Doxing" auf Deutsch? - "Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten" nach § 126a StGB vor?

"Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr

1. eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder

2. einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert

auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

- siehe § 126a Strafgesetzbuch - StGB

"Doxing" bezeichnet das Verbreiten "sensibler" Daten". Jeder Mensch hat das Recht auf Geheimhaltung seiner "sensiblen" Daten. Wird diese Geheimhaltung durch einen Dritten verletzt, dann spricht man von "Doxing". Geht mit dem "Doxing" auch eine Gefährung des Betroffenen einher, so ist dies nach § 126a StGB strafbar.


Wann ist "Doxing" nach § 126a StGB strafbar?

"Doxing" ist immer dann nach dem StGB strafbar, wenn der Täter personenbezogene Daten des Opfers "verbreitet" und das Opfer hierdurch besonders gefährdet ist.

 

Folgende Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein, damit es zu einer Strafbarkeit kommen kann:

● Personenbezogene Daten bei "Doxing":

Bei den verbreiteten Daten muss es sich um "personenbezogene Daten" handelt. Damit sind alle Daten gemeint, die einen Rückschluss auf eine Person zulassen, wie z.B.:

  • der Name des Betroffenen;
  • die Adresse;
  • die E-Mail-Adresse;
  • die Telefonnummer;
  • Fotos des Betroffenen;
  • usw.
Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) sind personenbezogene Daten, "alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann"

● "Doxing"- Handlung = Verbreiten personenbezogener Daten:

Das Verbreiten personenbezogener Daten ist als Tathandlung unter Strafe gestellt. Das Verbreiten kann

  • öffentlich, z.B. über das Internet oder Social Media

oder

  • in einer Versammlung vor "versammelter Menge"

oder

  • auch nur gegenüber einer weiteren Person durch Mitteilung erfolgen.

● Gefährdung durch "Doxing":

Wird durch die Datenverbreitung die Gefahr oder Gefährdung geschaffen, dass das Opfer oder eine ihr nahestehende Person hierdurch einem Verbrechen oder Angriffen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit ausgesetzt wird, ist von "Doxing" nach § 126a StGB zu sprechen.

● Strafanzeige und Strafbarkeit von "Doxing" nach dem StGB:

"Doxing" wird nach § 126a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 


Damit "Doxing" von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt wird, bedarf es keines Strafantrages. Vielmehr genügt eine einfache Anzeige bei der Polizei, damit ein Ermittlungsverfahren eröffnet wird.

 

Opfern ist dringend anzuraten, das "Doxing" auch anzuzeigen. Gerade wenn der Täter nicht bekannt ist, kann dieser im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von den Behörden ausfindig gemacht werden. Über eine Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt erhalten Betroffene dann auch die Personalien des Täters. Dies ist erforderlich, um z.B. zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Als Opfer von Doxing sollten Sie die Tat immer auch strafrechtlich verfolgen lassen.

"Doxing" auch nach dem Datenschutz -§ 42 BDSG- strafbar!

"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

 

1. einem Dritten übermittelt oder

2. auf andere Art und Weise zugänglich macht

 

und hierbei gewerbsmäßig handelt.

 

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

 

1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder

2. durch unrichtige Angaben erschleicht

 

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen."

 

- siehe § 42 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG

Während das "Doxing" nach dem StGB nur dann strafbar ist, wenn Personen -potenziell- gefährdet werden, sind die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anders:

 

"Doxing" ist nach dem Datenschutz dann strafbar, wenn die sensiblen, personenbezogenen Daten  -z.B. im Internet- verbreitet werden, um hieran in irgendeiner Weise Geld zu verdienen.


Wie "Doxing" - Opfer sich verhalten sollten und welche Rechte ihnen zustehen!

Als Opfer von "Doxing" sollten Geschädigte sich stets an die Polizei wenden und dort eine Strafanzeige bzw. einen Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte stellen.

 

Daneben stehen Geschädigten noch umfassende zivilrechtliche Ansprüche zu. Dies ist in der Regel:

  • Unterlassungsanspruch, nicht noch einmal in der Zukunft "gedoxt" zu werden;
  • Löschungsanspruch, z.B. gerichtet auf Entfernung der Daten-Veröffentlichung im Internet;
  • Auskunftsanspruch, um das Ausmaß des "Doxings" zu erkennen und sich vollumfassend erwehren zu können;
  • ggf. Schadensersatzanspruch;
  • Erstattung der Rechtsanwaltskosten, wenn ein Anwalt beauftragt wird.

Sie sind Opfer von "Doxing" geworden. Das sollten Sie tun:

  • Suchen Sie die Polizei auf und stellen Sie einen Strafantrag!
  • Machen Sie Ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend, um das "Doxing" schnell zu beenden. Je länger Ihre Daten verbreitet sind, desto größer ist der Schaden. Ist der Täter unbekannt, dann lässt sich über eine Akteneinsicht in die Ermittlungsakte oftmals der Täter ausfindig machen.

Ihnen wird "Doxing" vorgeworfen? - So sollten Sie reagieren!

Sie sind Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede? Als Strafverteidiger raten wir Ihnen dringend:

  • Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!
  • Äußern Sie sich nicht zur Tat!
  • Ziehen Sie einen Rechtsanwalt zu Rate, der Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nimmt und besprechen Sie mit ihm den Fall auf Grundlage der Akteneinsicht!

Sie werden beschuldigt, "Doxing" betrieben zu haben? Sind Sie Opfer von der unbefugten Verbreitung Ihrer Daten geworden? - Hier wird Ihnen geholfen!

Egal wo Sie wohnen: Wir vertreten Sie deutschlandweit, um Ihr Recht zu verteidigen oder auch um Ihr Recht geltend zu machen! Besonders erprobt sind wir in der Verknüpfung der einzelenen Rechtsgebiete, so dass wir nicht nur eine zielgerichtete Strafverteidigung, sondern auch die Geltendmachung oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche gewährleisten können.

 

Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!


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